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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0467-G/05

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-G/05vom 30.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

eidesstattlichen Erklärung von Frau R.B. ersucht, eine Erhebung vor Ort durchzuführen. Am 17. Mai 2006 fand die Erhebung bei der Gemeinde A und der Familie B. statt. Das Ergebnis der Erhebung (in Form von Kopien) wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht. Zusammenfassend stellte das Erhebungsorgan des Finanzamtes Judenburg Liezen fest, dass sowohl die Befragung des Gemeindesekretärs, Herrn M.F., als auch des Vaters von J., X. keine andere Annahme zulasse, als dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Juli 2003 zurecht vom Kindesvater bezogen wurde. Mit Schreiben vom 1. August 2006 wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen zur durchgeführten Erhebung ein Grundbuchsauszug (Eigentümer des Wohnhauses sind Herr J.B. und Frau R.B.) sowie der Bauplan des Wohnhauses G.13 vorgelegt, aus dem hervor geht, dass in dem Haus zwei eigenständige Wohneinheiten vorliegen. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 wurde von der Berufungswerberin eine Gegendarstellung zu der vom Finanzamt Judenburg Liezen durchgeführten Erhebung eingebracht und auf die unerledigten Beweisanträge (Befragung von Frau P. und Auskunft aus den Steuerakten von Herrn X.) verwiesen. Zu diesen Anträgen wird festgestellt, dass eine Auskunft aus den Steuerakten von Herrn X. nicht erfolgen kann, weil dies gemäß § 48 a BAO unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht fällt und der Sachverhalt ohnedies dem Finanzamt mitgeteilt wurde. Eine Befragung der Frau P. bezüglich ihrer Ausbildung und der Entfernungsangaben ist für die Klärung der Haushaltszugehörigkeit der Tochter der Berufungswerberin nicht relevant. Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Im Zuge des Verfahrens wurde der Herr Direktor der Hauptschule O., Herr E. befragt, mit welchem Verkehrsunternehmen bzw. von welchem Wohnort J. befördert wurde. Er gab an, dass das Kind von der Firma F. vom Wohnort G. nach O. zur Hauptschule und zurück befördert wurde. Von der Firma F. wurden die Anträge auf Ausstellung eines Freifahrtsausweises von den Schuljahren 2000/01 vom 14.6.2000 (unterschrieben von der Berufungswerberin), bestätigt von der Schule am 16.6.2000, 2001/02 vom 12.9.2001 (unterschrieben von Herrn X.), bestätigt von der Schule am 12.9.2001, 2002/03 (unterschrieben von Herrn X.) und bestätigt von der Schule für die Zeit vom 9.9.2002 bis 4.7.2003 zwecks Einsichtnahme vorgelegt. Auf diesen Anträgen wurde als Wohnsitz G.13 angegeben. Im Erörterungsgespräch wurden als strittige Zeiträume der Juli 2003 bzw. September 2000 bis Februar 2001 festgehalten. Zum Zeitraum September 2000 bis Februar 2001 liegen dem unabhängigen Finanzsenat drei Erklärungen vor: 1. Die Erklärung von der Mutter des Kindesvaters v. 20.6.2005, dass die Berufungswerberin mit August 2000 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist und das dies auch die frühere Lebensgefährtin Frau P. bestätigen kann. 2. Die Erklärung der Mutter der Berufungswerberin vom 25. Februar 2006, worin u.a. angegeben wurde, dass die Tochter im Sommer/Herbst 2000 erklärte, dass es mit ihrem Lebensgefährten Probleme gibt, da er eine andere Frau habe. In weiterer Folge war sie öfter als zuvor in meinem Haus, wobei sie regelmäßig von meiner Enkelin begleitet wurde. Weiters wurde angegeben, dass J. weiterhin im väterlichen Haus wohnte und die Tochter weiter viel Zeit im Haus des Herrn B. verbrachte und erst zum Frühjahr 2001 ihre Habe in ihr Haus gebracht hat. 3. Im Telefonat vom 2. Februar 2006 mit Frau P. gab diese an, dass sie in einer Beziehung mit Herrn B. gelebt hat und sie im August 2000 bei Herrn B. eingezogen ist. Herr B. habe auch gemeinsam mit seinen Eltern die Betreuung der Tochter ordnungsgemäß durchgeführt. Im konkreten Fall kam der unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass J. ab dem Monat September 2000 dem Haushalt des Kindesvaters angehörte, weil die Kindesmutter im Laufe des Monats August aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden ist. Zu dieser Ansicht gelangte der unabhängige Finanzsenat deshalb, weil der Aussage von Frau P. als nunmehr unbeteiligte Person (Frau P. gab im Telefonat vom 12.9.2006 an, dass ihre Beziehung mit Herrn B. im Juni 2004 beendet wurde und sie keinen Kontakt zu ihm pflege und daher auch gar kein Interesse habe, etwas Unwahres zu sagen) mehr Gewicht beigemessen wurde, als den Erklärungen der jeweiligen Eltern. Als weitere Indizien dazu dienten auch die Erhebungen des Finanzamtes Judenburg Liezen und die Aussage von der Bw. in dem Erörterungsgespräch, dass J. immer im Haus der Großeltern war, von dort aus die Schule besuchte und nur von ihr öfters abgeholt und zu ihrer Mutter nach R. gebracht wurde. Für den Monat Juli 2003 ist festzustellen, dass die Schule in O. bis 4. Juli 2003 gedauert hat und daher die Haushaltszugehörigkeit zum Kindesvater mit Beginn des Monats Juli 2003 am wahrscheinlichsten noch bestanden hat. Eine Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von Graz nach Obdach, mit einer Fahrzeit (nach Fahrplanauskunft der ÖBB vom 12.9.2006) von 1 Stunde 59 Minuten bis 2 Stunden 31 Minuten und es auch nicht möglich ist, pünktlich zu Unterrichtsbeginn in der Schule anwesend zu sein, erscheint unglaubwürdig. In der Folge konnte der Anspruch der Bw. erst mit Beginn des Folgemonates (August 2003) entstehen. Abschließend wird noch bemerkt, dass eine persönliche Befragung der Tochter der Berufungswerberin im Erörterungsgespräch mangels Zustimmung der erziehungsberechtigten Kindesmutter nicht erfolgen konnte. Dieses Gespräch mit der Tochter der Berufungswerberin wurde über Intervention vom Kindesvater am 24. Oktober 2006 um 14:45 Uhr in den Räumen des UFS nachgeholt. Die für den vorliegenden Fall relevanten Fakten wurden von Seiten der Tochter bestätigt. Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen. Graz, am 30. Oktober 2006

Normen und Schlagworte

Wohnsitzgemeinsame Wohnungvorübergehende AbwesenheitSchülerfreifahrt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0467-G/05
Stammnummer
24701
Gültig
30.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF