Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0078-S/03
Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-S/03vom 14.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückzahlung von zu
Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem als
Frühpensionierungsangebot bezeichneten Schriftsatz vom 30. Juni 1999
brachte der frühere Arbeitgeber (L-GmbH) dem Bw Folgendes zur Kenntnis:
"Die bestehende Auftrags- und Ergebnislage zwingt uns leider auch dazu, unsere
Personalkosten zu reduzieren. Aus diesem Grund wollen wir allen Mitarbeitern,
die in den Jahren 2000 und 2001 ihr 60. Lebensjahr vollenden, auf Basis der
nachstehenden Überlegungen ein Frühpensionierungsangebot
unterbreiten.......
In diesem Sinne bieten wir
Ihnen an, Ihr Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 1999 unter
folgenden Bedingungen einvernehmlich aufzulösen:
1. Sie erhälten eine
freiwillige Abfertigung in der Höhe, dass Ihnen damit die Differenz
zwischen dem derzeitigen monatlichen Nettogehalt und der Ihnen ab einem Monat
nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zustehenden
Arbeitslosenunterstützung, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
ausgeglichen wird. 2. Sie erhalten die gesetzliche Abfertigung in der
Höhe, wie sie Ihnen bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit
Vollendung des 60. Lebensjahres zustünde. Basis für die Ermittlung der
gesetzlichen Abfertigung bildet das Monatsentgelt, welches Ihnen zum Stichtag
der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zusteht.
......."
Mit Vereinbarung vom 7. Juli
1999 kamen der Bw und die L-GmbH überein, das bestehende
Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember 1999 im Sinne des
vorstehend Gesagten einvernehmlich aufzulösen. Danach erhielt der Bw bei
seinem Ausscheiden eine einmalige freiwillige Abfertigung von netto ATS
298.606,- (d.s. brutto ATS 512.024,-) sowie eine gesetzliche Abfertigung, wie
sie ihm bei einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres, ohne kollektivvertragliche Erhöhungen nach
dem Stichtag zustehen würde.
Im März 2000 stellte der
Bw einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
für 1999. Auf Grund der Vereinbarung vom 7. Juli 1999 habe er eine
einmalige Abfertigung in der Höhe von S 512.024,- und zwar für den
Verzicht auf Arbeitsleistung für den Zeitraum 1.1. bis 27.10.2000 erhalten.
Dabei sei ein Teil dieser Abfertigung, nämlich S 390.567,58
gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG besteuert worden. Tatsächlich biete
sich jedoch die Bestimmung des § 67 Abs. 8 a EStG an, wonach der
Belastungsprozentsatz aus dem Vorjahr (32 %) anzuwenden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag
als unbegründet ab. Die gegenständliche Zahlung sei nicht als Zahlung
für den Verzicht auf Arbeitsleistungen zu sehen, weil das
Dienstverhältnis nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist
endete und die Zahlung nicht für Zeiträume vor dem Ablauf der
regulären Kündigungsfrist und folglich nicht für den Verzicht auf
Arbeitsleistung gewährt wurde.
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, habe der Dienstgeber ein
Frühpensionierungsangebot unterbreitet mit den Worten: "Unser Angebot
obliegt Ihrer freien Entscheidung, dieses anzunehmen oder auch nicht. Eine
Ablehnung unseres Angebotes wird Ihnen keinesfalls nachteilig angelastet
werden." Daraus eine Aufforderung zur vorzeitigen Pensionierung ableiten zu
wollen, gehe an der Beurteilung des Sachverhaltes vorbei.
Weiters werde auf die
Entscheidung des VwGH vom 18, 3. 1991, 90/14/0053 verwiesen, wonach Zahlungen,
die geleistet würden, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung
des Dienstverhältnisses zu bewegen, unter die Bestimmung des § 67 Abs.
8 EStG fielen und dass es für den Verzicht auf Arbeitsleistung keinen
Unterschied mache, ob bei gleichartiger Zahlung der Arbeitnehmer einer
kurzfristigen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
zustimme oder ob er gekündigt, während des Laufes der
Kündigungsfrist aber dienstfrei gestellt werde.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Mit dem genannten Erkenntnis sei nichts zu gewinnen, da
es sich dabei um Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume handle, die aber als das während
der vertraglichen Kündigungsfrist sonst anfallende Jahresgehalt als
Kündigungsentschädigung gewährt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs.
8 lit. a EStG sind ua. Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume mit dem Steuersatz zu
versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen
Kalenderjahres entspricht.
Aus der Verwendung der
Wortfolge "...künftige Lohnzahlungsräume..." muss geschlossen werden,
dass einerseits im Zeitraum der Leistung solcher Zahlungen das
Dienstverhältnis noch nicht beendet, wohl aber die Tätigkeit des
Arbeitnehmers bereits eingestellt wurde und andererseits die Zahlungen jenen
Bezügen größenmäßig entsprechen, die bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses noch als tatsächliches Entgelt
für zu erbringende Dienstleistungen zu zahlen wären. Wenn
jedoch ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur vorzeitigen Pensionierung
auffordert und dafür die vollen Bezüge für das Überlassen
des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmernachfolger bis zum Pensionierungsstichtag
anbietet, liegt kein begünstigter Tatbestand iSd § 67 Abs. 8 lit. a
EStG vor (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 67 Tz 71
und 72).
Wie dem im Sachverhalt
angeführten Frühpensionierungsangebot vom 30. 6. 1999 sowie der
Vereinbarung vom 7.7.1999 entnommen werden kann, bezieht sich die strittige
Abfertigung auf den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zur Frühpensionierung im
Oktober 2000. Somit handelt es sich aber um Bezüge, welche der Arbeitgeber
für die Überlassung des Arbeitsplatzes zwischen der Beendigung des
Dienstverhältnisses (31. 12. 1999) bis zum Pensionsstichtag anbietet. Die
gegenständliche Zahlung erfolgte daher nicht für Zeiträume vor
dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist bzw. sind es nicht Zahlungen
für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist hätte
verstreichen müssen. Dazu verwies das Finanzamt bereits im Erstbescheid auf
die am 7.7.1999 getroffene einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses zum 31.12.1999 und folgerte unter Annahme einer
viermonatigen Kündigungsfrist daraus, dass " die Auflösung des
Dienstverhältnisses zum 31.12.1999 daher nicht vor Ablauf der
regulären Kündigungsfrist erfolgte".
Mit dem Hinweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 18.3.1991, Zl. 90/14/0053, vermag der Bw nichts zu
gewinnen. Die genannte Entscheidung behandelt den Fall, dass ein Dienstvertrag
mit einjähriger Kündigungsfrist im Dezember eines Jahres
einvernehmlich zum 31.12. dieses Jahres gelöst und ein Jahresgehalt als
Kündigungsentschädigung vereinbart wurden. Es betrifft somit die
Versteuerung von Zahlungen als Zahlungen für den Verzicht auf
Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungsräume, welche - im
Gegensatz zum vorliegenden Berufungsfall - als das während der
vertraglichen Kündigungsfrist ansonsten anfallende Jahresgehalt als
Kündigungsentschädigung gewährt worden ist.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
14 August 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-S/03
- Stammnummer
- 5512
- Gültig
- 14.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF