Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0218-Z3K/02
vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0218-Z3K/02vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Johann Gelbmann, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 16. Jänner 2001, GZ. 100/64839/2000,
betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Zeitpunkt
der Zollschuldentstehung wird mit Juni 1999, der Zollwert des PKW mit
S 65.000.- (€ 4.723,73) festgestellt. Die Eingangsabgaben werden mit S
6.500.- (€ 472,37) an Zoll und S 14.300.- (1.039,22) an
Einfuhrumsatzsteuer, die Abgabenerhöhung mit S 1.267,24 (€ 92,08)
festgesetzt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist ungarische Staatsbürgerin und seit Mitte
1998 vermehrt in Österreich bei ihrem Lebensgefährten aufhältig.
Ein gemeinsamer Sohn wurde im April 1998 in Ungarn geboren. Der
verfahrensgegenständliche PKW der Marke Ford Ka, Bj. 1997 wurde von der Bf.
in Ungarn erworben und auch im Rahmen ihrer Aufenthalte im Zollgebiet
benützt.
Am 13. Februar 2000 ist die Bf. im Zollgebiet einer mobilen
Zollkontrolle unterzogen worden. Auf Grund der Wohnsitzangaben der Bf. wurde mit
Tatbeschreibung vom 13. Februar 2000 Anzeige an das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des Verdachtes der widerrechtlichen
Verwendung des benützten Beförderungsmittels erstattet.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Hauptzollamt
Wien vom 10. August 2000 gab die Bf. zu ihren Wohnsitzverhältnissen befragt
an, seit Juni 1998 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen
Sohn in Wien wohnhaft zu sein. Nach Ungarn fahre sie ca. einmal im Monat um
Verwandte zu besuchen. Ihrer eigenen Einschätzung nach liege ihr Wohnsitz
in Österreich. Von der Bf. wurden weiters nähere Angaben zum
verfahrensgegenständlichen PKW und dessen Verbringung in das Zollgebiet
getätigt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. August 2000,
GZ. 100/90301/03/0/00, ist der Bf. die Eingangsabgabenschuld für das
gegenständliche Beförderungsmittel im Gesamtbetrag von S 24.320.-- auf
Grundlage des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG, zuzüglich
einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
Höhe von S 2.737.--zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. als Person mit normalem oder
gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet nicht berechtigt gewesen wäre den
ausländischen unverzollten PKW im Rahmen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung zum privaten Gebrauch in das Zollgebiet zu
verbringen. Für die Abgabenberechnung wurde der Zollwert des Fahrzeuges zum
Zeitpunkt Juli 1998 gemäß Art. 31 ZK und § 184 BAO mit S
76.000.-- geschätzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. nunmehr vertreten durch
RA Dr. Gelbmann mit Eingabe vom 13. November 2000 fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. erstmalig mit
8. Juni 1999 eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich erteilt worden
sei, ihre davor gelegenen Aufenthalte im Zollgebiet nur als Besuche des
Kindesvaters zu qualifizieren gewesen wären und ihre selbst getroffene
Einschätzung des in Österreich gelegenen Wohnsitzes mangels
ausreichender Deutschkenntnisse keine rechtliche Qualifikation eines
Gesetzesbegriffes darstellen könne. Von einem normalen oder
gewöhnlichen Wohnsitz der Bf. könne erst ab dem 8. Juni 1999
ausgegangen werden. Dabei wäre der Abgabenberechnung der Wert des PKW zu
diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen gewesen und zwar unter Berücksichtigung
des damaligen Zustandes und allfälliger Vorschäden. Darüber
hinaus wäre auch ein äußerst hoher Wertverfall bei
Kleinfahrzeugen der Marke Ford Ka zu berücksichtigen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2001, GZ.
100/64839/2000, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung des
Wohnsitzes der Bf. nicht nur auf deren eigenen Einschätzung beruht habe,
sondern Ergebnis der konkreten Beschreibung ihrer Wohnsituation gewesen sei. Die
Bf. sei bereits im Juni 1998 mit ihrem Sohn zu ihrem Lebensgefährten nach
Wien übersiedelt. Sie habe auch keine beruflichen Beziehungen zum Ausland
unterhalten. Die Ermittlung des Fahrzeugwertes sei mangels einer
Zustandsprüfung sowie sonstiger geeigneter Unterlagen, unter
Berücksichtigung der Eurotax-Listenpreise erfolgt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 21. Februar 2001 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und
näher ausgeführt, dass die Bf. den Kindesvater nur gelegentlich im
Zollgebiet besucht habe um die Beziehung zwischen Vater und Kind zu
fördern. Aus diesen, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden
Besuchen, könne keinesfalls ein gewöhnlicher Wohnsitz im Zollgebiet
abgeleitet werden. Zum Zollwert des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges
wurde ausgeführt, dass auf Grund der in Ungarn vorherrschenden
Straßenverhältnisse mit einer wesentlich höheren
Fahrzeugabnutzung zu rechnen sei. Weiters sei die Tatsache, dass es sich um ein
ausländisches Fahrzeug handle, bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Berufung vom 13. November
2000 verwiesen.
Am 22. April 2004 wurde mit dem Vertreter der Bf. wegen
eventueller den Wert des gegenständlichen Fahrzeuges mindernder Tatsachen
fernmündlich Rücksprache gehalten und die Bekanngabe solcher
wertmindernder Tatsachen, sofern vorhanden, im Telefaxwege in Aussicht gestellt.
Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Entstehung des
grundsätzlichen Abgabenanspruches für das Beförderungsmittel und
die rechtlichen Grundlagen des Abgabenanspruches nicht in Streit gezogen sind.
Diesbezüglich wird daher auf den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 11. August 2000, GZ. 100/90301/03/0/00, und die Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2001, GZ. 100/64839/2000, verwiesen. Strittig ist lediglich der
Zeitpunkt der Begründung des normalen oder gewöhnlichen Wohnhnsitzes
i.S. des § 4 Abs. 2 Z. 8 ZollR-DG und damit der Zeitpunkt der
Abgabenschuldentstehung sowie der Wert des Fahrzeuges als Grundlage für die
Abgabenberechnung.
Gemäß Art. 4 Z. 2 1. Anstrich ZK ist eine in der
Gemeinschaft ansässige Person im Falle einer natürlichen Person eine
Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 8 ZollR-DG bedeutet
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26
der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen
persönlicher und beruflicher Bindungen - im Falle einer Person ohne
berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt.
Für die Beurteilung des Zeitpunktes der Wohnsitznahme
im Zollgebiet sind nachfolgende Daten unstrittig aktenkundig. Erstens die
Angaben der Bf. anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2000 mit der
Selbsteinschätzung des in Österreich gelegenen Wohnsitzes ab Juni
1988, untermauert durch die klaren Angaben gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in Wien zu wohnen und nach Ungarn
nur ca. einmal im Monat im Rahmen von Verwandtenbesuchen zu reisen. Zweitens die
meldebehördliche Registrierung und Erlangung der Aufenthaltsbewilligung mit
Juni 1999. Drittens der Bezug der Familienbeihilfe ab August 1999.
Die Selbsteinschätzung des Wohnsitzes durch die Bf.
erfolgte zu einem Zeitpunkt der jedenfalls mehr als ein Jahr nach der
unstrittigen Wohnsitzbegründung in Wien erfolgte. Obwohl ihre Angaben klar
und prägnant waren, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
eine Beeinflussung durch die zum damaligen Zeitpunkt völlig unstrittigen
Wohnsitzverhältnisse vorgelegen hatte. Unter Einbeziehung der Fakten der
meldebehördlichen Registrierung, der Erteilung des Aufenthaltstitels und
des Bezuges der Familienbeihilfe ist von der Begründung des normalen oder
gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet, trotz Vorliegens gewichtiger
Hinweise für den vom Zollamt festgestellten Zeitpunkt, erst mit Juni 1999
auszugehen.
Entsprechend dem späteren Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung war der Zollwert des Beförderungsmittels, Ford Ka 1,3,
Erstzulassung 17. Juli 1997, in Anlehnung an den Eurotaxwert und unter
Berücksichtigung der ausländischen Zulassung gemäß Art. 31
ZK i.V.m. § 184 BAO auf S 65.000.--(€ 4.723,73) zu reduzieren. Dabei
wurde mangels einer technischen Zustandsprüfung und des Nachweises
wertmindernder Tatsachen, ein dem Durchschnitt entsprechender Gesamtzustand des
Fahrzeuges angenommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
6. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0218-Z3K/02
- Stammnummer
- 13410
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF