Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0012-Z3K/08
Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehört, zum eigenen Gebrauch durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0012-Z3K/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels, das einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehört, mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zum eigenen Gebrauch durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person ist im Hinblick auf Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO auf Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt sind. Eine anderweitige Ermächtigung zum eigenen Gebrauch nach dieser Vorschrift vermag das Erfordernis einer Verwendungsberechtigung im Anstellungsvertrag nicht zu ersetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Zumtobel
Kronberger Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3c,
vom 28. Dezember 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg vom 18. Oktober 2007, GZ. 600000/00000/8/2007, betreffend
Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut den Ermittlungen der Zollbehörden ist der
Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mehrmals - so auch am
17. August 2004 - aus der Schweiz kommend mit dem dort unter Nummer X
für den Verein H zugelassenen Hubschrauber der Marke "R", Serien-Nummer: 0,
am Flughafen Zell am See gelandet und hat für das Beförderungsmittel
dabei jeweils eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch
andere Form der Willensäußerung abgegeben.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 24. Juli 2007
sind dem Bf gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a)
und Absatz 3 erster Gedankenstrich Zollkodex - ZK (Verordnung
[EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19.10.1992) in
Verbindung mit Artikel 234 Absatz 2
Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO (Verordnung [EWG]
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253
vom 11.10.1993) die Eingangsabgaben für den verfahrensgegenständlichen
Hubschrauber sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben worden. In der Begründung wird
zusammenfassend festgestellt, dass der Wohnsitz des Bf im Zollgebiet der
Gemeinschaft liege. Da die Voraussetzungen des Artikels 558 ZK-DVO somit
nicht erfüllt gewesen wären, hätte für den Hubschrauber
keine als Zollanmeldung geltende Willensaüßerung abgeben werden
dürfen und gelte dieser als vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht.
Da die Zollschuld nach Artikel 202 ZK entstanden sei, wäre
überdies eine Abgabenerhöhung zu entrichten.
Mit Schreiben
vom 24. September 2007 wurde Berufung gegen den Bescheid erhoben und im
Wesentlichen vorgebracht, dass der Hubschrauber einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen (juristischen) Person gehöre.
Der Eigentümer, der Verein H, Schweiz, räume seinen Mitgliedern die
Möglichkeit ein, den Hubschrauber gegen Zahlung der Betriebskosten zu
benutzen. Als Vereinsmitglied und stellvertretender Obmann sei der Bf berechtigt
gewesen, den Hubschrauber in Absprache mit dem Vorstand des Vereins zu seinem
privaten Gebrauch für Flüge zu verwenden. Das Fluggerät sei
gemäß Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO zur vorübergehenden
Verwendung nach Österreich eingeführt und immer spätestens nach
sechs Monaten ausgeführt worden. Da eine Zollschuld nicht entstanden sei,
werde beantragt, den Bescheid vom 24. Juli 2007 ersatzlos
aufzuheben.
Die Berufung
wurde von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
18. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Zu dem vom Bf ins Treffen
geführten Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO wird in der Begründung
ausgeführt, dass die Bewilligung der vollständigen Befreiung von
Eingangsabgaben voraussetze, dass das Beförderungsmittel einer
außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person gehöre und die im
Zollgebiet der Gemeinschaft wohnhafte Person (Vormerknehmer) bei dieser Person
entweder angestellt oder von ihr anderweitig zum gewerblichen oder privaten
Gebrauch ermächtigt werde. Die Verwendung zum privaten Gebrauch sei nur
gestattet, sofern es in einem Anstellungsvertrag vorgesehen sei. Ein solcher
Vertrag liege im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.
Nach
mehrmaliger Verlängerung der Berufungsfrist wurde mit Schreiben vom
28. Dezember 2007 als Rechtsbehelf der zweiten Stufe Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung eingebracht und Folgendes vorgebracht:
"1.
Mit
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird der rechtzeitig eingebrachten
Berufung nicht Folge gegeben und mir im Wesentlichen vorgeworfen, ich hätte
bei der Einbringung des Hubschraubers in das Zollgebiet der Gemeinschaft mich
beim zuständigen Zollamt über die rechtlichen Voraussetzungen
erkundigen müssen.
2.
Die
von mir eingebrachte Berufung ist, wie zu zeigen sein wird, begründet und
berechtigt.
Unter Hinweis
auf die Ausführungen in der Berufung wird die Beschwerde wie folgt weiter
ausgeführt:
a)
Art. 561
(2), der einen der Tatbestände der vorübergehenden Einfuhr eines
Beförderungsmittels regelt, lautet:
"Die
vollständige Befreiung von Eingangsabgaben wird bewilligt, wenn
Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person
angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten
natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person,
gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen:"
b)
Nach
ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes ist zur Interpretation von öffentlichem Recht die
Verbalinterpretation und die grammatikalische Auslegung
heranzuziehen.
Lässt der
eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der
Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die
historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben
würde, nicht möglich (VfSlg 4442/1963, 4340/1962; VwSlg
7677A/1969).
Nach
ständiger Judikatur werden auch bürgerlich rechtliche Normen im
Bereich der Verwaltung herangezogen, soweit diese als Ausdruck allgemeiner
Rechtsgrundsätze anzusehen sind (vgl insbesondere VwSlg 4835A/1958; VfSlg
10.933/1986).
§ 6
des ABGB lautet, dass einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand
beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der
Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers
hervorleuchtet.
c)
Berücksichtigt
man die gebotene Auslegungsmethodik für die oben angeführte
Gesetzesstelle auf den vorliegenden Sachverhalt, so ergibt sich
Folgendes:
Es
liegt ein Beförderungsmittel vor, das einer außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehört.
Es
wurde von dieser außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person eine im
Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, nämlich der
Beschwerdeführer, anderweitig ermächtigt, das Beförderungsmittel
zum eigenen Gebrauch zu verwenden.
d)
Ausdrücklich
ergänzend vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer von dem
Schweizer Flugverein H
ausdrücklich ermächtigt wurde, das
Fluggerät zum eigenen Gebrauch zu
verwenden.
Der
Beschwerdeführer selbst ist Organmitglied des Vereines und verwendete auch
den Hubschrauber dem Vereinszweck entsprechend:
Der
Verein H bezweckt die Verwaltung und
den Betrieb von Helikoptern aller Art zu möglichst günstigen
Bedingungen für die Vereinsmitglieder.
BEWEIS:
Einvernahme
des Berufungswerbers,
Vorzulegende
Ermächtigung"
Der Bf beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den
Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 24. Juli 2007 aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat das in Rede stehende Luftfahrzeug am
17. August 2004 ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Er war in diesem
Zeitpunkt eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person und
behauptet, zur formlosen Verbringung des Fahrzeuges ins Zollgebiet der
Gemeinschaft berechtigt gewesen zu sein.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Ansicht, es
fehlen wesentliche Voraussetzungen, nämlich insbesondere das Vorliegen
eines Angestelltenverhältnisses.
Artikel 558 Absatz 1 ZK-DVO in der
maßgeblichen Fassung lautet:
"Die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und
in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a) außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet
der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und
c) bei
gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln
nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im
Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden
Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen es
vorsehen."
Gemäß Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO wird
die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn
Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person
angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten
natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person
gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener
Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Artikel 232, 233 und 234 Abs. 1 ZK-DVO lauten
- auszugsweise - wie folgt:
"Artikel 232
(1)
Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für
folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des
Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden,
sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:
a) ...
b) in
Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;
Artikel 233
(1) Im Sinne der
Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:
a) bei
Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder
zugelassenen Ort durch:
-
...
- Passieren einer Zollstelle
ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
...
b) bei
Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der
Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex
... durch:
- einfaches
Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Artikel 234
Absatz 1
Sind die
Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die
betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die
Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt
ist."
§ 31 Abs. 1
ZollR-DG lautet auszugsweise:
"Aus
Drittstaaten eingeflogene ... Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur
landen ...
1. auf
einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz),
oder
2. außerhalb
eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und
2, ..."
§ 21 Abs. 1
ZollR-DG lautet auszugsweise:
"Außerhalb
von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr)
zulässig für
a) Reisende,
die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der
Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden
können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter
Einhaltung der vom Zollamt bestimmten
Überwachungsmaßnahmen;"
Nach Artikel 561
Absatz 2 der im Beschwerdefall anzuwendenden ZK-DVO sind mehrere
Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines
Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist
(Artikel 137 ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch,
dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, die das Fahrzeug
ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, Angestellte einer außerhalb des
Zollgebiets ansässigen Person ist oder von ihr anderweitig zur Verwendung
ermächtigt wurde. Das Fahrzeug muss der außerhalb des Zollgebiets
ansässigen Person gehören und soll von der im Zollgebiet der
Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person gewerblich oder - sofern im
Anstellungsvertrag vorgesehen - zum eigenen Gebrauch verwendet
werden. Die Verwendung zum eigenen Gebrauch ist im Hinblick auf
Artikel 561 Absatz 2 zweiter Unterabsatz ausdrücklich auf
Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets
ansässigen Person angestellt sind. Eine anderweitige Ermächtigung zum
eigenen Gebrauch nach dieser Vorschrift vermag das Erfordernis einer
Verwendungsberechtigung im Anstellungsvertrag nicht zu ersetzen. Eine
entsprechende Einschränkung der Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung für Fahrzeuge zum privaten Gebrauch auf Angestellte war auch
schon vor der Reform der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung 2001 in
der Vorgängerregelung des Artikels 719 Absatz 4 Buchstabe b)
ZK-DVO enthalten.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines
Angestelltenverhältnisses bzw eines Anstellungsvertrages und deswegen die
Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs im
Zollgebiet der Gemeinschaft durch den Bf verneint.
Das wesentliche Merkmal eines Angestellten- oder
Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer
bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt,
für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Im Gegensatz dazu ist ein Verein ein freiwilliger, auf
Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss
mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen,
ideellen Zwecks; im vorliegenden Fall zur Verwaltung und zum Betrieb von
Helikoptern aller Art zu möglichst günstigen Bedingungen für die
Vereinsmitglieder.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Verein H,
Schweiz, nicht Arbeitgeber des Bf war. Weder war der Bf gegenüber
dem Verein weisungsgebunden noch hat er für seine Tätigkeit eine
Vergütung oder Zahlungen jeglicher Art erhalten. Ein
Dienstverhältnisses zwischen dem Bf und dem Eigentümer des
Hubschraubers lag somit nicht vor.
Die vorübergehende Verwendung eines im Luftverkehr
eingesetzten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch nach Artikel 561
Absatz 2 ZK-DVO setzt jedoch das kumulative Vorliegen aller in dieser
Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der
unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens
der vorübergehenden Verwendung des Luftfahrzeuges, dass die private
Verwendung im Anstellungsvertrag
vorgesehen ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bf lediglich
als Mitglied des Vereins H vom Vorstand des Vereins zur Verwendung des
verfahrensgegenständlichen Hubschraubers ermächtigt wurde. Da die
Erteilung einer solchen Ermächtigung weder angezweifelt wird noch
entscheidungsrelevant ist, konnte auf die Vorlage der Ermächtigung und die
Einvernahme des Bf verzichtet werden. Ein Anstellungsvertrag mit einer
Regelung der Berechtigung zum eigenen Gebrauch des Beförderungsmittels
fehlt, sodass schon deswegen die vorübergehende Verwendung des
Beförderungsmittels nach Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO
unzulässig war.
Der eindeutige und klare Wortlaut
von Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO lässt keine Zweifel über den
Inhalt der Regelung. Der Bf kommt nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil er
den Unterabsatz 2 der Vorschrift bei seinen Auslegungen außer
Betracht gelassen hat.
War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im
Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in
Artikel 556 bis 561 genanntes Beförderungsmittel im Sinne des
Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe b) ZK-DVO. Demnach konnte auch
die Fiktion des Artikels 234 Absatz 1 ZK-DVO über die Gestellung
und Überlassung nicht greifen.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO erfolgt ist,
ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232
erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234
Absatz 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 232 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 31 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 21 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
BeförderungsmittelLuftfahrzeugvorübergehende Verwendungeigener GebrauchAnstellungsvertragZollanmeldung durch andere Form der WillensäußerungVerein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0012-Z3K/08
- Stammnummer
- 34871
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF