…die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmittel (Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex Durchführungsverordnung, ZK-DVO; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 idgF), gelten gemäß Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO folgende Definitionen: a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels…
…Gemeinschaft verbleiben soll, sondern lediglich zu Transportzwecken dient. In diesem Fall ist das Beförderungsmittel gem. Art. 232 Abs. 2 ZK-DVO als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. FG München…
…vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer…
…232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in Artikel 718 bis 725 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Gemäß…
…Kinder) in Wien wohnhaft und damit zur vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen nicht berechtigt ist. Mit Tatbeschreibung vom 9. August 1999 wurde dieser Umstand dem Hauptzollamt Wien mitgeteilt und von diesem am 7. August 2000 ein Eingangsabgabenbescheid für das Beförderungsmittel erlassen…
…3 unterliegt die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden; b) von diesen Personen privat verwendet werden; c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb des…
…3 unterliegt die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden; b) von diesen Personen privat verwendet werden; c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb des…
…ausgeführt, dass der Bf. durch die Warenbeförderung im Binnenverkehr (Lade- und Entladeort liegen im Zollgebiet der Europäischen Union) ohne über eine gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen, eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln gemäß Art. 558 Abs. 1…
…die Benutzung eines Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass F.H. bei seiner am 20. März 2001 erfolgten Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen Kleinlastwagen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum…
…die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgeben werden. Gemäß Artikel 233…
…im Zollgebiet einer mobilen Zollkontrolle unterzogen worden. Auf Grund der Wohnsitzangaben der Bf. wurde mit Tatbeschreibung vom 13. Februar 2000 Anzeige an das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des Verdachtes der widerrechtlichen Verwendung des benützten Beförderungsmittels erstattet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem…
…zugelassenen Hubschrauber der Marke "R", Serien-Nummer: 0, am Flughafen Zell am See gelandet und hat für das Beförderungsmittel dabei jeweils eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch andere Form der Willensäußerung abgegeben. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 24. Juli 2007 sind dem Bf gemäß…
…Beförderungsmittel. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um kein in Artikel 718 bis 725 ZK-DVO genanntes Beförderungsmittel. Aus den angeführten Gründen hätte die Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall eine schriftliche Zollanmeldung abgeben müssen. Die restriktiven Bewilligungsvoraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung…
…sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit im geforderten Ausmaß nicht festgestellt werden könne. Das Verhältnis des Bf. zur Firma C. werde von der belangten Behörde als Dienstverhältnis, bei dem die Elemente einer selbständig ausgeübten Tätigkeit überwiegen, eingestuft. Somit sei die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels im Sinne des…
…anderen Voraussetzungen - das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses und das Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages erforderlich. Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO können für die in Art. 718 bis 725 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art…
…er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Gem. Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO können für die in Art. 718 bis Art. 725 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung durch eine…
…in diesem Verfahren Nichtgemeinschaftswaren, sofern diese abgesehen einer Wertminderung durch ihren Gebrauch keine Veränderung erfahren haben, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Nähere Ausführungen finden sich zur vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch, in der Zollkodex-Durchführungsverordnung…
…Strittig ist, ob durch die unrichtige Entwertung der CEMT-Genehmigung eine Pflicht aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung verletzt wurde bzw allenfalls zu welchem Zeitpunkt die Pflichtverletzung erfolgte. Aus Art 204 Abs 1 Buchst a ZK ergibt sich, dass die Nichterfüllung einer der Pflichten, die…
…Auflieger) eine aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung entstandene Verpflichtung nicht erfüllt, wodurch gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK die Einfuhrzollschuld entstanden sei. In der Begründung wird dazu ausgeführt, das betreffende Beförderungsmittel sei entgegen den geltenden Bestimmungen für eine Beförderung von…
…zu erreichen und darauffolgend in der Absicht benutzt in Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitnehmerin einen beruflichen Termin wahrzunehmen. Diese Fahrten gelten im Anwendungsbereich des Art 561 Abs 2 und Abs 3 ZK-DVO als solche des "eigenen Gebrauchs" (RL ZK-1375, Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel"…