Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0226-Z3K/02
Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0226-Z3K/02vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 2. April 2001 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 27. März
2001, GZ. 100/39651/2001, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9. August 1999 stellte sich der Bf. beim Zollposten
Kittsee mit dem verfahrensgegenständlichen ausländischen
Beförderungsmittel zur Eingangsabfertigung. Dabei wurde festgestellt, dass
der Bf. mit seiner Familie (Ehegattin und zwei Kinder) in Wien wohnhaft und
damit zur vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs im Sinne der
zollrechtlichen Bestimmungen nicht berechtigt ist. Mit Tatbeschreibung vom 9.
August 1999 wurde dieser Umstand dem Hauptzollamt Wien mitgeteilt und von diesem
am 7. August 2000 ein Eingangsabgabenbescheid für das
Beförderungsmittel erlassen, wobei als Zeitpunkt der erstmaligen
Einbringung und damit als Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung der 9. August
1999 genannt wurde. Infolge eines Wohnungswechsels des Bf. konnte ihm dieser
Bescheid jedoch nicht zugestellt werden. Nach Ermittlung der neuen Wohnanschrift
des Bf. wurde dieser am 9. Jänner 2001 von Organwaltern des Hauptzollamtes
Wien niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Wohnsitzverhältnissen und
zur Benützung des gegenständlichen Fahrzeuges befragt, gab der Bf. an,
im Jahr 1991 aus beruflichen Gründen nach Österreich gekommen und seit
seiner Heirat im Jahr 1992 durchgehend mit seiner Frau und den mittlerweile
sieben und zwei Jahre alten Kindern in Wien wohnhaft gewesen zu sein. Nur im
Jahr 1999 sei seine Gattin mit den Kindern in der Zeit von Juni bis Oktober in
der Slowakei aufhältig gewesen, um sich dort um ihre Eltern zu
kümmern. Das Fahrzeug habe er im März 1998 als Neuwagen angeschafft.
Erstmalig nach Österreich eingereist sei er mit dem Fahrzeug ca. sechs
Monate später, somit also im September 1998.
In der Folge wurden dem Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 15. Februar 2001, GZ. 100/91852/06/9/00, Eingangsabgaben in Höhe
von S 19.200.- (Zoll: S 6.000.-, Einfuhrumsatzsteuer: S 13.200.-)
gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bf. als Person mit normalem oder gewöhnlichem
Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht berechtigt gewesen wäre, den
verfahrensgegenständlichen, ausländischen PKW der Marke Skoda, Type
Felicia, gebraucht, Fahrgestellnummer xxx, behördliches ungarisches
Kennzeichen XY, im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch i.S. des Art. 719 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) in das Zollgebiet zu verbringen
bzw. im Zollgebiet zu verwenden. Die Rechtsgrundlagen, der Ort und Zeitpunkt der
Zollschuldenstehung sowie die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung
wurden im genannten Bescheid ausführlich dargestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 14.
März 2001 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Eigentum
einer näher bezeichneten Leasingfirma in der Slowakei stehe, am 25. Februar
2000 zurückgegeben und nicht privat verkauft worden sei. Weiters ist der
Begründung sinngemäß zu entnehmen, dass die Vorschreibung einer
höheren als ursprünglich festgesetzten Abgabenschuld und
Abgabenerhöhung nicht aus seinem Verschulden erfolgt sei. Er habe den
ursprünglichen Abgabenbescheid nicht erhalten, da er nicht mehr an der von
ihm bekannt gegebenen Adresse gewohnt habe. Darüber hinaus sei die
Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten, da sich das Fahrzeug seit 25. Februar 2000 in
der Slowakei befinde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2001, GZ.
100/39651/2001, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
abgewiesen und neben den Rechtsgrundlagen, der Bemessungsgrundlage für die
Abgaben und der Abgabenerhöhung und dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung
auch überaus detailliert dargestellt, warum der Bf. seinen normalen oder
gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet habe und warum eine Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht in
Betracht komme.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 2. April 2001 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und
ausgeführt, dass er bei seiner Einvernahme zur erstmaligen Einbringung des
gegenständlichen Fahrzeugs nur ein ungefähres Datum genannt habe.
Tatsächlich habe er das Fahrzeug erst ein Jahr nach der Anschaffung und
somit im Jahr 1999 nach Österreich eingebracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Völlig außer Streit stehen die Feststellungen,
wonach der Bf. als in der Gemeinschaft ansässige Person nicht berechtigt
war, den verfahrensgegenständlichen PKW im Rahmen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung zum privaten Gebrauch nach den näheren
Bestimmungen des Art. 719 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.
Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) im Zollgebiet der
Gemeinschaft zu verwenden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Hauptzollamtes Wien im Abgabenbescheid vom 15. Februar 2001, GZ.
100/91852/06/9/00, und der Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2001, GZ.
100/39651/2001, wird verwiesen und es werden diese Entscheidungen
ausdrücklich zum Inhalt der Berufungsentscheidung erhoben. Der
ursprüngliche Abgabenbescheid vom 7. August 2000 hat, wie vom Hauptzollamt
Wien richtig erkannt, mangels Zustellung an den Bf., für diesen keinerlei
Rechtswirkungen entfaltet, weshalb die Hinweise auf eine in geringerer Höhe
festgesetzte Abgabenschuld und Abgabenerhöhung ins Leere gehen.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vom
Hauptzollamt Wien getroffenen Feststellungen und den angesprochenen
Rechtsgrundlagen konnte unterbleiben, da der einzige im Beschwerdeverfahren
übrig gebliebene Streitpunkt den Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des
gegenständlichen Fahrzeugs in das Zollgebiet der Gemeinschaft und damit den
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung betrifft. Dieser Zeitpunkt ist von Bedeutung
für die Feststellung des Zollwertes und den Berechnungszeitraum der
Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG und damit maßgeblich
für die Höhe der festgesetzten Eingangsabgaben und der
Abgabenerhöhung.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 9. Jänner
2001 gibt der Bf. dezidiert an, das Fahrzeug etwa sechs Monate nach dessen
Anschaffung im März 1998, somit im September 1998 erstmalig nach
Österreich verbracht zu haben. Über welche Grenzstelle die erstmalige
Einreise erfolgte, habe er nicht mehr sagen können. In der Folge sei er
einige weitere Male mit dem Auto eingereist, dies vor allem, wenn
Größeres zu transportieren oder einzukaufen war. In der Zeit als sich
seine Frau in der Slowakei aufgehalten hatte, sei er mit dem Auto öfters
nach Österreich eingereist. Im Verhältnis zu diesen Aussagen erscheint
das lapidare und in keinster Weise konkretisierte Vorbringen in der Beschwerde,
das Fahrzeug erst ein Jahr nach der Anschaffung, somit 1999 nach Österreich
verbracht zu haben, weniger überzeugend und lässt den Verdacht
aufkommen, damit lediglich eine geringere Abgabenbelastung erreichen zu
wollen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 719 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0226-Z3K/02
- Stammnummer
- 26833
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF