Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0202-Z3K/02
Vorübergehende Verwendung eines im Drittland zugelassenen Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0202-Z3K/02vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge ist nach Art. 719 Abs.4 Buchstabe b) ZK-DVO nur dann von den Zollbehörden zu bewilligen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Nikolaus Weselik CMS Strommer Reich-Rohrwig
Karasek Hainz, Rechtsanwälte, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien, vertreten durch HR Mag. Bernhard Sklusak,
vom 12. Juli 2000, GZ. aa, betreffend Zollschuld, nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
3. Mai 2000 wurden dem Bf., zum gegebenen Zeitpunkt wohnhaft in W.,
weil er das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, die
Abgaben für den Personenkraftwagen der Marke M. gemäß
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 23913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994, vorgeschrieben. Zusätzlich erfolgte die
Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Bf.
im verfahrensrelevanten Zeitraum seinen gewöhnlichen oder normalen Wohnsitz
im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt habe. Des Weiteren sei er mangels
Nachweises eines Angestelltenverhältnisses zur Firma C. in Liechtenstein
nicht Angestellter einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person
gewesen. Da somit weder die Voraussetzungen des Art. 719 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) noch die des
Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO gegeben gewesen seien,
sei die Abgabe der Zollanmeldung durch eine andere Form der
Willensäußerung am 18. Juli 1998 als dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, der nach den Ermittlungen der Zollbehörde
feststellbar gewesen sei, nicht rechtmäßig erfolgt. Der
Personenkraftwagen gelte daher nicht als angemeldet und nicht als
überlassen. Durch das Wegbringen des Personenkraftwagens vom Amtsplatz der
Grenzzollstelle sei dieser der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
17. Mai 2000. In der am 29. Juni 2000 nachgereichten
Berufungsbegründung brachte der Bf., vertreten durch Treufinanz
Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H, Sternwartestraße 76, 1180 Wien,
im Wesentlichen vor, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ein Arbeitsvertrag
vorgelegt worden, aus dem ersichtlich sei, dass das Fahrzeug zur Ausübung
einer entgeltlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Die
Tätigkeit des Bf. sei am ehesten mit der eines Handelsvertreters zu
vergleichen; diese seien nicht unwesentlich am Erfolg eines Geschäftes
beteiligt. Die Tatbestandsmerkmale der Weisungsgebundenheit,
Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln, Verpflichtung zur Erbringung der
Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit der Leistung und das Nichtvorhandensein eines
Unternehmerrisikos sprechen für ein Angestelltenverhältnis. Da es sich
um EU-Recht und nicht um innerstaatliches Recht handle, sei es überhaupt
die Frage, wie eng der Begriff des Angestellten im Sinne des Art. 719
Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO auszulegen sei. Nach dem EU-Recht sei
der Begriff des Angestellten wesentlich freier auszulegen. Der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften habe im Fall Lawrie-Blum die drei objektiven
Wesensmerkmale der Arbeitnehmereigenschaft, nämlich
Leistung gegen
Entgelt unter
Weisungsgebundenheit erarbeitet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2000
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die
Entscheidung damit, das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses
bestehe darin, dass jemand für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen
erbringe, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als
Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Die zu erbringende Leistung sei im
Arbeitsvertrag gattungsmäßig umschrieben, Konsequenzen aus der
Nichtübernahme einer Arbeit seien nicht festgelegt, eine Verpflichtung zum
Erfüllen einer bestimmten Tätigkeit bestehe laut Arbeitsvertrag nicht.
Durch die Festlegung, über die vereinbarte Kündigungsfrist hinaus
laufende Projekte abzuschließen, sei anzunehmen, dass nicht eine konkrete
Arbeitsleistung sondern ein Arbeitserfolg geschuldet werde. Durch die
Ermächtigung, den verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen auch
Dritten für unternehmerische Zwecke zu überlassen, verfüge der
Bf. über eine uneingeschränkte Verfügungsmacht über den
Großteil der Betriebsmittel, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit
im geforderten Ausmaß nicht festgestellt werden könne. Das
Verhältnis des Bf. zur Firma C. werde von der belangten Behörde als
Dienstverhältnis, bei dem die Elemente einer selbständig
ausgeübten Tätigkeit überwiegen, eingestuft. Somit sei die
vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels im Sinne des
Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO unzulässig.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde stellt der Bf. die
Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (im Interesse der
Partei nach Möglichkeit in Wien), nach Durchführung dieser die
Berufungsvorentscheidung aufzuheben und dem Berufungsbegehren vollinhaltlich
stattzugeben. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei richtig, dass der
Bf. seit 1992 in W. wohne und den auf die Firma C. zugelassenen
Personenkraftwagen in Österreich für Dienstfahrten und gelegentlich
für Privatfahrten benütze. Unrichtig sei jedoch, dass der Bf. den
Personenkraftwagen der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Der Bf. sei
Mitarbeiter der Firma C., der Arbeitsvertrag sehe vor, dass ein Dienstfahrzeug
zur Verfügung gestellt und dieses ausnahmsweise für private Fahrten
verwendet werden könne. Es seien daher die geforderten Voraussetzungen nach
Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO erfüllt; daher
bedürfe es keiner besonderen Anmeldung bei der Einfuhr des
Beförderungsmittels, es genüge vielmehr das Benutzen des grünen
Ausgangs oder das Passieren einer Zollstelle ohne Kontrollausgänge, ohne
spontan eine Zollanmeldung abzugeben. Der Angestelltenbegriff sei im Sinne des
Europäischen Zollrechts auszulegen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer
beim Wohnsitzfinanzamt unter der Berufsbezeichnung Konsulent oder
Handelsvertreter sowie die Beteiligung am Rohgewinn der Firma C. stehe der
Anwendung der angesprochenen Bestimmung des Zollkodexes nicht entgegen. Ein
Unternehmerrisiko bestehe erst bei Beteiligung des Mitarbeiters am Verlust des
Unternehmens und nicht am Gewinn. Das Legen von Honorarnoten, mit denen der
variable Teil des Entgeltes abgerechnet werde, habe keine Bedeutung bei der
Beurteilung des Dienstverhältnisses. Ebenso wenig sei es Voraussetzung
für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses, dass der Bf. Organ
der Firma C. sei. Die Tätigkeit für die Firma C. erfolge
weisungsgebunden und die Frage, ob die Nichtübernahme einer Arbeit keine
Konsequenzen habe, sei nicht anhand des vorliegenden Dienstvertrages zu
beurteilen, sondern es seien diesbezüglich entsprechende Ermittlungen
anzustellen gewesen. Falsch sei auch die Sicht der belangten Behörde,
wonach der Bf. die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das
Dienstkraftfahrzeug gehabt habe. Der Bf. gehe davon aus, dass er Angestellter im
Sinne des Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO sei, auch wenn
er nach österreichischem Steuer- und Sozialversicherungsrecht eine
selbständige Tätigkeit begründe. Selbst wenn kein
Angestelltenverhältnis bestehe, sei die vorübergehende Verwendung nach
Art. 719 Abs. 4 Buchstabe a) ZK-DVO zu bewilligen. Da das
zollrechtliche Verfahren ein amtswegiges sei, hätte die belangte
Behörde klären müssen, ob hierfür die Voraussetzungen
vorgelegen seien.
In der über Antrag des Bf. stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2003 wurden vom
Referenten neben dem Sachverhalt und dem bisherigen Verfahrensablauf Passagen
aus dem vom Kreditschutzverband erstellten internationalen Unternehmensprofil
verlesen. Auf Antrag des Vertreters des Bf. wurde die mündliche
Verhandlung, insbesondere zur Beibringung weiterer Unterlagen, vertagt.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 wurde der Bf.
ersucht, geeignete, näher bezeichnete Unterlagen, die das
Beschwerdevorbringen begründen, beizubringen.
In der
fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung am
22. Jänner 2004 wurde vom Bf. und dessen Vertreter
ausgeführt, er habe sich beim Bundesministerium für Finanzen erkundigt
und ihm sei mitgeteilt worden, dass die Verwendung eines im Drittland
zugelassenen Dienstkraftfahrzeuges im Anwendungsgebiet möglich sei. Auf
Grund des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhaltes und der
erfolgten Übersiedelung sei es ihm nicht möglich, geeignete Unterlagen
für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Die Aussage
des Kreditschutzverbandes, wonach die Firma C. kein eigenes Personal
beschäftigt gehabt habe, stimme insofern, als dass die Angestellten der
Firma C. ausschließlich außerhalb von Liechtenstein tätig
gewesen seien. Der Bf. führte weiter aus, in Liechtenstein keine Steuern
und Beiträge bezahlt zu haben. Die Einkommensteuerveranlagung und die
Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge seien in Österreich
erfolgt und er habe keine Funktion beim liechtensteinischen Unternehmen inne
gehabt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren
der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur
Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen
Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen
erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Bei der
vorübergehenden Verwendung handelt es sich um ein Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 84 Abs. 1 Buchstabe b) ZK).
Gemäß Art. 85 ZK in Verbindung mit Art. 691
ff ZK-DVO bedarf es für das angesprochene Zollverfahren einer
Bewilligung durch die Zollbehörden, wobei dieser grundsätzlich ein
schriftlicher Antrag des Beteiligten voranzugehen hat. Gemäß
Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung
für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
Gemäß Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO unterliegt die Bewilligung
nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
|
a)
|
von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden
|
b)
|
von diesen Personen privat verwendet werden
|
c)
|
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
sind.
Abweichend von Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO kann die
Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige
Person, die Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen
Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses
Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer
entgeltlichen Tätigkeit (ausgenommen gewerbliche Tätigkeit) verwendet,
wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 719
Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO). Somit ist (neben den anderen
Voraussetzungen) für die Bewilligung im Sinne des Art. 719 Abs. 4
Buchstabe b) ZK-DVO das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses
und das Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages erforderlich.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe
b) ZK-DVO können für die in Art. 718 bis
725 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne
des Art. 233 ZK-DVO nach Maßgabe von Art. 698 und
Art. 735 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich
angemeldet werden. Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a)
zweiter Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung im Sinne der Art. 230 bis 232 ZK-DVO durch
das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge ohne Angabe
einer spontanen Zollanmeldung abgegeben werden.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 und
3 ZK entsteht die Zollschuld für die Person, welche eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht. Die
zollamtliche Überwachung beinhaltet gemäß Art. 4
Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen zur Einhaltung des Zollrechts.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren vom
Zeitpunkt des Verbringens ins Zollgebiet an der zollamtlichen Überwachung.
Eine Ware wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn ein Tun oder
Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht weiter durchgeführt werden
können.
Der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. befand sich zum
maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten in W. und somit war der Bf. innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig. Die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 719
Abs. 3 ZK-DVO war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht
möglich.
In der Beschwerdeschrift bestätigt wird auch die von
der belangten Behörde festgestellte Tatsache, dass der Bf. seit
18. Juli 1998 den auf die Firma C. in Liechtenstein zugelassenen
Personenkraftwagen der Marke M. in Österreich für Dienstfahrten
sowie gelegentlich auch für Privatfahrten benutzt hat. Die Verwendung des
Personenkraftwagens im Anwendungsgebiet war auch im Rahmen der mündlichen
Verhandlung außer Streit gestellt.
Strittig war hingegen, ob der Bf. zum maßgeblichen
Zeitpunkt Angestellter der Firma C. gewesen war und somit die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung
für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen
Personenkraftwagen der Marke M. durch den Bf. gegeben waren und damit
zusammenhängend, ob die Zollanmeldung durch eine andere Form der
Willensäußerung zu Recht erfolgt war.
Der Bf. hat als Nachweis für das behauptete
Angestelltenverhältnis einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der
Firma C. in Liechtenstein, datiert mit 16. Februar 1994,
vorgelegt; laut Arbeitsvertrag sind schwerpunktmäßig folgende
Tätigkeiten vorgesehen: "Akquisition und
Durchführung von Beratungsaufträgen insbesondere im Bereich Mergers
und Akquisition, Strategieberatung und Human Ressource Beratung. Akquisition und
Durchführung von Handelsgeschäften insbesondere in den Ländern
Osteuropas." Im Zuge der Vernehmung durch das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 19. April 2000 hat der Bf.
angegeben, er sei als Konsulent (Außendienstmitarbeiter) für die
Firma C. tätig gewesen. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt,
der Bf. sei unter der Berufsbezeichnung Konsulent oder Unternehmensberater in
Österreich zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. Bei einem Konsulenten
handelt es sich um einen Berater, der nach den nationalen Vorschriften keine
unselbständige Tätigkeit ausübt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat
mit Urteil vom 3. Juni 1986, Rechtssache 66/85, bezüglich des
Art. 48 Abs. 4 EWG-Vertrag betreffend des Begriffes
"Arbeitnehmer" festgestellt, das wesentliche Merkmal eines
Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand während einer
bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt,
für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Maßgebend für das Bestehen eines Dienstverhältnisses sind somit
unter anderem die Weisungsgebundenheit und der Erhalt einer
Vergütung.
Die Ausführungen zu Punkt 4 (Arbeitsabwicklung)
des vorgelegten Arbeitsvertrages enthalten am ehesten Bestimmungen betreffend
des Weisungsrechtes. Bezüglich der darin enthaltenen Anordnung, die
Tätigkeit des Mitarbeiters habe jeweils in Abstimmung mit dem
Verwaltungsrat zu erfolgen, hat der Bf. in der fortgesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2004 angegeben, dass
sämtliche Vorhaben mit dem Verwaltungsrat im vorhinein abzusprechen gewesen
seien. Die vorherige Koordination von beabsichtigten Tätigkeiten stellt
keine Unterordnung unter den Willen eines anderen dar und ist somit nicht dem
Bereich des persönlichen sondern dem des sachlichen Weisungsrechtes
zuzuordnen. Sachliches Weisungsrecht kann sowohl bei einer selbständigen
als auch bei einer nicht selbständigen Tätigkeit vorkommen und ist
somit kein Hinweis für das Bestehen eines
Angestelltenverhältnisses.
Der vorgelegte Vertrag enthält im Punkt 4 auch
die Bestimmung, dass der Bf. "die von ihm
übernommenen Arbeiten jeweils nach den Abwicklungsrichtlinien der Firma C.
durchzuführen" habe, wozu
"insbesondere die Art der Strukturierung von
schriftlichen Ausarbeitungen und die Führung der von der Firma C.
vorgegebenen Projektformulare, Monatsberichte, Zeitprotokolle, etc."
gehören. Der Bf. hat diesbezüglich im Rahmen der fortgesetzten
mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, darunter seien die Art des
Auftretens, die in den Beratungsgesprächen an den Tag zu legende Sorgfalt,
die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und die Weisungsgebundenheit zu
verstehen gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei es jedoch
nicht mehr erforderlich gewesen, strukturierte Arbeitsberichte (auch
Monatsberichte und Zeitprotokolle) zu erstellen. Mangels des Erfordernisses
derartige Aufzeichnungen zu führen (trotz des Vorhaltes vom
1. Oktober 2003 wurden auch keine derartigen Unterlagen vorgelegt)
ergibt sich somit unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Gegebenheiten aus dieser Bestimmung kein Hinweis für das Bestehen eines
persönlichen Weisungsrechtes.
Indizien für ein persönliches Weisungsrecht, das
durch eine weitgehende Unterordnung gekennzeichnet ist und zu einer
weitreichenden Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit führt, und
somit für das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses sprechen
würden, lassen sich auch nicht aus den Bestimmungen des Punktes 7
(Vertraulichkeit/Konkurrenzklausel) des vorgelegten Arbeitsvertrages entnehmen.
Es handelt sich dabei um übliche Vereinbarungen in der Geschäftswelt.
Die Verpflichtung zum vertraulichen Umgang mit erhaltenen Informationen,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen haben nicht nur
unselbstständig tätige Personen. Auch Personen, denen im Rahmen ihrer
Tätigkeit (Konsulentenvertrag, Personalleasing, selbstständige
Vertreter, etc.) interne Geschäftspraktiken anderer Unternehmen bekannt
werden, werden zur Geheimhaltung verpflichtet. Im Punkt 7 ist auch
geregelt, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur sofortigen
Vertragsbeendigung berechtigt. Der Wortlaut dieser Regelung deutet auf eine
selbständige Tätigkeit hin; für unselbständig
Beschäftigte hätte ein Verstoß die Ermahnung oder Entlassung zur
Konsequenz. Gegen das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes spricht
die Tatsache, dass im Vertrag keine Bestimmungen enthalten sind, die auf einen
Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit hinweisen. Der
Bf. ist zur Erbringung einer persönlichen Leistung nicht
verpflichtet.
Im Punkt 5 des Arbeitsvertrages sind Bestimmungen
betreffend der Honorarregelung enthalten; darin ist ein Monatsentgelt in der
Höhe von CHF 1.500,00 vereinbart. Der Bf. hat in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2004 angegeben, im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der monatliche Fixbetrag über
dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrag gelegen. Mit Schreiben vom
1. Oktober 2003 wurde der Bf. ersucht, Belege über die
Überweisungen des fixen Teils des monatlichen Entgelts sowie Belege
betreffend Honorarzahlungen für das Kalenderjahr 1998 vorzulegen.
Seitens des Bf. wurden keinerlei, den maßgebenden Zeitraum betreffende
Unterlagen vorgelegt (lediglich für die Jahre 2000 und 2001 wurden
Kopien von Gutschriftsanzeigen über einen monatlichen Betrag von
ATS 8.500,00 vorgelegt). In der mündlichen Verhandlung hat der Bf.
angegeben, es sei ihm auf Grund der Übersiedelung und der Tatsache, dass
die Angelegenheit schon mehrere Jahre zurückliege, nicht mehr möglich
geeignete Nachweise vorzulegen. Es konnten somit keinerlei Nachweise, mit denen
bewiesen hätte werden können, dass ein fixes Entgelt zur Auszahlung
gelangt ist, vorgelegt werden. Ebenso erfolgte keine Vorlage von Unterlagen, mit
denen der Erhalt von Provisionen nachgewiesen hätte werden können. Es
wurde somit kein Nachweis erbracht, dass der Bf. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Tätigkeit
tatsächlich eine Vergütung erhalten hat.
Gemäß
§ 5 ZollR-DG hat derjenige,
der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung
oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der
Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das
Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der
Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nicht zumutbar ist, genügt
die Glaubhaftmachung. Die Beibringung der im Schreiben vom
1. Oktober 2003 genannten Unterlagen stellt keine Unzumutbarkeit dar.
Ein Steuerpflichtiger, der Belege im laufenden Verfahren vernichtet, obwohl er
weiß, dass diese Belege noch benötigt werden könnten, kann sich
nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist berufen
(VwGH 24.11.1998, 97/14/0152).
Der Bf. hat keinerlei Unterlagen über Reise- und
Spesenabrechnungen vorgelegt. Der Bf. hat somit keinen Nachweis erbracht, dass
er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Zahlungen jeglicher Art erhalten
hat.
Gegen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses
spricht die Tatsache, dass der Bf. im Falle einer Vertragskündigung
verpflichtet ist, bereits übernommene Aufträge über die
Kündigungsfrist hinaus fertig zu stellen. Dies lässt erkennen, dass
nicht eine Arbeitsleistung sondern ein Arbeitserfolg geschuldet war.
Die fehlenden Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen sprechen
gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt
es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0244). Unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Erwägungen, die
vielmehr gegen als für das Bestehen eines Dienstverhältnisses
sprechen, wird es als erwiesen erachtet, dass der Bf. -abgestellt auf den
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung - nicht Angestellter des
liechtensteinischen Unternehmens gewesen ist. Die Vorbringen des Bf. konnten
durch keinerlei Beweismittel belegt werden. Die Voraussetzungen für die
Bewilligung nach Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO waren
somit nicht gegeben.
Bezüglich des Vorbringens in der mündlichen
Berufungsverhandlung und in der Vernehmung durch das Hauptzollamt Wien am
19. April 2000, der Bf. habe sich beim Bundesministerium für
Finanzen telefonisch erkundigt und ihm sei mitgeteilt worden, dass die
Verwendung eines in einem Drittland zugelassenen Dienstkraftfahrzeuges im
Anwendungsgebiet aus zollrechtlicher Sicht möglich sei, ist fest zu halten,
dass die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von
Treu und Glauben immer nur diejenige Behörde treffen kann, die die Auskunft
erteilt hat (VwGH 14.01.1994, 90/15/0116). Daher besteht kein Schutz
von Treu und Glauben, wenn für die Abgabenvorschreibung ein Zollamt
zuständig ist und die Auskunft beim Bundesministerium für Finanzen
eingeholt wurde (vergleiche Ritz, Kommentar BAO, § 114,
Tz 10).
In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit dem von
der belangten Behörde behaupteten Fehlen der Verpflichtung zur
Erfüllung einer bestimmten Tätigkeit mangelnde
Ermittlungstätigkeit gerügt. Bei steuerlich bedeutsamen Sachverhalten,
die ihre Wurzeln im Ausland haben, liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht
der Partei vor. Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte
Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der
Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im
Ausland. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen wie etwa von den
liechtensteinischen Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht
entsprechend geleistet wird (VwGH 25.09.2001, 95/14/0098). Bei Beziehungen
zu Liechtenstein muss der Abgabenpflichtige von Anbeginn dafür sorgen, dass
er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehungen
vollständig aufhellen und dokumentieren kann (vergleiche
VwGH 25.05.1993, 93/14/0019). Nach § 119 BAO sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabenpflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu offen zu legen. Wenn
Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht
und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht
der Abgabenbehörde zu amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des
Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer
wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen
in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die
Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen
(VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Der Einwand, die diesbezügliche
Frage sei nicht anhand des vorgelegten Arbeitsvertrages zu beurteilen sondern es
seien behördliche Ermittlungen anzustellen gewesen, geht folglich in
Leere.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift
enthält die Bestätigung der Firma C. vom 17. Juli 1998
folgenden Passus: "Er darf andere Mitarbeiter
der C. sowie Dritte anweisen das Fahrzeug für Unternehmenszwecke zu
verwenden" Aus dem Kontext der Bestätigung lässt sich
zweifelsfrei schließen, dass mit "Er" der Bf. gemeint ist und der Bf. eine
Verfügungsmacht über den Personenkraftwagen hatte.
Bezüglich der in der Beschwerdeschrift angesprochenen
Bewilligungsmöglichkeit nach Art. 719
Abs. 4 Buchstabe a) ZK-DVO ist Folgendes
festzuhalten:
Die angesprochene Regelung bestimmt, dass abweichend von
Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO die vorübergehende Verwendung auch
bewilligt werden kann, wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der
Gemeinschaft befristet im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen
zugelassen sind, das einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen
Person erteilt wurde. Da der verfahrensgegenständliche Personenkraftwagen
im maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten in Liechtenstein amtlich zugelassen
gewesen war, kann aus dieser Norm nichts im Sinne des Vorbringens gewonnen
werden, da diese, wie bereits der Wortlaut bestimmt, eine Regelung für
Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft amtlich zugelassen sind, vorsieht. Ungeachtet
dessen hätte es für derartige Fälle einer schriftlichen Anmeldung
bedurft (Art. 736 ZK-DVO).
Da eine Bewilligungsmöglichkeit der
vorübergehenden Verwendung für den in Rede stehenden
Personenkraftwagen nicht gegeben war, bedarf es auch keiner Erläuterungen
hinsichtlich einer möglichen Verbleibdauer des Fahrzeuges im Zollgebiet der
Gemeinschaft.
Bezüglich der Ausführungen in der
Beschwerdeschrift betreffend der Regelung des Art. 719 Abs. 10
Buchstabe b) ZK-DVO ist zu bemerken, dass diese Bestimmung das
Vorliegen einer erteilten Bewilligung zur Bedingung hat. Bewilligungs- und
Verfahrensinhaber der vorübergehenden Verwendung ist der Fahrer. Im
Beschwerdefall konnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen keine Bewilligung
erteilt werden; bei Vorliegen dieser wäre der Bf. Bewilligungsinhaber
gewesen.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung nach Art. 719
Abs. 4 Buchstabe b) ZK-DVO nicht gegeben waren, war der Bf.
nicht berechtigt den gegenständlichen Personenkraftwagen im Rahmen des
Verfahrens der vorübergehenden Verwendung formlos in das Zollgebiet der
Gemeinschaft einzubringen. Er hätte anlässlich der Einbringung in das
Zollgebiet zumindest eine mündliche Zollanmeldung abgeben müssen. Da
der Bf. eine Zollanmeldung unterließ, hat er das Kraftfahrzeug der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Dadurch ist die Einfuhrzollschuld
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK
entstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0202-Z3K/02
- Stammnummer
- 9635
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF