Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0019-G/05
Finanzordnungswidrigkeit (Nichtabgabe von Abgabenerklärungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-G/05vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 28. April 2005, SN xxx,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis
wird wie folgt abgeändert:
Der Berufungswerber ist
schuldig, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt, ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO in Verbindung mit §§ 133
und 134 leg. cit.) dadurch verletzt zu haben, dass er die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 und
2003 nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht hat.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
(= Bw.) wird seit dem Jahr 1993 beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer
und Einkommensteuer veranlagt.
Am 30. November 1998 legte
der steuerliche Vertreter des Bw. die Vertretungsvollmacht zurück. Die
Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 wurden vom Bw. erst nach
Festsetzung einer Zwangsstrafe am 15. September 2000
eingereicht.
Hinsichtlich der
Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 wurden die Besteuerungsgrundlagen
von der Abgabenbehörde nach fruchtloser Erinnerung und Festsetzung einer
Zwangsstrafe gemäß
§ 184 BAO geschätzt (Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. Mai 2001). In der Eingabe vom
13. Juni 2001 ersuchte die nunmehr vom Bw. bevollmächtigte M.GmbH um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung gegen
diese Bescheide. Der Bw. habe erst in der laufenden Woche die Unterlagen
für das Jahr 1999 beigebracht. Am 2. Juli 2001 übermittelte die
steuerliche Vertreterin die Abgabenerklärungen 1999 als Beilage zur
Berufung.
Die Abgabenerklärungen
für das Jahr 2000 wurden von der steuerlichen Vertreterin des Bw. am
2. April 2002 beim Finanzamt eingebracht.
Da innerhalb der der
steuerlichen Vertreterin zustehenden Frist (30. April 2003) die
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 nicht eingereicht wurden, setzte
das Finanzamt nach Erinnerung mit dem Bescheid vom 28. Juli 2003 gegen den
Bw. eine Zwangsstrafe in der Höhe von 220,00 € fest. In weiterer
Folge wurden vom Finanzamt am 17. November 2003 die Abgabenbescheide
für 2001 erlassen, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsweg ermittelt werden mussten.
Am 14. Jänner 2004
legte die steuerliche Vertreterin des Bw. ihre Vollmacht zurück, woraufhin
der Bw. vom Finanzamt aufgefordert wurde, die Steuererklärungen für
das Jahr 2002 bis 16. Februar 2004 einzureichen. Die
Abgabenerklärungen wurden trotz Androhung einer Zwangsstrafenfestsetzung
nicht eingebracht, weshalb das Finanzamt am 19. August 2004 nach
neuerlicher Schätzung der Bemessungsgrundlagen die Abgabenbescheide
für 2002 erließ. Eine vom Bw. gegen diese Bescheide eingebrachte
Berufung wurde von der Abgabenbehörde als verspätet
zurückgewiesen. Die Abgabenerklärungen wurden erst im Zuge einer vom
Finanzamt beim Bw. durchgeführten Außenprüfung am 11. Mai
2006 von der neuen steuerlichen Vertreterin des Bw. dem Prüfer
übergeben.
Am 7. Oktober 2004 wurde
der Bw. erinnert, die Abgabenerklärungen für das Jahr 2003
einzubringen. Trotz neuerlicher Erinnerung und Androhung der Festsetzung einer
Zwangsstrafe im Dezember 2004 wurden die Abgabenerklärungen 2003 erst am
11. Mai 2006 dem Prüfer übergeben (Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18. Mai 2006).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz leitete am 12. November 2004 gegen den Bw. ein
Finanzstrafverfahren nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
betreffend die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001, 2002
und 2003 ein. Im Strafverfahren brachte der Bw. als Rechtfertigung vor, die
Erklärungen für 2001 seien aus Verschulden der Steuerberatungskanzlei
nicht eingebracht worden. Seine Vertreterin fordere das Honorar für die
Steuererklärungen 2000 und 2001 ein, liefere diese aber nicht beim
Finanzamt ab und sei trotz Aufforderung nicht gewillt, die Unterlagen
zurückzugeben (Eingabe vom 8. Dezember 2004 an die Strafsachenstelle).
Er vermute, dass die Unterlagen bei zweimaligen Umzügen der Kanzlei
verloren gegangen seien. Er bemühe sich um die Rekonstruktion der Einnahmen
und Ausgaben der beiden Jahre. Die von ihm fertig gestellten
Jahreserklärungen 2002 hingen mit den beiden Vorjahren zusammen (Eingabe
vom 23. November an das Veranlagungsreferat).
Mit der Strafverfügung des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. Dezember 2004 wurde der Bw. nach § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG schuldig erkannt, vorsätzlich durch Nichtabgabe von Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben
und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400,00 €
verhängt.
Im Einspruch gegen die
Strafverfügung vom 20. Dezember 2004 brachte der Bw. vor, die
Steuerberatungskanzlei habe für die Erklärungen 2000 und 2001 eine
Forderung von 4.000,00 € geltend gemacht, obwohl die
Abgabenerklärungen nicht eingebracht worden seien. Seitens der
Abgabenbehörde sei deshalb eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
erfolgt. Wegen Fehlens der Belege für 10-12/2001 sei er nicht in der Lage,
die Erklärungen für das Jahr 2002 fertig zu stellen.
In der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz gab der Bw. am
23. Februar 2005 zu Protokoll, die Erklärungen seien deshalb nicht
abgegeben worden, weil er seit dem Jahr 2002 mit den Honoraren an seine
steuerliche Vertretung im Rückstand sei. Er sei immer der Meinung gewesen,
aus der Veranlagung entstünde ein Guthaben, das als Honorar für den
Steuerberater verwendet werden könne. Im Zuge eines Telefonates des
Verhandlungsleiters mit Herrn U von der M.GmbH erklärte dieser, seit dem
Jahr 2002 sei der Bw. immer wieder gemahnt worden, das Honorar zu bezahlen. Im
Herbst 2004 sei der Bw. auf Zahlung geklagt worden.
Mit dem Erkenntnis vom 28. April 2005 wurde der Bw.
neuerlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe
in der Höhe von 400,00 € verhängt.
Begründend wurde im
Erkenntnis ausgeführt, in den Vorjahren seien immer entsprechende
Erklärungen abgegeben worden. Von vorsätzlicher Begehungsweise sei
auszugehen, weil dem Bw. bekannt sein müsse, dass Abgabenerklärungen
innerhalb der gesetzlichen Frist zur Festsetzung der entsprechenden Steuern
abzugeben seien. Diese Kenntnis sei vom Bw. in der mündlichen Verhandlung
bestätigt worden. Die Erklärungen seien deshalb nicht eingereicht
worden, weil die Kommunikation zwischen dem Bw. und seinem steuerlichen
Vertreter nicht mehr richtig funktioniert habe. Die Befolgung der steuerlichen
Verpflichtungen könne nicht dadurch aufgehoben werden, dass der Bw.
vermeine, aus einer Veranlagung würden hohe Guthabensbeträge
resultieren. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend nichts
gewertet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Berufung, in der vorgebracht wird, ein Vorsatz liege nicht vor. Die Abgabe der
steuerlichen Unterlagen in der Steuerberatungskanzlei für die Jahre 2000
und 2001 sei in gutem Glauben erfolgt, dass die Abgabenerklärungen beim
Finanzamt Graz-Stadt eingebracht würden, da dies seit Jahren zum
Aufgabenbereich der Kanzlei gehört habe. Die steuerliche Vertreterin habe
die Steuererklärungen 2000 und 2001 nicht beim Finanzamt abgeliefert,
dafür aber ihr Honorar eingefordert. Er habe seine Vertreterin mehrmals
aufgefordert, die Abgabenerklärungen für alle Unternehmensteile
abzugeben oder die steuerlichen Unterlagen rückzustellen. Die steuerlichen
Unterlagen 2001 seien ihm erst Mitte März 2005 zurückgesandt worden.
Die Originalunterlagen 2000 fehlten für alle Unternehmensteile
(Einzelunternehmen, KG, GmbH). Diese seien vermutlich bei der mehrmaligen
Übersiedelung der steuerlichen Vertreterin verloren gegangen. Die Abgabe
von Jahreserklärungen sei ihm dadurch unmöglich gemacht worden.
Jedenfalls werde auf Grund seiner heftigen Bemühungen und wegen der von der
steuerlichen Vertreterin gegen ihn eingebrachten Klage auf Zahlung trotz
Nichtleistung der Vorsatz entkräftet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegenstand dieses
Finanzstrafverfahrens ist ausschließlich die Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 bis 2003.
Einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer,
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht verletzt.
Die wichtigste
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist die zur Abgabe
wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen (§ 119 Abs. 1
BAO). Demnach sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Nach Abs. 2 leg. cit. dienen der
Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des des Abgabepflichtigen
zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften (z.B.
§§ 42 ff EStG 1988 oder § 21 UStG 1994),
wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur
Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde
aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 in der Fassung
BGBl 1972/224 sind die Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des
Monats März jedes Jahres einzureichen. ...
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl I 2003/124 ab
20.12.2003 sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April
jeden Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzueichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
...
Die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. a FinstrG ist in objektiver Hinsicht
mit dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bzw. mit dem
fruchtlosen Ablauf einer eventuell im Einzelfall verlängerten Frist
verwirklicht.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Abgabenerklärungen für das Jahr 2001
überhaupt nicht und die Abgabenerklärungen für die Jahre 2002 und
2003 verspätet (im Zuge der Außenprüfung am 11. Mai 2006)
beim Finanzamt eingebracht wurden. Damit ist aber der objektive Tatbestand des
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bereits verwirklicht. Dass der
Bw. ein Fristverlängerungsansuchen gestellt hätte, ist weder
aktenkundig, noch wurde ein solches behauptet. Die Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes wird vom Bw. auch nicht bestritten.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken, dass der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG nur mit Vorsatz begangen werden kann, wobei bedingter Vorsatz
ausreichend ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Der Bw. bestreitet,
vorsätzlich gehandelt zu haben.
Auf Grund der nach
Zurücklegung der Vertretungsvollmacht im Jahr 1998 bereits in den Jahren
1999 und 2000 seitens der Abgabenbehörde ergangenen Erinnerungsschreiben
sowie der bescheidmäßigen Festsetzung einer Zwangsstrafe in der
Höhe von 3.000,00 S am 14. März 2000 war dem Bw. die
Verpflichtung zur Abgabe von Jahreserklärungen zweifellos bekannt. Da der
Bw. überdies hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre von der
Abgabenbehörde aufgefordert wurde, Erklärungen einzureichen, bestand
nach § 133 Abs. 1 BAO die dem Bw. bekannte Verpflichtung zur
Abgabe der Jahreserklärungen.
Abgesehen davon, dass die
M.GmbH die Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 entgegen den
Ausführungen des Bw. in den Eingaben vom 8. und 20. Dezember 2004
innerhalb der ihr als steuerliche Vertreterin zustehenden Frist am 2. April
2002 beim Finanzamt eingebracht hat, wurden die Erklärungen für das
Jahr 2001 nach der vom Bw. bestätigten Aussage des Herrn U in der
mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2005 deshalb nicht eingebracht,
weil der Bw. das von der M.GmbH in Rechnung gestellte Honorar (offensichtlich
für die bereits eingereichten Erklärungen 2000) trotz mehrmaliger
Mahnungen im Jahr 2002 nicht entrichtet hat.
Der Umstand, dass auf Grund
einer schlechten wirtschaftlichen Lage eines Abgabepflichtigen die Kosten des
Steuerberaters nicht mehr bezahlt werden können, befreit diesen keineswegs
von der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. von der
Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen.
Auch das wiederholte
Vorbringen, aus der Veranlagung 2001 hätte ein Guthaben resultiert, befreit
den Bw. nicht von der ihn treffenden Offenlegungspflicht, ebensowenig wie es die
steuerliche Vertreterin "verpflichtet", die Erklärungen
einzureichen. Auf Grund der Mahnungen im Jahr 2002 stand fest, dass die
steuerliche Vertreterin die Erklärungen nicht vor Entrichtung der
Honorarforderungen einreichen würde. Wusste der Bw. allerdings um die
Einreichfristen und war ihm gleichzeitig bekannt, dass die zeitgerechte
Einbringung der Erklärungen unterbleiben werde, weil sowohl die steuerliche
Vertreterin mangels Bezahlung des Honorars als auch er selbst untätig
bleiben würden, ist (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten
erwiesen.
Der Verlust bzw. die
Nichtausfolgung der Unterlagen für die Jahre 2000 und 2001 durch die
steuerliche Vertreterin kann den Bw. nicht exculpieren. Es liegt auf der Hand,
dass der Verlust von Unterlagen nicht dazu führen kann, dass
Abgabepflichtige ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen
müssen. So hätte der Bw. der Nichtzugriffsmöglichkeit auf die
Unterlagen mit einer (Teil-)Schätzung der Besteuerungsgrundlagen begegnen
können.
Nach Zurücklegung der
Vollmacht am 14. Jänner 2004 wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert,
die Erklärungen 2002 bis spätestens 16. Februar 2004
einzubringen. Eine Einbringung der Abgabenerklärungen erfolgte auch nach
neuerlicher Erinnerung mit Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht
(Frist bis 23. Juni 2004). Ebensowenig wurden die Erklärungen 2003
trotz Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafenfestsetzung abgegeben.
In diesem Zusammenhang kann
nicht nachvollzogen werden, warum der Streit um die Honorarzahlung für die
Erklärungen 2000, der im Herbst 2004 zu einer Klage der steuerlichen
Vertreterin führte, den Bw. von der Abgabe der Erklärungen für
die Folgejahre (2002 und 2003) abgehalten hat. Das Vorbringen, auf Grund
fehlender Unterlagen (für 2001!) habe der Bw. die Erklärungen 2002 und
2003 nicht erstellen können, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant,
weil der Bw. die fehlenden Zahlen für das Jahr 2002 (offensichtlich
Umsatzsteuer 10-12/2001) durch eine Teilschätzung hätte ermitteln
können. Ein Einfluss der Unterlagen für 2001 auf das Betriebsergebnis
im Jahr 2003 ist überhaupt nicht ersichtlich.
Die Berufung war somit dem
Grunde nach abzuweisen.
Hinsichtlich der Höhe der
verhängten Geldstrafe ist darauf hinzuweisen, dass nach § 51
Abs. 2 FinStrG die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu
3.625 Euro geahndet werden kann und die Verhängung einer Strafe in der
Höhe von 400 Euro unter den gegebenen Milderungs- und
Erschwernisgründen und unter Beachtung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts des dreimaligen Rechtsbruches
ohnehin im untersten Bereich bemessen wurde.
Der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses war abzuändern, weil § 51 FinStrG als
Blankettstrafnorm auf in anderweitigen Abgabenvorschriften normierte Pflichten
verweist, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Eine Anführung dieser
in concreto verletzten Verwaltungsvorschrift nur in der Begründung und
nicht im Spruch widerspricht der zwingenden Vorschrift des § 138
Abs. 2 lit. b FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-G/05
- Stammnummer
- 23484
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF