…Vermietung und Verpachtung erfasst. 2. An einem Verein bestehen zwar keine Anteilsrechte, es kann aber auch bei eigentümerlosen Körperschaften vorkommen, dass diese Körperschaften verdeckte Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen, wie der Inhaber eines Anteilsrechtes. Eine derartige Stellung ergibt sich aus der…
…zutreffenderweise sich darauf berief, selbst Geschädigter durch H. zu sein, ist vom Nichtvorliegen von Vorteilszuwendungen auszugehen, die einen Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen rechtfertigten. Es war daher auch in diesem Berufungspunkt dem Berufungsbegehren Folge zu leisten. 3. Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 1988, 1989…
…Leistung und Gegenleistung vertraglich genau festgelegt werden. Für die steuerliche Anerkennung eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden Vorteilsausgleiches ist aber eine eindeutige, von Anfang an fixierte, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen Voraussetzung (siehe VwGH vom 20. November 1996, Zahlen 96/15/0015, 0016…
…und Nächtigungskosten, Taggelder) in Höhe von S 22.378,00 (Reise Rom 1997) und S 21.930,00 (Reise Barcelona 1999) wurden als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter und somit als verdeckte Gewinnausschüttungen in Ansatz gebracht. Das Faktum betreffend die Reise nach Rom vom 13. Februar…
…diese Vermietung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit, weil aufgrund der konkreten Umstände nicht die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund stand, sondern die Vorteilszuwendung an die Begünstigte. Da die Privatstiftung insoweit im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen [Seite 2 des Vorhaltbeantwortungsschreibens vom 14. Dezember 2012] Zwecke tätig…
…anschließend durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten gewesen. Demnach seien Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter durch die GmbH nicht erklärt worden. Aufgrund der mehrjährigen unternehmerischen Erfahrung sowie als Zuständiger für das Finanzwesen im Betrieb habe der Beschuldigte zweifelsfrei seine abgabenrechtlichen (steuerlichen) Verpflichtungen kennen müssen. Es würde sich sohin der…
…vergleichbarer Firmen, konnte daher auch nicht in Betracht gezogen werden. Lt. ständiger Rechtsprechung sind Verdeckte Gewinnausschüttungen Vorteilszuwendungen einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter oder eine Person mit gesellschafterähnlicher Stellung aufgrund seiner Position ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Sie liegt auch dann vor wenn eine dem Anteilsinhaber nahe…
…der Fragen zu Punkt 2. ergibt sich daher als Rückschluss ein fingierter Betriebsaufwand, somit eine unrechtmäßige Belastung der bw. Gesellschaft bzw. eine Vorteilszuwendung an ihre (damaligen) Gesellschafter. Dass Sie keine Bedenken haben, Sachverhalte zu verschleieren bzw. Widersprüchliches darzustellen, wurde unter Punkt 1. als erwiesen dargestellt…
…und wurden von der Betriebsprüfung auch diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wäre daher der R.GmbH zuzurechnen gewesen. Dies führt allerdings hinsichtlich der Haftung der Bw. für die Kapitalertragsteuer zu folgender Konsequenz: Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs.2 Z…
…diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken] zu Unrecht geltend gemachte Betriebsaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 [und Verheimlichung der solcherart als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Vorteilszuwendungen an seine eigene Person] betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftssteuer in Höhe von insgesamt S 101…
…Abs. 1 Z 3 ErbStG zu subsumieren, weshalb - bei Außerbetrachtlassung des fehlenden Bereicherungswillens - Verjährung eingetreten sei. Die Vorteilszuwendungen seien im Zuge der Errichtung des Übergabsvertrages erfolgt, weshalb eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen und deshalb Bemessungsverjährung für die Schenkungssteuer eingetreten sei. Außerdem sei unabhängig davon, ob…
…die der Bw. auf Grund seiner engen Einbindung in die Vertragsverhandlungen kennen musste, sind aber wirtschaftlich nicht begründbare und nur durch Vorteilszuwendungen an FE erklärbare Zahlungen zu erblicken, die in die Preiskalkulation für die Profile Eingang gefunden und das Betriebsergebnis der SFT, der diese Preise…
…verwiesen, dass Rückzahlungsmodalität und Zinssatz noch festzulegen seien. Da diesen Entnahmen keine fremdüblichen Vereinbarungen bezüglich Rückzahlungsmodalität, Sicherheiten etc. zugrunde liegen, würden Vorteilszuwendungen an Dr. H vorliegen, welche ein fremder Dritter nicht erhalten hätte. Mangels eines ernstgemeinten Schuldverhältnisses, werde das Bestehen einer Forderung der Bw. gegenüber…
…im Erkenntnis vom 19.3.1985, 84/14/0174 folgende Aussagen: "Das Erfordernis klarer, ernsthafter und die Gesellschaft bindender Abmachungen als Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Vorteilszuwendungen ist aber nicht Selbstzweck. Es ist im Lichte der Zielsetzung zu sehen, das willkürliche Herbeiführen steuerlicher Folgen…
…Beschluss des Landesgerichtes LG am 14. Februar 2011 das Konkursverfahren eröffnet. Mangels Kostendeckung wurde der Konkurs mit Beschluss vom 9. März 2012 aufgehoben. Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der…
…September 2013, RV/1259-L/08, verwiesen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen der Bw und der Firma I GmbH sowie aus den Feststellungen der Betriebsprüfung. Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer…
…Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine ausdrückliche, eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendung. Diese muss bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen. Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu…
… 95 Abs. 2 EStG 1988 in Bezug auf konkret bezeichnete Vorteilszuwendungen an konkret genannte Personen geltend gemacht wurden. Damit befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der Berufung und war fortzusetzen bzw. abzuschließen. Über die Berufung wurde erwogen: 1 Sachverhalt Der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats…
…ein Vorteil gegenübersteht, dem der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Dies muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen. Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher…
…eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, wiederum ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Dies setzt allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, die bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen muss, voraus (vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159…