Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0467-G/05
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-G/05vom 30.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eidesstattlichen Erklärung von Frau R.B. ersucht, eine Erhebung vor Ort
durchzuführen. Am 17. Mai 2006 fand die Erhebung bei der Gemeinde A
und der Familie B. statt.
Das Ergebnis der Erhebung (in Form von Kopien) wurde der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht.
Zusammenfassend stellte das Erhebungsorgan des Finanzamtes Judenburg Liezen
fest, dass sowohl die Befragung des Gemeindesekretärs, Herrn M.F., als auch
des Vaters von J., X. keine andere Annahme zulasse, als dass die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Juli 2003
zurecht vom Kindesvater bezogen wurde. Mit Schreiben vom 1. August 2006
wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen zur durchgeführten Erhebung ein
Grundbuchsauszug (Eigentümer des Wohnhauses sind Herr J.B. und Frau R.B.)
sowie der Bauplan des Wohnhauses G.13 vorgelegt, aus dem hervor geht, dass in
dem Haus zwei eigenständige Wohneinheiten vorliegen. Mit Schriftsatz
vom 19. Juni 2006 wurde von der Berufungswerberin eine Gegendarstellung zu der
vom Finanzamt Judenburg Liezen durchgeführten Erhebung eingebracht und auf
die unerledigten Beweisanträge (Befragung von Frau P. und Auskunft aus den
Steuerakten von Herrn X.) verwiesen.
Zu diesen Anträgen wird festgestellt, dass eine
Auskunft aus den Steuerakten von Herrn X. nicht erfolgen kann, weil dies
gemäß
§ 48 a BAO unter die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht fällt und der Sachverhalt ohnedies dem Finanzamt
mitgeteilt wurde. Eine Befragung der Frau P. bezüglich ihrer
Ausbildung und der Entfernungsangaben ist für die Klärung der
Haushaltszugehörigkeit der Tochter der Berufungswerberin nicht relevant.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im Zuge des Verfahrens wurde der Herr Direktor der
Hauptschule O., Herr E. befragt, mit welchem Verkehrsunternehmen bzw. von
welchem Wohnort J. befördert wurde. Er gab an, dass das Kind von der Firma
F. vom Wohnort G. nach O. zur Hauptschule und zurück befördert wurde.
Von der Firma F. wurden die Anträge auf Ausstellung
eines Freifahrtsausweises von den Schuljahren 2000/01 vom 14.6.2000
(unterschrieben von der Berufungswerberin), bestätigt von der Schule am
16.6.2000, 2001/02 vom 12.9.2001 (unterschrieben von Herrn X.), bestätigt
von der Schule am 12.9.2001, 2002/03 (unterschrieben von Herrn X.) und
bestätigt von der Schule für die Zeit vom 9.9.2002 bis 4.7.2003 zwecks
Einsichtnahme vorgelegt. Auf diesen Anträgen wurde als Wohnsitz G.13
angegeben.
Im Erörterungsgespräch wurden als strittige
Zeiträume der Juli 2003 bzw. September 2000 bis Februar 2001 festgehalten.
Zum Zeitraum September 2000 bis Februar 2001 liegen dem
unabhängigen Finanzsenat drei Erklärungen vor:
1. Die Erklärung von der Mutter des Kindesvaters v.
20.6.2005, dass die Berufungswerberin mit August 2000 aus dem gemeinsamen
Haushalt ausgezogen ist und das dies auch die frühere Lebensgefährtin
Frau P. bestätigen kann.
2. Die Erklärung der Mutter der Berufungswerberin vom
25. Februar 2006, worin u.a. angegeben wurde, dass die Tochter im Sommer/Herbst
2000 erklärte, dass es mit ihrem Lebensgefährten Probleme gibt, da er
eine andere Frau habe. In weiterer Folge war sie öfter als zuvor in meinem
Haus, wobei sie regelmäßig von meiner Enkelin begleitet wurde.
Weiters wurde angegeben, dass J. weiterhin im väterlichen Haus wohnte und
die Tochter weiter viel Zeit im Haus des Herrn B. verbrachte und erst zum
Frühjahr 2001 ihre Habe in ihr Haus gebracht hat.
3. Im Telefonat vom 2. Februar 2006 mit Frau P. gab diese
an, dass sie in einer Beziehung mit Herrn B. gelebt hat und sie im August 2000
bei Herrn B. eingezogen ist. Herr B. habe auch gemeinsam mit seinen Eltern die
Betreuung der Tochter ordnungsgemäß durchgeführt.
Im konkreten Fall kam der unabhängige Finanzsenat zum
Schluss, dass J. ab dem Monat September 2000 dem Haushalt des Kindesvaters
angehörte, weil die Kindesmutter im Laufe des Monats August aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgeschieden ist. Zu dieser Ansicht gelangte der
unabhängige Finanzsenat deshalb, weil der Aussage von Frau P. als nunmehr
unbeteiligte Person (Frau P. gab im Telefonat vom 12.9.2006 an, dass ihre
Beziehung mit Herrn B. im Juni 2004 beendet wurde und sie keinen Kontakt zu ihm
pflege und daher auch gar kein Interesse habe, etwas Unwahres zu sagen) mehr
Gewicht beigemessen wurde, als den Erklärungen der jeweiligen
Eltern.
Als weitere Indizien dazu dienten auch die Erhebungen des
Finanzamtes Judenburg Liezen und die Aussage von der Bw. in dem
Erörterungsgespräch, dass J. immer im Haus der Großeltern war,
von dort aus die Schule besuchte und nur von ihr öfters abgeholt und zu
ihrer Mutter nach R. gebracht wurde.
Für den Monat Juli 2003 ist festzustellen, dass die
Schule in O. bis 4. Juli 2003 gedauert hat und daher die
Haushaltszugehörigkeit zum Kindesvater mit Beginn des Monats Juli 2003 am
wahrscheinlichsten noch bestanden hat. Eine Fahrt mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel von Graz nach Obdach, mit einer Fahrzeit (nach Fahrplanauskunft
der ÖBB vom 12.9.2006) von 1 Stunde 59 Minuten bis 2 Stunden 31 Minuten und
es auch nicht möglich ist, pünktlich zu Unterrichtsbeginn in der
Schule anwesend zu sein, erscheint unglaubwürdig. In der Folge
konnte der Anspruch der Bw. erst mit Beginn des Folgemonates (August 2003)
entstehen.
Abschließend wird noch bemerkt, dass eine
persönliche Befragung der Tochter der Berufungswerberin im
Erörterungsgespräch mangels Zustimmung der erziehungsberechtigten
Kindesmutter nicht erfolgen konnte. Dieses Gespräch mit der Tochter
der Berufungswerberin wurde über Intervention vom Kindesvater am
24. Oktober 2006 um 14:45 Uhr in den Räumen des UFS nachgeholt. Die
für den vorliegenden Fall relevanten Fakten wurden von Seiten der Tochter
bestätigt.
Die Berufung war deshalb als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-G/05
- Stammnummer
- 24701
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF