Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0088-W/06
Ständiger Auslandsaufenthalt der Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-W/06vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004
und ab 1. September 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte für seine beiden
Kinder F., geb. 13.11.1987, und S., geb. 8.8.1989, folgende Anträge auf
Gewährung von Familienbeihilfe:
am
3. August 2005: Gewährung ab Dezember 2004
am
28. September 2005: Gewährung ab September 2005.
Der Bw. wohnte bis September 2004 mit seiner Gattin und
den Kindern in Österreich. Die Familie wurde im September 2004
delogiert.
Die Gattin hält sich seit September 2004 zusammen mit
den beiden Kindern bei ihrer Mutter in Kolumbien auf. Der Bw. blieb noch in
Österreich und erhielt in der Folge bei diversen karitativen Einrichtungen
Unterkunft.
Vom Schulbesuch im Gymnasium X. Wien wurden die Kinder ab
28. September 2004 wegen Auslandsaufenthalt mit unbestimmter Dauer
freigestellt. Eine für Oktober 2005 geplante ständige Rückkehr
der Familie nach Österreich erfolgte nicht (Auskunft der Schule vom 9.
September 2005: Die beiden Kinder sind bei der Schule angemeldet, besuchen die
Schule aber derzeit nicht.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hatte die
Familie vom 28. Februar 2001 bis 9. Februar 2005 ihren Hauptwohnsitz
an der Adresse G. Seit 27. September 2005 ist der Bw. mit den beiden Kindern
unter der Adresse B., gemeldet. Die Gattin des Bw. war jedoch nur vom 27.
September 2005 bis 31. Oktober 2005 unter derselben Adresse
gemeldet.
Das Finanzamt erließ betreffend den Erstantrag vom 3.
August 2005 am 9. September 2005 einen Bescheid und wies den Antrag mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im
Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Ihre Kinder
S. und
F. sind vom Schulbesuch in Österreich
ab 28.9.2004 freigestellt und halten sich mit der Mutter seit diesem Zeitpunkt
in Kolumbien auf.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im
Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens
eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2
Bundesabgabenordnung zu beurteilen. Demnach kommt es darauf an, ob sich ein Kind
in einem anderen Land unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass es an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Ein Aufenthalt in diesem Sinne verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu
erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die
nach Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind
(z.B. Ferienzeit) unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher nicht
den gewöhnlichen Aufenthalt.
Weder Sie noch Ihre
Gattin noch die beiden Kinder verfügen in Österreich über einen
Wohnsitz. Es liegen in Österreich keine Meldungen über Wohnsitze im
Zentralen Melderegister vor.
Außerdem
halten sich die Kinder F. und
S. zusammen mit der Mutter seit September
2004 ständig in Kolumbien auf..."
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte dazu Folgendes aus:
"Zu Unrecht setzt
das Finanzamt die Meldung nach dem Meldegesetz mit einem Wohnsitz gleich und
übergeht meine finanziellen Verhältnisse.
Mein
Schuldenregulierungsverfahren ist beim BG Mödling zu ...
anhängig.
Ich wohnte mit
meiner Familie bis 30.9.2004 in G., von wo
wir delogiert worden sind (Bewilligung der zwangsweisen Räumung des BG
Mödling, 28.7.2004, ....). In dieser Notlage sprang die Mutter meiner Frau
P.,
Kolumbien, ein und gewährte meiner
Frau und den beiden Kindern nur vorübergehend Unterschlupf.
Ich musste mich um
das Schuldenregulierungsverfahren kümmern und war auf die Hilfe karitativer
Organisationen angewiesen. Die katholische Kirche gewährte mir Unterkunft,
aber immer nur kurzfristig, sodass eine Meldung weder gewünscht, noch
notwendig war...
Auf dieser
Obdachlosentour konnte und wollte ich meine Familie nicht
mitnehmen.
Jetzt bekomme ich
die oben genannte Wohnung von den ÖBB, meinem ehemaligen Dienstgeber und
kann meine Familie zurückholen.
Damit ist die
Anwesenheit meiner Kinder in Kolumbien durch die "Umstände des Falles"
erzwungen worden, wie der angefochtene Bescheid richtig schreibt; die
geschilderten Umstände beweisen, dass sich meine Kinder nur
vorübergehend in Kolumbien aufhalten mussten und so bald wie möglich
nach Österreich zurückkehren wollten..."
Am 28. September 2005 stellte der Bw. einen weiteren Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2005, den das Finanzamt mit
Bescheid vom 15. Dezember 2005 mit im Wesentlichen identer Begründung wie
im Bescheid vom 9. September 2005 abwies.
Weiters erließ das Finanzamt am 14. Dezember 2005
eine Berufungsvorentscheidung betreffend den Erstantrag und wies die Berufung
als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus
wie im Abweisungsbescheid 9. September 2005.
Der Bw. beantragte am 22. Dezember 2005 ohne weitere
Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, mit gleichem Tag berief er auch gegen den Abweisungsbescheid vom 15.
Dezember 2005.
Ergänzend führte der Bw. hierin noch aus, dass
sich seine Kinder aus Ersparnisgründen in Kolumbien aufhalten müssten
und sobald es die finanziellen Möglichkeiten erlauben würden, nach
Österreich zurückkehren wollten. Zusammenfassend könne gesagt
werden, dass die Abwesenheit auf Grund der finanziellen Knappheit des Einkommens
erzwungen worden sei.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 15. Dezember
2005 legte das Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Gattin und
die beiden minderjährigen Kinder des Bw. vom 28. Februar 2001 bis
9. Februar 2005 an der Wohnadresse des Bw. in Österreich gemeldet
waren und dass sie seit 27. September 2005 wieder (unter einer neuen Adresse) in
Österreich gemeldet sind. Die Kindesmutter war nur vom 27. September 2005
bis 31. Oktober 2005 in Österreich gemeldet.
Für die Kinder sind zwar in einem Wiener Gymnasium
für das Schuljahr 2005 zwei Schulplätze reserviert, die Kinder
besuchen aber laut Bestätigung des Gymnasiums vom 17. November 2005
nach wie vor nicht die Schule.
Fest steht, dass sich die Kinder mit der Kindesmutter - bis
auf einen kurzen Aufenthalt vom 10. September 2005 bis 22. Oktober 2005 - seit
September 2004 in Kolumbien aufhalten, was der Bw. im Übrigen auch nicht
bestreitet. Ganz im Gegenteil: In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2005
führte er aus, dass sich seine Kinder aus Ersparnisgründen in
Kolumbien aufhalten mussten und sobald es die finanziellen Möglichkeiten
erlauben, nach Österreich zurückkehren wollten. Die Abwesenheit sei
auf Grund der finanziellen Knappheit des Einkommens erzwungen worden.
Nach § 5
Abs. 4 (ab BGBl. I Nr. 142/2000 § 5 Abs. 3) FLAG in der durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden
Fassung besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten.Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5
Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, wie etwa das Verbringen der
Ferien und der Aufenthalt an einzelnen Wochenenden in Österreich,
unterbrechen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen
Aufenthalt (vgl. u.a. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; 20.6.2000, 98/15/0016;
2.6.2004, 2001/13/0160).
Laut
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweckt eine gesetzliche Regelung,
die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung
an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und
hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche
Bedenken (VfGH 30.11.2000, B 1340/00; VfGH 4.12.2001, B 2366/00; VwGH
18.9.2003, 2000/15/0204).
Im vorliegenden Fall halten sich die Kinder seit September
2004 in Kolumbien auf. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der nicht mehr
als bloß vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-W/06
- Stammnummer
- 22469
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF