Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0467-G/05
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-G/05vom 30.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.P. in XY., vom 30. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. August
2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. September 2000
bis 31. Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Finanzamt Graz-Stadt wurde der Berufungswerberin (Bw.)
ein Formular zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe,
datiert mit 30. Juni 2004, zugesandt. Mit diesem Schreiben wurde die Bw.
ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und diesbezügliche
schriftliche Nachweise vorzulegen:
- Wo hat Ihre Tochter
J. in der Zeit von September 2000 bis
Juli 2003 ständig gewohnt?
- Lt. dem Kindesvater war
sie in der genannten Zeit bei ihm wohnhaft.
- Haben Sie die
Familienbeihilfe an Hrn. B.
weitergegeben?
Wenn ja, ersuchen
wir um belegmäßigen Nachweis der Weitergabe der
FB!
- Meldebestätigung
von J.
Das Überprüfungsschreiben wurde am 9. Juli 2004
mit folgender Beilage dem Finanzamt vorgelegt:
Bezugnehmend auf Ihr oa.
Schreiben übersende ich zunächst die ausgefüllten bzw.
überprüften Vordrucke und teile sodann auf die mir von Ihnen
gestellten Fragen Folgendes mit:
Mir ist zunächst
vollkommen unklar, auf Grund welcher "Vorgeschichte" Ihrerseits diese
Überprüfung vorgenommen wird. Dies ist mir u.a. deswegen unklar, weil
sich die mitgesandten Vordrucke auf den gegenwärtigen Wohnort etc. meiner
Tochter beziehen, während die gestellten Fragen mit ihrem früheren
Wohnort (vor dem 1.7.2003) zu tun haben. Eine Nachprüfung der
gegenwärtigen Verhältnisse ist m.E. insofern entbehrlich, als von
niemandem bestritten wird, dass meine Tochter seit nunmehr einem Jahr bei mir
wohnt und von mir betreut
wird.
Unklar ist mir ferner, ob
der gegenständlichen Überprüfung ein Antrag des Kindesvaters
X. zu Grunde liegt, ihm für den
Zeitraum 2000-2003 nachträglich die Familienbeihilfe (künftig: FB)
auszuzahlen. Rechtlich gesehen stellt sich die Sachlage dar wie
folgt:
Liegt ein solcher Antrag
vor, so wäre mir dieser in Fotokopie zur Äußerung zuzuleiten, da
ich in dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zweifellos
Parteienstellung habe.
Liegt
hingegen kein derartiger Antrag vor, so besteht für ein Tätigwerden
des Finanzamtes insofern kein Grund, als die FB nur auf Antrag auszuzahlen ist,
was sinngemäß auch für eine Änderung des bestehenden
Zustandes zu gelten hat.
Hat nun
aber Herr B. einen oben bezeichneten
Antrag gestellt, so ergibt sich daraus die Unzuständigkeit des Finanzamtes
Graz-Stadt, weil ein solcher Antrag an das für den Wohnsitz des
Antragstellers zuständige Finanzamt zu stellen ist. Der Antragsteller ist
jedoch in O., politischer Bezirk
XX.,
wohnhaft.
Bei den obigen Angaben
beziehe ich mich auf das auf der Homepage des Sozialministeriums enthaltene
"Merkblatt zur
Familienbeihilfe".
In der Sache
bringe ich Folgendes vor:
Meine
Tochter wurde zu keiner Zeit allein oder nur überwiegend durch Herrn
X. betreut. Sie besuchte bis
einschließlich des Schuljahres 2002/2003 eine Schule in
O. und blieb aus diesem Grund an jenem
Ort gemeldet, an dem der Kindesvater und ich früher gemeinsam gewohnt
hatten. Nach meinem Auszug dort blieb ich zunächst in der näheren
Umgebung wohnen und habe auch weiter das Kind überwiegend
betreut.
Daran hat sich auch
nichts geändert, als ich später eine Beschäftigung in Graz
angenommen habe. Ich bin zu dieser Zeit permanent zu meiner Tochter gependelt;
während meiner berufsbedingten Abwesenheiten wurde sie großteils von
meiner ganz in der Nähe von O.
wohnhaften Mutter sowie meinen ebenda wohnenden Geschwistern betreut. Die
Betreuungsrolle des Vaters war stets eine marginale, was sich schon daraus
ergibt, dass dieser im fraglichen Zeitraum teils ebenfalls in
Y., teils in
S. (ca. 40 km von
O. entfernt) beschäftigt
war.
Meine Tochter
J. ist ein uneheliches Kind, woraus
sich ergibt, dass der Vater niemals das alleinige oder auch nur das geteilte
Obsorgerecht für das Kind innehatte. Er hat ein solches Obsorgerecht auch
zu keinem Zeitpunkt beantragt. Aus seinen, wie dargelegt, ganz
geringfügigen Betreuungsleistungen ergab sich übrigens, dass der
Kindesvater im April 1998 - also zu einer Zeit, als wir gemeinsam in
O. wohnten - zu einer monatlichen
Geldunterhaltsleistung für seine Tochter verpflichtet wurde. Meinem
diesbezüglichen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts hat der Kindesvater
widerspruchslos zugestimmt. Auch in weiterer Folge - bis zum heutigen Tage
- hat Herr B. niemals die
Aufhebung dieses Gerichtsbeschlusses beantragt. Dies hätte er sicherlich
getan, wenn er - wie er nun behauptet - das Kind überwiegend
betreut hätte. In diesem Fall wäre nämlich seine
Geldunterhaltspflicht
weggefallen.
Beweis: Beschluss
des BG Wolfsberg vom 23.4.1998 zu 1 P 40/98 x. Dieser Beschluss erliegt (nach
dem Wohnortwechsel meiner Tochter) jetzt beim BG ZRS Graz zu 13 P 174/03
t.
Als ich im Jahre 2001 aus der
früheren gemeinsamen Wohnung auszog, wurde zwischen den Eltern
ausdrücklich vereinbart, dass ich weiterhin die FB beziehe und dieses Geld
für das Kind auf ein Sparbuch einzahle. Dies ist auch geschehen und kann
der entsprechende Betrag jederzeit durch Vorlage des Sparbuches nachgewiesen
werden. Dieser durch nunmehr drei Jahre hindurch praktizierten Regelung hat Herr
B. ausdrücklich zugestimmt, sodass
seine nunmehrigen, gegenteiligen Behauptungen ausgesprochen unglaubwürdig
sind.
Als ich später nach
Y. gezogen bin und das Kind weiter im
Hause des Vaters wohnte, wurde ferner vereinbart, dass im Zuge einer der
Vereinfachung dienenden Gegenverrechnung die FB weiter von mir bezogen wird,
dafür aber der nur geringfügig höhere Geldunterhalt seitens des
Vaters (218,-- Euro) zu entfallen habe. Auch diese Vereinbarung wurde durch
längere Zeit hindurch von beiden Seiten anstandslos praktiziert. Erst als
meine Tochter mit dem 1.7.2003 - auf Wunsch des Vaters -
endgültig zu mir nach Graz zog und seitdem auch hier zur Schule geht, wurde
die besagte Vereinbarung dahingehend geändert, dass Herr
B. seit diesem Zeitpunkt wieder
Geldunterhalt zu leisten hat, da er nunmehr, abgesehen von dem ihm zustehenden
Besuchsrecht, keinerlei Betreuungsleistungen für das Kind mehr
erbringt.
Zum Hintergrund des
nunmehrigen Vorbringens des Kindesvaters ist zu bemerken: Wegen
ausständiger Unterhaltszahlungen musste ich nach wiederholten erfolglosen
Mahnungen Ende April 2004 gegen Herrn
X. Exekution führen. Darüber
zu Unrecht erbost, versucht er nun offenkundig, im Wege einer "Retourkutsche"
mir wegen der FB Schwierigkeiten zu machen. Hinzu kommt noch, dass mir im Zuge
dieser Exekution seitens des AMS XX. ,
bei dem Herr B. derzeit als
Notstandshilfebezieher vorgemerkt ist, mitgeteilt wurde, dass gegen den
Kindesvater Forderungsexekutionen in Höhe von rund 80.000,-- Euro (!!!)
vorgemerkt sind. Ich kann mir das Verhalten des Herrn
B. vor diesem Hintergrund nur so
erklären, dass dieser mit allen Mitteln versucht, seine völlig
desolate Finanzlage zu verbessern, indem er durch unwahre Angaben wider besseres
Wissen den Bezug der FB für die Vergangenheit zu erlangen
trachtet.
Ob Herr
B. in der Vergangenheit berechtigt
gewesen wäre, an meiner Statt die FB zu beziehen, kann hier außer
Betracht bleiben, da die zwischen ihm und mir getroffene, oben bezeichnete
Vereinbarung jedenfalls als Verzicht seitens des Herrn
B. zu interpretieren ist. Sein ganzes
Verhalten bis vor kurzem, als er diese Absprache einhielt, kann überhaupt
nicht anders ausgelegt werden. Hätte Herr B. tatsächlich, wie
behauptet, durch 3 Jahre hindurch unsere Tochter alleine betreut, so wäre
es vollkommen unverständlich, dass er weder das Obsorgerecht noch die FB
für das Kind beantragt und auch keinen Geldunterhaltsanspruch gegen mich
gestellt hat. Kein Mensch, der bei klarem Verstande ist, würde so
handeln.
Aus all den genannten
Gründen und da es sich augenscheinlich um einen plumpen Racheakt sowie um
eine ebenso plumpe Geldbeschaffungsaktion des Kindesvaters handelt, stelle ich
den Antrag, einen eventuell eingebrachten Antrag des Herrn
B. abzuweisen und weder für die
Vergangenheit noch für die Zukunft beim Bezug der FB für meine Tochter
J. durch mich eine Änderung
eintreten zu lassen.
Am 3. August 2004 erging vom Finanzamt Graz-Stadt ein
Vorhalt, der mit Schreiben vom 6. August 2004 wie folgt beantwortet
wurde:
Bezugnehmend auf Ihr oa.
Schreiben, bei mir eingelangt am 6.8.2004, teile ich auf die mir von Ihnen
gestellten Fragen Folgendes mit:
Ich verweise
zunächst auf mein bei Ihnen am 9.7.2004 eingelangtes Schreiben, welches
meines Erachtens bereits alle offenen Fragen beantwortet hat. Ergänzend
gebe ich dennoch bekannt:
Zu
Frage 1:
Im März 2001 bin
ich aus dem ehemaligen gemeinsamen Familienwohnsitz in G.13
ausgezogen und habe in weiterer Folge bis
einschließlich Juni 2001 im Haus meiner Eltern in R.
/Kärnten gewohnt. Obwohl die beiden Orte
in zwei verschiedenen Bundesländern liegen, sind sie - wie Ihnen ein
Blick auf die Landkarte demonstrieren wird - nur wenige Kilometer
voneinander entfernt. Zwischem dem Haus meiner Eltern und dem frühreren
Familienwohnsitz besteht eine Distanz von ca. 4 Kilometern, sodass ich im
fraglichen Zeitraum März-Juni 2001 in der Lage war, meine Tochter
J. durchgehend zu betreuen. Sie hielt
sich während dieser Zeit auch überwiegend im Hause meiner Eltern, also
bei mir, auf und blieb nur aus Gründen der Vereinfachung im benachbarten
O.
gemeldet.
Mit 2.7.2001 habe ich
mich in Graz angemeldet und war bzw. bin hier auch wohnhaft. Meine
Betreuungsleistungen für meine Tochter sind seitdem - bis sie am
1.7.2003 ebenfalls nach Graz übersiedelt ist - etwas geringer
geworden. Gleichwohl habe ich durch mehrmaliges Fahren nach
O. pro Woche sowie durch durchgehende
Betreuung an den Wochenenden und in den Schulferien beträchtliche, wenn
nicht überwiegende Betreuungsleistungen
erbracht.
Zu Frage
2:
Bei dem Haushalt in
A. bzw. Obdach,
G.13, handelt es sich um den Haushalt
der Großeltern meiner Tochter (väterlicherseits), nicht um den
Haushalt des Kindesvaters X. . Wenn
überhaupt, haben also die Großeltern väterlicherseits
Betreuungsleistungen für J.
erbracht, nicht der berufsbedingt ständig abwesende Vater. Obendrein hielt
sich meine Tochter auch nach meinem Umzug nach Graz sehr häufig im Hause
meiner, wie gesagt, in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Eltern in
Reichenfels auf und wurde dort von meinen Eltern bzw. meinen acht Geschwistern
betreut.
Wohnhaft war meine
Tochter im Zeitraum zwischen 1.7.2001 und 1.7.2003 in
O. bzw. A
, mit den oben erwähnten, mehr als
beträchtlichen
Einschränkungen.
Frage
3:
Entfällt.
Generell
möchte ich zum bisherigen Verlauf des Verfahrens noch folgendes bemerken:
Mir ist immer noch vollkommen unklar, auf Grund welcher "Vorgeschichte"
Ihrerseits diese Überprüfung vorgenommen wird. Dies ist mir u.a.
deswegen unklar, weil sich die seinerzeit mitgesandten Vordrucke auf den
gegenwärtigen Wohnort etc. meiner Tochter beziehen, während die
gestellten Fragen mit ihrem früheren Wohnort (vor dem 1.7.2003) zu tun
haben.
Unklar ist mir in Ihrem
Schreiben vom 3.8.2004, um was für einen Antrag es sich handelt. Sie
führe im Betreff an: "Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe", während Sie unmittelbar darunter (nach "Sehr geehrte
Frau"), ausführen, es sollten Verzögerungen bei der Erledigung meines
Antrages vermieden werden. Ich habe jedoch keinen derartigen Antrag auf
Überprüfung
gestellt!!!
Unklar ist mir
ferner nach wie vor, ob der gegenständlichen Überprüfung ein
Antrag des Kindesvaters X. zu Grunde
liegt, ihm für den Zeitraum 2001-2003 nachträglich die
Familienbeihilfe (künftig: FB) auszuzahlen. Liegt ein solcher Antrag vor,
so wäre mir dieser zur Äußerung zuzuleiten gewesen, da ich in
dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zweifellos Parteienstellung habe.
Ich habe diese Zustellung bereits in meinem letzten Schreiben moniert und
wiederhole diese Forderung
hiermit.
Schon aus den
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, wie sie das AVG und die BAO normieren,
ergibt sich, dass im Sinne eines fairen Verfahrens eine Partei von den
Anträgen der Gegenpartei in Kenntnis zu setzen ist. Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ständiger
Judikatur festgehalten, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens
verletzt werden, wenn eine Partei durch die Behörde vom Vorbringen der
Gegenseite nicht ausreichend informiert wird. Von einer solchen ausreichenden
Information kann hier keine Rede
sein!!!
Wie ich inzwischen
festgestellt habe, wurde seitens des Finanzamtes die Auszahlung der laufenden FB
für Juli und August 2004 (fällig etwa Mitte Juli 2004) ausgesetzt.
Gegen diese Ihre Vorgangsweise protestiere ich nachdrücklich und halte
fest:
Nach der Geburt meiner
Tochter wurde mir der Bezug der FB an mich seitens des damals zuständigen
Finanzamtes bescheidmäßig mitgeteilt; dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen und bindet diese Rechtskraft auch die Behörde,
solange nicht ein aufhebender Bescheid rechtskräftig geworden ist. Dies ist
nicht der Fall. Weder wurde ein aufhebender Bescheid erlassen, noch wurde ich
Ihrerseits in Kenntnis gesetzt, dass die laufende FB bis zur Klärung der
offenen Fragen ausgesetzt
wird.
Niemand, auch nicht der
Kindesvater X., bestreitet, dass meine
Tochter jetzt, und zwar seit 1.7.2003, in meinem Haushalt lebt und durch mich
betreut wird. Es stehen somit der Auszahlung der laufenden FB keine wie immer
gearteten Hindernisse entgegen. Ich habe bis zum 2.7.2004 ein ganz geringes
Einkommen (ca. 750,-- Euro monatlich) bezogen und bin derzeit arbeitslos. Die
Sistierung der FB stellt für mich daher eine ungebührliche Härte
dar, da ich auf die FB angewiesen bin, um meine Tochter angemessen unterhalten
zu können.
Aus den
genannten Gründen, insbesondere deshalb, da keinerlei Rechtsgrundlage
für eine Sistierung der laufenden FB besteht und ich hiervon nicht einmal
amtlich verständigt wurde(!!!), beantrage ich, mir die laufende FB,
beginnend mit Juli 2004, umgehend auszuzahlen und merke mir als Frist für
den Zahlungseingang den 16.8.2004 vor. Danach werde ich mich an das
Zuständige Pflegschaftsgericht, an den Jugendanwalt des Landes Steiermark
sowie an die übergeordneten Instanzen der FLD für Steiermark
wenden.
Generell verweise ich
nochmals auf die ausführliche Darlegung des Sachverhaltes in meinem letzten
Schreiben, insbesondere darauf, dass der Bezug der FB durch mich zwischen 2001
und 2003 mit Wissen und Zustimmung des Kindesvaters erfolgte. Auf
ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile wurde, wie in meinem besagten
Schreiben dargelegt, die durch mich bezogene FB für
J. auf einem Sparbuch veranlagt. Es
steht deshalb dem Kindesvater nicht frei, diese explizite Vereinbarung nunmehr
zu widerrufen. Bemerkt wird nochmals, dass der Kindesvater durch mehrere Jahre
hindurch dieser Regelung ausdrücklich wie auch konkludent zugestimmt hat.
Ob Herr B. in der Vergangenheit
berechtigt gewesen wäre, an meiner Statt die FB zu beziehen, kann hier
außer Betracht bleiben, da die zwischen ihm und mir getroffene
Vereinbarung jedenfalls als Verzicht seitens des Herrn
B. zu interpretieren ist. Sein ganzes
Verhalten bis vor kurzem, als er diese Absprache einhielt, kann überhaupt
nicht anders ausgelegt werden. Hätte Herr
B. tatsächlich, wie behauptet,
durch 3 Jahre hindurch unsere Tochter alleine betreut, so wäre es
vollkommen unverständlich, dass er weder das Obsorgerecht noch die FB
für das Kind beantragt und auch keinen Geldunterhaltsanspruch gegen mich
gestellt hat. Kein Mensch, der bei klarem Verstande ist, würde so
handeln.
Aus all den genannten
Gründen stelle ich den
A
n t r a g
Einen eventuell
eingebrachten Antrag des Herrn X.
abzuweisen und weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft beim
Bezug der FB für meine Tochter J.
durch mich eine Änderung eintreten zu lassen sowie die Auszahlung der
laufenden FB für meine Tochter an mich umgehend wieder
aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 18. August 2004 forderte das Finanzamt
Graz-Stadt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
9/2000 bis 7/2003 zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die
Bw. in dieser Zeit nicht mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Gegen diesen Bescheid legte die Bw. am 29. August 2004 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
Zunächst stelle ich
jedoch den Antrag, nach § 212 a BAO die
Einbringung
des in Streit stehenden Betrages bis
zur Erledigung der Berufung
auszusetzen.
Die
Voraussetzungen des § 212 a Abs. 1 BAO liegen vor, da der angefochtene
Bescheid von meinem Anbringen (= die Familienbeihilfe für meine Tochter
ohne Unterbrechung an mich auszuzahlen) abweicht. Gründe, die im Sinne des
Gesetzes diesem Antrag entgegenstehen, liegen hingegen keine vor.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den erwähnten Bescheid führe ich der Sache nach aus wie folgt:
I. Vorbemerkung.
Dem gegenständlichen
Bescheid sind mehrmonatige Erhebungen bzw. ein längerer Schriftverkehr
vorausgegangen. Ich selbst habe in zwei mehrseitigen Schreiben an das Finanzamt
Graz- Stadt den Sachverhalt sowie meinen Rechtsstandpunkt
dargelegt.
Bei dieser
Vorgeschichte ist es mehr als befremdlich, dass der angefochtene Bescheid mit
einer Begründung auszukommen glaubt, die gerade einmal 3 Zeilen und einen
einzigen Satz beinhaltet.
Ich
halte daher eingangs fest, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
Bescheid eigentlich gar nicht möglich ist, weil er auf jegliche
Begründung verzichtet und insoweit nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere
fehlt ihm das Erfordernis, dass nachvollziehbar dargelegt
wird, wie die Behörde zu
ihrer Annahme gekommen ist. "Es sind also die wesentlichsten Parteivorbringen
wiederzugeben und die dazu aufgenommenen Beweise sowie die Gründe für
die Beweiswürdigung anzugeben." (Wielinger-Gruber, Einführung in das
österreichische Verwaltungsverfahrensrecht 92).
II.
Ich mache daher als erstes
folgende Formalfehler geltend:
Der österreichischen
Rechtsordnung liegen gewisse Prinzipien für ein rechtsstaatskonformes
Verfahren zu Grunde, wie sie in ständiger Rechtsprechung vom VwGH und auch
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher definiert
wurden. Das Finanzamt Graz-Stadt hat vom ersten Augenblick dieses Verfahrens an
gegen diese Prinzipien in eklatanter Weise verstoßen.
Schon aus den allgemeinen
Verfahrensgrundsätzen, wie sie das AVG und die BAG normieren, ergibt sich,
dass im Sinne eines fairen Verfahrens eine Partei von den Anträgen der
Gegenpartei in Kenntnis zu setzen ist. Auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat in ständiger Judikatur zu Art. 6 EMRK
festgehalten, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt werden,
wenn eine Partei durch die Behörde vom Vorbringen der Gegenseite nicht
ausreichend informiert wird. Von einer solchen ausreichenden Information kann
hier keine Rede sein !!!
Dies
belegt schon die Vorgeschichte:
Mit Zuschrift datiert vom
3.6.2004 wurde mir ohne jede Begründung mitgeteilt, dass die
Familienbeihilfe (FB) für meine Tochter nur mehr bis einschließlich
Juni 2004 ausbezahlt wird. Da ich aber seinerzeit beantragt hatte, mir die FB
mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes (= 2008) auszuzahlen, hat die
Behörde mit dieser "Mitteilung" meinem Antrag nicht oder nicht
vollinhaltlich stattgegeben, weswegen ein Anwendungsfall des § 13 FLAG 1967
idgF vorliegt: Dieser Paragraph sieht ausdrücklich vor, dass im Falle einer
von der Antragstellung abweichender Beschlussfassung der Behörde ein
Bescheid zu erlassen ist.
Dies
ist nicht geschehen, stattdessen wurde wie erwähnt der Bezug der FB mit
Ende Juni eingestellt, während mir der nunmehr angefochtene Bescheid erst
am 23.8.2004 zugestellt wurde. Selbstredend hätte die Behörde zuerst
einen Bescheid zu erlassen gehabt und erst danach wäre allenfalls die
Einstellung der Auszahlung in Betracht gekommen.
Zwischenzeitig wurde mir die
Beihilfe, beginnend mit Juli 2004, wieder ausbezahlt -ein untrügliches
Indiz für das chaotische Vorgehen des Finanzamtes Graz-Stadt: Während
mein Anspruch geprüft wurde, ruhte die Auszahlung; nachdem der Bescheid
über die Rückzahlung erlassen wurde, setzte die neuerliche Auszahlung
ein. Wenn überhaupt, wäre allenfalls eine umgekehrte Reihenfolge
vertretbar gewesen. Ich mache den mir wegen der verspäteten Auszahlung der
Beihilfe, jede Rechtsgrundlage, entstandenen Zinsverlust hiermit geltend und
ersuche diesen im Falle einer aufrechterhaltenen Nachzahlungsforderung
gegenzuverrechnen.
Noch
bezeichnender ist aber, dass nach der erwähnten "Mitteilung" vom 3.6.2004
zunächst durch mehrere Wochen hindurch nichts geschah. Erst unter dem Datum
des 30.6.2004, also fast einen Monat später, erhielt ich ein weiteres
Schreiben, welches mir mitteilte, dass mein Anspruch auf die FB
überprüft werde; ich wurde aufgefordert, mehrere Fragen zu
beantworten.
Besagtes Schreiben
teilte mir explizit mit, dass es sich um eine Prüfung des Anspruchs
für vergangene Zeiträume handelte. Noch weniger wurde mir mitgeteilt,
dass offensichtlich der Vater meiner Tochter einen Antrag gestellt hat, die FB
für bestimmte vergangene Zeiträume an ihn auszuzahlen. Weiters wurde
mir das Vorbringen in diesem Antrag des Vaters bis heute nicht mitgeteilt,
obwohl ich in zwei schriftlichen Eingaben dies ausdrücklich verlangt hatte.
Mir wurde insbesondere
verschwiegen, für welche Zeiträume mein seinerzeitiger Bezug der FB in
Frage gestellt bzw. überprüft wurde.
Durch dieses Vorgehen wurde
zweifellos mein Recht auf Parteiengehör erheblich verletzt. Ich hatte keine
Möglichkeit, vom Vorbringen der anderen, antragstellenden Partei Kenntnis
zu erlangen und mich umfassend hierzu zu äußern.
In diesem Zusammenhang mache
ich noch geltend, dass die mir gestellten Fragen sich ausschließlich auf
die Jahre 2001-2003 bezogen, während der angefochtene Bescheid mir den
Bezug der FB ab September 2000 aberkennt. Die Behörde hat hier also
für einen Zeitraum eine Entscheidung getroffen, zu dem sie mich nie befragt
hat. Schon dieser kursorische Überblick beweist, dass jedenfalls mein Recht
auf Parteiengehör auf gröbliche Weise verletzt wurde.
Wenn mir der in Rede stehende
Zeitraum nicht oder nur unvollständig, d.h. unrichtig, genannt wurde, so
konnte ich logischerweise mein Recht, alles vorzubringen, was meinen
Rechtsstandpunkt stützt, nicht adäquat ausüben (§ 37 AVG).
Gegen dieselbe Norm verstößt im Übrigen der Bescheid, weil er
sich mit meinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt, was in
einer aus einem Satz bestehenden Begründung auch gar nicht möglich
ist. Schließlich wurde auch § 45 Abs. 3 AVG verletzt, weil mir keine
Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine
Stellungnahme abzugeben. "Wird einer Partei diese Gelegenheit nicht gegeben, so
ist das Verfahren wegen Verletzung des Parteiengehörs mangelhaft"
(Wielinger-Gruber, Einführung in das österreichische
Verwaltungsverfahrensrecht 68).
Ich wurde -trotz mehrmaliger
Urgenzen -vollkommen im Unklaren darüber gelassen, auf Grund welcher
"Vorgeschichte" diese Überprüfung vorgenommen wird. Diese ist mir u.a.
deswegen unklar, weil sich die seinerzeit mitgesandten Vordrucke auf den
gegenwärtigen
Wohnort etc. meiner Tochter beziehen,
während die gestellten Fragen mit ihrem
früheren
Wohnort (vor dem 1.7.2003) zu tun
haben.
Unklar ist mir im
Schreiben des FA Graz-Stadt vom 3.8.2004 auch, um was für einen Antrag es
sich handelt. Es führt im Betreff an: "Antrag auf Überprüfung des
Anspruchs auf Familienbeihilfe", während unmittelbar darunter (nach "Sehr
geehrte Frau"), ausgeführt wird, es sollten Verzögerungen bei der
Erledigung meines Antrags vermieden werden. Ich habe jedoch keinen derartigen
Antrag auf Überprüfung gestellt!!
Aus all den genannten
Gründen ist das Verfahren mangelhaft, weil mir gegenüber
geradezu
eine Politik der
Desinformation betrieben wurde, die dazu geeignet war, jede Partei in die Irre
zu führen. Mein Begehren, die benötigten Informationen zu erhalten,
wurde einfach ignoriert. Hinzu kommt, dass der Bescheid in keiner Weise erkennen
lässt, welche Beweisaufnahmen durchgeführt wurden und zu welchem
Ergebnis diese gelangten. Wegen der widersprechenden Angaben der beiden
Elternteile hätte das Finanzamt Graz-Stadt nachvollziehbar zu
begründen gehabt, warum es welchem Standpunkt Glauben schenkt und
umgekehrt. Nichts davon enthält der angefochtene Bescheid.
III.
Inhaltlich mache ich
insbesondere mangelhafte bzw. irrige Beweiswürdigung sowie eine unrichtige
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen geltend. Der zweitgenannte Punkt erhellt
beispielsweise schon daraus, dass sich der Bescheid u.a. auf
§§ Abs. 4 Z 3 lit. a
und lit. c EStG 1988 stützt. Lit. c enthält Bestimmungen für das
Jahr 1999 bzw. für im Ausland lebende Kinder. Es bleibt rätselhaft,
was dies mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll.
Inhaltlich mache ich nun
folgendes geltend:
Bis zum
März 2001 habe ich mit dem Kindesvater und meiner Tochter in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt, sodass für diese Zeit § 5 lit. a 2.
Absatz FLAG anzuwenden ist. Ferner gilt die gesetzliche Vermutung, dass ich als
Mutter das Kind betreut habe und dass daher mir die FB zusteht. Diese
gesetzlichen Bestimmungen nimmt der angefochtene Bescheid nicht zur Kenntnis
bzw. enthält er keinerlei Begründung, warum sie im vorliegenden Fall
nicht anwendbar sein sollen.
In
meinen beiden ausführlichen Schriftsätzen habe ich mit allen Details
dargelegt, in welcher schwierigen Situation sich meine Tochter und ich nach der
Trennung vom Kindesvater 2001 befanden. Ich verweise zunächst auf diese
Darlegungen und stelle fest, dass es wegen der außerordentlichen
Umstände schwierig ist zu ermitteln, zu wessen Haushalt das Kind
überwiegend gehört hat. Die mir seinerzeit vom Finanzamt Graz-Stadt
gestellten Fragen bezogen sich ausschließlich auf die amtliche Meldung
meiner Tochter und meiner Person! Damit ist aber § 2 Abs. 2 FLAG unrichtig
angewendet, weil diese Bestimmung ausdrücklich nicht auf die amtliche
Meldung, sondern auf die Haushaltszugehörigkeit abzielt.
Ungeachtet der amtlichen
Meldung, befand sich meine Tochter auch ab 2001 überwiegend
entweder
in meinem Haushalt oder in dem meiner Eltern. Mit diesem Vorbringen setzt sich
der angefochtene Bescheid mit keinem Wort auseinander. Er stellt auch nicht
fest, woraus sich
ergeben
soll, dass ich von September 2000 bis Juli 2003 nicht in einem gemeinsamen
Haushalt mit meiner Tochter gelebt habe.
Ferner habe ich dargelegt, dass
auf mich jedenfalls die Bestimmung des
§ 2 Abs. 2 2. Satz FLAG
anzuwenden ist, weil ich für den Unterhalt des Kindes überwiegend
aufgekommen bin. Zu dieser Zeit war neben mir keine andere Person für die
FB anspruchsberechtigt bzw. wurde ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht.
Der Sachverhalt war vielmehr wie folgt:
Im März 2001 bin ich aus
dem ehemaligen gemeinsamen Familienwohnsitz in G.13
ausgezogen und habe in weiterer Folge bis
einschließlich Juni 2001 im Haus meiner Eltern in
R./Kärnten gewohnt. Obwohl die
beiden Orte in zwei verschiedenen Bundesländern liegen, sind sie - wie ein
Blick auf die Landkarte demonstrieren wird - nur wenige Kilometer voneinander
entfernt. Zwischen dem Haus meiner Eltern und dem früheren Familienwohnsitz
besteht eine Distanz von ca. 4 Kilometern, sodass ich im fraglichen Zeitraum
März - Juni 2001 mühelos in der Lage war, meine Tochter
J. durchgehend zu betreuen. Sie hielt
sich während dieser Zeit auch überwiegend im Hause meiner Eltern, also
bei mir, auf und blieb nur aus Gründen der Vereinfachung im benachbarten
O. gemeldet. Darüber hinaus habe
ich sie auch im Hause, in dem der Kindesvater wohnte, betreut.
Mit 2.7.2001 habe ich mich in
Graz angemeldet und war bzw. bin hier auch wohnhaft. Meine Betreuungsleistungen
für meine Tochter sind seitdem -bis sie am 1.7.2003 ebenfalls nach Graz
übersiedelt ist -etwas geringer geworden. Gleichwohl habe ich durch
mehrmaliges Fahren nach O. pro Woche
sowie durch durchgehende Betreuung an den Wochenenden und in den Schulferien
beträchtliche, wenn nicht
überwiegende
Betreuungsleistungen erbracht und
jedenfalls ihre Unterhaltskosten überwiegend bestritten.
Feststehen dürfte, dass
jedenfalls nicht der Kindesvater den Unterhalt meiner Tochter bestritten hat.
Dieser ist seit langem hochverschuldet (eine Auskunft beim AMS Judenburg ergab
einen Schuldenstand von rund 80.000,- Euro) und seit rund zwei Jahren
arbeitslos. Innerhalb eines Teiles des in Frage stehenden Zeitraumes arbeitete
er in Y. und lebte danach, bis vor
wenigen Wochen, überwiegend bei seiner Freundin in
W./Kärnten.
Er verfügt auch nicht
über einen eigenen Haushalt, sondern lebte und lebt (teilweise) im Hause
seiner Eltern in deren Haushalt, bzw. bei der erwähnten Freundin. Damit
trifft auf ihn die Legaldefinition des § 5 Satz 1 FLAG jedenfalls nicht zu,
sodass es schon deshalb unmöglich ist, dass mein Kind in seinem Haushalt
bzw. seiner Wohnung gelebt hat, da er eine solche eigene Wohnung nicht hat und
nicht hatte.
An dieser Stelle
ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen
enthält, in wessen Haushalt das Kind im fraglichen Zeitraum gelebt haben
soll, wenn nicht in meinem. Noch weniger findet eine Auseinandersetzung mit
meinem Vorbringen statt.
Die in
dem Bescheid festgesetzten Zeiträume sind nicht nachvollziehbar. Da ich
erst im Laufe des Monats März 2001 aus dem früheren gemeinsamen
Haushalt ausgezogen bin, steht mir iSd § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG der Bezug
jedenfalls bis einschließlich März 2001 zu.
Meine Tochter ist am 1.7.2003
zu mir nach Graz gezogen, ist seither hier gemeldet und geht hier zur Schule;
sie wohnt durchgehend in meinem Haushalt. Im Sinne der soeben zitierten
Gesetzesstelle gebührt mir
daher der Anspruch auf FB (spätestens!) wieder ab Juli 2003, nicht erst ab
August 2003, wie in dem angefochtenen Bescheid enthalten. Ich verweise
diesbezüglich auch auf den bereits vorgelegten Meldezettel meiner Tochter.
Generell verweise ich nochmals
darauf, dass der Bezug der FB durch mich zwischen 2001 und 2003 mit Wissen und
Zustimmung des Kindesvaters erfolgte. Auf ausdrücklichen Wunsch beider
Elternteile wurde, wie in meinem besagten Schreiben dargelegt, die durch mich
bezogene FB für J. auf einem
Sparbuch veranlagt. Es steht deshalb dem Kindesvater nicht frei, diese explizite
Vereinbarung nunmehr zu widerrufen. Bemerkt wird nochmals, dass der Kindesvater
durch mehrere Jahre hindurch dieser Regelung ausdrücklich wie auch
konkludent zugestimmt hat. Ob Herr B.
in der Vergangenheit berechtigt gewesen wäre, an meiner Statt die FB zu
beziehen, kann hier außer Betracht bleiben, da die zwischen ihm und mir
getroffene Vereinbarung jedenfalls als Verzicht seitens des Herrn
B.zu interpretieren ist. Auch mit diesem
Vorbringen setzt sich die Behörde nicht auseinander.
Ich mache ferner noch geltend,
dass eine Betreuung des Kindes (überwiegend) durch den Vater zwischen 2000
und 2003 schon aus folgendem Grund höchst unwahrscheinlich ist:
Mit Wirkung vom 1.1.1998 bis
heute (durchgehend, ohne einen Tag Unterbrechung) ist der Kindesvater
gemäß eines Beschlusses des BG
W. für seine Tochter
geldunterhaltspflichtig. Schon daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass er
jedenfalls dem Kind keinen Naturalunterhalt geleistet hat, weil er ja ansonsten
die Aufhebung seiner Geldunterhaltspflicht beantragt
hätte.
Hätte Herr
B. tatsächlich, wie behauptet,
durch 3 Jahre hindurch unsere Tochter alleine betreut, so wäre es
vollkommen unverständlich, dass er weder das Obsorgerecht noch die FB
für das Kind beantragt und auch keinen Geldunterhaltsanspruch gegen mich
gestellt hat. Kein Mensch, der bei klarem Verstande ist, würde so handeln.
In
diesem Zusammenhang hätte die Finanzverwaltung selbstredend auch zu
prüfen und im Bescheid anzuführen gehabt, welche steuerlichen
Erklärungen der Kindesvater im umstrittenen Zeitraum 2000-2003 abgegeben
hat: Da er in diesen Jahren geldunterhaltspflichtig war, ist stark zu vermuten,
dass er im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs den Unterhaltsabsetzbetrag
beansprucht hat - woraus allein zu folgern ist, dass er unwahre Angaben gemacht
bzw. das Kind nicht in seinem Haushalt gelebt haben kann. Das Unterbleiben
dieser Prüfung, soweit aus dem Bescheid ersichtlich, stellt einen weiteren
Verfahrensmangel dar.
Zu den
ebenfalls nicht geprüften Motiven des Kindesvaters, mit nahezu
vierjähriger Verspätung die FB für unsere Tochter zu beantragen,
habe ich mich bereits geäußert. Aktenkundige Tatsache ist, dass er
diesen Antrag erst stellte, nachdem ich wenige Tage zuvor (!!!) einen Antrag auf
Unterhaltserhöhung eingebracht hatte. Dieser Zusammenhang mag rechtlich
ohne Belang sein, er verweist jedoch auf die Motive des Kindesvaters, der ein
massives Interesse hat, den Sachverhalt (= die früheren
Lebensverhältnisse meiner Tochter) in einem für ihn günstigen
Licht darzustellen bzw. entsprechend zu verdrehen. Hierauf wäre im Zuge
einer Beweiswürdigung ebenso einzugehen gewesen wie auf mein Argument einer
Verzichtsleistung des Herrn B. auf die
FB.
Aus all den genannten
Gründen stelle ich den
Antrag:
Den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir die FB für meine Tochter ohne
Unterbrechung ab 1994, bis vorläufig 2008, zuzusprechen.
Falls dem nicht stattgegeben
werden sollte: Die Zeiträume, für die ich eine Rückzahlung zu
leisten habe, auf die Monate April 2001 (beginnend) bis Juni 2003
(einschließlich) zu begrenzen.
Im Eventualfall: Den Bescheid
aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz
zurückzuverweisen.
Meinem
Antrag auf Aussetzung der Einbringung nach § 212 a BAO stattzugeben.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 21. Juni 2005 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
Laut
vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen von zwei Personen und einer
genannten Zeugin sind Sie im August 2000 von der Adresse
A.,
G.13,
weggezogen und lebten anschließend in
R., bei Ihrer Mutter.
Sie waren zwar bis 2.3.2001
laut Auskunft der Gemeinde A an der
Adresse A.,
G.13 gemeldet, für den Anspruch
auf Familienbeihilfe sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse
ausschlaggebend.
Da ab
September 2000 kein gemeinsamer Haushalt von Ihnen und Ihrer Tochter
J. gegeben war, stand Ihnen die
Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab
1.9.2000 nicht mehr zu.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde von der Bw. mit
Schriftsatz vom 21. Juli 2005 der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und wie folgt
begründet: Hinsichtlich der
erwähnten Berufungsvorentscheidung, zugestellt am 23.6.2005, begehre ich
binnen offener Frist von einem Monat die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz und führe ergänzend aus:
I.
Ich
kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich das Finanzamt Graz-Stadt
fortgesetzt an die bestehenden, gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht
gebunden fühlt und diese ständig und auch gröblich missachtet.
Dies erhellt aus wenigstens zwei Umständen:
Für die Erledigung von
Berufungen sieht das Gesetz eine Frist von maximal 6 Monaten vor. Meine Berufung
wurde am 30.8.2004 eingebracht, die Erledigung erfolgte am 22.6.2005, also nach
beinahe 10 Monaten!
Als
"Ergebnis" dieser 10 Monate wird eine Begründung geliefert, die gerade 9
Zeilen umfasst. Das heißt im Klartext, dass die 1. Instanz einen Monat zum
Verfassen einer Zeile benötigt. Aus der Begründung geht hervor, dass
lediglich eine Meldeauskunft beim Gemeindeamt
A eingeholt und 3 Zeugen befragt bzw.
von diesen eidesstattliche Erklärungen vorgelegt wurden. Dies zusammen
wäre ohne weiteres auch in einer kürzeren, gesetzeskonformen Frist
möglich gewesen!
Es mutet
angesichts dieser Saumseligkeit wie ein Hohn an, wenn der Herr Finanzminister
stets eine schlanke, effiziente Finanzverwaltung postuliert. Ich habe mir daher
gestattet, Kopien der Akten mit einem entsprechden Anschreiben an das
Ministerbüro zu übermitteln.
II.
In
meiner Berufung habe ich das Finanzamt Graz-Stadt darauf aufmerksam gemacht,
dass die gesetzlichen Verfahrensvorschriften es zwingend vorsehen, dass mir bei
sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens Gelegenheit gegeben wird, zu den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Für Details
hinsichtlich des AVG verweise ich auf meine Berufung. Hier sei nur ergänzt,
dass insbesondere die Bestimmungen des
§ 183 Abs. 3 und 4 BAO in
einer geradezu unglaublichen Weise missachtet wurden.
Eine solche Möglichkeit
wurde mir wiederum nicht eingeräumt, weil mir die erwähnten
Zeugenaussagen nicht zur Stellungnahme zugeleitet wurden. Ich kann zu diesen
auch jetzt nicht wirklich Stellung beziehen, weil die Berufungsvorentscheidung
NICHT ausführt, um welche Zeugen = Personen es sich überhaupt handelt;
diese werden nicht einmal namentlich genannt! Daher kann ich generell nur
folgendes bemerken:
Es
erscheint höchst unglaubwürdig, dass sich die Zeugen nach 5 Jahren
noch an den exakten
Monat, ja
den Tag meines Auszugs aus der früheren gemeinsamen Wohnung in Obdach
erinnern können! Die angefochtene Berufungsvorentscheidung läßt
jede Beweiswürdigung vermissen!!! In der Entscheidung wären, bei
korrektem Vorgehen, die Namen der Zeugen anzuführen und eine
Beweiswürdigung anzustellen gewesen!
Falls es sich bei diesen Zeugen
um die Eltern des Kindesvaters, Herrn X.
, handeln sollte, was ich vermuten muss, so
ist zu bedenken, dass es sich um zwei hochbetagte Personen handelt, von denen
eine, der Vater des Herrn B., bereits einen Schlaganfall erlitten hat, so dass
dessen Erinnerungsfähigkeit entsprechend vermindert ist. Weiters ist zu
beachten, dass die 1. Instanz offenkundig nur Zeugen aus dem familiären
Umfeld des Kindesvaters gehört hat, deren Aussagen als befangen zu gelten
haben und mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. Nichts davon
läßt die Berufungsvorentscheidung
erkennen!!!
Weiters mache ich
geltend, dass mir aufgrund der verweigerten Möglichkeit zur Stellungnahme
keine Gelegenheit eingeräumt wurde, meinerseits Zeugen namhaft zu machen,
zumal mir niemals mitgeteilt wurde, in welche Richtung die Behörde
ermittelt
(= tatsächliche
Verhältnisse). So fällt insbesondere auf, dass die
Berufungsvorentscheidung zwar ausführt, ich sei angeblich bereits im August
2000 in das Haus meiner Mutter nach Reichenfels gezogen. Jedoch hat es das FA
Graz-Stadt verabsäumt, meine Mutter ebenso als Zeugin zu befragen, was
jedenfalls einen Verfahrensmangel begründet.
Das Gesetz sieht vor, dass von
der Richtigkeit der Meldedaten auszugehen ist, so dass meine Mutter zu befragen
gewesen wäre, wenn das FA Graz-Stadt eine davon abweichende Position
bezieht.
III.
Die
kurze und lapidare Begründung ist insoweit höchst mangelhaft, als sie
sich mit den allermeisten Punkten in meiner langen Berufung gar nicht
auseinander setzt, diese werden einfach ignoriert.
Dies gilt insbesondere für
mein Vorbringen hinsichtlich des Endes des Rückforderungsanspruchs im Jahre
2003, weil der in dem Bescheid des FA Graz-Stadt festgelegte Zeitpunkt nicht mit
jenem übereinstimmt, zu welchem meine Tochter bei mir in Graz gemeldet war.
Auch zahlreiche weitere Punkte meines Vorbringens, z.B. das Einverständnis
des Kindesvaters, dessen Motive sowie die Tatsache, dass ich das Kind auch nach
meinem Auszug aus Obdach überwiegend betreut habe, werden mit keinem Wort
angesprochen, was in einer 9-zeiligen Begründung auch nicht möglich
ist.
IV.
Wenn die
Berufungsvorentscheidung ausführt, es komme nicht auf die amtliche Meldung
an, sondern auf die "tatsächlichen Verhältnisse", so ist dem
entgegenzuhalten, dass die im Sommer 2004 an mich seitens des FA Graz-Stadt
ergangenen Aufforderungen zur Übermittlung von Informationen gerade zum
Gegenstand hatten, anzugeben, wann mein Kind und ich wo gemeldet gewesen sind.
Von dieser mir gegenüber
praktizierten
Irreführung
einmal abgesehen, widerspricht sich die
Entscheidung selbst, weil implizit hinsichtlich meiner Tochter erst wieder auf
deren amtliche Meldung abgestellt wird. Anders formuliert: Wenn es nicht auf die
Meldedaten, sondern die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, dann
hätte sich die Entscheidung unbedingt mit meinem Vorbringen
auseinandersetzen müssen, wonach ich auch nach 2000, trotz anders lautender
Meldung, meine Tochter tatsächlich betreut habe. Dies war mir, wie mehrfach
ausgeführt, auch leicht möglich, da
G. und
R. nur wenige Gehminuten voneinander
entfernt sind.
Es geht
jedenfalls nicht an und stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn einerseits die
Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, dann aber mit
keinem Wort (!) geprüft wird, wer das Kind tatsächlich betreut hat.
Nochmals sei betont, dass diese unverzichtbare Prüfung trotz meines
wiederholten Vorbringens unterlassen wurde. Dies wiegt umso schwerer, als
jedenfalls nicht anzunehmen ist, der damals noch weit entfernt berufstätige
Vater habe das Kind betreut. Die praktische Lebenserfahrung wie auch die
gesetzliche Vermutung im FLAG legen nahe, dass diese Betreuung nahezu immer
durch die Mutter erfolgt. Will die Behörde hiervon abgehen, so hätte
sie dies besonders sorgfältig zu erwägen und zu begründen gehabt.
Hiervon läßt die Berufungsvorentscheidung nicht einmal einen Ansatz
erkennen.
Die Entscheidung
steht, wie erwähnt, auch im Widerspruch zu der von derselben Bearbeiterin
verfassten, ersten Entscheidung aus dem August 2004, weil im damaligen Verfahren
immer auf die amtliche Meldung abgestellt wurde. Dies lassen sowohl diese erste
Entscheidung als auch die mir seinerzeit gestellten Fragen erkennen. Nun
plötzlich jedoch werden die tatsächlichen Verhältnisse als
maßgebend erklärt, obwohl hierzu gar keine, zumindest keine
ausreichenden, Erhebungen angestellt wurden und insbesondere nicht geprüft
worden ist, ob ich das Kind - wie von mir dargelegt - im nahen Elternhaus in
R.
überwiegend betreut habe. Sind
die Meldedaten nicht maßgeblich, so muss dies logischerweise auch für
die amtliche Wohnadresse des Kindes gelten, nicht nur für meine Person!
V.
Aus den genannten Gründen
wird begehrt, meiner Berufung vom 30.8.2004 stattzugeben.
Mit Bericht vom 2. August 2005 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet
auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder, ...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1
genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält, ...
Gem. § 7 FLAG wird die Familienbeihilfe für ein
Kind nur einer Person gewährt. Ergänzend bestimmt § 10 FLAG
auszugsweise:
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt;
die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.
4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn
des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte
Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.
194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur
einmal.
(5) ....
Aus § 2 Abs. 2 FLAG leitet sich ab, dass der Anspruch
auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist (vgl. VwGH 16.2.1988,
85/14/0130 in ÖStZB 1988, 392):
Primär hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe,
zu deren Haushalt ihr Kind gehört.
Nur dann, wenn das Kind zu keinem Haushalt einer
anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung
relevant. Nur in diesem Fall steht nämlich die Familienbeihilfe der Person
zu, die die Kosten des Unterhalts überwiegend trägt.
Ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung
der Familie aufhält, gilt solange als zum Haushalt einer Person
gehörig, solange der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein
"vorübergehender" ist. Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen,
dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich
beschränkte sein darf und diese zeitliche Beschränkung nicht lange
Zeit dauern darf.
Es geht dabei nicht um die genaue Dauer des Aufenthaltes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung sondern darum, ob aus den objektiv
nachvollziehbaren Umständen geschlossen werden kann, dass der Aufenthalt
nur vorübergehend geplant war.
Von einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann etwa
dann gesprochen werden, wenn sich das Kind für Zwecke einer Ausbildung oder
für Zwecke des Schulbesuches woanders aufhält (siehe VwGH 19.5.1969,
1562/68). Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines Schulbesuches wird im
Allgemeinen angenommen werden müssen, dass die Zweitunterkunft nur
vorübergehend benutzt wird (Wittmann-Papacek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, C, § 2, 11).
Die Abgabenbehörden haben von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103
mwN), wobei der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe der Monat ist (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG). Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind ist damit ständig neu zu
beurteilen und kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder
Rechtslage von Monat zu Monat variieren (siehe etwa VwGH 29.9.2004,
2000/13/0103). Da die Familienbeihilfe für ein Monat nicht geteilt werden
kann und nur einmal pro Monat (§ 10 Abs. 4 FLAG) an eine einzige Person
(§ 7 FLAG) gewährt werden kann, ist zu beurteilen, wer diese
Person ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt nämlich voraus, dass
nicht jemand anderer zu deren Bezug berechtigt ist.
Wenn sich die Berufungswerberin mit ihrer Tochter fallweise
in R. bei der Großmutter aufhält, begründet dies noch keine
Haushaltszugehörigkeit.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem Finanzamt Graz-Stadt,
vertreten durch Frau AD Katharina Deak und der Berufungswerberin am 14. Februar
2006 ein Erörterungsgespräch abgehalten. Die Berufungswerberin wurde
begleitet von Herrn Dr. Martin Moll. Bei diesem Gespräch
erklärte die Vertreterin des Finanzamtes, dass eidesstattliche
Erklärungen (von der Mutter des Kindesvaters und der früheren
Lebensgefährtin) vorliegen die besagen, dass die Bw. im August 2000 aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist und daher die Rückforderung der
Familienbeihilfe erforderlich war.
Weiters wurde von der Berufungswerberin über Befragung
durch den Referenten angegeben, dass das in der Berufung bzw. im Vorlageantrag
angeführte Sparbuch in der Form nicht existiert, sondern die Beträge
auf ein Bausparkonto einbezahlt wurden.
Auf die Frage des Referenten an die Berufungswerberin, ob
ihre Tochter aus dem Hause der Großeltern ausgezogen ist, wurde
geantwortet, dass die Tochter immer im Hause der Großeltern gemeldet war
und von dort auch die Schule besuchte, wobei die Tochter öfters von ihr
abgeholt worden ist und zu ihrer Mutter nach R. gebracht worden ist. Sie habe
die Tochter während der Tageszeit (nach Schulschluss) überwiegend
betreut.
Zu bemerken ist auch, dass auf der Ladung für das
Erörterungsgespräch ausdrücklich angeführt wurde, dass das
Sparbuch, worauf die Familienbeihilfe einbezahlt worden ist, dem
unabhängigen Finanzsenat vorzulegen ist und es auch notwendig ist, die
Tochter zum Erörterungsgespräch beizuziehen.
Die frühere Lebensgefährtin, Frau P., wurde in
einem Telefonat befragt, weshalb sie bezeugen kann wann die Bw. aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Dazu gab Frau P. an, dass sie in einer
Beziehung mit Herrn X. gelebt hat und im August 2000 in seine Wohnung eingezogen
ist. Herr X. hat auch zusammen mit seinen Eltern die Betreuung der Tochter ihrer
Ansicht nach ordnungsgemäß durchgeführt.
Wenn sie (Herr X. und Frau P.) bei ihren Eltern in M. waren
haben die Großeltern die Betreuung der Tochter
übernommen.
Mit Schreiben vom 7. März 2006 (eingelangt am 13.
März 2006) wurde von der Berufungswerberin eine eidesstattliche
Erklärung von Frau C.P. vorgelegt aus der hervor geht, dass es nicht
richtig ist, dass der Auszug der Tochter auf einen bestimmten Tag im Herbst des
Jahres 2000 datiert werden kann, sondern, dass sich die Tochter nur stufenweise
von dort getrennt habe. Es wurde auch gefordert, eine Befragung des
Gemeindesekretärs und eine Befragung von Frau P. durchzuführen.
Gleichzeitig wurde beantragt, die Steuererklärungen für den Zeitraum
2000 bis 2003 hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages zu
überprüfen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Finanzamt
Judenburg Liezen, unter Beilage der Kopien der Niederschrift des
Erörterungsgespräches, des Schreibens der Bw. vom 7.3.2006 mit der
eidesstattlichen Erklärung von Frau C.P., der Berufung und der
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-G/05
- Stammnummer
- 24701
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF