Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2684-W/02
Ist die Beilage einer GmbH wiederum eine Körperschaft, so haftet die GmbH nicht für die Kapitalertragsteuer resultierend aus einer verdeckten Gewinnaussschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2684-W/02vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Haftungs-und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1997 bis 1999 statt. Im Zuge dessen wurde die mangelnde
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (vgl. Tz 12 des
Betriebsprüfungsberichtes) festgestellt und die Besteuerungsgrundlagen der
betreffenden Jahre gemäß
§ 184 Abs. 4 BAO im Schätzungsweg
ermittelt. In der Folge wurden jeweils S 200.000.- den erklärten
Umsätzen hinzugerechnet und diese Umsatzzuschätzung inklusive
Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer dem Gewinn hinzugerechnet. Laut Tz. 34
wurden die verdeckten Ausschüttungen in Höhe von 1997: S 305.306.-,
1998: S 307.386.- und 1999: S 309. 279.- der Kapitalertragsteuer unterworfen und
Herrn E.N. zugerechnet. Dieser war im berufungsgegenständlichen Zeitraum
Geschäftsführer der Bw.
In Tz. 11 wurde jedoch festgestellt, dass 100% der Anteile
an der Bw. von der RD Immobilienentwicklungs GmbH gehalten
würden.
Mit Bescheiden vom 10.1. 2001 wurde der Bw. als
Haftungspflichtiger Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999
vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2006 wurde die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 zurückgezogen.
Gleiches gilt für den in der Berufung gegen die Haftungsbescheide
gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft u.a. ohne Bedeutung, ob
das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen
erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft mittelbar oder
unmittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (Vgl. z.B. VwGH vom
20.9.1983, Zl. 82/14/0273).
Durch die Zurückziehung der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 hat sich an der
Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung in den betreffenden Jahren
inhaltlich nichts geändert.
Dennoch ist der Berufung gegen die Haftungs-und
Abgabenbescheide mit folgender Begründung stattzugeben:
Laut Tz. 34 des Betriebsprüfungsberichtes wurde die
festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung E.N. zugerechnet. Dieser war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Bw..
Gesellschafterin war zu 100% die
R.GmbH. Dies ergibt sich nicht nur aus Tz. 11 des Berichtes
sondern auch aus dem im Akt erliegenden Abtretungsvertrag vom 26.9.1996
(Eingangsstempel beim damaligen Steuerberater) abgeschlossen zwischen der
damaligen Alleingesellschafterin B.G. und der R.GmbH . Laut Beschluss des HG
Wien vom 15.2.2000 wurde deren Funktion im Firmenbuch gelöscht und die
I.GmbH als Gesellschafter eingetragen.
Obwohl es grundsätzlich auch denkbar ist, dass eine
verdeckte Gewinnausschüttung nicht dem Gesellschafter, sondern einer dem
Gesellschafter nahe stehenden Person zugerechnet wird, bietet der Sachverhalt
dafür keinerlei Anhaltspunke und wurden von der Betriebsprüfung auch
diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die verdeckte
Gewinnausschüttung wäre daher der R.GmbH zuzurechnen
gewesen.
Dies führt allerdings hinsichtlich der Haftung der Bw.
für die Kapitalertragsteuer zu folgender Konsequenz:
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
unterliegen nach § 93 Abs.2 Z. 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Keine
Kapitalertragsteuer fällt hingegen an, wenn die Voraussetzungen des §
94 Z. 2 EStG 1988 für die sog. Schachtelbegünstigung erfüllt
sind, d.h. Empfänger der Kapitalerträge eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft ist, die mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Grund-oder Stammkapital der ausschüttenden
Kapitalgesellschaft beteiligt ist (vgl. VwGH vom 14.12.2005, Zl. 2002/13/0022).
Die Befreiungsbestimmung umfasst sämtliche Kapitalerträge, so z. B.
auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Da diese gesetzlichen Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall vorliegen, ist die Bw. zu Unrecht zur Haftung
herangezogen worden und somit keine Kapitalertragsteuer
vorzuschreiben.
Wien, am 19. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2684-W/02
- Stammnummer
- 25515
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF