Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0321-Z3K/02
Vorübergehende Verwendung eines im Drittland zugelassenen Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0321-Z3K/02vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung für ein Straßenfahrzeug gemäß Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person ist von der Existenz eines Anstellungsvertrages (Anstellung bei einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person) abhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Eckert Löb & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 26. Februar 2002,
GZ. aa, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der Spruch
der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Bf. hat
am 24. August 1999 den Personenkraftwagen der Marke P. als
eingangsabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeführt und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Der zuviel
entrichtete Abgabenbetrag wird gutgeschrieben.
Ansonsten
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 13. Juni
2001, Zahl: bb, wurden dem Bf., weil er das Fahrzeug der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe, die Abgaben für den Personenkraftwagen der
Marke P. gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungs-gesetz - ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994, vorgeschrieben. Zusätzlich erfolgte die
Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG.
Begründet wurde die Entscheidung damit, es sei
erwiesen, dass der zu 30% an der Firma P. (mit Sitz in der Schweiz)
beteiligte Bf., der im verfahrensrelevanten Zeitraum seinen gewöhnlichen
oder normalen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt habe, zwar für
diese Firma eine Vertriebstätigkeit ausgeübt habe, jedoch nicht
Angestellter oder Organ des Unternehmens gewesen sei. Für das vom
nunmehrigen Bf. in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachte und auf die
Firma P. in der Schweiz zugelassene Fahrzeug sei die Zollanmeldung durch
eine andere Form der Willensäußerung nicht rechtmäßig
erfolgt und daher das Kraftfahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 16. Juli 2001.
Der Bf., vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalts GmbH,
Mariahilfer Straße 1 B, 1060 Wien, brachte im Wesentlichen vor, er
habe die Zusage der Firma P. gehabt, nach Abschluss der
Vorbereitungsarbeiten als Geschäftsführer tätig werden zu
können. Der Bf. sei somit faktischer Geschäftsführer und damit
auch Angestellter der Firma P. gewesen. Da der Bf. zum fraglichen Zeitpunkt
auch bei der Firma C. in Österreich angestellt und es ihm daher
untersagt gewesen sei, ein Angestelltenverhältnis zu einem weiteren
Unternehmen zu begründen, habe nur mit einem faktischen
Anstellungsverhältnis ein Verstoß gegen den Anstellungsvertrag bei
der Firma C. verhindert werden können. Weiters könne die
Behörde nicht belegen, dass das Fahrzeug im März 1999 nach
Österreich eingebracht worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. Februar 2002, Zahl: aa, wurde der Spruch des bekämpften
Bescheides bezüglich der Einbringung des Fahrzeuges auf den Zeitraum
5. Jänner 1999 bis 1. April 2001 abgeändert;
ansonsten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
bescheiderlassende Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass das
geltend gemachte faktische Angestelltenverhältnis mangels Vorliegens eines
entsprechenden Vertrages oder einer entsprechenden Bestätigung des
Dienstgebers nicht ausreiche, als erfüllte Voraussetzung für die
Gewährung der Zollbegünstigung (formlose Überführung eines
Fahrzeuges in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) gewertet zu
werden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom
2. April 2002 wird vorerst bekannt gegeben, dass die
Dr. Gerhard Eckert Rechtsanwälte GmbH ihre Firma in
Eckert Löb & Partner Rechtsanwälte GmbH
geändert habe und das Vollmachtsverhältnis unverändert aufrecht
bleibe. Als Beschwerdegründe werden mangelnde Sachverhaltsfeststellungen,
unrichtige rechtliche Beurteilung und unzweckmäßige
Ermessensausübung geltend gemacht. Der Bf. verweist darauf, dass ein
faktischer Geschäftsführer einem formell bestellten
Geschäftsführer gleichgestellt sei und dass die belangte Behörde
nicht dargelegt habe, weshalb im Bereich des Zollrechts diese Gleichstellung
nicht gelten sollte. Es werde lediglich auf eine formale Voraussetzung
abgestellt, dies entspreche nicht den vom Gesetz verfolgten Intentionen. Es sei
entgegen der Ansicht des Hauptzollamtes Wien ausschließlich auf die
tatsächlichen Gegebenheiten (wirtschaftliche Betrachtungsweise)
abzustellen. Das Gesetz sehe nicht vor und somit sei auch nicht erkennbar
gewesen, dass der Nachweis der Beschäftigung durch einen Anstellungsvertrag
zu erbringen gewesen wäre. Eine Bestätigung könne jedoch
beigebracht werden. Hätte die belangte Behörde den Bf. betreffend des
Anstellungsverhältnisses näher befragt, hätte die Behörde im
Sinne des Vorbringens zu entscheiden gehabt. Die Berufungsvorentscheidung weise
zudem gravierende Mängel auf, auch sei der Bf. in seinem Vertrauen
erschüttert worden, da er sich bei der zuständigen Behörde
erkundigt habe. Desweiteren sei die verfahrensgegenständliche Bestimmung
EU-rechtswidrig, was auch der EuGH festgestellt habe.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2004,
GZ. ZRV/0321-Z3K/02, wurde der Bf. ersucht, das Beschwerdevorbringen
begründende Unterlagen innerhalb eine Frist von zwei Wochen
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 hat der
Vertreter des Bf. ein Protokoll über die im Jahre 1999
durchgeführten Aktivitäten vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren
der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur
Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen
Wertminderung aufgrund des von Ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen
erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Bei der
vorübergehenden Verwendung handelt es sich um ein Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 84 Abs. 1 Buchstabe b) ZK).
Gemäß Art. 85 ZK in Verbindung mit Art. 691 ff der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) bedarf es
für das angesprochene Zollverfahren einer Bewilligung durch die
Zollbehörden, wobei dieser grundsätzlich ein schriftlicher Antrag des
Beteiligten voranzugehen hat. Gemäß Art. 719 Abs. 1
ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge
zum privaten Gebrauch bewilligt. Gemäß Art. 719 Abs. 3
ZK-DVO unterliegt die Bewilligung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die
Fahrzeuge
|
a)
|
von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden
|
b)
|
von diesen Personen privat verwendet werden
|
c)
|
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
sind.
Abweichend von Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO kann die
Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige
Person, die Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen
Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses
Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer
entgeltlichen Tätigkeit (ausgenommen gewerbliche Tätigkeit) verwendet,
wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 719
Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO). Somit ist für die Bewilligung
im Sinne des Art. 719 Abs. 4
Buchstabe b) ZK-DVO - neben den anderen
Voraussetzungen - das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses
und das Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages erforderlich.
Gemäß Art. 232 Abs. 1
Buchstabe b) ZK-DVO können für die in Art. 718 bis
725 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne
des Art. 233 ZK-DVO nach Maßgabe von Art. 698 und
Art. 735 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich
angemeldet werden. Gemäß Art. 233 Abs. 1
Buchstabe a) zweiter Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung
geltende Willensäußerung im Sinne der Art. 230 bis
232 ZK-DVO durch das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Kontrollausgänge ohne Angabe einer spontanen Zollanmeldung abgegeben
werden.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK
entsteht die Zollschuld für die Person, welche eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht. Die
zollamtliche Überwachung beinhaltet gemäß Art. 4
Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen zur Einhaltung des Zollrechts.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren vom
Zeitpunkt des Verbringens ins Zollgebiet an der zollamtlichen Überwachung.
Eine Ware wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn ein Tun oder
Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht weiter durchgeführt werden
können.
Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger, sein
gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Zollvorschriften war zum
maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten in W. und somit der Bf. innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig. Eine
Bewilligungsmöglichkeit der vorübergehenden Verwendung im Sinne des
Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO war daher nicht gegeben.
Der Bf. war zum maßgeblichen Zeitpunkt Angestellter
der Firma C. in W.. Daneben war er Aktionär (Anteil von 30%) an
der in der Schweiz ansässigen Firma P. (eine Kopie des
diesbezüglichen Aktien-Zertifikates wurde vorgelegt). Die Firma P. in
der Schweiz wurde laut niederschriftlicher Aussage des Bf. am
21. August 2000 vor dem Finanzamt für den 21. und
22. Bezirk in Wien mit dem Zweck gegründet, gemeinsam mit dem
"Geschäftsführer der
österreichischen Firma Ps. einen Vertrieb in der Schweiz zu
eröffnen." Im Zuge der Einvernahme durch das Hauptzollamt Wien
als Finanzstrafbehörde I Instanz gab der Bf. am 17. Mai 2001
niederschriftlich an, dass die Tätigkeit für die Firma P. die
Erhebung aller Fakten umfasst habe, um eine geschäftliche Basis zu
schaffen. Deswegen sei es notwendig gewesen, das geschäftliche Umfeld zu
erkunden, Kooperationen einzugehen und die Akzeptanz der Produkte zu
überprüfen. Im Rahmen der Tätigkeit sei er kein Angestellter
gewesen, habe kein Gehalt bezogen und auch keine Honorarnoten gelegt. Allerdings
habe er die Zusage gehabt, einer der Geschäftsführer zu werden, sobald
sich die Firma etabliert habe. In der genannten Einvernahme gab der Bf. auch an,
dass das Kraftfahrzeug der Marke P. im Zeitraum
5. Jänner 1999 bis 1. April 2000 von ihm verwendet
worden sei. Er wisse jedenfalls, dass er mit dem Fahrzeug nach Österreich
eingereist sei. Dies wird vom Bf. nicht bestritten. Bezüglich des
Einreisezeitpunktes führte der Bf. aus, dass dieser vermutlich im
1. Quartal 1999 gewesen sei, jedoch sei er sich dessen nicht mehr
sicher.
Strittig im betreffenden Fall war die Frage, ob der Bf. im
betreffenden Zeitraum Angestellter der schweizerischen Firma P. bei
Bestehen eines Arbeitsvertrages gewesen ist und somit die Voraussetzungen
für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Art. 719
Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO gegeben waren und daraus folgend, ob
die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung zu Recht
erfolgt war.
Der Vertreter des Bf. führte in der Berufungsschrift
unter anderem aus, dass es auf Grund des bestehenden
Anstellungsverhältnisses zur Firma C. in W. untersagt gewesen
sei, ein weiteres (formelles) Anstellungs- und Organverhältnis zu
begründen. In der Beschwerdeschrift vom 2. April 2002 wird
lediglich in Aussicht gestellt, der Bf. werde mit großer
Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, eine Bestätigung über die
seinerzeitige Beschäftigung beizubringen.
Obwohl im bisherigen Verfahrensablauf niemals die Existenz
eines Arbeitsvertrages angedeutet, vielmehr sogar dargelegt wurde, warum kein
formelles Anstellungsverhältnis begründet werden konnte, wurde mittels
Telefax vom 22. Jänner 2003 ein als Arbeitsvertrag bezeichnetes
Dokument übermittelt. Der Arbeitsvertrag ist mit
16. Dezember 1998 datiert und wurde von beiden Vertragsparteien, der
schweizerischen Firma P. und dem Bf., unterzeichnet. Unter
Berücksichtigung des angegebenen Motivs für das Nichtbegründen
eines formellen Anstellungsverhältnisses und der Tatsache, dass das
Existieren eines Arbeitsvertrages, der mit 16. Dezember 1998 datiert
und vom Bf. unterzeichnet ist und somit zumindest dessen Bestehen dem Bf.
während des gesamten Verfahrensablaufes bekannt gewesen sein musste,
niemals erwähnt wurde, lassen die Existenz des Vertrages zum Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung und den Wahrheitsgehalt des Vertrages selbst nicht sehr
glaubwürdig erscheinen.
Ohne jedoch zu beurteilen, ob es sich bei dem vorgelegten
Arbeitsvertrag um eine Scheinhandlung im Sinne des § 23 BAO, die
für die Erhebung der Abgaben ohne Bedeutung wäre, handelt oder nicht,
konnte aus folgenden Gründen die Beschwerde nicht durchdringen:
Der Bf. hat am 21. August 2000 vor dem Finanzamt
für den 21. und 22. Bezirk in Wien niederschriftlich Folgendes
angegeben: "Auf Grund eines sich
verschlechternden Gesundheitszustandes des Herrn P. in der Aufbauphase
sahen wir uns gezwungen, das Unternehmen ohne Aufnahme einer
Geschäftstätigkeit zu liquidieren. Geschäftsführer der
schweizer Firma war ein gewisser P. K." Im Zuge der bereits
genannten Einvernahme am 17. Mai 2001 durch das Hauptzollamt Wien hat
der Bf. angegeben, dass er kein Angestellter des schweizerischen Unternehmens
gewesen sei, kein Gehalt bezogen und auch keine Honorarnoten gelegt habe, jedoch
die Zusage gehabt habe, Geschäftsführer zu werden sobald sich die
Firma etabliert habe.
Ebenso wurde in der Berufungsschrift vorgebracht, der Bf.
habe die Zusage gehabt, nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten als
Geschäftsführer tätig werden zu
können. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im bisherigen
Verfahrensverlauf einerseits angegeben wurde, der Bf. sei kein Angestellter der
Firma P. gewesen anderseits behauptet wurde, der Bf. habe die Zusage
gehabt, nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten, die Geschäftsführung
übernehmen zu können. Unbestritten ist im Verfahren die Tatsache, dass
das schweizerische Unternehmen vor Aufnahme seiner eigentlichen Tätigkeit
liquidiert wurde und laut Aussage des Bf. als Geschäftsführer ein
"gewisser P. K." fungiert habe.
Die Behauptung, der Bf. sei von Beginn an faktischer Geschäftsführer
und somit im abgaberelevanten Zeitraum Angestellter der Firma P. gewesen,
wurde erst in der Berufungs- und Beschwerdeschrift vorgebracht.
Im vorgelegten Arbeitsvertrag kommt auch zum Ausdruck, dass
dem Bf. nach erfolgreicher Markteinführung die Funktion Vertriebsleitung
und Geschäftsführung in Aussicht gestellt werde. Das in Aussicht
Stellen einer möglichen Funktion nach erfolgreicher Markteinführung
oder Etablierung des Unternehmens, die unbestrittenerweise nicht stattgefunden
hat, ist nicht gleichzustellen mit der faktischen Geschäftsführung
eines Unternehmens. Es kann daraus weder der zwingende Schluss gezogen werden,
nach erfolgreicher Markteinführung oder Etablierung des Unternehmens als
Geschäftsführer tätig werden zu können, noch lässt sich
daraus die Funktion des faktischen Geschäftsführers während der
Aufbauphase ableiten (überdies war laut Aussage des Bf. mit
Herrn P. K. ein Geschäftsführer bestellt).
Die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung
nach Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO ist entgegen der
Auffassung des Bf. von der Existenz eines Anstellungsvertrages abhängig.
Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich auf den Begriff "Anstellungsvertrag"
abgestellt; für die wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt somit kein
Raum. Es wäre ansonsten auch unmöglich, die Verwendung eines
Kraftfahrzeuges ausdrücklich in diesem vorzusehen (das Nichtvorhandensein
eines Anstellungsvertrages steht der vorübergehenden Verwendung im Sinne
des genannten Artikels entgegen). Es war daher anhand des nachträglich
vorgelegten Arbeitsvertrages zu beurteilen, ob der Bf. im maßgeblichen
Zeitraum Angestellter des schweizerischen Unternehmens gewesen ist. Aus
dem nachträglich vorgelegten und somit der belangten Behörde nicht zur
Verfügung gestandenen Arbeitsvertrag geht hervor, dass der Bf. als
Unternehmensberater für die
"Ist-Analyse des Marktes für integrierte
Warenbewirtschaftungs Systeme, sowie die Analyse des Anforderungsprofiles an
diese Lösungen eingesetzt" wird. Bei einem Unternehmensberater
handelt es sich um eine selbständige Person, die kein Dienst- oder
Anstellungsverhältnis mit dem Auftraggeber begründet.
Selbst wenn man den Inhalt des vorgelegten Vertrages unter
Zugrundelegung der im Berufungs- und Beschwerdeverfahren behaupteten
Tätigkeit (Geschäftsführer) beurteilt hätte oder der Status
eines Unternehmensberaters unklar gewesen wäre, war der Beschwerde der
Erfolg zu versagen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
hat mit Urteil vom 03.06.1986, Rs 66/85 bezüglich des Art. 48
Abs. 4 EWG-Vertrages betreffend des Begriffes "Arbeitnehmer" festgestellt,
dass das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin bestehe, dass
jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen
Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine
Vergütung erhält. Maßgebend für das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses sind somit unter anderem die Weisungsgebundenheit und
der Erhalt einer Vergütung. Mit Ausnahme des vorgelegten Arbeitsvertrages
wurden seitens des Bf. keine Angaben betreffend der Art der Weisungsgebundenheit
getätigt. Einzig der Punkt III des vorgelegten Arbeitsvertrages
enthält Weisungsregelungen; dieser lautet:
"Das vorliegende Arbeitsverhältnis
beginnt am 1.01.1999." Der Bf. "ist an
die Weisungen
der
Geschäftsführung
gebunden und
verpflichtet
der
Geschäftsleitung
über seine
Aktivitäten laufend und in regelmäßigen Abständen zu
berichten." Der Bf. "hat eine
Mindestarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche zu erbringen, wobei ein
jährlicher Durchrechnungszeitraum heranzuziehen ist." Unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, der Bf. sei faktischer
Geschäftsführer gewesen, führt sich der erste Teil der Bestimmung
selbst ad absurdum. Der Bf. wäre somit auch an seine eigenen Weisungen
gebunden gewesen und hätte auch die Verpflichtung gehabt, sich selbst
über seine Aktivitäten zu berichten. Die in Punkt III enthaltenen
Bestimmungen und der Inhalt des mit Schreiben vom 19. Jänner 2004
vorgelegten Protokolls für das Kalenderjahr 1999 sind Ausfluss eines
sachlichen Weisungsrechtes. Aus der Verpflichtung zum Informationsaustausch
ergibt sich kein Dienstverhältnis. Das sachliche Weisungsrecht kann sowohl
bei einer selbständigen als auch bei einer nicht selbständigen
Tätigkeit vorkommen. Das Fehlen eines persönlichen Weisungsrechtes
spricht eher gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Da die vom Bf.
angegebene bzw. im vorgelegten Vertrag angeführte Tätigkeit die eines
höher qualifizierten Angestellten entsprochen hätte, konnte aus der
Regelung bezüglich der Mindestarbeitszeit nichts für das Bestehen
eines Dienstverhältnisses gewonnen werden, zumal dem Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bei derartigen
Tätigkeiten keine wesentliche Bedeutung zukommt. Der vorgelegte Vertrag
enthält in Punkt VI Bestimmungen bezüglich des Gehaltes; diese
besagt: Der Bf. "erhält eine
ausschließlich erfolgsbezogene Entlohnung. Diese wird im Einzelfall im
Einvernehmen zwischen" der Firma P. und dem Bf.
"festgelegt. Für darüber
hinausgehende Spesen erfolgt der Kostenersatz gegen Nachweis". Der
Aussage des Bf. beim Hauptzollamt Wien (Niederschrift vom
17. Mai 2001) und den Ausführungen in der Berufungsschrift ist zu
entnehmen, dass der Bf. kein Gehalt bezogen und keine Honorarnoten gelegt habe.
Die getätigten Aussagen widersprechen nicht dem Inhalt es Vertrages. Selbst
bei einem Widerspruch zum Vertragsinhalt wäre die tatsächliche
Handhabung (keine Entlohnung) maßgeblich gewesen. Das Kriterium der
Vergütung war somit im betreffenden Fall nicht gegeben.
In Punkt IV des Vertrages wird bestimmt, dass
"eine fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch" die Firma P.
"bei Vorliegen einer Voraussetzung des
§ 27 Angestelltengesetz zulässig" ist. Obwohl es sich
bei dem vorgelegten Vertrag um eine Vereinbarung des Bf. mit einem
schweizerischen Unternehmen handeln soll, kann auf Grund der Bezeichnung und der
Art der Gliederung nicht ausgeschlossen werden, dass mit der genannten Norm
nicht die Bestimmung des (österreichischen) Angestelltengesetzes gemeint
ist; § 27 des österreichischen Angestelltengesetzes
enthält Regelungen betreffend die vorzeitige Entlassung.
Die fehlenden Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld und
Urlaubsregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei
Verletzungen sprechen vielmehr für ein Unternehmerrisiko und somit gegen
das Bestehen eines Dienstverhältnisses.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es,
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 25.04.1996, 95/16/0244). Unter Berücksichtigung der dargestellten
Erwägungen, die vielmehr gegen als für das Bestehen eines
Dienstverhältnisses sprechen, wird es als erwiesen erachtet, dass der
Bf. - abgestellt auf den Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung - nicht Angestellter des schweizerischen
Unternehmens gewesen ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung nach Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO waren
somit nicht gegeben.
Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in einem
Ausmaß von mehr als 25% (die Beteiligung durch Vermittlung eines
Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung
gleich) würden nach nationalen Vorschriften die Gehälter
Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen. Der Bf. war zum
maßgeblichen Zeitpunkt bei der Firma C. in Wien beschäftigt; den
vorliegenden Unterlagen konnte auch keinerlei Hinweis entnommen werden, dass es
sich dabei nicht um eine Beschäftigung in vollem Ausmaß gehandelt
hat. Das Verrichten von Arbeiten für mehrere Arbeitgeber spricht gegen ein
Dienstverhältnis. Ein Dienstverhältnis bringt eine enge Bindung an den
Willen des Arbeitgebers mit sich. Dies führt bei einer Mehrzahl von
Arbeitgebern zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bf., die Behörde habe
es unterlassen, die Umstände hinsichtlich seiner Anstellung und Form der
Tätigkeit in ausreichendem Umfang zu erheben, infolgedessen die
Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung verletzt habe,
wird Folgendes festgehalten:
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im
Ausland haben, liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei vor
(VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Diesfalls besteht im Hinblick auf die
geringeren behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten auch eine
Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 30.05.1995, 91/13/0248). Die
sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht
hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der
Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Insbesondere gilt
dies in Fällen, in denen wie etwa von den Schweizer Behörden eine
Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird (VwGH 31.05.2000,
97/13/0039).
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgetreu offen
zu legen. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die
Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Dieser
Beweislast ist der Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde nicht
nachgekommen. Der Einwand der Verletzung der amtswegigen Erforschung der
materiellen Wahrheit geht folglich ins Leere.
Bezüglich des Vorbringens, der Bf. habe sich bei der
zuständigen Behörde erkundigt und darauf vertraut, die Auskunft sei
verbindlich, ist Folgendes fest zu halten: Der Grundsatz von Treu und Glauben
wird im Abgabenrecht allgemein anerkannt. Unter diesem Grundsatz versteht man,
dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten
zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen
darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH
14.10.1992, 90/13/0009). Grundsätzlich sind Auskünfte durch die
Behörde nicht verbindlich. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird vor
allem bei unrichtigen Rechtsauskünften zu berücksichtigen sein.
Dies wird insbesondere voraussetzen:
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eine Auskunft durch die zuständige
Abgabenbehörde
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dass die Unrichtigkeit der Auskunft dem Abgabepflichtigen
bzw. seinem Vertreter nicht erkennbar war
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Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft
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hieraus entstehender (bzw. drohender) Vertrauensschaden,
wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen wird (Ritz, BAO,
§ 114 Tz 11).
Besonders gilt aber für eine Auskunft in Bezug auf
einen künftigen Sachverhalt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nur
dann anwendbar ist, wenn der der Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt nicht
wesentlich von dem tatsächlich eingetretenen Sachverhalt abweicht. Weiters
dürfen vom Anfragenden auch nicht wesentliche Umstände, die für
eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbare Vorraussetzung sind,
verschwiegen worden sein.
Die Auskunft der zuständigen Behörde war
rechtmäßig. Aus der Aktennotiz "cc" des Bf. geht nicht hervor,
dass eine vorübergehende Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei Nichtbestehen
eines Dienstverhältnisses zulässig sei. Ebenfalls lässt sich aus
der in der Aktennotiz genannten "Vertriebstätigkeit" nicht ableiten, dass
die Verwendung eines außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
zugelassenen Kraftfahrzeuges durch jemand, der nicht Angestellter einer
außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist, möglich ist.
Lediglich der Umstand, dass der Bf. das Vorliegen eines
Angestelltenverhältnisses nicht nachweisen konnte, führt dazu, dass
die Abgaben vorgeschrieben worden sind. Daher kann auch kein Verstoß gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben erkannt werden.
Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, in
der Zwischenzeit sei eine Entscheidung des EuGH veröffentlicht worden,
wonach die verfahrensgegenständliche Bestimmung als EU-rechtswidrig
festgestellt worden sei, ist festzuhalten, dass für einen Beweisantrag vor
allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas entscheidend ist, also
die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt
werden sollen (VwGH 31.05.1995, 90/14/0223). Die Angabe in der
Beschwerdeschrift "...eine Entscheidung des
EuGH veröffentlicht, wonach die hier verfahrensgegenständliche
Bestimmung als EU-rechtswidrig festgestellt wurde" lässt weder auf
das Beweismittel noch auf das Beweisthema einen Rückschluss zu, so dass
kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vorliegt.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung nach Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b)
ZK-DVO nicht gegeben waren, war der Bf. nicht berechtigt, den
streitgegenständlichen Personenkraftwagen im Rahmen des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft
einzubringen. Er hätte anlässlich der Einbringung zumindest eine
mündliche Zollanmeldung abgeben müssen.
Da der Bf. eine Zollanmeldung
unterließ, hat er das Kraftfahrzeug der zollamtlichen Überwachung
entzogen. Dadurch ist die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203
Abs. 1 und Abs. 3 ZK entstanden.
Auf Grund der Aussagen des Bf.,
die in der Beschwerde nicht bestritten werden, steht fest, dass er im Zeitraum
5. Jänner 1999 bis 1. April 2000 den Personenkraftwagen
der Marke P. verwendet hat und diesen zumindest einmal im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung formlos nach Österreich verbracht hat. Die
Einreise sei laut Angabe des Bf. vermutlich im 1. Quartal 1999
erfolgt, jedoch sei er sich bezüglich des Zeitpunktes nicht mehr sicher.
Aus der Rechnung der Firma Po. an den Bf. vom 31. August 1999
geht hervor, dass am 24. August 1999 die Aufnahme des
verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von
Servicearbeiten erfolgt ist. Die Tatsache der Durchführung von
Wartungsarbeiten im Anwendungsgebiet stellt einen Anhaltspunkt für den
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung dar und es war somit auf diesen Zeitpunkt
abzustellen. Der Spruch der bekämpften Berufungsvorentscheidung war
entsprechend zu ändern und eine Neuberechnung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG vorzunehmen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der Abgabenerhöhung:
|
Zinszeiträume
gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG
|
Zinssatz
|
Bemessungsgrundlage
in ATS
|
Abgabenerhöhung
in
ATS
|
15.08.1999 -
14.01.2000
|
5,53%
|
268.800,00
|
6.193,60
|
15.01.2000 -
14.07.2000
|
4,87%
|
268.800,00
|
6.545,28
|
15.07.2000 -
14.01.2001
|
5,07%
|
268.800,00
|
6.814,08
|
15.01.2001 -
14.06.2001
|
5,90%
|
268.800,00
|
6.608,00
|
|
|
Summe:
|
26.161,00
|
Abg. Art
|
Entrichtet
wurden (in ATS)
|
Zu
entrichten sind (in ATS)
|
Guthaben
in
ATS
|
Guthaben
in
EURO
|
Zoll (Z1)
|
84.000,00
|
84.000,00
|
0,00
|
0,00
|
EU
(Einfuhrumsatzsteuer)
|
184.800,00
|
184.800,00
|
0,00
|
0,00
|
ZN
(Abgabenerhöhung)
|
32.453,00
|
26.161,00
|
6.292,00
|
457,26
Graz,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0321-Z3K/02
- Stammnummer
- 8107
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF