…von S 2.240.000,00 (ohne Valorisierung) entspricht, ist die Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht daher zum dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei um eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume handelt (in diesem Sinn auch: VwGH vom 18. März 1991…
…Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Aus der Verwendung der Wortfolge "...künftige Lohnzahlungsräume..." muss geschlossen werden, dass einerseits im Zeitraum der Leistung solcher Zahlungen das Dienstverhältnis noch nicht…
…da die Frage, ob der an den ehemaligen Geschäftsführer ausbezahlte Betrag in Höhe von € 95.461,- entsprechend der Ansicht des Finanzamtes ausschließlich als Vergleich, als Kündigungsentschädigung oder als Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume beurteilt wird, dahingestellt bleiben kann, da in allen Fällen gemäß…
…Einmalzahlung von € 261.413,75 mit dem vollen Lohnsteuertarif zu erfolgen hat. Gemäß § 67 Abs. 8 lit.b EStG 1988 sind Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß Abs. 10 leg. cit im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen…
…und eine Kündigungsentschädigung zur Auszahlung gelangte und die Arbeitgeberin bereits zu einem (kurz) vor dem Beendigungsstichtag liegenden Zeitpunkt auf die Arbeitsleistung des Dienstnehmers verzichtete. Dazu sprach der Gerichtshof aus, dass eine Besteuerung von Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (und Vergleichzahlungen) nach …
…die er als Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume qualifizierte, "auch vom Zweck der Regelung her" für gerechtfertigt, die in Rede stehende Begünstigung des § 67 Abs. 8 EStG zu gewähren, da es sich um zusammengeballte Einkünfte handle, die in einem Lohnzahlungszeitraum anfallen…
…dass die Zahlung auch als Vergleichssumme aus einem außergerichtlichen Vergleich (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG) oder als eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG) angesehen werden könnte. Auch dieser Ansicht kann hier nicht gefolgt werden…
…1.3 § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 lautet: "Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z…
…dass die an den Bw. ausbezahlte Pensionsabfindung nicht bloß einen Bruchteil des errechneten Rentenbarwertes ausmacht. b) lit. b: Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der…
…Fassung Art. 7 Z 21 Bugdetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 ab 2001 bestimmt, dass Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Wenn die Bw. in ihrer Berufung vermeint, dass…
… 67 Abs. 8 lit. b lautet wie folgt: "(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes: ... b) Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der…
…verfahrensökomischen Gründen diesbezügliche weitere Erwägungen. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 sind Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß Abs. 10 leg. cit im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge…
…8 lit. f). 1.3 § 67 Abs. 8 lit. b EStG lautet: "Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des §…
…dass die Zahlung auch als Vergleichssumme aus einem außergerichtlichen Vergleich (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG) oder als eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG) angesehen werden könnte. Auch dieser Ansicht kann hier nicht gefolgt werden…
…zu erfolgen, wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisse besteht, wie dies bei Kündigungsentschädigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume in der Regel der Fall sein wird. Der steuerliche Vertreter der Bw. hat nach Auffassung der Berufungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass…
…- zu erfolgen, wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Kündigungsentschädigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume in der Regel der Fall sein wird (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 29. Oktober 2003). Ob eine Zahlung nach ihrem…
…Monate nicht übersteigen. Für die über dieses Ausmaß hinausgehenden freiwilligen Abfertigungen trifft Abs. 6 weitere detaillierte Regelungen. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung sind Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, Nachzahlungen und…
…Zahlungen für den Verzicht von Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, 2. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, 3…
…Lit. a): Auf gerichtlichen Vergleichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Lit. b): Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10…
…BGBl. I 142/2000 sind Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht, zu versteuern. Voraussetzung für die Vornahme einer Besteuerung nach dieser Gesetzesbestimmung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Leistung einer…