Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1819-W/02
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1819-W/02vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Somit sind die Umstände, unter denen sich die Kinder im Ausland aufgehalten haben, für die Beurteilung des "ständigen Aufenthaltes" maßgeblich. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Da der ständige Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet grundsätzlich dessen tatsächliche (körperliche) Anwesenheit voraussetzt, folgt daraus auch, dass ein Kind nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Wenn sich die Kinder mit der Kindesmutter während des Schuljahres im Ausland aufhalten, ist das Verbringen der Ferien beim Kindesvater im Bundesgebiet als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Engelbert Reis, gegen den Bescheid des Finanzamtes Horn betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis
31. Oktober 1998 (für das Kind AH) bzw. 1. August 1998 bis
30. November 1998 (für die Kinder HH, ARH, AhH und HaH)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. schrieb am 30. Dezember
1998 an das für ihn zuständige Finanzamt folgende Mitteilung: "Hiermit
gebe ich Ihnen bekannt: Seit den Schulferien, d.i. seit dem 10. Juli 1998, sind
meine Kinder AH, HH, ARH, AhH und HaH im Ausland und zwar in Ägypten. Sie
sind in verschiedenen Schulstufen aufgenommen, AH ist an der
sprachwissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert. Eine
Schulbestätigung folgt bald."
Mit Bescheid vom 3. März 1999 stellte das Finanzamt
fest, dass der Bw. die Familienbeihilfe (in Höhe von S 29.450,-) und
den Kinderabsetzbetrag (in Höhe von S 11.200,-) für die
Zeiträume vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 1998 (für das Kind
AH) bzw. vom 1. August bis 30. November 1998 (für die Kinder HH,
ARH, AhH und HaH) zu Unrecht bezogen habe und daher
gem. § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
in Verbindung mit § 33
Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) zur Rückzahlung
verpflichtet sei. Das Finanzamt begründete den Bescheid damit, dass sich
die Kinder seit Juli 1998 ständig im Ausland aufhalten würden und
daher gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führte der Bw. im wesentlichen aus, dass sich die Kinder seit 10.
Juli 1998 im Rahmen ihrer Schulausbildung bzw. Berufsausbildung in Ägypten
aufhielten. Dies bedeute aber nicht, dass der Bw. keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für sie habe. HaH, AhH, ARH und HH
seien noch minderjährig und habe der Bw. für sie Unterhaltskosten
inklusive der Ausbildungskosten zu tragen. Es sei auch keine andere Person
berechtigt, die Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag zu beziehen. Seine
Kinder hätten jedoch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
Österreich, weil sie trotz weiter Anreise und aufgrund der engen
persönlichen Beziehung zum Bw. ständig in Österreich
aufhältig seien. Diese Beziehung stelle auch durch deren religiöse
Erziehung einen wichtigen Bestandteil ihrer Lebensinhalte dar. Der Aufenthalt in
Ägypten stelle für die Kinder einen wichtigen Bestandteil der
religiösen Erziehung dar. Die Kinder kämen jeweils immer sofort dann,
wenn Ferien seien, wieder nach Österreich zurück. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen seiner Kinder sei nach wie vor in Österreich. Sie
befänden sich ausschließlich zu Schul- und Studienzwecken
während der Schulzeit im Ausland. Die Schulzeit richte sich natürlich
nach den Unterrichtsstunden in Ägypten. Insbesondere seine älteste
Tochter AH studiere in Ägypten. Eine derartige Studienmöglichkeit, wie
die Tochter sie in Ägypten finde, werde ihr in Österreich nicht
geboten, da sie sich ganz besonders für den Lebensbereich ihrer
Vorväter interessiere. Nach dem Studienförderungsgesetz lägen
alle Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge vor.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass gemäß
§ 2 Abs. 8
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bei Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz hätten, nur dann ein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet hätten und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhielten. Für die Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhielten, sei gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben. Der Begriff des "ständigen Aufhaltens" sei nach
§ 26 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung auszulegen. Danach habe jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die
erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweile. Gelegentliche Aufenthalte der Kinder im Inland
seien daher nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland,
wo sie auch die Schule besuchten, zu unterbrechen (Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1982, Zl. 82/14/0047). Das
Tragen der Unterhalts- und Ausbildungskosten bzw. wo die Kinder den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen hätten, habe für die Beurteilung, ob ein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, keine Bedeutung. Da unbestritten sei,
dass die Kindesmutter und die Kinder des Bw. seit dem 10. Juli 1998 zwecks
Schul- und Berufsausbildung in Ägypten lebten und nur in den Zeiten der
Ferien nach Österreich zurückkehrten, sei ein ständiger
Aufenthalt in Ägypten gegeben.
Der Bw. wiederholte im Vorlageantrag seine Argumente aus
der Berufung und führte darüber hinaus Folgendes aus: Gemäß
§ 2 Abs. 8 des FLAG hätten Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen Wohnsitz hätten, dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hätten und
sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhielten. Gemäß
§
26 Abs. 2 BAO liege der gewöhnliche Aufenthalt dann vor, wenn der
Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauere. Da es nunmehr auch
unbestritten sei, dass der Aufenthalt der fünf Kinder länger als sechs
Monate betrage, sei die Voraussetzung des § 2 Abs. 8 FLAG jedenfalls
gegeben. Darüber hinaus sei gemäß dieser Gesetzesstelle der
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder gegeben, da diese zum Haushalt
des Bw. gehörten und dieser vor allem die Unterhaltskosten trage.
Insbesondere sei für diese Kinder keine andere Person anspruchsberechtigt.
Nach ständiger Judikatur sei Voraussetzung für den Anspruch auf
Familienbeihilfe die tatsächliche Kostentragung für die Kinder, und
diese sei jedenfalls vom Bw. zu tragen. Nach dem Studienförderungsgesetz
lägen alle Voraussetzungen für die Beziehung der Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt
der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26
Abs.1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) steht einem Steuerpflichtigen,
dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird , im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden.
Nach dem vom Bw. unbestrittenen Sachverhalt hielten
sich seine Kinder mit der Kindesmutter während der Schul- bzw. Studienzeit
(über den strittigen Zeitraum hinaus jedenfalls bis zum Ende des
Schuljahres 1998/1999) in Ägypten auf. In den Ferienzeiten sind die Kinder
laut den Angaben des Bw. nach Österreich kommen.
Hat eine Person sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der
Anspruchsberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet hat
und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat
jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird
(§ 26 Abs. 1 BAO BGBl. 194/1961).
Das Tatbestandsmerkmal des "ständigen Aufhaltens" im
Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG ist - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde - im Sinne des § 26
Abs.2 BAO auszulegen. Ob der Aufenthalt im Inland länger als sechs
Monate dauert, ist jedoch nur von Bedeutung, wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabenpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen.
Demnach kommt es im Berufungsfall darauf an, ob die Kinder
des Bw. sich im Streitzeitraum in Ägypten unter Umständen aufgehalten
haben, die erkennen lassen, dass sie in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilten. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende
Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Da der ständige
Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet grundsätzlich dessen
tatsächliche (körperliche) Anwesenheit voraussetzt, folgt daraus auch,
dass ein Kind nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Zudem wird der
ständige Aufenthalt im Ausland auch dann nicht unterbrochen, wenn der
Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehend ist. Somit sind die
Umstände, unter denen sich die Kinder des Bw. im Ausland aufgehalten haben,
für die Beurteilung des "ständigen Aufenthaltes"
maßgeblich.
Wenn sich die Kinder des Bw. mit der Kindesmutter
während des Schuljahres in Ägypten aufhalten, ist das Verbringen der
Ferien in Österreich beim Kindesvater als vorübergehende Abwesenheit
zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in Ägypten
nicht unterbrochen wurde. Da der Bw. auch ausführt , dass der Aufenthalt in
Ägypten für seine Kinder einen wichtigen Bestandteil der
religiösen Erziehung darstelle, ist erkennbar, dass die Familie des Bw. in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilte und die Kinder des Bw. sich
im strittigen Zeitraum in diesem Land ständig aufgehalten
haben.
Mit den Argumenten, dass sich die Kinder
ausschließlich zu Schul- und Studienzwecken in Ägypten aufhielten und
die Kinder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich
hätten, weil sie trotz weiter Anreise auf Grund der engen persönlichen
Beziehung zum Bw. ständig in Österreich aufhältig seien, kann der
Bw. für die Berufung somit nichts gewinnen. Außerdem bliebe bei der
vom Bw. diesbezüglich angestellten Betrachtungsweise vollkommen außer
Betracht, welche Beziehungen die Kinder zu ihrer Mutter haben, die sich
gleichfalls ständig in Ägypten aufhält und deren Haushalt sie
teilen (§ 2 Abs. 5 FLAG: "zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
Person teilt.").
Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, besteht gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein die
Gegenseitigkeit verbürgender Staatsvertrag mit Ägypten (im Hinblick
auf § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF des BGBl. 297/95) hat im
strittigen Zeitraum ebenfalls nicht bestanden. Damit ergibt sich für die
Kinder des Bw. jedenfalls der Auschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dass der Bw. die Kosten des Unterhaltes (inklusive der
Ausbildungskosten) für seine Kinder überwiegend zu tragen hat, ist
durchaus glaubhaft, kann aber der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die
überwiegende Kostentragung des Bw., auch wenn dieser selbst den Mittelpunkt
der Lebensinteressen im Bundesgebiet habe sollte, ändert nichts daran, dass
im Berufungsfall die Ausschließungsgründe des ständigen
Aufenthaltes der Kinder im Ausland (sowohl nach § 2 Abs. 8 als auch
gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG) vorliegen.
Das Argument des Bw., dass nach dem
Studienförderungsgesetz alle Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag vorliegen würden, ist nicht
nachvollziehbar. Das Studienförderungsgesetz (§ 17) ist im
Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit
b FLAG 1967 lediglich maßgeblich, wenn Kinder, die eine in die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, das Studium
wechseln.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist für die
Kinder des Bw. im strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben. Der Berufung war unter Berücksichtigung aller Berufungsargumente
der Erfolg zu versagen und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
19. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1819-W/02
- Stammnummer
- 6828
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF