Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0293-G/06
Eine mehr als drei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim ist keine vorübergehende Abwesenheit iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-G/06vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom
26. September 2005, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 5. August 2005, betreffend die Rückforderung der
für das Kind, für den Zeitraum vom 1. Juni 2005
bis 31. August 2005 ausgezahlten Familienbeihilfe und der
entsprechenden Kinderabsetzbeträge, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
2. August 2005 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Finanzamt
mitgeteilt, dass das im Spruch genannte Kind der Berufungswerberin seit
24. Mai 2005 "im Rahmen der vollen
Erziehung im Kinderdorf P. ... untergebracht" ist. Weiter ist
ausgeführt: "Die Kindeseltern
kommen für keine Bekleidung der Mj. auf und verbringt sie weder die
Wochenenden noch die Ferien zu Haue." Auf telefonische Anfrage des
Finanzamtes wurde ergänzt, dass die Eltern auch keinen Beitrag zum
Heimaufenthalt leisteten.
Mit den nunmehr
angefochtenen Bescheiden forderte das Finanzamt darauf hin die für die
Monate Juni bis August 2005 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung führt der Vertreter der Berufungswerberin
auszugsweise aus:
"Mit
dem angefochtenen Bescheid wird Familienbeihilfe Mehrkindstaffel und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.6.2005 bis 31.8.2005 im Gesamtbetrag
von € 621,90 zurückgefordert und in der Begründung seitens der
belangten Behörde ausgeführt, dass die Tochter N. ..., seit 24.5.2005
im Kinderdorf P. untergebracht ist, sodass ab Juni 2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben wäre.
Dieser
Begründung wird entgegengehalten, dass die Minderjährige von zu Hause
"ausgerissen ist", aus welchem Grunde per 10.4.2005 eine Strafanzeige
gemäß
§ 195 StGB eingebracht wurde. Weiters ist zu ... des
Bezirksgerichtes L. ein Pflegschaftsverfahren anhängig, in welchem die
Frage zu prüfen ist, ob die auswärtige Wohnungnahme der
Minderjährigen im Kinderdorf P. rechtmäßig ist oder nicht.
Lediglich im Fall der Rechtmäßigkeit der Unterbringung der
Minderjährigen im genannten Kinderheim wäre von einer dauerhaften
auswärtigen Wohnungnahme auszugehen.
Dem
steht im übrigen entgegen, dass seitens des Sozialhilfeverbandes bei der BH
L. bereits ein Heimkostenrückersatz begehrt wird. Aus diesem Grunde sind
sehr wohl die nunmehr verfahrensgegenständlichen Familienbeihilfen und
Kinderabsetzbetrag aufgrund der möglichen Geldunterhaltsverpflichtung der
Eltern zu Recht von der Kindesmutter vereinnahmt wurden.
Ergänzend
wird darauf hinverwiesen, dass das Unterbringungsverfahren hinsichtlich der
Minderjährigen zu ... des Bezirksgerichtes L. noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist und sich vielmehr im Stadium des Revisionsrekursverfahrens vor
dem Obersten Gerichtshof wegen einstweiliger Unterbringung befindet, die
dauerhafte Wohnungnahme ist bislang noch nicht entschieden.
Darüber
hinaus haben die Kindeseltern nach wie vor die grundsätzlichen
Vorhaltekosten für das Kind zu bestreiten. Es wird nach wie vor das Zimmer
der minderjährigen Tochter im Haus der Kindesmutter für die Tochter
bereit gehalten, ebenso werden Krankenzusatzversicherungen und dergleichen von
den Kindeseltern bezahlt. Das bedeutet im Sinne der ständigen Judikatur,
dass die Kindesmutter ihre persönlichen Betreuungsaufgaben für das
Kind weiterhin wahr nimmt, sodass eine Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter
nicht gegeben ist, ebenso wenig eine Verpflichtung besteht, erhaltene
Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Die diesbezügliche Judikatur hat sich
insbesondere für jene Fälle herausgebildet, wo Kinder auswärtig
studieren, sodass grundsätzlich beide Kindeseltern zur Leistung von
Geldunterhalt verpflichtet wären, dem gegenüber jedoch eine
Kindesmutter, die Geldunterhalt vom Kindesväter erhält, weiterhin zur
Entgegennahme von Geldunterhalt vom Kindesvater berechtigt ist, ohne selbst
geldunterhaltspflichtig zu werden, wenn die Kindesmutter derartige
Vorhaltekosten für Kinder weiterhin trägt. Dies ist im
gegenständlichen Fall gegeben, sodass also von der Kindesmutter zu Recht
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entgegen genommen worden
sind."
In einem weiteren Schreiben
vom 25. April 2006 teilte die Bezirksverwaltungsbehörde mit:
"Es wird hiermit
bestätigt, dass sich die mj. ... seit 25.4.2005 in voller Erziehung im
Kinderdorf P. befindet und werden die Kosten der Betreuung zur Gänze vom
Sozialhilfeverband L. getragen.
Es
wird bestätigt, dass die Kindeseltern ... und ... derzeit keinen
Kostenersatz leisten, bzw. sind sie derzeit zu keinem Kostenersatz verpflichtet
worden (Rekurs beim Bezirksgericht L.)."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Mai 2006 hat das Finanzamt darauf hin die Berufung abgewiesen. Sie
gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom 1. Juni 2006
führt der Vertreter der Berufungswerberin auszugsweise aus:
"Mit dem angefochtenen
Bescheid wird Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbetrag für
den Zeitraum 1.6.2005 - 31.8.2005 im Gesamtbetrag von € 621,90
zurückgefordert. Die belangte Behörde begründet dies im
wesentlichen damit, daß die Tochter ... Hauptwohnsitz im Kinderdorf P.
habe und laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft L. sämtliche
Kosten von der Sozialhilfe L. getragen werden, das Kind am Wochenende nicht nach
Hause komme und für die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich
sei, ob das Kind mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder ohne
deren Einverständnis in voller Heimerziehung sei.
Vorerst wird darauf
verwiesen, dass für die Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht
maßgeblich ist, ob sich das Kind ununterbrochen und dauerhaft in der
gemeinsamen Wohnung aufhält. Gemäß
§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz gehört zum Haushalt einer Person ein Kind
auch dann, selbst wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. In
diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass sich ... zwar derzeit in
Heimerziehung im Kinderdorf P. befindet. Auszugehen ist jedoch davon, dass
dieser Umstand nicht auf Dauer angelegt ist, zumal ein Unterbringungsverfahren
hinsichtlich der Minderjährigen zu ... des Bezirksgerichtes L. lauft,
weiches bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und sich im
Stadium des Revionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wegen der
einstweiligen Unterbringung befindet. Eine dauerhafte Wohnungsnahme ist sohin
bis dato noch nicht entschieden, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die mj.
... nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Darüberhinaus ist
bis dato nicht entscheidungsreif, ob die Person, im gegenständlichen Fall
die Kindesmutter, in deren gemeinsamer Wohnung die mj. ... lebte, zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe für die mj.
... beiträgt. Erneut wird darauf verwiesen, dass seitens des
Sozialhilfeverbandes bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben ein
Heimkostenrückersatzverfahren läuft. Mit Rücksicht darauf, dass
dieses Verfahren bis dato noch nicht entschieden ist, werden die nunmehr
verfahrensgegenständliche Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auf
Grund der möglichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu Recht an der
Kindesmutter vereinnahmt. Darüber hinaus tragen die Kindeseltern nach wie
vor grundsätzliche Vorhaltekosten für
das
.
Kind. Dies vor allem deshalb, da bis dato noch nicht entschieden ist, ob die
Unterbringung im Heim rechtmäßig erfolgte. So wird nach wie vor das
Zimmer der minderjährigen Tochter im Haus der Kindesmutter für die
Tochter bereit gehalten, ebenso werden Krankenzusatzversicherung und dgl. von
den Kindeseltern bezahlt. Die Kindesmutter nimmt sohin ihre persönlichen
Betreuungsaufgaben für das Kind weiterhin wahr, sodass eine
Geldunterhä1tsverpflachtung- der Mutter- nicht gegeben ist, ebenso wenig
eine Verpflichtung besteht, erhaltene Familienbeihilfe zurück zu bezahlen.
Dieser Umstand ist vergleichbar dem Umstand, wonach nach gängiger Judikatur
bei auswärtigen studierenden Kindern, bei denen beide Kindeseltern
grundsätzlich zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet wären, die
Kindesmutter den Geldunterhalt vom Kindesvater weiter erhält, und auch zur
Entgegennahme von Geldunterhalt vom Kindesvater berechtigt ist, ohne selbst
geldunterhaltspflichtig zu werden, da die Kindesmutter die oben zitierten
Vorhaltekosten für das Kind weiterhin trägt. Auch aus diesem Grund
werden von der Kindesmutter zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
entgegen genommen, da Bereitstellungskosten für das Kind beglichen werden,
so wie insbesondere die Krankenzusatzversicherung."
Mit Schreiben vom
12. Juni 2007 hat der Unabhängige Finanzsenat den Vertreter der
Berufungswerberin um Bekanntgabe ersucht, ob das von ihm erwähnte, vor dem
Obersten Gerichtshof anhängige, Verfahren hinsichtlich der Unterbringung
des Kindes abgeschlossen ist, und zutreffendenfalls um Übersendung einer
Ablichtung des abschließenden Urteils gebeten.
Dieses Schreiben blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach dessen Abs. 2
die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört
ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 dann
nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Es steht fest, dass das im Spruch genannte Kind der
Berufungswerberin nicht bei ihr wohnt und eine einheitliche
Wirtschaftsführung nicht vorliegt. Die von der Berufungswerberin
(angeblich) getragenen "Vorhaltekosten" beweisen geradezu, dass das Kind ihrem
Haushalt nicht angehört. Weiters steht fest, dass die
Berufungswerberin auch die Unterhaltskosten für das Kind im
maßgeblichen Zeitraum nicht überwiegend (zu mehr als der Hälfte
der Gesamtkosten) getragen hat (vgl. dazu z.B. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208). Dies
wird nicht nur durch aktenkundige Bestätigungen der
Jugendwohlfahrtsbehörde sondern auch durch die Ausführungen des
Vertreters der Berufungswerberin bewiesen.
Es bleibt noch zu prüfen, ob die zitierte
Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, wonach die
Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben gilt, wenn sich ein Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
vorliegt.
Das Kind der Berufungswerberin ist seit Mai 2005 (und wie
eine Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab, noch immer) im Zuge einer
Maßnahme der Jugendwohlfahrt in einem Kinderheim untergebracht (volle
Erziehung gemäß
§ 37 des Steiermärkischen
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991). Diese, nunmehr bereits durchgehend mehr als drei
Jahre dauernde, Unterbringung kann nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenats nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb
der gemeinsamen Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967
angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Dem Umstand, dass das Kind auch an der Anschrift der
Berufungswerberin mit Wohnsitz gemeldet ist, kann auf Grund seiner
tatsächlichen Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung
zukommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kind der
Berufungswerberin seit 24. Mai 2005 nicht mehr ihrem Haushalt
angehört, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung
nicht nur vorübergehend ist, und, dass auch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung besteht.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamts entsprechen
daher der Rechtslage, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen
werden musste.
Graz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
KinderheimKinderdorfvorübergehende AbwesenheitHaushaltszugehörigkeit nicht aufgehobenVorhaltekostenUnterhalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-G/06
- Stammnummer
- 37520
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF