Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0314-Z4I/02
Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels ohne Abgabe einer (summarischen) Anmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0314-Z4I/02vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein im Drittland auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person amtlich zugelassenes Straßenfahrzeug im Anschluss an die Gestellung vor Abgabe einer (summarischen) Anmeldung von einer im Zollgebiet ansässigen Person vom Amtsplatz der Grenzkontrollstelle entfernt, liegt kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor, wenn dieses Fahrzeug schon an Hand der Kennzeichentafeln problemlos als Nichtgemeinschaftsware identifizierbar ist und allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht durch Zollbehörden daher jederzeit möglich sind.
Die Nichtabgabe der summarischen Anmeldung stellt eine Pflichtverletzung mit grundsätzlicher Zollschuldentstehung gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK dar.
Leiht sich eine natürliche Person (Tochter) mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft im Drittland ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person (Vater) amtlich zugelassenes Straßenfahrzeug aus, um damit eine private Einkaufsfahrt ins Zollgebiet zu unternehmen, kann die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung weder mündlich noch durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO abgegeben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Walter Anzböck, Dr. Joachim Brait, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 16. Juli 2001,
GZ. 100/49854/2001, betreffend Zollschuld, entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch
des angefochtenen Bescheides wird folgendermaßen abgeändert:
"Sie
haben für das am 19. April 2000 beim Zollposten Mitterretzbach gestellte
Beförderungsmittel
|
Marke: VW
|
Type: Passat
|
Baujahr: 1999
|
Kennzeichen: xxxxx
(CZ)
keine
summarische Anmeldung abgegeben. Da dadurch eine der Pflichten nicht
erfüllt wurde, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung ergeben, ist für das betreffende
Beförderungsmittel gemäß Artikel 204 Absatz 1
Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) idgF in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG), BGBl. 659/1994 idgF, die Einfuhrzollschuld in folgender Höhe
entstanden:"
Die
übrigen Teile des Spruches, insbesondere auch die Abgabenberechnung,
bleiben unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage wurde die Bf., die einen in der Republik
Tschechien zugelassenen unverzollten Personenkraftwagen (Pkw) steuerte, am
19. April 2000 in Wien von der Polizei angehalten und eine Fahrzeug- und
Lenkerkontrolle durchgeführt. Weil die Bf. in Österreich wohnt und
arbeitet, erstattete die Bundespolizeidirektion Wien Anzeige wegen des Verdachts
auf Zoll- bzw. Abgabenhinterziehung. In einer Stellungnahme an das
Hauptzollamt Wien vom 3. Mai 2001 wurde von der Bf. bzw. ihrem damaligen
Vertreter zum Sachverhalt ausgeführt, dass das betreffende Fahrzeug in
alleinigem Eigentum des im Drittland wohnhaften Vaters der Bf. stehe. Die Bf.
habe ihren Wohnsitz seit 1991 durchgehend in Österreich und hätte sich
das Fahrzeug am 19. April 2000 für eine Einkaufsfahrt nach Wien von
ihrem Vater ausgeliehen und am selben Tag wieder zurückgegeben, was durch
Stempelabdrucke im Reisepass belegt werden könne. Dieses Vorgehen erschien
ihr völlig unbedenklich und die Bf. sei sich keines vorschriftswidrigen
Verhaltens bewusst.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 teilte das Hauptzollamt Wien
der Bf. mit, sie habe das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel
am 19. April 2000 der zollamtlichen Überwachung entzogen und daher eine
Einfuhrzollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung
von insgesamt EUR 4.445,91 zu entrichten. In der Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bf. habe das Fahrzeug erstmals am
19. April 2000 über ein nicht mehr näher bestimmbares Zollamt
gegenüber Tschechien im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zum
privaten Gebrauch in das Zollgebiet verbracht und sich dabei der Zollanmeldung
durch andere Form der Willensäußerung nach Artikel 232 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO) bedient. Da
die im Zollgebiet ansässige Bf. die Voraussetzungen gemäß
Artikel 719 Absatz 3 ZK-DVO nicht erfülle, sei diese Vorgangsweise nicht
gesetzeskonform gewesen und wäre das einfuhrabgabenpflichtige Fahrzeug mit
dem Wegbringen vom Amtsplatz der Grenzzollstelle der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden.
Der Bescheid wurde mit Berufung vom 15. Juni 2001 wegen
Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften,
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung
vollumfänglich angefochten. Zum Sachverhalt wird u.a.
ausgeführt, dass die Bf. regelmäßig die Grenze beim Zollposten
Mitterretzbach überquere und dort quasi amtsbekannt sei. Bei der Einreise
am 19. April 2000 habe sie den diensthabenden Beamten darauf hingewiesen, dass
sie mit dem Auto ihres Vaters unterwegs sei und sich erkundigt, ob es deshalb
Schwierigkeiten gebe. Der Beamte habe nachgefragt, wie lange sich die Bf. in
Österreich aufhalten wolle und nachdem diese angab, lediglich zum Einkaufen
nach Wien zu fahren und das Fahrzeug am Abend wieder zurückzubringen, habe
der Beamte die Auskunft erteilt, dass unter diesen Umständen nichts
Besonders zu tun sei, und sie weitergewunken. Im Reisepass der Bf. sei der
entsprechende Ein- und Ausreisestempel angebracht und daher nachweisbar, dass
die Bf. beim genannten Zollposten angehalten worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2001 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legt das
Hauptzollamt Wien die Rechtslage ausführlich dar und geht dabei auch
eingehend auf den Wohnsitzbegriff und auf die Voraussetzungen für die
Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge
zum privaten Gebrauch ein. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das
betreffende Fahrzeug gestellt und mit Passieren der Zollstelle eine als
Zollanmeldung geltende Willensäußerung abgegeben worden. Da die
Voraussetzungen für eine solche Form der Anmeldung aber nicht vorgelegen
hätten, seien die damit verbundenen Wirkungen (u.a. Überlassung zum
Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) nicht eingetreten. Das
Fahrzeug habe keine zollrechtliche Bestimmung erhalten und sei mit Verlassen des
Amtsplatzes der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die spätere
Wiederausfuhr wirke der Zollschuldentstehung nicht entgegen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 wurde gegen diese
Entscheidung der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht. In der Begründung
wird u.a. vorgebracht, die Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Bf.,
wonach für das Fahrzeug sogar eine mündliche Zollanmeldung abgegeben
worden sei, überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Schließlich wurden zur Klärung des Sachverhalts
noch ergänzende Ermittlungen durchgeführt und Stellungnahmen
eingeholt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Aufforderung durch den unabhängigen Finanzsenat
hat die Bf. mit Schreiben vom 15. Juni 2004 Ablichtungen ihres Reisepasses
vorgelegt. Auf Grund dieser Ablichtungen steht nunmehr fest, dass die Bf. am 19.
April 2000 den Zollposten Mitterretzbach in der Einreise passiert
hat. Bei diesem Zollposten handelt es sich um einen Nebenweg, bei dem
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vollziehung der
Grenzkontrolle eingesetzt sind, die zum maßgeblichen Zeitpunkt
gemäß
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. Nr. 464/1996, als Organe
des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes
Kleinhaugsdorf auch allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22
ZollR-DG vorzunehmen hatten.
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen gemäß Artikel 37 Absatz 1 ZK vom
Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Unter
"zollamtliche Überwachung" sind laut Artikel 4 Nummer 13 ZK
allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden zu verstehen, die dazu dienen,
die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren
unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu
gewährleisten. Im Zollrecht bedeutet "Ware" jede bewegliche
körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10 ZollR-DG). Die Person, die
Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls
die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, hat diese
Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem
anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu
befördern und dort zu gestellen. Zur Gestellung ist es nach § 37
ZollR-DG ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert
werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne
Schwierigkeiten Kenntnis erlangen kann. Im
verfahrensgegenständlichen Fall hat die Bf. das Fahrzeug zum Zollposten
Mitterretzbach befördert. Auf Grund des Stempelabdrucks im Reisepass muss
die Bf. dort jedenfalls angehalten haben. Im Hinblick auf die vorstehenden
Ausführungen ist davon auszugehen, dass das betreffende
Beförderungsmittel der Zollstelle ordnungsgemäß gestellt
wurde.
Sobald die Waren gestellt worden sind, ist gemäß
Artikel 43 ZK eine summarische Anmeldung abzugeben, sofern die Zollbehörden
nicht davon absehen, etwa weil die Waren unmittelbar nach Gestellung eine
zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die Zollbehörden können jedoch
für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die
spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren
endet. Ohne Zustimmung der Zollbehörden dürfen die Waren von
dem Ort, an den sie ursprünglich verbracht worden sind, nicht entfernt
werden (Artikel 47 ZK).
Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen laut Artikel
48 ZK eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten. Bis zum Erhalt
einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren gemäß
Artikel 50 ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender
Verwahrung. Zollrechtliche Bestimmung einer Ware im Sinne des ZK ist
laut Artikel 4 Nummer 15:
a) Überführung
in ein Zollverfahren;
b) Verbringung
in eine Freizone oder ein Freilager;
c) Wiederausfuhr
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
d) Vernichtung
oder Zerstörung;
e) Aufgabe
zugunsten der Staatskasse.
Die vorübergehende Verwendung ist laut Artikel 4
Nummer 16 ZK eines der Zollverfahren, in das gestellte
Nichtgemeinschaftswaren übergeführt werden können.
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 ZK sind alle Waren, die in ein
Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren
anzumelden. Zollanmeldungen werden gemäß Artikel 61 ZK
abgegeben
a) schriftlich
oder
b) mit
Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem
Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den
Zollbehörden bewilligt wird, oder
c) mündlich
oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die
Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese
Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften
vorgesehen ist.
Die Bf. bringt vor, sie habe dem diensthabenden Beamten
anlässlich der Einreise nach Österreich mitgeteilt, dass sie mit dem
Fahrzeug eine Einkaufsfahrt nach Wien unternehmen möchte, und somit eine
mündliche Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung abgegeben.
Gemäß Artikel 229 Absatz 1 ZK-DVO
konnten Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung zum
maßgeblichen Zeitpunkt für folgende Waren gemäß den in
Artikel 696 festgelegten Voraussetzungen mündlich abgegeben
werden:
a) - Tiere
für die unter den Punkten 12 und 13 des Anhangs 93a bezeichneten
Verwendungen sowie Geräte im Sinne des Artikels 685 Absatz 2
Buchstabe b);
- Umschließungen im Sinne des Artikels 679, sofern sie gefüllt
eingeführt werden und unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer
Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft tragen;
- Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen sowie eigens für Rundfunk- und
Fernsehübertragungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die
von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden,
sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften
ansässig sind und von den Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt
haben, für die Einfuhr des betreffenden Materials oder der betreffenden
Fahrzeuge zugelassen sind;
- Instrumente und Apparate, die als "Berufsausrüstung" von Ärzten im
Sinne des Artikels 671 Absatz 2 Buchstabe c) anerkannt
sind;
b) Waren im
Sinne des Artikels 232;
c) andere
Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.
Die Abgabe einer mündliche Zollanmeldung nach
Buchstabe c) war zugelassen für übliche Berufsausrüstung
(Artikel 671 Absatz 2 Buchstabe c) ZK-DVO), für bestimmte
Luftfahrzeuge (Artikel 673 ZK-DVO), für Ausrüstung für
Katastropheneinsätze (Artikel 678 ZK-DVO) sowie für die Einfuhr von
Mustern (Artikel 680 Absatz 1 Buchstabe f) ZK-DVO) im Reiseverkehr.
Waren im Sinne des Artikels 232 ZK-DVO sind
persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte
Waren im Sinne des Artikels 684 sowie in Artikel 718 bis 725 genannte
Beförderungsmittel. Die maßgebliche Bestimmung für die
Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge
zum privaten Gebrauch ist Artikel 719 ZK-DVO. Die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung unterliegt gemäß Absatz 3 der
Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen
eingeführt werden;
b) von diesen
Personen privat verwendet werden;
c) außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person sind.
In Artikel 719 ZK-DVO sind zwar noch eine ganze Reihe von
Ausnahme- und Sonderfällen genannt, auf den vorliegenden Fall ist davon
jedoch keiner anwendbar. Näher eingegangen wird hier lediglich auf
die abweichende Regelung laut Artikel 719 Absatz 11 Buchstabe b)
ZK-DVO, wonach eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der
Gemeinschaft außerhalb dieses Zollgebiets ein Fahrzeug, das den
Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c) entspricht, mieten oder
ausleihen kann, um in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sie ihren
Wohnsitz hat. Auf diese Bestimmung wird von der Bf. in der Beschwerde verwiesen
und in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie das Fahrzeug ja von ihrem Vater
ausgeliehen habe, um in Österreich Einkäufe durchzuführen.
Vorübergehende Einkaufsfahrten in das Zollgebiet sind von der genannten
Sonderregelung jedoch nicht umfasst. Eine vorübergehende Einkaufsfahrt in
das Zollgebiet der Gemeinschaft kann schon deshalb nicht mit einer Fahrt zur
Rückkehr in den Wohnsitzmitgliedstaat gleichgesetzt werden, weil die eine
Fahrt im Drittland endet, die andere aber im Zollgebiet. Nach dieser Regelung
wäre es lediglich zulässig gewesen, dass sich die Bf. - etwa wegen
eines Unfalls mit dem eigenen Wagen im Drittland - das Fahrzeug ihres Vaters
ausleiht, um nach Österreich zurückzukehren. Die Bewilligung
der vorübergehenden Verwendung - auch zum privaten Gebrauch - ist eben von
restriktiven und besonderen Voraussetzungen abhängig. Dadurch soll
vermieden werden, dass Personen mit Wohnsitz in der Gemeinschaft, die aus
Drittländern eingeführte Waren verwenden, die in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt worden sind, wirtschaftlich benachteiligt
werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen ist, die
Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung mündlich
abzugeben.
Auch die Voraussetzungen für die Abgabe einer
Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO, etwa das
Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan
eine Zollanmeldung abzugeben, waren nicht erfüllt. Diese Form der
Zollanmeldung ist gemäß Artikel 232 ZK-DVO beschränkt
auf
a) persönliche
Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren im Sinne
des Artikels 684;
b) in Artikel
718 bis 725 genannte Beförderungsmittel.
Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem
verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um kein in Artikel 718 bis 725 ZK-DVO
genanntes Beförderungsmittel.
Aus den angeführten Gründen hätte die Bf. im
verfahrensgegenständlichen Fall eine schriftliche Zollanmeldung abgeben
müssen. Die restriktiven Bewilligungsvoraussetzungen für eine
vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels durch die Bf. waren
nicht erfüllt.
Zu prüfen war, ob allenfalls eine mündliche
Zollanmeldung angenommen worden sein könnte, obwohl die Voraussetzungen
dafür nicht erfüllt waren. Der Inhalt der mündlichen
Zollanmeldung ist von der Zollstelle auf dem Einheitspapier festzuhalten. Bei
handelsstatistisch nicht meldepflichtigen Waren, wie im vorliegenden Fall,
genügt anstelle des Einheitspapiers auch eine Quittung (amtlich aufgelegter
Vordruck Za 19); sofern eine Sendung in der Einfuhr ausschließlich
statistisch nicht meldepflichtige Waren beinhaltet, ist die zollamtliche
Bestätigung über die erfolgte Zollabfertigung auf einer Unterlage
(Rechnung, Lieferschein) anzusetzen. Die zollamtliche Bestätigung
ist nach erfolgter Prüfung der Angaben der mündlichen Zollanmeldung
und gegebenenfalls der Waren zu erteilen. Die Niederschrift ist vom Anmelder mit
der Beifügung "Gelesen" mit zu unterschreiben (§ 87 Abs. 4 BAO). Ist
der Anmelder dazu nicht in der Lage oder verweigert er die Unterschrift, so ist
der Grund für das Unterbleiben der Unterschrift in der Anmeldung kurz
festzuhalten. Es müsste somit im verfahrensgegenständlichen
Fall jedenfalls auch bei Abgabe einer mündlichen Anmeldung eine
zollamtliche Bestätigung über die Überführung des Fahrzeugs
in die vorübergehende Verwendung vorliegen. Die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens der Erteilung der Bewilligung gemäß
Artikel 696 Absatz 1 ZK-DVO ist zusätzlich davon abhängig,
dass der Anmelder mit der mündlichen Zollanmeldung zur
Überführung in die vorübergehende Verwendung in Fällen nach
Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a) und c) ZK-DVO eine Aufstellung
vorlegt, die folgende Angaben enthält:
a) Name und
Anschrift;
b) Handelsbezeichnung
der Waren;
c) Wert der
Waren;
d) voraussichtliche
Dauer des Verbleibs der Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat;
e) genaue
Angabe der Stückzahl jeder einzelnen Warenart;
f) Verwendungsort
in den Fällen nach Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a) vierter
Gedankenstrich.
Die vom Antragsteller datierte und unterschriebene
Aufstellung ist in doppelter Ausfertigung bei der Zollstelle abzugeben; ein
Exemplar wird von der Zollbehörde mit Sichtvermerk versehen und dem
Beteiligten zurückgegeben, das andere Exemplar wird von der
Zollbehörde aufbewahrt. Die mündliche Zollanmeldung zur
Überführung in das Verfahren gilt als Bewilligungsantrag und der
Sichtvermerk der Zollstelle auf der Aufstellung als Bewilligung.
Laut Aktenlage liegt eine zollamtliche Bestätigung
über die Überführung des Fahrzeugs in die vorübergehende
Verwendung nicht vor. Zur Klärung des Sachverhalts wurde zusätzlich
jedoch auch die Gendarmeriegrenzkontrolle Mitterretzbach kontaktiert und um
Stellungnahme zu den Ausführungen der Bf. betreffend Abgabe einer
mündlichen Zollanmeldung und Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung ersucht. Im Antwortschreiben vom 28. Juni 2004 wird dazu
ausgeführt, dass die Abfertigung im Jahr 2000 vorwiegend im
Abfertigungskiosk der Grenzkontrollstelle stattgefunden habe. Die Fahrzeuglenker
hätten vor dem Kiosk bei geschlossenem Schranken angehalten und dem Beamten
die Reisepässe durch ein Glasschiebefenster gereicht. Der abfertigende
Beamte habe die Reisepässe an sich genommen und folglich die
Einreisevoraussetzungen überprüft. Bei Fremden aus Drittstaaten
wäre abschließend ein Grenzkontrollstempel im Pass angebracht
worden. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten wäre die Sicht auf das
Kennzeichen eines vor dem Kiosk haltenden Fahrzeuges nicht möglich gewesen.
Im Falle eines größeren Verkehrsaufkommens, bei dem es zur
Kolonnenbildung käme und die Fahrzeuge eng aneinander gereiht warten
würden, wäre das Ablesen der Kennzeichen ebenfalls nur unter Verlassen
des Abfertigungskiosks möglich gewesen. Ohne Einsicht auf das
Kennzeichen sei es für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet daher einfach
gewesen, ohne Abgabe einer Zollanmeldung mit einem im Drittland zugelassenen
Fahrzeug einzureisen. Wenn die Bf. bei der Einreise am 19. April
2000 eine entsprechende Zollanmeldung abgegeben hätte, wäre sie vom
abfertigenden Beamten laut Stellungnahme auf die gültige Rechtslage
aufmerksam gemacht worden.
Der Bf. wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen
Ausführungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4. August 2004
bringt die Bf. zusammenfassend vor, dass sie bereits mehrmals mit dem Pkw ihres
Vaters nach Österreich eingereist sei, wobei sie nicht nur den
Grenzübergang Mitterretzbach, sondern auch Haugsdorf und Laa an der Thaya
benützt habe. Jedes Mal hätte sie den Zollwachebeamten bereits bei der
Ausreise mit dem in Österreich zugelassenen Fahrzeug mitgeteilt, dass sie
in Kürze mit dem in Tschechien zugelassenen Pkw ihres Vaters nach
Österreich einreisen werde und gefragt, ob sie irgendwelche
Formalitäten erfüllen müsse. Dies wäre von den Beamten
verneint worden, sofern sich die Bf. mit dem tschechischen Fahrzeug nicht
länger als drei Tage in Österreich aufhalte. Als Nachweise würde
der Ein- und Ausreisestempel im Pass genügen. Auch im
verfahrensgegenständlichen Fall, hätte die Bf. bei der Einreise darauf
hingewiesen, dass sie mit dem Pkw ihres Vaters zum Einkaufen nach Wien fahre und
das Fahrzeug am Abend zurückbringe. Auf Anfrage wäre mitgeteilt
worden, dass nichts zu veranlassen wäre. Nach Eintragung des
Einreisestempels im Pass wäre sie weitergewunken worden. Eine zollamtliche
Bestätigung könne die Bf. auf Grund der dargelegten Vorgangsweise bei
der Einreise am 19. April 2000 natürlich nicht vorlegen. Wenn
der diensthabende Beamte der Bf. in Unkenntnis der tatsächlichen
Gesetzeslage eine falsche Auskunft erteile, könne dies nicht zu Lasten der
Bf. gehen.
Laut Aktenlage ist nach ho. Ansicht davon auszugehen, dass
die Bf. am 19. April 2000 anlässlich der Einreise beim Zollposten
Mitterretzbach keine Zollanmeldung abgegeben hat und auch keine Bewilligung zur
vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen
Beförderungsmittels erteilt worden ist. Das Vorbringen der Bf., sie
habe bei jedem Grenzübertritt mit dem betreffenden Fahrzeug, so auch am 19.
April 2000, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den im Drittland auf
ihren dort ansässigen Vater zugelassenen Pkw vorübergehend im
Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden möchte, um damit eine Einkaufsfahrt
zu unternehmen, und habe sich auch danach erkundigt, ob irgendwelche
Formalitäten zu erfüllen wären, erscheint unglaubwürdig.
Es erscheint weiters unrealistisch, dass anlässlich der Einreise
immer, so auch am 19. April 2000, eine falsche Auskunft seitens der
Behördenorgane erteilt und eine mündliche Zollanmeldung angenommen
sowie die vorübergehende Verwendung zugelassen wurde, obwohl die
Voraussetzungen dafür - wie bereits dargestellt wurde - nicht vorlagen.
Selbst wenn es jedoch so gewesen sein sollte, wovon nicht auszugehen ist,
hätte anlässlich der Einreise jeweils eine zollamtliche
Bestätigung über die Überführung des Fahrzeugs in die
vorübergehende Verwendung erteilt werden müssen. Eine derartige
Bestätigung konnte von der Bf. jedoch nicht vorgelegt werden. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bf. erstmalig in der
Berufung vom 15. Juni 2001 vorgebracht hat, sie habe anlässlich der
Einreise eine mündliche Zollanmeldung abgegeben. In der
Sachverhaltsdarstellung vom 3. Mai 2001 wurde diesbezüglich keine Aussage
getroffen. Dies deutet darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung
handelt, wofür auch die Stellungnahme der Gendarmeriegrenzkontrollstelle
Mitterretzbach vom 28. Juni 2004 spricht.
Zum Einwand der Bf., eine unrichtige Auskunft eines Beamten
könne nicht zu Lasten der Bf. gehen, ist festzustellen, dass
- nicht
nachgewiesen werden konnte, dass eine solche Auskunft von den Zollbehörden
überhaupt erteilt wurde;
- von den
Zollbehörden erteilte (mündliche) Auskünfte über die
Anwendung des Zollrechts nach Artikel 11 ZK unverbindlich sind und
- der
Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche
Bestimmung angeführt werden kann und selbst ein gemeinschaftsrechtswidriges
Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen
nationalen Stelle daher kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers
auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen kann.
Nicht geteilt wird die Rechtsansicht der belangten
Behörde, wonach die Bf. das Beförderungsmittel mit Verlassen des
Amtsplatzes der Grenzkontrollstelle der zollamtlichen Überwachung entzogen
habe. Ein im Drittland zugelassenes Fahrzeug ist nämlich schon an Hand der
Kennzeichentafeln problemlos als Nichtgemeinschaftsware identifizierbar, weshalb
allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden jederzeit möglich sind
(siehe dazu auch Witte/Henke,
Zollkodex³ Art. 141 Rz. 16). Auch ein Fall des Artikels 234
Absatz 2 ZK-DVO, in dem sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten Waren die Voraussetzungen des Artikels 232 erfüllen, liegt nach
ho. Ansicht nicht vor. Der Sachverhalt stellt sich im
gegenständlichen Fall vielmehr so dar, dass im Anschluss an die Gestellung
keine summarische Anmeldung abgegeben worden ist und dadurch eine Pflicht
verletzt wurde. Gemäß Artikel 204 Absatz 1 ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 202 genannten
Fällen
a) eine der
Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,
oder
b) eine der
Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende
Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf
die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Bei Nichtabgabe der summarischen Anmeldung liegt eine
Pflichtverletzung mit grundsätzlicher Zollschuldentstehung gemäß
Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK vor. Da bestimmte
Verfehlungen, die sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung
der vorübergehenden Verwahrung nicht wirklich auswirken, keine Zollschuld
gemäß Artikel 204 Absatz 1 ZK entstehen lassen, war zu
prüfen, ob ein Fall des Artikels 859 ZK-DVO vorliegt. Damit diese
Vorschrift überhaupt angewandt werden kann, müssen folgende drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- es darf
sich nicht um den Versuch handeln, die Waren der zollamtlichen Überwachung
zu entziehen;
- es darf
keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen und
- es
müssen alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die
Situation der Waren zu bereinigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften wird die grobe Fahrlässigkeit im Sinne
des Artikels 859 zweiter Gedankenstrich ZK-DVO der offensichtlichen
Fahrlässigkeit gleichgestellt. (siehe etwa Urteil vom 11. November
1999 in der Rechtssache C-48/98). Bei der Beantwortung der Frage, ob
offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, ist insbesondere auf die
Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld
begründet, sowie auf die Erfahrung und die Sorgfalt des
Wirtschaftsteilnehmers abzustellen.
Zur Komplexität der Vorschriften ist festzustellen,
dass grundsätzlich alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten
Waren vom Verbringer zu gestellen und summarisch anzumelden sind. Obwohl es
gewisse Erleichterungen bzw. Vereinfachungen gibt, erscheint die Rechtslage
somit klar und eindeutig zu sein.
Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist
zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft
tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der
Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Von einer gewissen
Erfahrung im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der
Gemeinschaft kann auf jeden Fall ausgegangen werden, da die Bf. im Grenzbezirk
wohnte und eigenen Angaben zufolge auch regelmäßig die
EU-Außengrenze zu Tschechien überquerte.
Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss
sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat,
deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach
Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu
verletzen. Obwohl die Bf. vorbringt, sie sei beim Zollposten
Mitterretzbach quasi amtsbekannt gewesen, und sie laut Aktenlage mit dem Auto
ihres im Drittland ansässigen Vaters wiederholt Fahrten nach
Österreich unternommen hat, hat sie es nach ho. Ansicht unterlassen, sich
bei den Zollbehörden danach zu erkundigen, in welcher Form Zollanmeldungen
zur vorübergehenden Verwendung abgegeben werden können und unter
welchen Voraussetzungen sie ein drittländisches unverzolltes
Straßenfahrzeug im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf.
Es ist daher davon auszugehen, dass grobe Fahrlässig
der Bf. vorliegt. Im Hinblick darauf, dass der zur Zollschuld führende
Fehler darüber hinaus auch in keiner der Fallgruppen des Artikels 859
ZK-DVO aufgelistet ist, besteht im vorliegenden Fall schon aus den
angeführten Gründen keine Heilungsmöglichkeit.
Abschließend ist noch auf den Einwand der Bf.
einzugehen, das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 idgF,
sei im verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sie keine
Unternehmerin sei und auch kein steuerbarer Umsatz vorliege. Soweit im
UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer
gemäß
§ 26 Abs. 1 UStG 1994 die Rechtsvorschriften
für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften
über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der
Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr.
Wie die Bf. selbst feststellt, unterliegt der Umsatzsteuer
gemäß
§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 die Einfuhr von
Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein
Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg, gelangt. Wenn ein Fahrzeug von Tschechien nach
Österreich gelangt, liegt demnach eine Einfuhr und somit auch ein
steuerbarer Umsatz vor, wobei das UStG 1994 weder verlangt, dass die
Gegenstände von einem Unternehmer eingeführt werden, noch dass der
Einfuhr ein Kaufgeschäft zugrunde liegt.
Da die Einfuhrzollschuld aus den angeführten
Gründen gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK
entstanden ist, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
11. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 43 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 229 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vorübergehende VerwendungBeförderungsmittelsummarische AnmeldungPflichtverletzungzollamtliche ÜberwachungStraßenfahrzeugprivater GebrauchZollanmeldung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0314-Z4I/02
- Stammnummer
- 11764
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF