…kann auf Grund ihrer tatsächlichen Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kinder der Bw. seit November 2003 nicht mehr ihrem Haushalt angehören und dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht - wie von ihr behauptet - nur vorübergehend ist. Aber auch…
…Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten…
…benützt, nämlich für das körperliche Anwesend sein. Es sei nicht erforderlich, dass die körperliche Anwesenheit ununterbrochen andauere, es müssten jedoch objektiv erkennbare Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden könne, dass der Aufenthalt im Inland nicht nur ein vorübergehender sei. Unter Hinweis auf § 167 Abs. 2…
…der Berufungswerberin mit Wohnsitz gemeldet ist, kann auf Grund seiner tatsächlichen Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kind der Berufungswerberin seit 24. Mai 2005 nicht mehr ihrem Haushalt angehört, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur vorübergehend ist, und…
…Kinder als zu keinem Haushalt zugehörig angesehen werden können; zum anderen steht fest, dass die Kinder nach den Sommerferien nicht mehr in den Haushalt der Großmutter zurückgekehrt sind. Nur dann könnte aber allenfalls von einer bloß vorübergehenden Abwesenheit gesprochen werden. Wien, am 13. Juni 2006
…aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch…
…entgegen stehen, wenn das Kind beispielsweise die Ferien in Österreich verbracht hätte; dies wäre jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom…
…dass der gemeinsame Sohn J im streitgegenständlichen Zeitraum beim Kindesvater wohnte und somit zu dessen Haushalt gehörte, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats von größerer Bedeutung als der Umstand der (vorübergehenden) Abwesenheit (aufgrund des Auslandsaufenthalts) vom Wohnsitz der Bw. Überdies wurde der Sohn der Bw…
…solange der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" ist. Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf und diese zeitliche Beschränkung nicht lange Zeit dauern darf. Es geht dabei nicht um die genaue…
eidesstattlichen Erklärung von Frau R.B. ersucht, eine Erhebung vor Ort durchzuführen. Am 17. Mai 2006 fand die Erhebung bei der Gemeinde A und der Familie B. statt. Das Ergebnis der Erhebung (in Form von Kopien) wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 22. Mai 2006…
…als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, was gegenständlich der Fall ist, da eben das Kind (teilweise) seinen Urlaubs bzw. seine Ferien mit seiner Mutter (der Bw.) verbrachte. Da durch die vorübergehende Abwesenheit (zwecks Verbringens des Urlaubs bzw. der…
…Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine nur vorübergehende Abwesenheit (Aufenthalt unter der Woche bei der Tante) die Haushaltszugehörigkeit nicht aufhebt. Nach § 167 Abs. 2…
…daher "körperlich" in der Schule, im Internat und damit in Visoko anwesend und nicht im Kreis ihrer Familie in Saalfelden. Auch die weiteren Umstände sprechen dafür, dass die körperliche Anwesenheit von E. Z. in Visoko nicht nur vorübergehend ist, sondern von längerer Dauer. E. Z…
…verbringen. Dahingestellt bleiben kann allerdings, ob sich die Kinder gelegentlich in Serbien aufhalten. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Serbien würde nämlich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen sein, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Inland nicht unterbrochen wird (sh. VwGH 27.4.2005…
…§ 26, S 336). Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. Demgegenüber wird der Aufenthalt in einem Land wohl jedenfalls unterbrochen, wenn in einem anderen Land ein gewöhnlicher…
…Österreich verbrachte und dabei "1 1/2 Tage" mit der Berufungswerberin "zum Schifahren" war. Genau derartige vorübergehende Abwesenheiten aus einer (gegenständlich gemeinsamen mit den Großeltern bewohnten) Wohnung werden nämlich von § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 angesprochen und heben die Haushaltszugehörigkeit (gegenständlich zu den…
…Aufenthaltes" maßgeblich. Wenn sich die Kinder des Bw. mit der Kindesmutter während des Schuljahres in Ägypten aufhalten, ist das Verbringen der Ferien in Österreich beim Kindesvater als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in Ägypten nicht unterbrochen wurde. Da der Bw…
…beide (Ehe-)Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (vgl VwGH 21. 10. 2003, 99/14/0224). Gleiches wird nach Ansicht der Berufungsbehörde für eine durch die Pflege seiner Mutter und seiner Großmutter bedingte vorübergehende Abwesenheit des einen Ehepartners zu gelten haben.…
…Vorerst sei vorgesehen, dass die im Ausland verbrachte zeit des Studiums einen Zeitraum von 1 bis 1,5 Jahren nicht übersteigen werde. Die Abwesenheit sei daher nur als eine vorübergehende gewollt. Der Sohn habe auch die Sommerferien in der elterlichen Wohnung verbracht. Zudem werde sich…
…für x im Zeitraum September 2009 bis April 2012 und für y im Zeitraum September 2011 bis April 2012 ein ständiger Aufenthalt in Serbien gegeben gewesen und seien die Aufenthalte in der schulfreien Zeit in Österreich nur als vorübergehende Abwesenheit von Ausland zu beurteilen gewesen…