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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0026-L/12

Verdeckte Ausschüttung an einen Gesellschafter durch Entnahmen auf dem Verrechnungskonto

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0026-L/12vom 30.07.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Finanziert der de facto dominierende Gesellschafter nahezu all seine privaten Ausgaben und somit letztlich seinen Lebensunterhalt über das Verrechnungskonto, welches folglich hohe Entnahmen und Negativstände aufweist und beruhen diese Entnahmen auf keinem fremdüblichen Darlehensvertrag mit der GmbH, sind die offenen Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zu werten.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder Mag. Susanne Haim, Dr. Ernst Grafenhofer und Johann Möslinger im Beisein der Schriftführerin Frau Maria Schistek über die Berufung der To -Pa GmbH, Ort, Straße, vertreten durch Mag. Herbert Niedermayer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 4780 Schärding, Passauer Straße 13, vom 22. Juli 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch AD Peter Bernroider, vom 1. Juli 2011 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 nach der am 28. Juni 2012 in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine GmbH mit Sitz in X. Ihr Betriebsgegenstand ist Sport (Tennis und Freizeitzentrum). Sie ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG 1988 für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1.5. bis 30.4.). Bei der Bw. fand im Jahr 2011 eine Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für den Prüfungszeitraum 2004 bis 2009 statt (BP-Bericht vom 29.6.2011). Die Schlussbesprechung hat am 27. April 2011 stattgefunden. Im Betriebsprüfungsbericht vom 29. Juni 2011 finden sich folgende streitrelevante Ausführungen: "Allgemeines Betriebsgegenstand/Art der Tätigkeit Sport Organe der Gesellschaft Geschäftsführerin seit 14.01.2010 Prokuristen Franz K jun. und Thomas C Eigentum- bzw. Beteiligungsverhältnisse Regina K 12 %; Franz K sen. 37 %; Franz K jun. 25 %; Thomas und Sonja C je 13 % Steuerliche Feststellungen Tz. 1 vA Verr Kto Das Verrechnungskto. des zu 37 % beteiligten Gesellschafters K Franz weist folgende Verbindlichkeiten gegenüber der To Pa GmbH auf. Die Verrechnungsstände sind der beiliegenden Tabelle unterhalb zu entnehmen. Auf den Pkt. 1 des Besprechungsprogrammes vom 27.04.2011 und auf die Niederschrift wird verwiesen. Sachverhalt: Die Höhe des auf dem Verr. Kto 2350 ausgewiesenen Kontostandes in 2008, 2009 und 2010 basiert auf Entnahmen des Gesellschafters, die die private Lebenssphäre des Gesellschafters betreffen. Die in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesenen Forderungsstände wurden im Jahr 2008 - 2009 mit 2,88 % und 3,90 % verzinst. Zinstilgungen wurden nicht geleistet, die verrechneten Zinsen erhöhten lediglich den Forderungsstand der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter. Das Verr. Kto. K Franz weist keine, einem fremdüblichen Darlehen entsprechende, monat- od. vierteljährlichen Tilgungs- od. Zinszahlungen aus, die auf eine fremdübliche Gestaltung eines Darlehensvertrages schließen ließe. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung liegt nicht vor. Von Seite des Unternehmens wurde eine Vereinbarung datiert mit 21.07.2009 vorgelegt. In dieser Vereinbarung wird die mündlich getroffene Vereinbarung über die Rückführung und die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos festgehalten. (Vereinbarung in Kopie) Aus der vorgelegten Vereinbarung geht weder die Besicherung noch die Höhe des Kreditrahmens hervor. Als fremdunüblich ist auch anzusehen, dass der Verrechnungsstand Franz K mit 30.04.2009 (abweichendes Wirtschaftsjahr) bereits eine Verbindlichkeitshöhe durch laufend getätigte Privatentnahmen in Höhe von € 290.511,16 aufweist, eine mündlich getroffene, schriftlich festgelegte Darlehens-Vereinbarung jedoch erst mit 21.07.2009 vorliegt. Für die im Zeitraum 01.05.2007 bis 30.04.2009 getätigten Privatentnahmen lag jedenfalls weder ein Darlehensvertrag noch eine Vereinbarung vor. Wie aus dem Verrechnungsstand K Franz mit 30.04.2010 hervorgeht (siehe oben) wurde auch die am 21.07.2009 getroffene Vereinbarung nicht gelebt, da weitere getätigte Privatentnahmen lediglich die Verbindlichkeitsstände K Franz gegenüber der Gesellschaft weiter erhöhten. Rechtliche Würdigung: Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleichs ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Maßstab für das Ausmaß einer verdeckten Ausschüttung ist der Fremdvergleich, d.h. der verwirklichte Sachverhalt ist mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Eigentümergemeinschaft oder der Nahebeziehung üblich wäre, zu vergleichen. Denkt man sich die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen weg, so bekäme ein Fremder Dritter von der Kapitalgesellschaft ohne Darlehensvertrag und entsprechende Rückzahlungsvereinbarung, Verzinsung und Sicherheiten keine derartigen Beträge zur Verfügung gestellt. Auch bei Darlehensverträgen sind z.B. Sicherheiten und zivilrechtliche Wirksamkeit keine unabdingbaren Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung; allerdings ist schon aus Beweisgründen unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit für den Darlehensgeber ein bloß mündlich abgeschlossener Darlehensvertrag unüblich. Der Inhalt eines Darlehensvertrages hat jedenfalls zu enthalten: Darlehensgeber und -nehmer, Art der geliehenen Sachen, Laufzeit, Höhe der Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung, Besicherung, sowie klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten. Gem. Rz 1216 (EStR 2000) sind als fremdunüblich Darlehen (Vereinbarungen) anzusehen bei der kein Kreditrahmen festgelegt wurde. Eine fremdüblich grundbücherliche Besicherung der Darlehensverbindlichkeit ist auch nicht gegeben. Im Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2005, ZI 2001/14/0016, wird bestätigt dass Geldzuschüsse an den Gesellschafter, die zwei Jahre lang ohne rechtsgültige Vereinbarungen über Rückzahlungen, Sicherheiten und Zinsen geleistet wurden, zur Gänze als verdeckte Ausschüttung zu sehen sind. Diese Vorgangsweise war nur durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH zu deren Gesellschafter erklärbar. In der Rz 933 KStR wird u.a. auch angeführt: "Wird eine Entnahme über das Verr.Kto. Gesellschafter erfasst, liegt eine Darlehensaufnahme vor, für die jene Maßstäbe anzulegen sind, die bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten." Aus Sicht der BP ist das Verr.Kto. K Franz als vA zu werten, da keine fremdüblichen Vereinbarungen vorliegen. Die offenen Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter werden als verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2008, 2009 und im Nachschauzeitraum 2010 gewertet. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % trägt der Gesellschafter. In Höhe der Kest ist eine Forderung an den Gesellschafter in der Bilanz einzustellen. Die Kapitalertragsteuer wird der Gesellschaft mit Haftungsbescheid vorgeschrieben. | Jahr | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Kto 2350 VerrechKto K Franz sen | 67.086,68 | 277.834,14 | 290.511,16 | 385.989,87 | Verrechnungsstände abzüglich Zinsen | | 269.083,78 | 279.178,16 | 341.989,87 | Gewinn | | -269.083,78 | -10.094,38 | 62.811,71 | Gewinnänderung | | | | Nachschauzeitraum | Forderungsabschreibung | | -269.083,78 | -10.094,38 | -62.811,71 | Außerbilanzielle Zurechnung | va Verr. Kto brutto | 336.354,73 | 12.617,68 | 78.514,64 | Passivierung | Kest | -67.270,95 | -2.523,60 | -15.702,93 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2008 | 2009 | Kapitalertragsteuer | Euro | Euro | Abgabe | 67.270,95 | 2.523,60 | | | | Körperschaftsteuer | | | [704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust - Forderungsabschreibung | -269.083,78 | -10.094,38 | [704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust - VGA Verr. Kto. Brutto | 336.354,73 | 12.617,98 | [704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust - Passivierung Kest | -67.270,95 | -2.523,60 | [777] Gesamtbetrag der Einkünfte - Forderungs-abschreibung | -269.083,78 | -10.094,38 | [777] Gesamtbetrag der Einkünfte - vA Verrech Kto brutto | 336.354,73 | 12.617,98 | [777] Gesamtbetrag der Einkünfte - Passivierung Kest | -67.270,95 | -2.523,60 Tz. 2 vA Verr. Kto Nachschauzeitraum Auf den Pkt. 1 des Besprechungsprogramms vom 27.04.2011 und auf die Niederschrift wird verwiesen. Die Kapitalertragsteuer wird vom Gesellschafter K Franz sen. getragen. In Höhe der Kest ist eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter in der Bilanz einzustellen. Die Kest wird der Gesellschaft mit Haftungsbescheid vorgeschrieben." | Zeitraum | 2010 | Kapitalertragsteuer | Euro | Abgabe | 15.702,93 Oben erwähnte Vereinbarung vom 21. Juli 2009, in der die mündlich getroffene Vereinbarung über die Rückführung und die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos festgehalten wird, hat folgenden Wortlaut: "Abgeschlossen zwischen der T X GmbH, Straße, Ort, als Darlehensgeber einerseits und dem Gesellschafter Franz K sen., geb. 18.1.1948, Straße Ort, als Darlehensnehmer andererseits. Hiermit wird wie folgt die mündlich getroffene Vereinbarung über die Rückführung und die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos festgehalten. I. Rückzahlungszeitraum Es wird vereinbart, dass die Forderung der T X GmbH gegenüber dem Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren zu begleichen ist. II. Verzinsung Für die Darlehensgewährung ist der Gesellschafter verpflichtet, Zinsen in Höhe von 4,00 % an die T X GmbH zu entrichten, d.h. das Verrechnungskonto wird mit den entsprechenden Zinsen belastet. III. Rückführung und Rückzahlungsmodalität Die Rückführung des Betrages erfolgt bis auf weiteres in der Weise, dass die jährlichen Mietzahlungen an Hr. Franz K sen. auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto gebucht und so mit der aushaftenden Forderung verrechnet werden." Aus der Niederschrift mit Hr. Franz K sen. vom 4. Jänner 2011 ergeben sich folgende Ausführungen: "Auf dem Verr. Kto. K Franz scheinen im Jahr 2008 und 2009 hohe Entnahmen auf, die von Seite der To Pa GmbH als Forderung in der Bilanz verbucht wurde. Wurde diesbezüglich zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter eine schriftliche Vereinbarung (Darlehensvertrag) geschlossen? Stellungnahme Hr. Franz K sen.: Ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt nicht vor. Es wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen. Das Geld wurde großteils für den Kauf unseres Privathauses verwendet, dessen Finanzierung ursprünglich über die private Bausparkasse erfolgte. Aufgrund der hohen Zinsen erfolgte später eine Umfinanzierung über die To-Pa GmbH. Am 25.06.2007 wurden die privaten Bauspardarlehen von der To-Pa GmbH getilgt. Liegen diesbezüglich anderweitige mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, wie die Einräumung eines Kreditrahmens oder Vereinbarungen über Tilgung und Rückzahlung der Verbindlichkeit vor? Stellungnahme Hr. Franz K sen.: Der Darlehensrahmen (Darlehensrückzahlung) der mündlich gesteckt wurde, liegt zwischen 10 und 15 Jahren und die Tilgung erfolgt durch die Gegenverrechnung der Mieterlöse. Die Verzinsung des Kredites erfolgt über das Verrechnungskonto. Die Zinsen werden zum Bilanzstichtag eingebucht. Im Umlaufbeschluss 2009 scheint diesbezüglich keine Schriftlichkeit auf. Die Vorgehensweise der Umfinanzierung (Darlehensaufnahme über die Gesellschaft) wurde mit der STB-Kanzlei abgesprochen. Ob und wie weit von Seite der STB-Kanzlei darüber schriftliche Aufzeichnungen geführt wurden ist mir nicht bekannt. Auf Seite der Gesellschaft/Gesellschafter liegen über die mündlichen Darlehensvereinbarungen keine Aufzeichnungen vor. Erfolgte zwischenzeitlich eine Gewinnausschüttung durch die To-Pa GmbH? Stellungnahme Hr. Franz K sen.: Bisher wurde keine Gewinnausschüttung durch die To-Pa GmbH vorgenommen." Das Finanzamt ABC folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 1. Juli 2011 die Haftungsbescheide für die Zeiträume (abweichendes Wirtschaftsjahr) 01.05.2007 bis 30.04.2008 und 01.05.2008 bis 30.04.2009 sowie 01.05.2009 bis 30.04.2010. Als Begründung wurde angeführt, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliege, könne eine bescheidmäßige Geltendmachung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden (§ 202 iVm § 201 Abs. 2 lit. c BAO). Die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO lägen vor, weil Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen seien, seien dem Bericht zur Außenprüfung zu entnehmen. Zur Begründung siehe Tz. 1 und 2 des Berichtes zur Außenprüfung vom 29. Juni 2011. Mit Schreiben vom 21. Juli 2011, eingelangt am Finanzamt ABC am 22. Juli 2011, erhob der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung gegen die Haftungsbescheide vom 1. Juli 2011 und führte aus, dass im Zuge der durchgeführten Außenprüfung die offenen Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet worden seien und Kapitalertragsteuer vorgeschrieben worden sei. Dagegen richte sich die gegenständliche Berufung. Die Begründung werde nachgereicht. Die Bw. beantrage die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Bei Nichtstattgabe beantrage die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. In der Berufungsbegründung vom 6. September 2011, eingelangt am Finanzamt ABC am 7. September 2011, führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus: "Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung wurden die offenen Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet und Kapitalertragsteuer vorgeschrieben. Das Finanzamt begründet die Behandlung als verdeckte Ausschüttung damit, dass keine fremdüblichen Vereinbarungen vorliegen und verweist dazu auf die RZ 1216 EStR (weitere Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen - Darlehensverträge) sowie die RZ 933 KStR (ABC der verdeckten Ausschüttung - Entnahmen) bzw. auf das VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2005, ZI. 2001/14/0016. 1) In den Ausführungen zu Tz. 1 des Berichtes gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 29.06.2011 schreibt das Prüfungsorgan, dass gem. RZ 1216 EStR Darlehen (Vereinbarungen) als fremdunüblich anzusehen sind, bei denen kein Kreditrahmen festgelegt wurde. Auch eine fremdübliche Besicherung der Darlehensverbindlichkeit sei nicht gegeben. Für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen "Nahestehenden", also zwischen Körperschaften und ihren Anteilseignern sind folgende Kriterien maßgeblich: Die Vereinbarung muss - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Unter Publizität eines Rechtsgeschäftes versteht man, dass dieses nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt und für einen Dritten erkennbar sein muss. Jedoch ist die erforderliche Publizität nicht mit der Schriftform gleichzusetzen und auch nicht in allen Fällen zwingend erforderlich. Nach Kotschnigg vertritt die jüngere Judikatur daher zu Recht den Standpunkt, dass die Schriftform zwischen nahen Angehörigen nicht unbedingt erforderlich sei. So erfolgt die ausdrückliche Aussage im VwGH-Erkenntnis vom 21.02.1996, 92/14/0079: Selbst unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen sind schriftliche Unterlagen nicht unbedingt erforderlich. Im gegenständlichen Fall gibt es eine schriftliche Vereinbarung vom 21. Juli 2009, in welcher eindeutig die getroffenen Vereinbarungen festgehalten sind. Bei der Beweiswürdigung muss nach der Auffassung des VwGH stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden. Für den Prüfer ist einzig ausschlaggebend, dass aus der vorgelegten Vereinbarung weder die Besicherung noch die Höhe des Kreditrahmens hervorgehen. Weiters geht das Finanzamt davon aus, dass die im Juli 2009 getroffene Vereinbarung nicht gelebt wird, da weitere getätigte Privatentnahmen lediglich die Verbindlichkeitsstände K Franz gegenüber der Gesellschaft weiter erhöhten. Dagegen wird folgendes vorgebracht: Die Höhe des Kreditrahmens ist gleichzeitig der Saldo auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters. In der Vereinbarung ist auch nicht die Rede von einem fixen "Einmalkredit", sondern es wurde von einem Kontokorrentverhältnis zwischen der Körperschaft und dem Gesellschafter ausgegangen. In einer "Familien-GmbH" ist es geradezu notwendig und auch üblich, die Kosten der privaten Lebensführung über das Verrechnungskonto des Gesellschafters abzurechnen und dieses wieder auszugleichen. Daher ist es auch u.E. nicht unüblich oder steuerschädlich, dass sich der Stand des Verrechnungskontos erhöht hat. In der Vergangenheit war der Saldo des Verrechnungskontos auch unterschiedlich, wie nachstehend dargestellt wird: | 30.04.2004 | Verbindlichkeit GmbH | -191.519,54 | 30.04.2005 | Guthaben der GmbH | 84.935,70 | 30.04.2006 | Guthaben der GmbH | 75.036,96 | 30.04.2007 | Verbindlichkeit der GmbH | -67.829,04 | 30.04.2008 | Guthaben der GmbH | 277.834,14 Dass in der Vereinbarung keine Angaben über eine Besicherung angegeben wurden, liegt darin, dass seit längerem auf den privaten Grundstücken von Herrn K grundbücherlich verankerte Sicherheiten eingetragen sind. Eine Besicherung des Kredites durch den Gesellschafter ist fern jeder wirtschaftlichen Praxis und unüblich. Vom Prüfungsorgan wurde die bereits bestehende Besicherung offensichtlich übersehen bzw. nicht überprüft und daher dies auch nicht bei der Sachverhaltsbeurteilung berücksichtigt. Auch würden durch weitere Besicherungen nur unnötig Kosten verursacht, ohne die Bonitätssituation zu verändern. Weiters wird festgehalten, dass seitens des Prüfungsorgans keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen wurde, der Sachverhalt bezüglich der Besicherung daher zu einer falschen bzw. unrichtigen Beurteilung durch das Finanzamt kommen musste. Weiters wurde seitens der Berufungswerberin im Rahmen der Schlussbesprechung vorgebracht, dass es in der Praxis durchaus auch üblich sei, nicht beurkundete Kredite durch Banken zu gewähren; um so mehr muss dies für Kreditverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gelten. Auch dieses Argument wurde in die Gesamtbeurteilung dieses konkreten Sachverhaltes nicht einbezogen bzw. nicht gewürdigt. Dass die Rückzahlung der Kreditvaluta vom Gesellschafter an die Gesellschaft möglich und auch gewollt ist, steht außer Frage. Das bloße Aufgeben des Rückzahlungswillens bzw. auch aus einer nicht auf fremdübliche Weise erfolgten Darlehensprolongation lässt sich noch kein Verzicht auf die Einbringung ableiten, sodass noch keine verdeckte Ausschüttung angenommen werden kann (vgl. VwGH 20.01.2010, 2007/13/0009). In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Rückführung des Betrages bis auf weiteres in der Weise erfolgt, dass die jährlichen Mietzahlungen - in Höhe von derzeit ca. € 45.000,00 - an Herrn Franz K sen. auf dem Verrechnungskonto gebucht und so mit der aushaftenden Forderung verrechnet werden. Der Saldo des Verrechnungskontos per Ende April 2010 beträgt laut Jahresabschluss rund € 367.000,00. Bei angenommener gleichbleibender Tilgung durch Verrechnung mit den Mietzahlungen errechnet sich eine Laufzeit von ca. 8 Jahren, nach deren Ablauf das Verrechnungskonto wieder ausgeglichen ist. Bei Kontokorrentverhältnissen - wie in diesem Fall - scheint das Erfordernis eines bestimmten Rückzahlungstermins problematisch. In der Entscheidung vom 28.04.2009, 2004/13/0059 betonte der VwGH, dass das Fehlen von Vereinbarungen über den Rückzahlungszeitpunkt der Körperschaft die jederzeitige Fälligstellung des Saldos ermöglicht und daher die Annahme einer verdeckten Ausschüttung noch nicht zu begründen vermag. Auch hätte es einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Schuldners/Beschwerdeführers bedurft, wobei auf den Umstand seiner persönlichen Haftung für von der Gesellschaft aufgenommene Bankkredite Bedacht zu nehmen gewesen wäre. In diesem Beschwerdefall war im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung strittig, ob es nur um die Konditionen geht, unter denen der Beschwerdeführer - statt selbst Bankkredite in Anspruch zu nehmen - sein Verrechnungskonto belasten konnte, wobei der im Unterbleiben von Vereinbarungen über eine fremdübliche Verzinsung liegende Vorteil für den Beschwerdeführer die verdeckte Ausschüttung bilden würde, oder ob aus den Umständen zu schließen ist, dass eine Rückzahlung der verbuchten Beträge selbst von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeiten beim Beschwerdeführer nicht zu erwarten war. Mit der Annahme einer von vornherein absehbaren Uneinbringlichkeit beim Beschwerdeführer - der für die von der Gesellschaft aufgenommenen Bankkredite der Aktenlage nach persönlich haftete - hat die belangte Behörde hier ihre Entscheidung nicht begründet. Die belangte Behörde hat vielmehr den Rückzahlungswillen verneint und dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis unterstellt, die Beträge nur zum Schein als Forderung der Gesellschaft gegen ihn verbucht zu haben. Der VwGH hat den angefochtenen Bescheid der Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dies folgendermaßen begründet: Ob eine solche Annahme berechtigt ist, hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.10.1991, 91/14/0020). Maßgeblich ist unter anderem, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die kontokorrentmäßige Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlichen Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Solange dies der Fall ist, führt auch der spätere Wegfall des Rückzahlungswillen des Gesellschafters oder die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung (vgl. E 25.9.2001, 2001/14/0066, und - denselben Fall betreffend - 4.2.2009, 2008/15/0167). Es bedarf eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Verhaltens der Gesellschaft, das zur Übertragung eines Vorteils aus ihrem Vermögen auf den Gesellschafter führt (vgl. in diesem Sinn etwa das zuletzt erwähnte Erkenntnis). 2) In dem vom Prüfer angeführten VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2005, ZI 2001/14/0016, werden die Zahlungen an einen Gesellschafter behandelt, wo keinerlei rechtsgültige schriftliche Vereinbarungen zwischen der Körperschaft und dem Gesellschafter vorgelegen haben. Eine Vereinbarung über ein partiarisches Darlehen ist auch erst nach zwei Jahren geschlossen worden. Es kam weiters zu Zahlungsschwierigkeiten des Gesellschafters, sodass Teilwertberichtigungen der Forderungen gegenüber dem Gesellschafter in der GmbH vorgenommen werden mussten. Trotzdem wurden noch weitere Zahlungen an den Gesellschafter geleistet. Hinsichtlich der Geldüberlassungen vertrat die Behörde die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zahlungen und zum Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung die Absicht bestanden hat, die Beträge dem Gesellschafter endgültig überlassen zu wollen, dem Gesellschafter keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung auferlegt wurde und auch keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden sei. Durch die Zahlungen sei dem Gesellschafter absichtlich ein Vermögensvorteil zugewendet worden. Dieser Vorteil bzw. diese Vorgangsweise sei nur durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH zu deren Gesellschafter erklärbar. Aus den weiter vorstehend angeführten Gründen sind die Aussagen dieses Erkenntnisses keinesfalls auf den gegenständlichen Fall übertragbar bzw. anwendbar. Aufgrund der gegebenen Situation hinsichtlich Vereinbarung, Bonität des Schuldners, der gelebten Umsetzung und schlussendlich auch des Willens der Vertragsparteien und auch der steuerlichen Auswirkung (= Teilwertberichtigung bzw. -abschreibung) ist dieses zitierte VwGH-Erkenntnis in diesem Fall als Argument für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung nicht anwendbar. Auch in diesem Fall muss das Prüfungsorgan zu einer falschen Sachverhaltsbeurteilung kommen. Aufgrund der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsbeurteilung ergibt sich folgende Zusammenfassung: Entscheidend für die Beurteilung der Fremdüblichkeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Die einzelnen Faktoren sind daher indiziell zu würdigen, ob sie eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen. Zusammenfassend kann unserer Meinung nach behauptet werden, dass die Höhe des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Kontostandes nicht als verdeckte Ausschüttung zu werten ist, da aufgrund der angeführten Sachverhalte eine entsprechende fremdübliche Vereinbarung vorliegt." Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 wurde vom Finanzamt ABC folgende Stellungnahme zur Berufung der To Pa GmbH vom 21. Juli 2011 und der nachgereichten Begründung zur Berufung vom 6. September 2011 abgegeben: "Von Seite der BP war lediglich zu untersuchen, ob und in wie weit im gegenständlichen Fall aufgrund des hohen Verrechnungsstandes des Gesellschafter-Kto. Franz K sen., die Geldzuflüsse für die privaten Lebensbedürfnisse unter dem Aspekt eines fremdüblichen Darlehens oder aber als Entnahmen zu qualifizieren sind. Wie im BP-Bericht unter der Tz 1 angeführt, wurden die Geldflüsse als Entnahmen und somit als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Das auf Seite 2) der Berufung angeführte VwGH-Erkenntnis vom 21.02.1996, 92/14/0079 wurde und wird von Seite der BP nicht in Abrede gestellt, da in der rechtlichen Würdigung lediglich angeführt wurde, dass ein bloß mündlich abgeschlossener Darlehensvertrag schon aus Beweisgründen unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit unüblich ist. Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt des Geldzuflusses für den privaten Hauskauf und den übrigen Entnahmen keine schriftliche vertragliche Vereinbarung vor. Auf Seite 2) der Berufung wird auch angeführt, dass es in einer Familien GmbH geradezu üblich und notwendig ist, die Kosten der privaten Lebensführung über das Verrechnungs Kto. der Gesellschafter abzurechnen und diese wieder auszugleichen. Dem ist gegenzuhalten, dass es zwar in einer Familien GmbH üblich ist die privaten Bedürfnisse über das Verrechnungskonto der Gesellschaft zu bestreiten, dass es aber auch üblich ist, dieses mit Jahresultimo wieder auszugleichen, da sonst bei nicht ausreichender fremdüblicher Gestaltung (Darlehen) eine Entnahme vorliegt und diese als verdeckte Ausschüttung zu werten ist. Der Ausführung der STB-Kanzlei, dass die Höhe des Kreditrahmens gleichzeitig den Saldo der Verrechnungskto. darstellt und somit ja die Höhe des Kreditrahmens festliegt, kann von Seite der BP nicht entsprochen werden. Dem angeführten Argument bezüglich der Höhe des Kreditrahmens muss entgegengehalten werden, dass es keinesfalls fremdüblich ist, den Kreditrahmen ohne Zustimmung und vertragliche Vereinbarung ständig zu erhöhen. Keine Bank würde sich auf so eine Kreditgebahrung einlassen, d.h. kein Kreditnehmer könnte bei einem fremdüblich abgeschlossenen Darlehensvertrag ohne Zustimmung der Bank bzw. ohne weitere vertragliche gegenseitige Vereinbarung seinen Kreditrahmen nach oben hin ständig erhöhen. Vielmehr muss erwähnt werden, dass bei einer unter Fremden geführten GmbH der Kreditrahmen der Gesellschafter (die Höhe der max. Entnahmen über das Verrechkto.) bereits im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird und meist mit ca. € 10.000,- begrenzt ist. Auf Seite 3) der Berufung wird unter anderem angeführt, dass bei gleichbleibender Tilgung durch Verrechnung mit den Mietzahlungen sich eine rechnerische Laufzeit von ca. 8 Jahren ergibt, nach deren Ablauf das Verrechnungskto. ausgeglichen ist. Dem ist gegenzuhalten (ohne die Bonität in Frage zu stellen), dass ein Ausgleichen des Forderungsstandes im errechneten Zeitraum nur durch eine entsprechende Mieterhöhung erfolgen könnte. Da dieser Berechnung nur die gegenverrechnete Miete gegenübergestellt wird. Es wird dabei aber vergessen zu erwähnen, dass dem Gesellschafter zumindest im Prüfungszeitraum lediglich diese Mieteinkünfte zur Bestreitung der privaten Lebensbedürfnisse zur Verfügung standen. Abzüglich der Steuer und Werbungskosten verbleiben somit zur Bestreitung der Lebenskosten ca. € 24.000,- einschließlich der Einkünfte der Ehegattin (ca. € 3.500,- jährlich). Es könnte de facto, käme es in einem Jahr zu keinen Entnahmen und müssten die Lebenshaltungskosten von den versteuerten Mieteinnahmen siehe oben bestritten werden, nur der nach Abzug der Lebenshaltungskosten verbleibende Teil (erspartes) zurückgezahlt werden. Gesetz dem Fall es würden keine weiteren Geldquellen (Privatvermögen) zur Verfügung stehen, könnte bei Gegenverrechnung der jährlichen Mieteinnahmen die privaten Lebensbedürfnisse der Fam. K weiterhin nur durch Entnahmen über das Verrechnungskto. der Gesellschaft bestritten werden, was zu einer erheblichen Verlängerung der rechnerischen Laufzeit von 8 Jahren führen würde. Diese Vorgehensweise ist nur aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich und ist keinesfalls als fremdüblich zu betrachten. Auf Seite 2) der Berufung unten wird auch angeführt, dass in der Vereinbarung keine Angaben über eine Besicherung angegeben wurden, da seit längerem auf den privaten Grundstücken von Herrn K grundbücherlich verankerte Sicherheiten eingetragen sind und keine Bonitätsbeurteilung von Seite der BP vorgenommen wurde. Von Seite der BP wurde keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen, da die Rückzahlung der Verrechnungsschuld ob gewollt oder nicht gewollt, möglich oder unmöglich nie in Frage gestellt wurde und somit die Beurteilung keinen Einfluss auf die Gesamtbetrachtung und Würdigung durch die BP gehabt hatte. Zur Besicherung der Darlehensschuld ist anzuführen, dass auf den privaten Grundstücken von Herrn K Franz sen. ein Pfandrecht der Bank AG eingetragen ist. Aus diesem ist ersichtlich, dass Herr Franz K für ein aufgenommenes Darlehen mit bis zu einem Höchstbetrag von S 14.520.000,-- mit seinen Grundstücken haftet. (Nr In wieweit, in welcher Höhe und ob die To GmbH ein Darlehen bei der Bank AG aufgenommen hat, wofür Herr K Franz sen. mit seinen privaten Grundstücken haftet, kann von Seite der BP nicht beantwortet werden, da in der Bilanz der GmbH keine Darlehensverbindlichkeit an die Bank AG ausgewiesen ist und hierzu auch keine Überprüfung vorgenommen wurde. Es zeigt jedenfalls, dass bei fremdüblichen Darlehensverträgen Besicherungen vorgenommen werden. Natürlich trägt es der Argumentation des Beschwerdeführers Rechnung, dass im gegenständlichen Fall eine vertragliche Besicherung nicht zweckmäßig erscheint, vorausgesetzt dass eine höher besicherte Darlehensschuld der GmbH gegenüber der Darlehensschuld des Gesellschafters vorliegt. Betrachtet unter dem Aspekt des Fremdvergleichs würde jedoch eine fremdüblich geführte GmbH keinen Kredit gewähren, solange der eigen aufgenommene Kredit nicht bedient ist. Bezüglich der weiteren Punkte der Berufung, in denen VwGH Rechtssätze zitiert werden, ist anzuführen, dass wie auch in der Berufung angeführt jeder Fall einzeln für sich zu betrachten und zu beurteilen ist, weshalb auch von Seite der BP nicht näher darauf eingegangen wird. Die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter durch die Kleidung der Entnahme als Darlehen liegt in der Umgehung einer offenen Ausschüttung, wodurch sich der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Geldzuwendung die Abfuhr der Kapitalertragsteuer erspart, die die Gesellschaft abzuführen und dem Gesellschafter vorzuschreiben gehabt hätte. Diese Vorteilsgewährung die gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, kann auch nicht im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gelegen sein, da Entnahmen in einem Einzelunternehmen zu einer Gewinnverwirklichung führen." Mit Vorlagebericht vom 4. Jänner 2012 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt ABC ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012, eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 22. Juni 2012, gab der steuerliche Vertreter der Bw. folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung ab: "Zu den Ausführungen der BP, dass es zum Zeitpunkt der Geldzuflüsse und den übrigen Entnahmen keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen gibt, ist zu entgegnen, dass - wie bereits in der Berufung angeführt - Schriftlichkeit nicht zwingend erforderlich ist. Die BP beschränkt sich hier auf ein einzelnes Indiz und beharrt auf den Ausführungen im BP-Bericht vom 29.06.2011 (Seite 3 unten), wo angeführt wird: allerdings ist schon aus Beweisgründen unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit für den Darlehensgeber ein bloß mündlich abgeschlossener Darlehensvertrag unüblich. Die Finanzbehörde beschränkt sich im Großen und Ganzen auf die Wiedergabe der in den Richtlinien angeführten Kriterien ohne auf die vorgebrachten Tatsachen und Verhältnisse einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Mandantin bzw. des steuerlichen Vertreters erfolgte bisher nicht wirklich. Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse. Auch in einer Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Wien (GZ. RV/1129-W/02, RV/1130-W/02) wurde zu über ein Verrechnungskonto verbuchten Vermögensabgängen festgestellt, dass bei einer entsprechenden Verzinsung des Kontozuwachses nicht von vornherein eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden kann. Hier wurde ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0074) neuerdings offensichtlich auch bei Fehlen von fremdüblichen schriftlichen Darlehens- bzw. Kreditverträgen, von einer vor dem Bilanzstichtag gegebenen und erwiesenen Rückzahlungsabsicht bzw. -verpflichtung ausgeht, wenn die angemessene Verzinsung der im jeweiligen Jahr abgeflossenen Mittel anhand des jeweiligen Jahresabschlusses in klar und eindeutiger Weise nach außen hin in Erscheinung getreten ist. In den Bilanzen der Bw. wurden die verbuchten Zinsen aufgrund der Vereinbarung mit dem Gesellschafter auf dem Konto 8062 (Zinserträge Privatdarlehen) offen ausgewiesen. In der gegenständlichen Berufung wurde bereits ausgeführt, dass der Saldo des gegenständlichen Verrechnungskontos des Gesellschafters in der Vergangenheit bis dato ständig gewechselt hat. Es kam in den Jahren ab 2003 (frühere Daten liegen uns nicht vor) - je nach entsprechendem Finanzierungsbedarf - zu Verbindlichkeiten als auch zu Guthaben der GmbH (- siehe Beilage 1). Die Entnahmen des Gesellschafters im Wirtschaftsjahr 2005 wurden spätestens im Wirtschaftsjahr 2007 wieder zurückbezahlt. Auch die Entnahmen ab dem Wirtschaftsjahr 2008 wurden inzwischen wieder mehr als ausgeglichen, wie aus der Beilage über die Entwicklung des Verrechnungskontos ersichtlich ist. Mit Ende des Wirtschaftsjahres 2012 (30. April 2012) besteht eine vorläufige Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem Gesellschafter Herrn K Franz in Höhe von ca. € 205.000,00. Die Rückzahlungsabsicht bzw. -verpflichtung ist somit erwiesen und gegeben. Bei der Durchsicht von alten Unterlagen der Mandantin wurde vom Gesellschafter bzw. dem Geschäftsführer auch eine Vereinbarung - datiert mit 22. Mai 2003 - gefunden, in der angeführt wird, dass die T X GmbH an die Gesellschafter Franz und Regina K für eventuelle künftige private Anschaffungen ein Darlehen bis zu der Höhe der Grundschuld auf dem Privatgrundstück von ca. € 450.000,00 gewährt, nachdem die Gesellschafter die GmbH bereits in der schwierigen Phase finanziell unterstützt haben. Die Rückzahlung kann mit der jährlichen Pacht in den nächsten 15 bis 20 Jahren verrechnet werden. Den Ausführungen der BP, dass es in einer Familien GmbH üblich ist, die über das Verrechnungskonto bestrittenen privaten Bedürfnisse mit Jahresultimo wieder auszugleichen, kann nicht gefolgt werden. Bezüglich der Höhe des Kreditrahmens wird auf die Ausführungen in der Vereinbarung vom 22. Mai 2003 verwiesen, in der ein Rahmen bis zu € 450.000,00 eingeräumt wird. Damit gehen auch die Ausführungen der BP ins Leere, die davon ausgeht, dass kein Kreditrahmen besteht und fälschlicherweise damit argumentiert, dass der Kreditrahmen "ohne Zustimmung und vertragliche Vereinbarung ständig erhöht wird". Die Betriebsprüfung hält den Ausführungen in der Berufung betreffend Laufzeit des Kontokorrentkredites entgegen, dass es zu einer erheblichen Verlängerung der rechnerischen Laufzeit von 8 Jahren führen würde, würden Gesetz dem Fall keine weiteren Geldquellen (Privatvermögen) zur Verfügung stehen oder müssten die Lebenshaltungskosten von den versteuerten Mieteinnahmen bestritten werden. Die BP nimmt an, dass lediglich diese Mieteinkünfte zur Bestreitung der privaten Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen/standen und kommt so zu dieser eventuellen erheblichen Verlängerung der Laufzeit. Die BP argumentiert und rechnet hier mit lauter Vermutungen, die im Endergebnis zur Aussage führen, dass diese Vorgehensweise nur aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich und keinesfalls als fremdüblich zu betrachten ist. Dieser Argumentation kann daher aus unserer Sicht nicht gefolgt werden. In Zusammenhang mit der Besicherung gibt die BP den Ausführungen in der Berufung grundsätzlich Recht. Da es in der Bilanz der Bw. keine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank AG mehr gibt, wurde dieses Pfandrecht als Sicherheit für den Kontokorrentkredit des Gesellschafters verwendet. Dazu passen auch die Ausführungen in der Vereinbarung vom Mai 2003. Dem letzten Satz in der Stellungnahme der BP kann sachlich und fachlich nicht gefolgt werden, da Entnahmen in einem Einzelunternehmen - geht man von Privatentnahmen aus - nicht zu einer Gewinnverwirklichung führen." Die in der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters der Bw. angeführte Beilage 1 zeigt folgende Entwicklung des Saldos des Verrechnungskontos K Franz (2350): | Bilanzstichtag | Guthaben / Verbindlichkeit | Betrag | 30.04.2003 | Verbindlichkeit der GmbH | -210.097,80 | 30.04.2004 | Verbindlichkeit der GmbH | -191.519,54 | 30.04.2005 | Guthaben der GmbH | 84.935,70 | 30.04.2006 | Guthaben der GmbH | 75.036,96 | 30.04.2007 | Verbindlichkeit der GmbH | -67.829,04 | 30.04.2008 | Guthaben der GmbH | 277.834,14 | 30.04.2009 | Guthaben der GmbH | 290.511,16 | 30.04.2010 | Guthaben der GmbH | 367.862,57 | 30.04.2011 | Guthaben der GmbH | 386.728,97 | 30.04.2012 | Verbindlichkeit der GmbH (vorläufig) | -205.649,25 Die dem Schreiben erwähnte Vereinbarung vom 22 Mai 2003 enthält folgende Ausführungen: "Auf Grund der heutigen Besprechung in den Kanzleiräumen des Steuerberaters Schuster in Wels wird schriftlich festgehalten, dass die T X GmbH an die Gesellschafter Franz und Regina K für eventuelle künftige private Anschaffungen ein Darlehen bis zu der Höhe der Grundschuld auf dem Privatgrundstück von ca. € 450.000,-- gewährt, nachdem die Gesellschafter die GmbH bereits in der schwierigen Phase finanziell unterstützt haben. Die Rückzahlung kann mit der jährlichen Pacht in den nächsten 15 bis 20 Jahren verrechnet werden." In der am 28. Juni 2012 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass Herr Franz K sen. das bisschen, das er zum Leben benötigt bzw. benötigt hat, über das Verrechnungskonto der Bw. bezogen habe. Für ihn sei der Betrieb das "Um und Auf" gewesen. Heute gehe es dem Betrieb wieder relativ gut, aber der Betrieb habe auch schon schwere Zeiten gehabt, in denen Tag und Nacht gearbeitet worden sei. Der Amtsvertreter brachte ergänzend vor, dass bei diesem Verrechnungskonto vertraglich nicht festgelegt worden sei, wie viel der einzelne Gesellschafter maximal entnehmen dürfe und wie die Rückzahlung erfolgen solle. Zudem sei der Begriff des Kontokorrentverhältnisses unklar gewesen. Bei einem Kontokorrentverhältnis werden die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenverrechnet und zwar ständig und nicht irgendwann mit einer Mieteinnahme, die unsicher sei und die auch nicht genau festgelegt worden sei. Zudem habe es keinen ausreichenden Geschäftsführerbezug gegeben. Die Gattin des Herrn Franz K sen. habe für die geleistete Arbeit sehr wenig bekommen. Dabei gehe es um die Verkürzung von Sozialabgaben, Sozialversicherung usw. Es gäbe einen entsprechenden Finanzgewinn, der ausgeschüttet werden könne, der dann allerdings mit 25 % KESt belastet sei. Der steuerliche Vertreter der Bw. führte ergänzend aus, dass es in einem Familienbetrieb gar nicht anders gehe, als ein Verrechnungskonto zu haben und dass private Ausgaben oder Einnahmen auch darüber laufen würden. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob die Entnahmen des Gesellschafters zu Lasten seines Verrechnungskontos als Darlehen oder als verdeckte Ausschüttung anzusehen sind. Die Berufung richtet sich gegen die Beurteilung von im Zusammenhang mit Darlehen an Gesellschafter geleisteten Zahlungen auf das Verrechnungskonto des Gesellschafters als verdeckte Ausschüttung. Das Finanzamt hat, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, die Aktiva um den streitgegenständlichen Betrag vermindert und denselben Betrag als verdeckte Ausschüttung außerbilanzmäßig wieder hinzugerechnet. Steuerliche Auswirkungen zu Lasten der Bw. ergaben sich letztlich nur im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer. 1. Verdeckte Ausschüttung Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0067, 0068). Aufgrund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen den steuerlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160, 0161). Unter verdeckten Ausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. z.B. VwGH 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; VwGH 17.2.1988, 86/13/0174; VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0324, 0330; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167), ihre Ursache aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. KStR 2001, Rz 753). Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (vgl. VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 0065; VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066; VwGH 4.2.2009, 2008/15/0167; VwGH 20.1.2010, 2007/13/0009, UFS 19.12.2003, RV/1129-W/02, RV/1130-W/02). Verdeckte Ausschüttungen sind daher alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0107, 0108). Im konkreten Fall verfügt Hr. Franz K sen., hinsichtlich dessen das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung strittig ist, über eine Beteiligung von 37 % an der Bw., kommt also als Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in Frage. Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. Rechtsverhältnisses erforderlich. Änderungen, die sich nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber ergeben, haben auf die Beurteilung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. KStR 2001, Rz 783; Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer, Kommentar, Band II, Tz. 151 zu § 8; Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG-Kommebtar, Tz. 101 zu § 8). Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Körperschaft sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (vgl. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann. Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Minderung des Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter akzeptiert habe. Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, dem der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Dies muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen. Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um eine Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159, 0160). Die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066). Die Beweiswürdigung hat stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0026-L/12
Stammnummer
60674
Gültig
30.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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