Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3490-W/08
Eine zeitweilige Abwesenheit vom Haushalt des Vaters zwecks Urlaubs unterbricht nicht die Bezugsberechtigung des Vaters für die Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3490-W/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Falls kein Gerichtsbeschluss über eine allfällige Änderung des Obsorgerechts für ein Kind vorliegt und davon auszugehen ist, dass das Kind lediglich einen Teil der Ferien bei bzw. mit seiner Mutter verbracht hat und immer angestrebt war, bei Schulbeginn wieder bei seinem Vater zu wohnen, was auch tatsächlich so war, steht dem Vater und nicht der Mutter auch für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe zu. Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, was gegenständlich der Fall ist, da eben das Kind lediglich einen Teil seines Urlaubs mit seiner Mutter verbrachte.
Da durch die vorübergehende Abwesenheit (zwecks Verbringens des Urlaubs bzw. eines Teils der Ferien mit der Mutter) von der Wohnung des Vaters die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Vaters nicht aufgehoben wurde, steht die Familienbeihilfe dem Vater des Kindes (und nicht der von diesem getrennt lebenden Mutter) zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WW, vom 12. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13., 14. und 23. Bezirk, vom 22. Jänner 2008 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für August
2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob der Mutter des E.K. für einige Zeit in den Sommerferien 2007 die FB und
der Kinderabsetzbetrag (KAB) zustehen.
Die Eltern von
E.K. sind seit 2005 geschieden.
Beim
zuständigen Magistrat gibt der geschiedene Mann der Bw. bekannt, dass die
Mutter von E.K. die Ummeldung des E.K. an ihre Adresse zu Unrecht gemacht
hat.
Hinsichtlich
der Pflegschaftssache E.K. erging im Jahr 2005 folgender Beschluss des
zuständigen Gerichts: Die Obsorge hinsichtlich des mj. E.K. wird der
Kindesmutter entzogen und dem Kindesvater allein übertragen. Die
Obsorge betreffend der mj. Tochter wird hingegen der Kindesmutter allein
übertragen. Die Kindesmutter von E.K. erhält ein Besuchsrecht
in der Weise, dass sie berechtigt ist, E.K. für jedes 2. Wochenende in
der Zeit von Freitag 19.00 Uhr bis am unmittelbar darauf folgenden Sonntag 19.00
Uhr sowie an jedemDienstag in der Zeit
von 16.00 Uhr bis einschließlich 19.00 Uhr zu sich nehmen.
Der
Gerichtsbeschluss wurde folgendermaßen begründet.
Mit Antrag vom
31.1.2005 stellte die Kindesmutter das Begehren, dem Vater die Obsorge
betreffend der beiden minderjährigen Kinder zu entziehen und ihr alleine
zuzuweisen. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie mit dem
Kindesvater seit 13 Jahren zusammen sei, vor sechs Jahren geheiratet habe und
der Vater vor fünf Jahren wegen Autodiebstahls und Betrugs verurteilt und
nach Bosnien abgeschoben worden sei. Seit zwei Jahren befinde er sich in
Österreich und habe vor zwei Monaten über sie offiziell ein Visum
erhalten. Vor allem wegen der finanziellen Angelegenheiten hätte es mit ihm
sehr vielStreit gegeben, da er
"schwarz" gearbeitet habe, ihr jedoch nie Geld gegeben hätte, und sie mit
ihrem Einkommen eine 4-köpfige Familie finanzieren habe müssen.
Nachdem man viel gestritten und der Vater sie auch öfters geschlagen habe,
sei sie schlussendlich im Oktober vergangenen Jahres aus der gemeinsamen
Ehewohnung ausgezogen, als einzige Möglichkeit um die Situation zu
beruhigen. Sie hätte vorher nie die Polizei gerufen, da der Kindesvater
dann sofort verhaftet und abgeschoben worden wäre, das wollte sie den
Kindern nicht antun, ihnen den Vater zu entziehen. Lediglich einmal habe sie
gegen den Vater, als er sich noch legal in Österreich aufgehalten habe,
Anzeige erstattet. Seit der Trennung sehe sie die Kinder zwei- bis dreimal pro
Woche. Sie seien immer zu ihr alleine ohne Vater gekommen, anfänglich habe
sie noch in der Wohnung des Vaters von E.K. gekocht und geputzt, nach einem
neuerlichen Streit habe ihr der Vater im November den Wohnungsschlüssel
weggenommen.
Folgendes
Protokoll wurde beim zuständigen Gericht in der Pflegschaftssache der mj.
Kinder (E.K. und dessen Schwester) am
12.6.2007 aufgenommen: Die Mutter gibt an: Der mj. E.K. sei am
7.6.2007 von seinem Vater aus dessen Wohnung rausgeschmissen worden. Seither sei
er bei ihr und möchte auch bei ihr bleiben. Wie lange er bei ihr bleibe,
könnte sie aber noch nicht sagen, zumindest einmal bis September. Da der
mj. E.K. bei ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, komme sie für seinen
Unterhalt in Form von Naturalunterhalt auf.
Die Bw.
führte aus: Beim Unterhalt dürfe nicht die Anspannungstheorie
vergessen werden. Ursprünglich habe der Vater von E.K. € 1.600,00
verdient, er habe lediglich Privatkonkurs angemeldet und es sei auch von diesem
Einkommen auszugehen, da der Vater ja nicht krank geworden sei. Er könne ja
nach wie vor arbeiten. Der Vater habe früher bereits € 1.600,00
verdient, und es werde von der Bw. angenommen, dass er dieses Einkommen auch
wieder verdienen könne.
Über
Befragen, warum E.K. aus der Wohnung des Vaters geschmissen worden sei, gab die
Bw. Folgendes an: Da die Freundin vom Ex-Mann der Mutter von E.K. (also der Bw.)
noch einen Sohn hat und zuerst dieser den Mist raustragen sollte, und dieser das
nicht gemacht habe, musste das E.K. erledigen. D.h., das was der Sohn von der
Freundin des Ex-Mannes nicht machen wolle, müsse E.K. machen. Da es dann zu
Streitereien gekommen sei, habe der Vater von E.K. diesen aus der Wohnung
geschmissen.
Die Bw.
führte aus, dass das alles am 7.6.2007 passiert sei. An diesem Tag sei die
Bw. arbeiten gewesen, es sei aber ihre Schwester bei ihr zu Hause
gewesen.
Die sich in
Karenz befindliche Schwester gab Folgendes an: Am 7.6.2007 sei sie bei ihrer
Schwester (der Bw.) zu Hause gewesen. E.K. sei nach Hause gekommen, er habe
geweint und sei ziemlich wütend gewesen, weil ihn sein Vater aus der
Wohnung rausgeschmissen habe. Er habe ihr gesagt, dass zuerst der Sohn von der
Freundin des Vaters den Mist raus tragen sollte, da dieser das nicht gemacht
habe, sollte es E.K. tun. Er habe gesagt, dass er das nicht machen wolle, weil
wenn das der andere nicht machen müsse, wolle er das auch nicht. Er wollte
eben Gleichberechtigung. Daraufhin habe die Freundin des Vaters gesagt, dass er
genauso sei wie seine Mutter. Möglicherweise hat E.K. dann noch etwas zu
ihr gesagt, und dann hat diese den Kindesvater angerufen. Dieser sei dann nach
Hause gekommen, sie hätten noch gestritten und der Vater habe E.K. dann
rausgeschmissen. Es wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, dass
noch das vorherige Unterhaltsverfahren offen ist, in dem die Mutter zu mehr
Unterhalt für den mj. E.K. verpflichtet werden sollte. Aufgrund dieser
Ausführungen wurden von der Bw. folgende
Anträge gestellt: Die
Enthebung der Unterhaltsverpflichtung
der Mutter gegenüber dem mj. E.K. mit sechsten Juni 2007. Auf
Bestellung eines Kollisionskurators
für den mj. E.K., um den Unterhalt des mj. E.K. gegenüber dem Vater
festzusetzen.
Der
Antrag der Bw. vom 6.2.2007 wurde dahingehend
ausgedehnt, dass der Vater ab 1.2.2007
zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 255,00 gegenüber der
mj. Tochter verpflichtet werden
sollte.
Der
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
hinsichtlich
-
Familienbeihilfe und
-
Kinderabsetzbetrag
wurde
vom Finanzamt (FA) wie folgt begründet: Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (PLAG 1967) haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Da das Kind
E.K. nicht im Haushalt der Bw. lebt und der
Vater des E.K. die Obsorge für das
Kind zugesprochen bekommen hat, war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen
diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung (eingelangt beim Finanzamt am 14.2.2008)
und begründete sie wie folgt: Richtig sei, dass der mj. E.K.
- obzwar ihrem geschiedenen Ehegatten und
Kindesvater die Obsorge zugesprochen worden sei - von seinem Vater
infolge eines Streites aus dessen Haushalt geworfen worden sei und bei ihr, der
Kindesmutter, Zuflucht gesucht habe. Dies sei bereits Anfang Juli 2007 gewesen.
Die Bw. habe sich daraufhin beim zuständigen Gericht
um eine Abänderung der Obsorge
bemüht, wobei der Richter gemeint habe, der mj. E.K.
werde nach den Schulferien Anfang September
2007 höchst wahrscheinlich den Kontakt mit seinem Vater wieder
aufnehmen, weswegen eine definitive
Abänderung der Obsorge dzt. noch nicht erforderlich sei.
Der mj. E.K.
habe tatsächlich in den Monaten Juli und August 2007 im Haushalt der Bw.
gelebt und sei von ihr in vollem Umfang verpflegt worden. In diesem Zeitraum
habe die Bw. die Obsorge inne gehabt. Die Bw. wies auf die diesbezügl.
Zeugenaussage ihrer Schwester hin.
Die belangte
Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass der mj. E.K. in den
Monaten Juli und August 2007 in ihren Haushalt gelebt habe und sie die Obsorge
inne gehabt habe.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, habe dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt sei.
Als
Berufungsgründe mache die Bw. unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige
Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Ihr mj. Sohn
E.K. habe in den Monaten Juli und August 2007 in ihrem Haushalt gelebt und zu
ihrem Haushalt gehört. Der Kindesvater sei in diesem Zeitraum nicht
anspruchsberechtigt gewesen, weil er keine Unterhaltskosten für den Sohn
übernommen und noch dazu ihre Unterhaltsleistungen vereinnahmt habe.
Der Kindesvater
sei jedenfalls im Zeitraum Juli und August 2007 für den mj. E.K. nicht
obsorgeberechtigt gewesen, weil die Bw. sämtliche Obsorgemaßnahmen
und -entscheidungen treffen habe müssen und den Minderjährigen auch
tatsächlich in ihrem Haushalt betreut habe.
Bei richtiger
rechtlicher Beurteilung hätten ihr die zuerkannte und überwiesene
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat August 2007 nicht
aberkannt und rückgefordert werden dürfen.
Das
FA stellte an das zuständige Amt für Jugend und Familie im Zuge des
Berufungsverfahrens folgende Frage:
Da nach wie vor
unklar sei, bei weichem Elternteil sich der Mj. E.K. in den Monaten Juni bis
August 2007 aufgehalten habe, werde um Bekanntgabe der diesbezüglich
vorhandenen Kenntnisse ersucht.
Das Amt
für Jugend und Familie teilte daraufhin mit, dass das Amt für Jugend
und Familie auf Grund seiner Enthebung als Kollisionskurator des Kindes dieses
nicht mehr in Unterhaltssachen vertrete. Aus den Vertretungsunterlagen
gehe hervor, dass das Kind zuletzt seit 2005 nicht bei seiner Mutter wohnhaft
gemeldet gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde die mit der Mutter
aufgenommene Niederschrift, in der sie angebe, dass sich Ihr Sohn in der Zeit
vom 6.6. - 20.7.2007 bei ihr befunden habe, übermittelt, ebenso der
Beschluss, der das Jugendamt von seiner Funktion als Kollisionskurator enthebe,
weil das Kind wieder bei seinem Vater lebte.
Das
Amt für Jugend und Familie übermittelte folgende Niederschrift
über eine Aussage der Bw. vom
20.8.2007: E.K.
sei am 6.6.2007 nach einem Streit mit seinem Vater und dessen Freundin zu ihr
gekommen. Er habe gesagt, dass er erst wieder bei seinem Vater wohnen wolle,
wenn seine Freundin ausgezogen sei. Dies könne 3 bis 4 Monate dauern. Sie
seien dann 2 Wochen gemeinsam auf Urlaub gefahren. Danach habe E.K. mit seinem
Vater telefoniert und erfahren, dass die Freundin bereits ausgezogen sei.
Nachdem er sich davon überzeugt habe, sei E.K. wieder zu seinem Vater
gezogen. Das sei am 20. Juli diesen Jahres
(nämlich 2007) gewesen. E.K. sei daher für
etwa ein Monat bei ihr gewesen und in
ihrem Haushalt verpflegt worden. Die Bw. beantrage daher, sie für einen
Monat von ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entheben. Den Antrag, den Vater zu
Unterhalt zu verpflichten, zog die Bw. zurück.
Das Amt
für Jugend und Familie wurde vom Amt des
Kollisionskurators für den mj. E.K.
durch Gerichtsbeschluss vom 27.9.2007 wegen Wegfalles der Interessenskollision
enthoben, und dies mit folgender Begründung: Mit Gerichtsbeschluss
vom 12.6.2007 wurde das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator
für die Festsetzung und/oder Durchsetzung
der Unterhaltsansprüche für den mj. E.K. bestellt. Da sich der
Minderjährige im Haushalt der Mutter aufgehalten habe, habe die Mutter die
Festsetzung des Unterhaltes für den mj. E.K. gegenüber dem
obsorgeberechtigten Vater begehren
wollen. Da sich der Minderjährige
nunmehr wieder im Haushalt des Vaters aufhalte und die Mutter auf eine
Antragstellung verzichtet habe bzw. den Antrag zurückgezogen habe, sei ein
weiteres Einschreiten des Amtes für Jugend und Familie nicht
erforderlich und das Amt könne im gegenständlichen Verfahren
nichts mehr zum Unterhalt des Minderjährigen beitragen. Da somit die
Interessenskollision weggefallen sei, sei das Amt für Jugend und Familie
als Kollisionskurator zu entheben gewesen.
Das
FA erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
Gem. § 2
Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 67) haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind,
zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gem. § 2
Abs. 5 FLAG 67 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua. dann nicht als aufgehoben,
wenn sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Lt. Auskunft
des Amtes für Jugend und Familie für die Bezirke 14, 15 und 16 war
E.K. im Zeitraum vom 6.6.2007 bis 20.7.2007 vorübergehend bei der Mutter
wohnhaft (bzw. mit der Mutter auf Urlaub, wie sie selbst ausführte [s. o.a.
Niederschrift]), seitdem wohnt er wieder bei seinem Vater.
Die Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgendes ist
aktenkundig: Lt. Auskunft des Amtes für Jugend und Familie für
die Bezirke 14, 15 und 16 war E.K. im Zeitraum vom 6.6.2007 bis 20.7.2007
vorübergehend bei der Mutter wohnhaft, seitdem wohnt er wieder bei seinem
Vater.
Die
Haushaltszugehörigkeit gilt u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Aus der
Aktenlage geht hervor, dass der Sohn nur vorübergehend, nämlich vom
6.6.2007 bis 20.7.2007 bei dessen Mutter gewohnt hat bzw. mit dieser (zwei
Wochen) auf Urlaub war.
Auch der
zuständige Richter hat beispielsweise wie oben angeführt wurde
gemeint, dass der Sohn nach den Schulferien Anfang September 2007
höchstwahrscheinlich den Kontakt mit seinem Vater wieder aufnehmen werde,
weswegen eine definitive Abänderung der
Obsorge dzt. noch nicht erforderlich sei.
Auch aus einem
Schreiben des zuständigen Magistrats, in dem das Magistrat auch darauf
hinweist, dass die Bw. angegeben habe, was niederschriftlich protokolliert sei,
dass sich ihr mj Sohn vom 6.6. bis zum 20.7.2007 bei ihr befunden habe, geht
hervor, dass das Jugendamt wieder von seiner Funktion als Kollisionskurator
enthoben ist, weil das Kind wieder bei seinem Vater lebte.
Wie S.S.
angibt, und dies dem UFS glaubhaft erscheint, hat der Sohn der Bw. lediglich den
Urlaub bzw. einen Teil seine Ferien bei der Bw. verbracht.
Gem. § 2
Abs. 5 FLAG 67 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt u. a. dann
nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Laut Ansicht
des UFS wurde von S.S. glaubhaft gemacht, dass sich sein Sohn nur
vorübergehend - nämlich zwecks Verbringens eines Teils der Ferien bzw.
des Urlaubs bei dessen Mutter (wenn auch allenfalls nach einem Streit mit dem
Vater) - außerhalb seiner Wohnung aufgehalten hat. Auch die Mutter von
E.K. gibt an, dass sie mit E.K. gemeinsam 2 Wochen auf Urlaub gefahren
sei. Nicht entscheidungsrelevant ist in gegenständlichem Fall, ob
der Sohn der Bw. auch ohne Streit mit dem Vater einen Teil seiner Ferien bzw.
seines Urlaubs bei bzw. mit seiner Mutter (der Bw.) verbracht hätte.
Es liegt kein
Gerichtsbeschluss über eine allfällige Änderung des Obsorgerechts
für E.K. vor. Insgesamt ist der UFS auf Grund der Aktenlage zu der Ansicht
gelangt, dass E.K. die Ferien teilweise bei bzw. mit seiner Mutter verbracht hat
und immer angestrebt war, dass der Sohn ab Schulbeginn wieder bei seinem Vater
wohnen werde, was auch tatsächlich so war. Auch der zuständige Richter
machte eine derartige Äußerung (wie oben angeführt wurde). Die
Haushaltszugehörigkeit gilt ua. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält, was gegenständlich der Fall ist, da eben das Kind (teilweise)
seinen Urlaubs bzw. seine Ferien mit seiner Mutter (der Bw.) verbrachte.
Da durch die
vorübergehende Abwesenheit (zwecks Verbringens des Urlaubs bzw. der Ferien
mit der Mutter) von der Wohnung des Vaters die Haushaltszugehörigkeit zum
Haushalt des Vaters nicht aufgehoben wurde, ist spruchgemäß zu
entscheiden.
Dazu
wird vom UFS wie bereits oben ausgeführt wurde darüber hinaus
angemerkt, dass laut Aussage der Bw. beim Amt für Jugend und Familie
(aktenkundige Niederschrift über eine Aussage der Bw. vom 20.8.2007) diese
aussagte, dass ihr Sohn lediglich bis 20. Juli 2007 bei ihr gewesen
sei (dh also laut ihrer Aussage lediglich vom 6. Juni 2007 bis zum 20. Juli
2007).
Wie
oben ausgeführt ist auch der Richter zu der Ansicht gelangt, dass eine
definitive Abänderung der Obsorge (noch) nicht erforderlich
sei.
Unter
Berücksichtigung dieser von der Bw. selbst getätigten Aussage - die in
Verbindung mit der gesamten Aktenlage schlüssig erscheint - ergibt sich
darüber hinaus, dass der Sohn den gesamten
August 2007 nicht (mehr) in ihrem Haushalt verbracht hat, weswegen schon
allein aus diesem Grund die Berufung - eben hinsichtlich Rückforderung von
FB und Kinderabsetzbetrag für August
2007 - abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird
angemerkt, dass der UFS zu der Ansicht gelangt ist, dass die von der Bw.
getätigte Aussage beim Amt für Jugend und Familie diesbezüglich
der Wahrheit entspricht. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Sohn
selbst gesagt hat, nach Auszug der Freundin des Vaters aus dessen Wohnung wieder
bei ihm wohnen zu wollen. Daher ist eben der Sohn am 20. Juli 2007 wieder zu
seinem Vater gezogen, nachdem er sich überzeugt hatte, dass die Freundin
des Vaters tatsächlich aus der Wohnung ausgezogen ist.
Der
UFS geht von folgendem aktenkundigen Sachverhalt aus: Am 20. Juli 2007 ist
E.K. wieder in den Haushalt seines
Vaters gezogen.
Von
vornherein war laut Aktenlage offensichtlich jedenfalls sicher bzw. höchst
wahrscheinlich, dass der Sohn der Bw. ab Schulbeginn wieder bei seinem Vater in
der Wohnung sein werde.
Dazu
wird vom UFS angemerkt, dass laut Aussage der Bw. beim Amt für Jugend und
Familie (aktenkundige Niederschrift über eine Aussage der Bw. vom
20.8.2007) diese aussagte, dass ihr Sohn lediglich bis 20. Juli 2007 bei ihr
gewesen sei (dh also laut ihrer Aussage lediglich vom 6. Juni 2007 bis zum 20.
Juli 2007).
Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung
vorliegt, wenn die Behörde
den ursprünglichen
Angaben des Bw. laut Aktenlage
bzw.
ursprünglichen Akteninhalten
(beispielsweise o.a.
Niederschrift der Bw. beim Amt für Jugend und Familie vom 20.8.2007, in der
die Bw. selbst ausführt, dass ihr Sohn lediglich bis 20.7.2007 bei ihr
gewesen sei bzw. mit ihr den Urlaub [2 Wochen] verbracht habe)
zu den
Sachverhaltsdarstellungen mehr Glaubwürdigkeit beimisst als ihren
späteren nicht nachgewiesenen
Darlegungen
in beispielsweise der Berufung
datiert mit 12.2.2008 (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189). Darüber hinaus wird in
diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht der Bw. auf Grund der BAO
hingewiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.1994,
92/15/0159). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die
Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur
Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Insgesamt ist
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3490-W/08
- Stammnummer
- 38328
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF