Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0213-Z3K/04
Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0213-Z3K/04vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 26. Oktober 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 4. Oktober
2004, GZ. 700/00000/2004, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Der Zeitpunkt
der Entstehung der Zollschuld wird mit 11. Jänner 2004 festgestellt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 6. April 2004, GZ.
700/00000/02/2004, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) die Eingangsabgaben
für das Kraftfahrzeug der Marke Skoda, Type Felicia, Bj. 1996, FgstNr.
12345, behördliches tschechisches Kennzeichen XY, in Höhe von €
480.- (Zoll: € 150.-, Einfuhrumsatzsteuer: € 330.-) gemäß
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG und
gemäß
§ 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von
€ 10,28 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bf. im November 2003 bei ihrer Einreise aus Tschechien
über die Zollstelle Mitterretzbach den gegenständlichen PKW der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 22. April 2004 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass für
den verfahrensgegenständlichen PKW keine Zollschuld entstanden sein
könne, da der hauptsächliche Nutzer des Fahrzeugs in Tschechien
wohnhaft sei und auch die hauptsächliche Nutzung des Fahrzeugs insbesondere
seit November 2003 in Tschechien erfolgt sei. Weiters sei das Fahrzeug von der
Bf. nie länger als eine Woche im EU-Zollgebiet und dabei nur zum Zweck der
Anreise vom ordentlichen bzw. gewöhnlichen Wohnsitz in Z in Tschechien zur
Arbeitsstätte und Pendlerwohnung im Zollgebiet verwendet worden. Der
Wohnsitz in Z sei zumindest bis zur Eheschließung mit A am 31. Dezember
2003 ihr normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz i.S. der Zollbestimmungen
gewesen. Dies ergebe sich aus einem bis April 2004 gültigem Pendlervisum,
dem Umstand in Tschechien krankenversichert und in einem Leichtathletikverein in
Z sportlich tätig zu sein und der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem
Großvater in Z . Für die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach
Österreich, die Bf. sei seit 21. April 2004 in E gemeinsam mit ihrem
Ehegatten ansässig, habe sie einigen bürokratischen und auch
logistischen Aufwand betreiben müssen. Daher habe auch die Reise am 11.
Jänner 2004 von Tschechien nach Österreich mit dem
verfahrensgegenständlichen PKW der Übersiedlung gedient. Des Weiteren
habe die Bf. entgegen den Ausführungen im Abgabenbescheid niemals
behauptet, den PKW für Fahrten zum Arbeitsplatz zu benötigen, auch
keine Einfahrtsgenehmigung für den Parkplatz bei ihrem Arbeitgeber am
Flughafen B beantragt - eine solche Genehmigung werde automatisch erteilt, noch
habe sie das Fahrzeug im Zeitraum Dezember 2003 bis 11. Jänner 2004 drei-
bis fünf mal am Mitarbeiterparkplatz der Flughafen B BetriebsgesmbH.
abgestellt gehabt.
Mit
Stellungnahmen vom 10. Mai 2005 und 27. August 2004 brachte die Bf. zur Sache
ergänzend vor, dass ihr Hauptwohnsitz in Tschechien lag und dies durch eine
Aussage des im selben Haushalt lebenden Herrn S (Anm.: offensichtlich der
Großvater der Bf.) bestätigt werden könne. Weiters werde dieser
Umstand durch Vorlage einer Kopie einer Meldebestätigung, wonach die Bf.
seit 21. April 2004 in E mit Hauptwohnsitz ansässig sei, untermauert.
Außerdem habe sie im Oktober 2003 in Tschechien die Fahrberechtigung der
Führerscheingruppe A erworben und dazu dort eine Fahrschule besucht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2004, GZ. 700/00000/2004, hat das
Hauptzollamt Graz die Berufung als unbegründet abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt, dass der normale oder gewöhnliche Wohnsitz
der Bf. auf Grund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen bereits mit
November 2003 als im Zollgebiet gelegen anzusehen und damit die
vorübergehende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs durch sie
unzulässig war.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung
beantragt. Begründend führt die Bf. zur Sache aus, dass auf ihr
bisheriges Vorbringen in keinster Weise eingegangen worden sei, so insbesondere
auf den Umstand, dass der gegenständliche PKW einer dritten Person mit
Wohnsitz im Ausland gehöre, sich nie länger als eine Woche im
Zollgebiet befunden habe und sich seit dem 13. Jänner 2004
ausschließlich außerhalb des Zollgebietes befinde. Auch sei die
Behörde auf die Argumente, wonach sich ihr Hauptwohnsitz in Z befunden habe
(gemeinsame Haushaltsführung mit dem Großvater, lediglich
Teilzeitbeschäftigung in der EU und damit überwiegender Aufenthalt in
Tschechien, Besitz eines Pendlervisums, welches den Hauptwohnsitz in der EU
ausschließt) überhaupt nicht eingegangen. Zur Argumentation des
Zollamtes, wonach sie seit dem Zeitpunkt der Eheschließung mit
gewöhnlichem Wohnsitz in der EU ansässig und mit dem PKW
widerrechtlich eingereist sei, führt die Bf. aus, dass die Reise vom 11.
bis 13. Jänner 2004 im Sinne der Übersiedlungsbestimmungen des
Zollrechts als Übersiedlungsfahrt zu betrachten wäre. Im Übrigen
hätte die Bf. der Behörde mehrmals angeboten bei Ermittlungen in der
Tschechischen Republik behilflich zu sein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Wesentliche und entscheidungsrelevante Frage im
gegenständlichen Rechtsstreit ist die des "normalen Wohnsitzes" oder
"gewöhnlichen Wohnsitzes" der Bf. im Zeitpunkt der Verwendung des
verfahrensgegenständlichen ausländischen
Beförderungsmittels.
Völlig außer Streit stehen dabei die
Feststellungen, wonach die Bf. am 11. Jänner 2004 mit dem genannten
Fahrzeug von Tschechien nach Österreich eingereist ist. Nach ihren Angaben
in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2004 hat die Bf. das
Fahrzeug benützt um Übersiedlungsgut zu ihrem Wohnsitz in
Österreich zu verbringen. Im Zuge dieser Einreise ist die Bf. mit dem PKW
direkt zu ihrem Arbeitsplatz gefahren. Unstrittig ist auch, dass der in
Tschechien zugelassene PKW der Mutter der Bf. gehörte und von der Bf.
ausgeliehen wurde, um größere Gepäckstücke zu
befördern. Ebenso unstrittig ist die Eheschließung der Bf. mit A am
31. Dezember 2003 sowie die Tatsachen, dass die Bf. seit 6. Juni 2003 mit ihrem
Ehegatten unter der Adresse C, einen gemeinsamen Wohnsitz innehatte.
Gemäß Art. 4 Z. 1 ZK ist in der Gemeinschaft
ansässige Person im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in
der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 8 ZollR-DG bedeutet in
Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz
(§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese
wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person
ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person,
deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen
Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen
Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie
regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Gemäß Art. 558 Abs. 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die vorübergehende
Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im
Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt
eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören:
b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden.
Die genannten Ausnahmen betreffen im Art. 559 ZK-DVO
Schienenfahrzeuge, Anhänger, Notsituationen und professionelle
Vermietungsunternehmen, im Art. 560 ZK-DVO die gelegentliche Verwendung auf
Weisung des Zulassungsinhabers, der sich selbst auch im Zollgebiet befindet
sowie genau bestimmte Fälle der Verwendung im Rahmen eines schriftlichen
Mietvertrages und im Art. 561 ZK-DVO die befristete Verwendung eines
Beförderungsmittels im Hinblick auf die Wiederausfuhr unter Erteilung eines
zeitlich begrenzten Kennzeichens und die Verwendung von
Beförderungsmitteln, die einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person gehören durch bei dieser Person
angestellten im Zollgebiet ansässigen Personen, wobei ein eigener Gebrauch
nur bei ausdrücklicher Berücksichtigung im Anstellungsvertrag
gestattet ist.
Gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates vom 28 März 1983 über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO) ist vorbehaltlich der
Artikel 3 bis 10 von den Eingangsabgaben befreit das Übersiedlungsgut
natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das
Zollgebiet verlegen.
Nach Art. 3 ZBefrVO gilt die Befreiung nur für
Übersiedlungsgut, das
a) außer in umständehalber gerechtfertigten
Sonderfällen dem Beteiligten gehört und falls es sich nicht um
verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen
Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines
gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden
ist;
b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen
Zwecken benutzt werden soll.
Nach Art. 6 ZBefrVO wird außer in Ausnahmefällen
die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem
Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines
gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
Die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs durch
die Bf. am 11. Jänner 2004, welches sie von ihrer Mutter ausgeliehen hatte
um im Rahmen des so genannten eigenen Gebrauchs ihr Übersiedlungsgut in das
Zollgebiet zu verbringen, findet in den vorgenannten Ausnahmebestimmungen der
Art. 559 bis 561 ZK-DVO keine Deckung. Auch die Bestimmungen über die
Zollbefreiungen von Übersiedlungsgut finden keine Anwendung, da der
gegenständliche PKW weder der Bf. gehörte, noch von ihr an ihrem
tschechischen Wohnsitz benutzt wurde und darüber hinaus auch zu keinem
Zeitpunkt eine Eingangsabfertigung des PKW als Übersiedlungsgut der Bf. in
Rede stand bzw. beantragt wurde. Voraussetzung für eine vorübergehende
Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs mit vollständiger Befreiung
von den Einfuhr- bzw. Eingangsabgaben bleibt daher die Verwendung durch eine
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person.
Die Bf. war nach den im Akt einliegenden Meldedaten vom 6.
Juni 2003 bis 30. Juni 2005 gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter der Adresse C
mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Begründung eines gemeinsamen
Hauptwohnsitzes erfolgte nach den Meldedaten am 21. April 2004 in D. Die
Eheschließung der Bf. erfolgte am 13. Dezember 2003. Die Bf. ist nach
ihren eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11. Februar
2004 seit 18. März 2002 mit Unterbrechungen in Österreich
aufhältig und seit 1. Oktober 2003 am Flughafen B beschäftigt.
Die Bf. selbst erachtete ihren gewöhnlichen Wohnsitz
als in Tschechien gelegen und begründete dies vor allem mit ihren
persönlichen Beziehungen zu ihren Eltern und ihrem Großvater und wies
insbesondere darauf hin, dass sie nur im Besitz eines Pendlervisums war und auf
Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung häufig in Tschechien aufhältig
war. Sie räumte jedoch bereits in der Berufung vom 22. April 2004 ein, dass
dies zumindest bis zu ihrer Eheschließung am 31. Dezember 2003 Geltung
hatte. In der Einvernahme vom 11. Februar 2004 gab die Bf. wiederholt an, das
Fahrzeug ausgeliehen zu haben um persönliches Übersiedlungsgut zu
ihrem Wohnsitz nach Österreich zu verbringen. In der Berufung vom 22. April
2004 und in der Beschwerde vom 26. Oktober 2004 führte die Bf. aus, dass
die Einreise vom 11. Jänner 2004 der Übersiedlung ihrer
persönlichen Gegenstände diente und als Übersiedlungsfahrt zu
betrachten sei.
Am 11. Jänner 2004, dem Zeitpunkt der letztmaligen
Verbringung des gegenständlichen Fahrzeugs in das Zollgebiet der EU durch
die Bf. hatte diese ihre beruflichen Bindungen einzig im Zollgebiet.
Persönliche Bindungen bestanden am gemeinsamen Wohnsitz im Zollgebiet mit
ihrem Ehegatten und in Tschechien, dem Aufenthalt ihrer Eltern und ihres
Großvaters, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt wohnte und in einem
Sportverein aktiv war. Diese persönlichen Bindungen nach Tschechien wurden
aber für die Zeit nach der Eheschließung von der Bf. selbst
relativiert.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher zum Zeitpunkt
11. Jänner 2004 von überwiegenden persönlichen Beziehungen der
Bf. in Österreich aus, wo sie bereits über sieben Monate im
gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten lebte. Die im Jahr 2003 unbestritten
vorhanden gewesenen starken persönlichen Beziehungen zu ihren Eltern, ihrem
Großvater und dem Sportverein haben, wie von der Bf. selbst dargestellt,
mit der Eheschließung an Bedeutung verloren. Anzumerken ist, dass der seit
6. Juni 2003 bestehende Wohnsitz der Bf. und ihres Gatten in F bis 30. Juni 2005
beibehalten worden ist. Die Begründung des österreichischen
Hauptwohnsitzes der Bf. in E am 21. April 2004, dem Hauptwohnsitz ihres
Ehegatten seit 1995, vermag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nichts daran ändern, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf
bereits zuvor (spätestens mit der Eheschließung) im Zollgebiet
gelegen war.
Zu der im bisherigen Verfahren unstrittigen Wertermittlung
des gegenständlichen Fahrzeugs ist auszuführen, dass diese als
Schätzung gemäß
§ 184 BAO im Rahmen der sog.
"Schlussmethode" nach Art. 31 ZK in Anlehnung an die Eurotax-Liste erfolgte. Die
im Akt einliegenden zum 6. April 2004 ermittelten Eurotax-Werte betragen €
1.572,50 bzw. € 2.105,83 und stellen die durchschnittlichen
Händlerein- bzw- verkaufswerte dar. In Anbetracht einer
Zollschuldentstehung bereits mit 11. Jänner 2004 berücksichtigt der
vom Zollamt geschätzte Fahrzeugwert von € 1.500.- in angemessener
Weise die in der Eurotax-Wertberechnung enthaltene Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0213-Z3K/04
- Stammnummer
- 40753
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF