Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0151-Z1W/03
Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0151-Z1W/03vom 18.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für ein zur gewerblichen Verwendung bestimmtes Beförderungsmittel entsteht die Zollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen gemäß Art. 202 ZK i.v. mit 234 Abs.2 ZK-DVO, wenn dieser Sachverhalt auch erst später festgestellt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des J.A., vertreten durch Pirklbauer
Steuerberatung GmbH, 4240 Freistadt, Badgasse 5, vom 26. November 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch
Hofrat Dr. Lettner, vom 7. November 2003, GZ. 100/59718/2002-1,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 15. Februar
2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Spruch des
bekämpften Bescheides wird insoferne abgeändert als der Bf. den
verfahrensgegenständlichen PKW im Juli 2001 vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht hat.
Die Zollschuld
entstand daher für den Beschwerdeführer (Bf). gemäß Art.
202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2
Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und
Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG).
Im übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. April 2003 schrieb das Hauptzollamt
Wien dem Beschwerdeführer Eingangsabgaben in der Höhe von €
2.592.- gemäß Art. 203 Zollkodex, sowie eine Abgabenerhöhung in
der Höhe von € 259,85 zur Entrichtung vor, da der Bf. im Juli 2001 ein
eingangsabgabepflichtiges Beförderungsmittel der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
der Bf. wie folgt vor:
In der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides
wird ausgeführt, dass als "gewöhnlicher Wohnsitz" gem. § 4
Abs 2 Z 8 ZollR-DG jener Ort zu verstehen ist, zu dem eine natürliche
Person die stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass der
gewöhnliche Wohnsitz des Herrn A. im tatbestandsrelevanten Zeitpunkt (Juli
2001) im Zollgebiet der EU lag.
Dieser Schluss ist jedoch unrichtig. Nach eigener Aussage
des Herrn A. in der Vernehmung am 18.10.2002 spielte sich sein ganzes Leben in
Tschechien ab. Das bedeutet, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Tschechien lag.
Im zweiten Halbjahr des Jahres 2001 verlegte Herr A. seinen
Hauptwohnsitz wieder nach Österreich. Diese Verlegung wurde von Herrn A.
jedoch nicht plötzlich und abrupt durchgeführt, sondern über
einen Zeitraum von mehreren Monaten. So verbrachte Herr A. im Monat Juli die
Zeit in etwa zu gleichen Teilen in Tschechien und in Österreich.
Ähnlich verhält es sich mit den Monaten August bis November 2001. In
diesem Zeitraum verbrachte Herr A. fast jedes Wochenende mit seinen Freunden und
Bekannten in Tschechien, sowie, soweit dies beruflich möglich war, auch
weitere Zeiten an Wochentagen.
Im Juli 2001 nahm Herr A. eine neue Beschäftigung als
Handelsagent auf. Diese Tätigkeit erfolgte ebenfalls zu einem nicht
unbeachtlichen Anteil in Tschechien, wobei Herr A. seine Kenntnisse der
tschechischen Sprache und des wirtschaftlichen Umfeldes sowie seine
persönlichen Kontakte in Tschechien nutzen konnte. Im fraglichen Zeitraum
hat Herr A. mehrere Aufträge in Tschechien abgeschlossen, wobei er
einerseits die Wohnung in Olmütz weiterbenutzte und die Gelegenheit auch
dazu nutzte, Freunde und Bekannte in Tschechien zu treffen.
Die Wohnung in Tschechien wurde ebenfalls, wie schon in den
Vernehmungen angegeben, nicht bereits im Juli aufgegeben, sondern aus privaten
und auch beruflichen Gründen noch beibehalten. Die Übersiedlung
erfolgte sukzessive von Juli 2001 bis November 2001. Die polizeiliche Abmeldung
erfolgte erst im Jahr 2002. Herr A. gab in der Vernehmung an, dass er diese
Wohnung auch noch zum Zeitpunkt der Vernehmung am 18.10.2002 gelegentlich
benutzte.
Ein weiteres Indiz für die schrittweise Verlegung des
Wohnsitzes und für den langsamen "Rückzug" aus Tschechien ist
der Verkauf bzw. die Rückgabe des gegenständlichen PKW an die
Leasinggesellschaft. Es war nicht möglich, den Leasingvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzukündigen, es war eine mehrmonatige
Kündigungsfrist einzuhalten bzw. ein Käufer zu finden. Auch aus diesem
Grund war es für Herrn A. nötig, noch mehrmals Termine mit der
Leasinggesellschaft bzw. potentiellen Käufern wahrzunehmen und die
erforderlichen Gespräche und Verhandlungen zu führen. Als Nachweis
für den Verkauf des PKW am 28.11.2001 legen wir eine Kopie des
Kaufvertrages bei. Auch auf den Kaufvertrag scheint noch die Adresse von Herrn
A. in Olmütz auf, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass Herr A. zu
diesem Zeitpunkt noch in Tschechien lebte.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht sofort ab Juli 2001 von Tschechien nach Österreich
verlagert wurde, sondern durch die langsame Übersiedlung, den
ordnungsgemäßen Abschluss der Vertragsbeziehungen (Leasingvertrag
PKW) und die nachhaltige Pflege der gesellschaftlichen Kontakte und Beziehungen
in Tschechien der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Herrn A. erst zu einem
späteren Zeitpunkt, etwa im November 2001 sich in Österreich
befindet.
Als Zeugen für diese Aussage können von Herrn
Aumayer folgende Arbeitskollegen, Freunde und Bekannte in Tschechien namhaft
gemacht werden, welche bestätigen können, dass sich Herr Aumayer auch
noch im Zeitraum von Juli bis Oktober 2001 häufig in Tschechien aufhielt
und gesellschaftlichen Umgang in Tschechien pflegte:
Frau Mag. L.L.
Herr M.R. , Herr M.M.
Herr S.
Weiters können, falls erforderlich, von Herrn A.
Belege über die Lebenshaltungskosten in Tschechien vorgelegt werden, aus
denen hervorgeht, dass im Zeitraum von Juli bis Oktober 2001 Herr A. noch
beträchtliche Zeit in Tschechien gewohnt hat.
Die obige Aussage wird auch dadurch untermauert, dass Herr
A. in Österreich eine neue Beschäftigung aufnahm und er ein
völlig neues berufliches und privates Umfeld vorfand. Der Aufbau von
persönlichen Beziehungen dauert ja erfahrungsgemäß eine gewisse
Zeit, daher ist davon auszugehen, dass diese persönlichen Bindungen, nicht
bereits schon im Juli 2001 bestanden, sondern erst aufgebaut werden mussten und
erst nach einigen Monaten der Integration in Österreich
vorlagen.
Ein weiterer Kritikpunkt am angefochtenen Bescheid ist die
Tatsache, dass eine wichtige Regelung in § 4 Abs 2 Z 8 ZollR-DG nicht
beachtet wurde. Die gegenständliche Bestimmung besagt, dass als
gewöhnlicher Wohnsitz jener Wohnsitz gilt, an der eine Person
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tage im
Kalenderjahr, wohnt.
Diese 185-Tage-Regel wurde von der Behörde in keinster
Weise angeführt oder beachtet.
Im Erkenntnis des VwGH vom 21.1.1998, Z195/16/0228,
führte der VwGH mit Verweis auf das Erkenntnis vom 20.6.1990, Zl 90/16/0032
aus, dass die auf die einzelnen Wöhnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten
ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür sind, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse besteht.
Bei Betrachtung des Jahres 2001 kommt man zu dem Schluss,
dass Herr A. insgesamt mehr als 185 Tage in Tschechien gewohnt hat.
Auch aus diesem Grund liegt der gewöhnliche Wohnsitz
von Herrn A. im Jahr 2001 in Tschechien.
Wir beantragen daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben
und die vorgeschriebenen Beträge zu stornieren.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht einfach
anzurufen. Am besten wenden Sie sich an Herrn Mag. Markus Wagner, Durchwahl
25.
Das Hauptzollamt Wien wies vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien gerichteten verfahrensgegenständlichen Beschwerde
führte der Bf. wie folgt aus:
Im Auftrag und unter Berufung auf die erteilte
Bevollmächtigung (gern. § 88 (9) WTBG) erheben wir innerhalb offener
Frist gegen den oben angeführten Bescheid vom 7.11.2003 (eingelangt am
11.11.2003) das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Wir stellen den
Antrag
dass die Berufung der Abgabenbehörde Il. Instanz (UFS)
vorgelegt wird. Gleichzeitig beantragen wir, dass die Abgabenbehörde
über unsere Berufung eine
mündliche
Verhandlung anberaumen
möge.
Gleichzeitig erteilen wir die Zustimmung, eine zweite
Berufungs-vorentscheidung gern. § 276 (2) BAO zu
erlassen.
Begründung
Auf die in unserer Berufung vom 6.5.2003 entsprechend
vorgebrachte Begründung wird verwiesen.
Ergänzend dazu führen wir nochmals an, dass - wie
in der Berufungsvorentscheidung auf S. 5 als Entscheidungsgrundlage
angeführt - die Erstaussage des Herrn A. vom 18.10.2002, er habe bereits im
Juli 2001 einen Wohnsitz in Österreich begründet, nicht bestritten
wird. Herr A. hat wie angegeben zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in
Österreich begründet. In der Zeit des Umzugs war jedoch wie
beschrieben ein Doppelwohnsitz gegeben, da die Verlegung eines Wohnsitzes nicht
von einem Tag auf den anderen vor sich geht.
Für Herrn A. war die Wohnsitzverlegung zu jenem
Zeitpunkt abgeschlossen, als einerseits die persönlichen Bindungen in
Österreich aufgebaut wurden (was wie beschrieben üblicherweise erst
nach einigen Monaten vorliegt) und andererseits der Verkauf bzw. Rückgabe
des gegenständlichen PKW abgeschlossen war. Diese beiden Vorgänge
haben wie beschrieben einige Zeit in Anspruch genommen.
In der Berufungsvorentscheidung wird der Berufung
entgegengehalten, dass die Aussage, dass der gewöhnliche Wohnsitz erst
sukzessive von Juli bis November 2001 erfolgte, anlässlich der Einvernahme
vor dem Hauptzollamt Linz nicht getätigt wurde.
Dies kann von Herrn A. dahingehend erklärt werden,
dass er bei seiner Vernehmung am 18.10.2002 und am 4.11.2002 die Unterscheidung,
die das Zoll- und Steuerrecht in § 4 ZollR-DG und § 26 BAO
zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Wohnsitz machen, nicht bekannt
war.
Herr A. hat im Juli 2001 einen (zweiten) Wohnsitz in
Österreich begründet, daher gab er bei der Einvernahme an, dass er zu
diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich begründete (welcher
jedoch nicht automatisch als gewöhnlicher Wohnsitz zu werten ist). Dass
für die Frage der Steuerpflicht aber der gewöhnliche Wohnsitz
(Mittelpunkt der Lebensinteressen) relevant sei, war Herrn A. nicht bewusst,
daher gab er dies auch nicht bei der Einvernahme an. Herr A. wurde bei der
Einvernahme auch nicht auf diese Unterscheidung hingewiesen.
Die Frage, wo der gewöhnliche Wohnsitz des Herrn A. im
Juli 2001 lag, ist anhand der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beantworten.
Dabei können uE die Maßstäbe für die Ermittlung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen angewendet werden.
Nach der Legaldefinition des § 93 Abs. 4 ZollG 1988
ist unter mehreren Wohnsitzen einer Person derjenige als gewöhnlicher
Wohnsitz anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen
hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse
darstellt.
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. August
1996, Zl. 95/16/0258 und vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0333), bestehen im
Regelfall nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die stärksten
persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem eine Person
regelmäßig mit Ihrer Familie lebt. Als die stärksten
persönlichen Beziehungen sind diejenigen zu dem Ort anzusehen, an dem eine
Person mit ihrem Ehegatten bei aufrechter Ehe lebt.
Herr A. war und ist nicht verheiratet. Allerdings hatte er
- wie bereits bei der Einvernahme am 18. Oktober 2002 angegeben - von 1997 bis
November 2001 eine Lebensgefährtin in Tschechien.
Wir bieten daher nochmals die ehemalige
Lebensgefährtin des Herrn A. , Frau Mag. L.L. , als Zeugin an, die diese
Angaben bestätigen kann.
Bei entsprechender genauer Betrachtung war der
gewöhnliche Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Herrn A. noch
bis November 2001 in Tschechien, da er hier noch - wie in der Berufung eingehend
beschrieben - überwiegend seine persönlichen Beziehungen und Kontakte
hatte. Dies entspricht auch der Regelung des § 4 Abs 1 Z 8 ZollR-DG, wonach
der Ort der persönlichen Bindungen als gewöhnlicher Wohnsitz anzusehen
ist, sofern sich die Person dort regelmäßig
aufhält.
Der Verkauf des gegenständlichen PKW erfolgte am
28.11.2001. Als Adresse des Verkäufers Herrn A. wird auch in diesem
Kaufvertrag die Adresse in Olmütz angeführt, da er zu diesem Zeitpunkt
noch in Tschechien lebte und hier den gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Eine
Kopie des Kaufvertrags wurde der Behörde bereits gemeinsam mit der Berufung
vorgelegt.
Die in der Berufung angegebenen Zeugen können
bestätigen, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Herrn A. bis November
2001 in Tschechien lag und wir bieten der Behörde nochmals an, diese Zeugen
nach den obigen Angaben des Herrn A. zu befragen.
Auch entsprechende Belege über die
Lebenshaltungskosten in Tschechien in diesem Zeitraum können
erforderlichenfalls von Herrn A. vorgelegt werden.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht einfach
anzurufen. Am besten wenden Sie sich an Herrn Mag. Markus Wagner, Durchwahl
25.
In der am 30.
Dezember 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt
dass der Mittelpunkt der persönlichen
Lebensinteressen über den von der Zollbehörde angenommenen Zeitpunkt
hinaus in der Tschechischen Republik gelegen sei
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561 genannte
Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des
Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgeben werden.
Gemäß Artikel 233 Abs.1 zweiter Anstrich ZK-DVO
kann im Sinne des Art.232 die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben
werden.
Gemäß
Artikel 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne
dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen
gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne
dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet werden.
Gemäß Artikel 138 ZK wird die Bewilligung des
Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt,
welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
Gemäß
Artikel 558 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit
vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im
Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a) außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf
den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind
b) von einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden
c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder
enden.
Gemäß Art. 555 ZK-DVO lautet die Definition der
gewerblichen Verwendung wie folgt:
Die Verwendung eines Beförderungsmittels im
Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder
im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens.
Gemäß Artikel 4 Ziffer 2 erster Anstrich ZK ist
unter einer in der Gemeinschaft ansässigen Person im Fall einer
natürlichen Person eine Person zu verstehen, die in der Gemeinschaft ihren
normalen Wohnsitz hat.
Gemäß
§ 4 Abs.1 Ziffer 8 ZoIIR-DG bedeutet
im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen
Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an
dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle
einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die
enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person,
deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen
Bindungen liegen und die daher veranlasst ist , sich abwechselnd an
verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie
regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung
entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der
Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen
Wohnsitzes zur Folge.
Gemäß
§ 202 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld,
-.wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit entsteht die Zollschuld in
dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit ist
Zollschuldner
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat.
Art. 234 ZK-DVO normiert wie folgt:
Abs. 1: Sind die Vorausseztungen der Artikel 230- 232
ZK-DVO erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels
63 des Zollkodex gestellt, die Zolanmeldung als angenommen und die Waren als
überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Art. 233
erfolgt ist.
Abs. 2: Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230-232 erfüllen, so gelten
diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß
§ 5 ZoIIR-DG hat, wer im Verfahren
der Zollbehörden eine abgabenrechtlicher Begünstigung oder eine
Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen
einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der
hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen.
Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die
Glaubhaftmachung.
Dem gegenständlichen Berufungsverfahren liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. arbeitete bei der Firma O. in der Tschechischen
Republik und hatte eine Firmenwohnung in 78... Das
verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug leaste der Bf. im Mai 2000 von O.M.
in der Tschechischen Republik und reiste mit diesem ausländischen
Beförderungsmittel im Juli 2001 nach Österreich.
Im Juli 2001 begann der Bf. eine neue berufliche
Tätigkeit als selbständiger Handelsagent in Österreich und
übersiedelte nach Österreich. Den verfahrensgegenständlichen Pkw
benutzte der Bf. nach seinen Angaben in der Niederschrift vom 18. Oktober
2002 vor dem Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
für diese Tätigkeit für Fahrten in Österreich. Nach den
Angaben des Bf. in der am 15. März 2005 durchgeführten
mündlichen Verhandlung wurde diese Aussage bestätigt und dahingehend
ergänzt, dass der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Pkw
Kundenbesuche in Oberösterreich Salzburg und Tirol gemacht hat. Der Bf. hat
zu dieser Zeit als selbständiger Handelsagent Autoersatzteile für die
Firma W. verkauft. Die Fahrten im Rahmen dieser Tätigkeit sind durch das im
Beschwerdeverfahren vom Zollamt Wien vorgelegte Fahrtenbuch
erwiesen.
Diese Nutzung des Pkw stellt eine gewerbliche Verwendung
desselben dar, für welche nach der ausgeführten Gesetzeslage für
die vorübergehende Verwendung eine vollständige Befreiung von den
Eingangsabgaben und damit eine Zollanmeldung durch eine
Wilensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK nicht möglich
ist.
Da gemäß den obigen Ausführungen sich durch
die Kontrolle ergeben hat, dass die Willensäußerung im Sinne des Art.
233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art.
230-232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Dazu zählen insbesondere Waren, die nicht abgabenfrei in das Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung überführt werden können. Die
Zollschuld ist somit nach Art. 202 ZK entstanden.
In diesem Zusammenhang muss der Begriff der Kontrolle weit
gefasst werden. Gemeint ist, dass der Sachverhalt überhaupt ermittelt
werden kann.
Es erübrigt sich daher im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Verlegung des
normalen Wohnsitzes nach Österreich erfolgte und ob der Bf.
anläßlich seiner Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen PKW
im Juli 2001 seinen normalen Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 1 Zi. 8
ZollR-DG in Österreich hatte und berechtigt war das ausländische
Beförderungsmittel im Verfahren der einfuhrabgabenfreien
vorübergehenden Verwendung nach Österreich zu verbringen.
Das Datum der Zollschuldentstehung wurde in der
bekämpften Berufungsvorentscheidung mit 16. Juli 2001 angenommen und
auch das Fahrtenbuch des Bf. weist mit dem selben Datum die erste Fahrt von
Schönau nach Linz, Wels, Leonding aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0151-Z1W/03
- Stammnummer
- 14185
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF