Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0016-W/06
Zigaretten aus Rumänien werden nach Ungarn vorschriftswidrig ins Zollgebiet der EU verbracht und der damit begangene Schmuggel anlässlich der Überschreitung der Grenze von Ungarn nach Österreich entdeckt. Keine zweimalige Entstehung einer Abgabenschuld sowohl aufgrund einer vorschriftswidrigen Verbringung als auch aufgrund einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-W/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. X, wohnhaft Y,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Jänner 2006 gegen
den Bescheid des Zollamtes Wien vom 22. Dezember 2005, Zl.
100/91.808/3/2004-AFG/Li, SN 100/2005/00000-001, dieses vertreten durch
ORat. Dr. Gerold Teibinger, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und aus dem Spruch des Einleitungsbescheides der Punkt "b)" und "zu
b)" gestrichen.
II. Im Übrigen bleibt der Bescheid aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
Bf. (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich
a) am 27.11.2004 Sachen, nämlich 10.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro, 4.000 Stk. d.M. Marlboro Light, 3.800 Stk. d.M.
West Full Flavour und 2.000 Stk. d.M. West Light vorschriftswidrig ins
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und
b) danach diese Waren, die zugleich Gegenstände des
Tabakmonopols sind, anlässlich seiner Einreise über die
Grenzkontrollstelle Klingenbach unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik
Österreich verbrachte und hiermit
zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs.1 lit.a FinStrG und
zu b) das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
In dem Bescheid erging an den Bf. auch die Aufforderung,
zur Herkunft der Zigaretten, zum Kaufpreis, zum beabsichtigten Bestimmungsort
und Verwendungszweck und allfällige frühere Schmuggelfahrten mit
Zigaretten Stellung zu nehmen.
Dieser Aufforderung kam der Bf.
mit Schreiben vom 9.1.2006 nach, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass die
Zigaretten in einem öffentlichen, jedermann zugänglichen
Duty-Free-Geschäft zu einem Stangenpreis von 4,80 € (Marke West) bzw.
7,50 € (Marke Marlboro) für den Eigenverbrauch gekauft worden waren,
da er aufgrund seiner tristen wirtschaftlichen Lage kaum den notwendigen
Lebensunterhalt bestreiten könne und mit den billigen Preisen einen
Zigarettenvorrat für einige Jahre anlegen wollte. Es handle sich nicht um
Zigarettenschmuggel, da die Zigaretten weder versteckt waren noch verleugnet
worden sind, es wurde vielmehr die Angabe des Zigarettenbesitzes gegenüber
dem Zollbeamten freiwillig geleistet.
Mit Schriftsatz vom 25.1.2006
(Postaufgabe 26.1.) mit der Überschrift "Einspruch" verwahrte sich der Bf.
ausdrücklich gegen die Bezeichnung "Schmuggel", da keine vorsätzliche
Handlung bestand und die Angabe des Zigarettenbesitzes freiwillig
erfolgte.
Einem Mängelbehebungsauftrag
des unabhängigen Finanzsenats vom 25.10.2006 betreffend die fehlende
Unterschrift auf dem Rechtsmittelschriftsatz vom 25.1.2006 ist der Bf.
fristgerecht nachgekommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 27.11.2004 stellte sich der deutsche Staatsbürger
Bf. mit dem auf ihn zugelassenen PKW der Marke Fiat mit dem deutschen
behördlichen Kennzeichen Z bei der Grenzkontrollstelle Klingenbach zur
Einreisekontrolle. Bei genauer Kontrolle des PKW wurden 99 Stangen Zigaretten zu
je 200 Stück, nämlich 50 Stangen Marlboro Classic, 20 Stangen Marlboro
Light, 19 Stangen West Full Flavour und 10 Stangen West Light, die nicht
deklariert worden und auf einen Weichschalenkoffer und 2 Reisetaschen verteilt
waren, vorgefunden und gemäß
§ 89 Abs.2 FinstrG beschlagnahmt.
In einem ersten Gespräch stellte sich heraus, dass
sich der Bf., der seit längerem kein Gehalt beziehe, mit dem Schmuggel der
in Rumänien gekauften Zigaretten - sie weisen keine ungarischen
Steuerbanderolen auf - etwas verdienen wollte. Nach beendeter Amtshandlung und
Verständigung der Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde dem Bf. die
Weiterfahrt gestattet.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen :
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der
Europäischen Union) verbringt.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 5 Abs.2 FinStrG wird ein
Finanzvergehen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat
oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im
Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte
eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen zwar nicht im Inland, aber im
Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt ..., so
gilt es als im Inland begangen.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von
Belang:
Art. 202 Zollkodex (ZK) :
Abs.1 lit.a: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird ...
Abs.3 Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
...
Art. 215 Abs.4 ZK: Stellt eine Zollbehörde fest, dass
eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat
entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5000 Euro
beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung
festgestellt wurde.
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG gelten die
Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld auch hinsichtlich der
sonstigen Eingangsabgaben.
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z.3 Umsatzsteuergesetz und
§ 1 Abs.1 Tabaksteuergesetz unterliegt die Einfuhr von Tabakwaren der
Einfuhrumsatz- und der Tabaksteuer, die gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG
und Art. 215 Abs.4 ZK wie der Zoll zu behandeln sind.
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2. 1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Anzeige der Grenzkontrollstelle Klingenbach vom
27.11.2004 und der bei dieser abgegebenen Verantwortung des Bf. den Tatverdacht
als hinreichend begründet.
Für den unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für das
Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 FinStrG eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die
Tabakwaren ohne Deklarierung und somit vorschriftswidrig ins Zollgebiet der
Europäischen Union eingebracht wurden. Eine Zollbehandlung der aus
Rumänien kommenden Zigaretten ist dem Aktenvorgang nicht zu entnehmen. Auch
der Umstand, dass sie in einem jedermann zugänglichen
Duty-Free-Geschäft gekauft wurden und nur dem Eigenverbrauch dienen
sollten, ändert nichts daran, dass sie bei Überquerung der
ungarisch/rumänischen Außengrenze der EU zu deklarieren und mit
Eingangsabgaben zu belasten gewesen wären. Durch den Aufgriff in
Klingenbach vom 27.11.2004 wurde daher ein an der rumänisch/ungarischen
Grenze begangener, vollendeter Schmuggel entdeckt, für den ein
österreichischer Strafanspruch gemäß
§ 5 Abs.2 FinStrG
entsteht. Die Fiktionen des § 5 Abs.2 FinStrG und Art.215 Abs.4 ZK verlegen
den Tatort in straf- bzw. abgabenrechtlicher Hinsicht nach Österreich (der
Zoll beträgt laut Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 11.8.2005 805,25
€).
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass drittländische Waren, die über eine
Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht werden,
grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig sind und dass die
Missachtung der diesbezüglichen Bestimmungen ab Überschreitung
geringfügiger Reisefreimengen ein deliktisches Handeln darstellt und
Abgabenpflichten auslöst. Weiters muss es als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren wegen der deutlichen Unterschiede im
Preisniveau laufend aus Drittländern zollunredlich ins Zollgebiet der EU
eingebracht werden. Dass Tabakwaren Steuerbelastungen wie der
Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer unterliegen, ist ebenfalls Bestandteil des
allgemeinen Rechtsbewusstseins. Die Umstände, dass der Bf. die Tabakwaren
an der Grenzkontrollstelle nicht spontan von sich aus deklarierte und seine
ursprüngliche Aussage, sich mit den in verhältnismäßig
großer Zahl mitgebrachten Zigaretten etwas verdienen zu wollen, legen den
Verdacht nahe, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war.
Beim Bf. liegen daher ausreichende Anhaltspunkte vor, dass
er die objektive und subjektive Tatseite des gesetzlich umschriebenen
Tatbestandes des Schmuggels gesetzt hat und es erfolgte die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bezüglich dieses Finanzvergehens unter Punkt "a)" und
"zu a)" des Bescheides zu Recht. Die bei diesem Delikt erfolgende Hinterziehung
der Zollabgaben erfolgt aufgrund obzitierter Bestimmungen unmittelbar auch
bezüglich der sonstigen Eingangsabgaben, sodass eine über den Vorgang
hinausgehende eigene Deklarierungspflicht des Bf. bezüglich der
Einfuhrumsatzsteuer und der Tabaksteuer, etwa im Rahmen eines
Selbstberechnungssystems, nicht gegeben ist und daher auch nicht die Rede davon
sein kann, dass er einer (zusätzlichen) abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Daher war der in
Punkt "b)" und "zu b)" des Bescheides erhobene finanzstrafrechtliche Vorwurf der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung zu streichen. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat im Bescheid den gegenständlichen
Vorgang nicht dem § 44 FinstrG (vorsätzlicher Eingriff in die
Monopolrechte) unterstellt, weshalb die Streichung in Punkt "b)" auch den
Hinweis auf die "Gegenstände des Tabakmonopols" mitumfasst.
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die
endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf.
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht
tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß
§§
114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Die
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ist nicht Gegenstand des
Einleitungsverfahrens, sondern wäre erst gemäß
§ 23 FinStrG
im Rahmen einer allfälligen Bestrafung zu beachten.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 5 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-W/06
- Stammnummer
- 25682
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF