Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0197-S/08
Keine Aufteilung in Schenkung und entgeltliche Abtretung, wenn in Wahrheit ein einheitlicher Vertragswille vorhanden und ein Gesamtpreis vereinbart ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-S/08vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 12. Dezember 2007,
StNr., ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 2.10.2007, ErfNr., hat GG. einen
Anteil an der GmbH der einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von Euro
3.650,00 entspricht im Schenkungswege an den Bw abgetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2007, StNr.,
ErfNr., setzte die Abgabenbehörde I. Instanz die Schenkungssteuer mit Euro
40.767,36 fest. Dabei legte sie der Bemessungsgrundlage den Wert des
Gesellschaftsanteiles ermittelt nach dem Wiener Verfahren zugrunde.
In der Berufung vom 31.1.2008 war vor allem strittig, ob
der Vermögenswert unter Berücksichtigung des Firmen- und
Umgründungsmehrwertes zu ermitteln ist oder ob dies eine doppelte Erfassung
darstelle, weil der Firmenwert im Ertragswert bereits Berücksichtigung
gefunden habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.2.2008 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab. Im
Vorlageantrag vom 14.3.2008 wurde weiters vorgebracht, dass dieser Vertrag durch
die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufschiebend bedingt sei und daher
die Schenkung frühestens mit der Genehmigung durch die
Grundverkehrsbehörde als ausgeführt gelten kann.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat legte der Bw die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft K. über
die Genehmigung der Abtretungsverträge vor. Dadurch stellte sich heraus,
dass GG. die restlichen Anteile an der GmbH mit Abtretungsvertrag vom 18.12.2007
an die Bw-GmbH um einen Kaufpreis von Euro 2,400.000,00 abgetreten hatte. Beide
Verträge wurden mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft K. vom
10.10.2008 genehmigt.
Am 23.1.2009 wurde ein Vorhalt an den Bw gerichtet, in dem
Fragen zum faktischen oder rechtlichen Zusammenhang dieser Verträge
gestellt worden sind, zumal der Bw Alleingesellschafter und
Gechäftsführer der Bw-GmbH ist. In der Vorhaltsbeantwortung wurden die
näheren Umstände der Vertragsverhandlungen und der
Vertragsgestaltungen ausführlich dargestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund er Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenates wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Den Abtretungsverträgen vom 2.10.2007 und vom
18.12.2007 liegen gemeinsame Vertragsverhandlungen zwischen GG. und dem Bw
zugrunde, die auf einen einheitlichen Vertragswillen und Vertragsinhalt beruhen.
Dadurch tritt der Umstand der zeitlichen Trennung und der Trennung in einen
unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vertrag in den Hintergrund. Die beiden
angeführten Verträge stehen in einem derartigen Zusammenhang, dass sie
- trotz der formalen Ausgestaltung und der Textierung - als ein einheitliches
Vertragswerk zu beurteilen sind, dem ein einheitlicher Kaufgegenstand und eine
einheitliche Preisbildung zugrunde liegt.
Der Vertragswille der GG. war darauf gerichtet, für
die gesamten Anteile an der GmbH einen bestimmten Preis zu erzielen,
während der Bw darauf zu achten hatte, dass zwei verschiedene
Rechtspersonen als Erwerber der Anteile an der GmbH auftreten.
Die Darstellung der Vertragsverhandlungen und der
Umstände der Vertragsgestaltungen in der Vorhaltsbeantwortung erscheint
logisch und glaubwürdig. Vor allem entsprechen sie auch den im allgemeinen
Geschäftsverkehr zwischen Fremden üblichen
Geschäftsabläufen.
Trotz der zivilrechtlichen Anknüpfung im
Schenkungssteuerrecht, ist dennoch der tatsächliche Inhalt von
Verträgen und Absprachen zu ermitteln. Insbesonders dann, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass mehrere Verträge in einem inhaltlichen und/oder
finalen Zusammenhang stehen. So führte der VwGH im Erkenntnis vom
29.1.1997, 96/16/0054, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.3.1996,
94/16/0254, aus:
"Bei der Beurteilung
eines der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist keineswegs allein
vom Urkundeninhalt auszugehen; vielmehr ist von der Abgabenbehörde der
tatsächliche Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen".
Zur Frage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der
Berücksichtigung von Vertragszusammenhängen wurden zum Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.8.1997, 96/16/0148f, folgende Rechtssätze
gebildet:
Unter "Absicht der
Parteien" iSd § 914 ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu
verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der
Vereinbarung unterstellen muss (Hinweis OGH 9.7.1980, 1 Ob 803/79, SZ 53/104; E
14.4.1986, 84/15/0140, VwSlg 6104 F/1986).
Die rechtliche
Anknüpfung im Verkehrsteuerrecht (hier einerseits § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG
und andererseits § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987) beschränkt sich im
allgemeinen auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und läßt
ansonsten Raum auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Hinweis
Doralt/Ruppe, Steuerrecht II/3 199).
Unter "bedungen" ist
keineswegs eine förmliche Bedingung iSd § 696 ABGB, sondern vielmehr
eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. § 942 ABGB ist
somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen)
Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine
solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis
Stanzl in Klang/2 IV 610).
Wird mit mehreren
Rechtsvorgängern ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist die Beurteilung
auf den Gesamtzweck abzustellen (Hinweis E 29.9.1977, 1652/74, VwSlg 5167
F/1977).
Wenn auch der Sachverhalt nicht mit jenem des zit.
Erkenntnisses vergleichbar ist - dort war Geschenk und Gegengeschenk gegeben -
so sind die Rechtssätze dennoch auf den vorliegenden Sachverhalt
anzuwenden, da hier eine einheitliche Willens- und Preisbildung die
willkürliche Aufteilung in eine unentgeltliche und eine entgeltliche
Abtretung ausschließt.
Schon durch eine finale Verknüpfung der beiden
Abtretungsverträge erscheint ein isolierter Bereicherungswille trotz
vereinbarter Unentgeltlichkeit bei der Geschenkgeberin ausgeschlossen. Eine
Beurteilung der zugrundeliegenden Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den Erwerbern der Anteile ist im gegenständlichen Verfahren nicht
näher einzugehen.
Daher war aufgrund des durch die der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates zutagegetretenen Sachverhaltes mangels
Vorliegens eines Bereicherungswillen auf beiden Vertragsseiten die
Schenkungssteuervorschreibung aufzuheben.
Der Berufung wäre jedoch auch im Hinblick auf das
Vorbringen im Vorlageantrag unter Hinweis auf die Entscheidung des UFSL vom
18.5.2005, RV/0316-L/05, welche sich auf die Erkenntnisse des VwGH (20.2.2003,
2002/16/0107; 25.3.2004, 2001/16/0241) stützt, stattzugeben gewesen. Da
vermag auch der Hinweis der Abgabenbehörde I. Instanz auf die
Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 28.2.2002, 2001/16/0430, nichts zu
ändern, wo wörtlich ausgeführt ist:
"Die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden entsteht gemäß
§ 12 Abs 1 Z 2 ErbStG
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf den Zeitpunkt einer
allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an."
Die Aussage des VwGH bezog sich auf ein unbeachtliches
neues Sachvorbringen, wobei die fehlende Genehmigung lediglich die Änderung
der Grundgrenzen durch die zugrundeliegende Vermessungsurkunde betraf und nicht
den verfahrensgegenständlichen Schenkungsvertrag selber, wodurch sich weder
der Gegenstand der Schenkung noch der Zeitpunkt ihrer Ausführung
veränderte, vielmehr nur eine neue Vertragstextierung erforderlich war, die
in der Form eines Aufhebungs- und Übergabsvertrages unter Zugrundelegung
der neuen Vermessungsurkunde neuerlich geschlossen worden war.
Gänzlich anders lauten die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.2.2003, 2002/16/0107:
"Nach herrschender
Meinung und ständiger Rechtsprechung ist ein Vertrag, der einer
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, aufschiebend bedingt (vgl.
z.B. Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre JBl.
1974, 506 sowie 1996 413; derselbe, Die Bedingung im Recht der Gebühren und
Verkehrsteuern JBl. 1999, 137; Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 6 zu § 897 ABGB
mwN; vgl. dazu auch die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 17ff zu § 8 GrEStG referierte hg.
Judikatur).
Auch betreffend
aufschiebend bedingte Schenkungen - für die es anders als für den
aufschiebend bedingten Erwerb von Todes wegen (§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a
ErbStG) keine Sonderregel gibt - vertritt der Verwaltungsgerichtshof die
Meinung, dass die Zuwendung regelmäßig vor dem Eintritt der Bedingung
nicht als ausgeführt anzusehen ist (vgl. dazu die bei Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer
unter Rz 30 zu § 12 ErbStG referierte hg. Rechtsprechung)."
Im Zeitpunkt der Genehmigung - 10.10.2008 - war aber der
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG aufgrund der Aufhebung durch den VfGH (BGBl I
2007/39 ab 1.8.2008) nicht mehr anzuwenden.
Salzburg, am
17. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-S/08
- Stammnummer
- 39299
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF