Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1821-W/05
Ständiger Auslandsaufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1821-W/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Februar 2003
bis 30. November 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter L., geb. am 28.1.2003, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe gab der Bw. dem Finanzamt mit am 14.1.2005 eingebrachtem
Schreiben Folgendes bekannt:
"Wie sich nach
einem Informationsgespräch mit ihrer Abteilung herausstellte, habe ich die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, weil meine Frau ... und meine Tochter ...
seit 28.1.2003 nicht mehr in meinem Haushalt gemeldet sind.... Ich war der
Ansicht, der Umstand verheiratet zu sein, sei ausreichend...
Ergänzung zu
meinen Dienstgeberangaben im Formular: Mein letztes österreichisches
Dienstverhältnis endete am 31.3.2003 bei der Fa. R GmbH. Seit Dezember 2003
Freiwilliger bei Ärzte ohne Grenzen Österreich und seit 6.3.2004
Freiwilliger bei Ärzte ohne Grenzen Schweiz, im Einsatz in Äthiopien
für 9 Monate. Seit 21.12.04 wieder in Wien."
Das Finanzamt erließ am 24. Mai 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.2.2003 bis
30.11.2004 und führte zur Begründung aus, dass gemäß
§
2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind
hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"1) Zum Spruchpunkt
Rückforderung angeblich zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz hat
nicht nur jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, deren Haushalt das Kind
angehört sondern auch jene Person, die die Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend trägt. Ich überweise meiner Gattin, Frau
S.H. monatlich € 250,-- an
Unterhalt. Hinzu kommen € 100,-- monatlich, die meine Schwester aufgrund
ihrer mir gegenüber aushaftenden Schulden, direkt anweist, sodass mein
Beitrag zum Unterhalt meines minderjährigen Kindes,
L.H., monatlich insgesamt € 350,--
beträgt. Dass es sich hierbei um den überwiegenden Teil des
Unterhaltes handelt, ergibt sich daraus, dass dieser an den konkreten
Lebensverhältnissen zu messen ist. In Peru sind die Lebenshaltungskosten im
Vergleich zu Österreich wesentlich niedriger. Die wirtschaftliche Situation
ist - ebenfalls im Vergleich zu Österreich - wesentlich
schlechter. Das durchschnittliche pro Kopf-Einkommen in Peru (Jahreseinkommen
US$ 2.140,--) beträgt gemäß der Angaben der Weltbank nicht
einmal 8 % des Pro-Kopf-Einkommens in Österreich (Jahreseinkommen US$
26.810,--). Ein ähnliches Verhältnis besteht hinsichtlich der Preise
für Grundnahrungsmittel und Wohnungen. Hieraus ergibt sich, dass der von
mir geleistete Unterhalt in Peru mehr wert ist als ein gesamtes Jahreseinkommen.
Wenn man diese Werte mit den genannten Relationen auf österreichische
Verhältnisse zurückrechnet, ergibt sich ein Betrag von monatlich ca.
€ 4.375,--. Ein Betrag, der damit sogar über der vom OGH in
seiner Judikatur zu § 140 Abs. 1 ABGB als Luxusgrenze des Unterhalts
bezeichneten Höhe liegt. Ich komme daher gerade zu für den vollen
Unterhalt, jedenfalls aber für den überwiegenden Unterhalt meines
Kindes auf, der ja an den konkreten Lebensverhältnissen zu messen ist, auf.
Die Familienbeihilfe steht mir daher ex lege zu. Die im zitierten Bescheid
normierte Rückforderung erfolgt daher mAn zu Unrecht.
2) Zum Spruchpunkt
der Rückforderung des Kinderabsetzbetrages
Ich habe mich weder
2003 noch 2004 einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung unterzogen, noch
unterliege ich der Pflichtveranlagung. Ich habe in keinem der beiden Jahre den
Alleinverdiener- bzw. Kinderabsetzbetrag geltend gemacht. Die nunmehr
zurückgeforderte Leistung wurde von mir gar nicht
konsumiert.
Aus den oben
genannten Gründen beantrage ich
1) den
gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie
2) die
Familienbeihilfe weiterhin bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes an
mich auszubezahlen.
3)
..."
Das Finanzamt erließ am 31. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1957 hat nur die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 2 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 5 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Ihr Kind ... lebt
ständig in Peru.
Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe ist demnach nicht gegeben.
Der
Kinderabsetzbetrag wurde gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Ist kein
Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben, ist auch der Kinderabsetzbetrag
rückzufordern..."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 24. September 2005 den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung.
Im Wesentlichen verweist der Bw. auf sein bisheriges
Vorbringen in der Berufung, bringt jedoch ergänzend vor, dass die Annahme,
dass seine Tochter ständig in Peru lebe, jeglicher Grundlage entbehre. Die
in der Berufung angegebenen Daten hätten Ausführungen zur Darstellung
seiner Verdienste sowie jener seiner Gattin dargestellt, jedoch über den
tatsächlichen Aufenthaltsort seiner Tochter keinen Ausschluss gegeben.
Hätte die Behörde erster Instanz hier entsprechende Erhebungen
durchgeführt, wäre sie nicht zu einer derartigen Feststellung
gekommen.
Weiters vertritt der Bw. im Vorlageantrag die Meinung, dass
es - wenn ein Elternteil für den überwiegenden Anteil am
Unterhalt des Kindes aufkomme - keinen Unterschied machen könne, wo
sich das Kind aufhalte. Überdies sei § 50g Abs. 2 FLAG nicht beachtet
worden.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete an den Bw.
sodann einen Ergänzungsauftrag; im bisherigen Verfahren sei es nicht
strittig gewesen, dass die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin in
Peru lebe, was auch den Meldedaten im zentralen Melderegister
entspreche.
Der Bw. werde daher gebeten, die Angaben in seinem
Vorlageantrag, wonach sich die Tochter nicht ständig in Peru aufhalte,
näher zu erläutern und zu belegen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung führte der Bw. aus, es
sei seiner Ansicht nach nicht richtig, dass es im Verfahren 1. Instanz
unstrittig gewesen sei, dass seine Tochter gemeinsam mit seiner Gattin in Peru
lebe. Diesbezüglich wäre er im Verfahren erster Instanz gar nicht
befragt worden.
Er könne nur wiederholen, dass seine Tochter jeweils
dort im gemeinsamen Haushalt lebe, wo sie sich gerade aufhalte. Da sie
Österreicherin sei, brauche sie für die Einreise kein Visum. Aus einer
möglichen Verletzung der Meldepflichten nach dem Meldegesetz könne
nicht die ständige Abwesenheit seiner Tochter abgeleitet werden.
Ständig iSd FLAG bedeute seiner Ansicht nach, dass seine Tochter 365 Tage
im Jahr in Peru leben müsste, was aber wie bereits erwähnt nicht der
Fall sei.
Darüber hinaus gebiete seiner Ansicht nach eine
grundrechtskonforme Auslegung des FLAG, dass die Frage des ständigen
Aufenthalts nicht entscheidungsrelevant sei, zumal § 2 Abs. 2
gegenüber § 5 Abs. 3 lex specialis sei. Die Belastung desjenigen, der
zum überwiegenden Teil für die Erhaltung seines Kindes aufkomme, sei
die gleiche, egal, wo dasselbe lebe. Es gehe um die Absicherung der
Grundversorgung einer
österreichischen
Staatsbürgerin.
Bezüglich der Rückforderung des
Kinderabsetzbetrages könne er nur nochmals betonen, dass er denselben nicht
geltend gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG gilt ein Kind
noch als haushaltszugehörig, wenn es sich nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 bestimmt, dass für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) stehen einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs.
1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 50g
Abs. 2 FLAG tritt § 5 Abs. 4 (Anm.: Redaktionsfehler, gemeint ist § 5
Abs. 3) idF des BG BGBl. 201/1996 an dem der Kundmachung des BG BGBl. 201/1996
folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 3 in der Fassung des BG BGBl.
297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
2.
Ständiger Auslandsaufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Dem würde auch nicht entgegen stehen, wenn das Kind
beispielsweise die Ferien in Österreich verbracht hätte; dies
wäre jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl.
insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
Daraus folgt, dass die in der Vorhaltsbeantwortung vom Bw.
geäußerte Ansicht, ein ständiger Aufenthalt der Tochter in Peru
setze voraus, dass sie 365 Tage in Jahr in diesem Staat hätte leben
müssen, im Lichte der obigen Rechtsprechung eindeutig unzutreffend
ist.
3.
Angenommener Sachverhalt
Der unabhängige
Finanzsenat nimmt es als erwiesen an, dass die Tochter des Bw. im
Rückforderungszeitraum ihren ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3
FLAG in Peru gehabt hat.
Diese in freier
Beweiswürdigung getroffene Annahme gründet sich auf folgende
Umstände:
Der
Bw. selbst führt in seinem am 14.1.2005 eingebrachten Schreiben an, er habe
die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, weil seine Frau und seine Tochter seit
28.1.2003 nicht mehr in seinem Haushalt gemeldet seien. Dies geht auch aus den
beim Zentralen Melderegister erfassten Daten hervor.Es ist zwar dem Bw.
Recht zu geben, dass aus einer möglichen Verletzung der Meldepflichten eine
ständige Abwesenheit der Tochter nicht abgeleitet werden kann. Eine
Abmeldung stellt aber dennoch ein gewichtiges Indiz dar, dass sich die
abgemeldete Person ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an der in Rede stehenden
Adresse aufgehalten hat.
In
seiner Berufung bringt der Bw. vor, Anspruch auf Familienbeihilfe habe auch jene
Person, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage. In
weiterer Folge verweist er auf die von ihm tatsächlich bezahlten
Unterhaltsbeträge sowie darauf, dass in Peru die Lebenshaltungskosten im
Vergleich zu Österreich wesentlich niedriger seien.Schon hieraus kann
in genügender Klarheit abgeleitet werden, dass sich der gewöhnliche
Aufenthalt von Frau und Tochter im Rückforderungszeitraum in Peru befunden
hat. Eine Überweisung der Unterhaltsbeträge ins Ausland wäre
sonst mit Gewissheit nicht erfolgt.
Im
Ergänzungsauftrag hat der unabhängige Finanzsenat ausdrücklich um
Erläuterung gebeten, warum sich die Tochter nach Meinung des Bw. nicht
ständig in Peru aufhalte.Diesbezüglich hat sich der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung im Wesentlichen darauf beschränkt, auszuführen,
dass seiner Meinung nach von einem ständigen Auslandsaufenthalt nur dann
gesprochen werden könne, wenn dieser 365 Tage andauere. Dass dies
unzutreffend ist, wurde bereits oben dargelegt.Der Bw. bleibt aber jede
Aussage schuldig, wie lange sich die Tochter tatsächlich in Österreich
aufgehalten hat. Dies alles spricht eindeutig gegen einen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, wobei noch hinzuzufügen ist, dass der Bw. nach seinen
eigenen Angaben ab 6.3.2004 neun Monate lang in Äthiopien tätig
gewesen ist, wodurch ebenfalls ein gemeinsamer Haushalt in Österreich
naturgemäß nicht gegeben sein
kann.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, das sämtliche aktenkundige Umstände darauf
schließen lassen, dass sich die Tochter im Rückforderungszeitraum
ständig im Ausland aufgehalten hat.
4.
§ 2 Abs. 2 FLAG "lex specialis" gegenüber § 5 Abs. 3
FLAG?
In § 2 FLAG ist
zunächst geregelt, wer einen Familienbeihilfenanspruch hat und für wen
dieser besteht. § 2 Abs. 2 FLAG bestimmt, dass hierfür in erster Linie
die Haushaltszugehörigkeit, in zweiter Linie aber die überwiegende
Tragung der Unterhaltskosten maßgeblich ist.
In § 5 FLAG wird normiert,
unter welchen Voraussetzungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Schon aus der
Gesetzessystematik ist klar ableitbar, dass § 5 Abs. 3 FLAG dem § 2
Abs. 2 FLAG vorgeht. Eine andere Auslegung würde bewirken, dass § 5
FLAG faktisch inhaltsleer würde, da die dort geregelten Voraussetzungen
bedeutungslos wären, wenn nur die Grundvoraussetzungen der
Haushaltszugehörigkeit oder der Unterhaltsleistung erfüllt
sind.
Eine Gewährung von
Familienbeihilfe ist somit nur dann möglich, wenn
Haushaltszugehörigkeit gegeben ist oder (subsidiär) überwiegend
die Unterhaltskosten getragen werden und
sich das Kind ständig im Inland aufhält.
Es wird darauf hingewiesen,
dass Steuerpflichtigen, die für ein nicht ihrem Haushalt zugehöriges
Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, grundsätzlich der
Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
zusteht.
5.
Anwendbarkeit des § 50g Abs. 2 FLAG?
Hierzu genügt es darauf
hinzuweisen, dass mit Peru kein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen
wurde.
6.
Kinderabsetzbetrag
Nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.
a bis c EStG werden Kinderabsetzbeträge zugleich mit der Familienbeihilfe
ausbezahlt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dies auch beim Bw. der Fall war.
Der Bw. hatte dem bloß seine gegenteilige unzutreffende Behauptung
entgegenzusetzen. Auf den beiliegenden Ausdruck betreffend vom Februar 2003 bis
November 2004 ausbezahlte Familienbeihilfe (FB) sowie Kinderabsetzbetrag (KG)
wird verwiesen.
7.
In rechtlicher Hinsicht folgt somit aus dem oben Ausgeführten, dass das
Finanzamt zu Recht die in Rede stehenden Beträge rückgefordert
hat.
Beilage:
1 Ausdruck betr. Beihilfendaten
Wien, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1821-W/05
- Stammnummer
- 20387
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF