Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0725-W/06
Besteuerung einer Kündigungsentschädigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0725-W/06vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 240
Abs. 3 BAO) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog aus der Tätigkeit
als Verkäuferin im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Die Bw. richtete am 23. Oktober 2005 ein Schreiben unter
dem Betreff "Überweisung des Betrages von € 601,89, der als Lohnsteuer
... mir abgezogen wurde, an mich." an das Finanzamt und führte im
Wesentlichen Folgendes aus:
Nach einem Gerichtsurteil vom 1. April 2005 in einer
Arbeitsrechtssache der klagenden Partei (Bw.) gegen die beklagte Partei S.. habe
die Bw. eine "Lohn/Gehalts-Abrechnung" für 6/2005, eine Überweisung in
Höhe des auf der Abrechnung ausgewiesenen Betrages von € 2.456,59 und
ein Dienstzeugnis von der klagenden Partei erhalten.
Die Einbehaltung von Lohnsteuer in Höhe von €
601,89 für Juni 2005 durch den ehemaligen Arbeitgeber der Bw. sei
völlig ungerechtfertigt, da die Bw. seit der Kündigung im April 2003
bei diesem nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Die
Kündigungsentschädigung in dem erwähnten Gerichtsurteil beziehe
sich auf den Zeitraum 19. März 2003 bis 30. Juni 2003 und dürfe
deshalb für Juni 2005 keine Lohnsteuer aufgrund der Überweisung
seitens der Firma S.. einbehalten werden. Da die Bw. im Juni 2005 bei einem
anderen Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt gewesen sei, wäre die
Abrechnung der Kündigungsentschädigung seitens der Firma S.. für
diesen Monat für die Bw. eindeutig nachteilig. Die Firma S.. müsse die
Lohnsteuer entsprechend des Urteils verteilt auf die Monate des Zeitraumes 19.
März 2003 bis 30. Juni 2003 abrechnen und sei die Bw. nach der
Kündigung ab Ende April 2003 bis September 2004 arbeitslos
gewesen.
Der unter der Bezeichnung "Verzugszinsen" in der Abrechnung
angeführte Betrag in Höhe von € 643,34 stelle für die Firma
S. einen Aufwand dar, der sich aus der verzögerten Auszahlung der
Kündigungsentschädigung an die Bw. ergeben hätte und wäre
die Firma laut Gerichtsurteil aus dem Jahr 2005 zur Zahlung verpflichtet. Aus
diesem Grund sei der Betrag kein "Gehalt/Lohn-Einkommen" für die Bw. Es
dürfe die Firma S.. den Betrag ihrer eigenen Verzugszinsen daher auf der
"Lohn/Gehaltsabrechnung" für die Bw. nicht anführen und diese damit
belasten.
Die Bw. ersuche mit der Begründung, sie sei im Jahr
2005 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, um eine
schriftliche Zusicherung, dass das Finanzamt bei der Steuerberechnung für
das Jahr 2005 den erwähnten Betrag in Höhe von € 2.456,59 als
"Sonstiges Einkommen" und nicht als Lohn oder Gehalt berücksichtige.
Weiters ersuche die Bw.um die Überweisung des Betrages von € 601,89,
den die Firma S.. als Lohnsteuer abgezogen habe.
Das Finanzamt erließ am 8. November 2005 einen
Bescheid mit dem das Ansuchen der Bw. betreffend Erstattung der Lohnsteuer in
Höhe von € 601,89 abgewiesen und begründend wie folgt
ausgeführt wird:
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 seien
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende
Vergleichssummen als sonstige Bezüge gemäß
§ 68 Abs. 10
EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei sei nach Abzug der
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom verbleibenden Betrag
ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige
steuerfrei Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als
Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von
Bezügen steuerfrei zu belassen. Die verbleibenden vier Fünftel seien
schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach
dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Eine eventuelle Lohnsteuererstattung erfolge ausschließlich
im Wege der Einkommensteuerveranlagung 2005. Eine Antragstellung sei ab 1.
Jänner 2006 möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 26.
November 2005 Berufung und führte zusätzlich zur Wiederholung ihres
bisherigen Vorbringens aus, dass die vorliegende Nachzahlung vom Juni 2005, von
der ungerecht Lohnsteuer abgezogen worden sei, als sonstiges Einkommen zu
verstehen und zu behandeln sei, welches als solches erst im Jahr 2006 bei der
Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt werden
dürfe.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
März 2006 die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 8. November 2005
als unbegründet ab und führt begründend wie folgt
aus:
"Rückzahlungen von
vermeintlich zu Unrecht abgezogenen Abgaben (Lohnsteuer) können nur nach
Maßgabe der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) oder der
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESTG)
erfolgen.
§ 240 (1) besagt,
dass bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen
Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige
berechtigt ist, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene
Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf
Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach Absatz 3 hat auf
Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung
oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege
der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege
der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall des eines Antrages auf Veranlagung
zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum
Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,
gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das
Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen des Antragstellers obliegt.
Ihr Schreiben vom
25.10.2005 auf Rückzahlung der durch die Fa
S.. ungerecht abgezogenen Lohnsteuer
kann daher nur als Antrag im obigen Sinne gewertet werden.
Von einer zu Unrecht
entrichteten Lohnsteuer kann nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in
Nichtbeachtung der zu berücksichtigenden Verhältnisse zu viel
Lohnsteuer einbehalten hat.
Nach § 78 (1)
Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei
jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlung gelten auch Vorschuss- oder
Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später
fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung. Laut ständiger Rechtsprechung wird ausdrücklich
festgehalten, dass die Lohnsteuer vor Auszahlung der Bezüge einzubehalten
ist.
In diesem Sinne ist auch
die Lohnsteuer bei Überweisung an den Arbeitnehmer, wobei nicht
maßgeblich ist ob zu diesem Zeitpunkt noch ein aufrechtes
Dienstverhältnis besteht, spätestens
einzubehalten.
Ob der Arbeitgeber die
Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann nur nach der
Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH 21.12.1956, 356/55).
Der Arbeitgeber kann Fehler bei der Einbehaltung im Laufe des Kalenderjahres
berücksichtigen (vgl. VwGH 26.2.1963, 1325/60). Der Arbeitgeber ist keine
Hilfsstelle des Finanzamtes, der vorgenommene Steuerabzug ist nicht als
Steuerbescheid anzusehen (vgl. VwGH 15.2.1977, 187, 188/77). Über die
Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges entscheidet auf Antrag das FA der
Betriebsstätte (§ 240 Abs. 3 BAO). Auch von Bezügen aus einer
gesetzlichen Sozialversicherung ist Lohnsteuer einzubehalten. Nachzahlungen in
einem Ausgleichsverfahren sind wie Nachzahlungen in einem Konkursverfahren
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in Verbindung mit § 69
Abs. 6 EStG 1988 zu behandeln.
Die Bestimmung des §
78 Abs. 1 EStG 1988, wonach auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige
vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn
vom Begriff "Lohnzahlung" umfasst werden, hat nur klarstellende Bedeutung (vgl.
VwGH 29.1.1991, 91/14/0008). Aus den Worten "bei jeder Lohnzahlung" ergibt sich,
dass der Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn vorzunehmen
ist. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner
Fälligkeit keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 10.11.1987,
86/14/0201).
Gem. der Bestimmung des
§ 82 Einkommensteuergesetz haftet der Arbeitgeber dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und hat
bei Berechnung des Lohnsteuertarifes die gesetzlichen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes zu beachten.
Diese besagen im Sinne
des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 dass darunter nicht nur Zahlungen auf
Grund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch
Bereinigungen und Nachzahlungen auf Grund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden
von Verwaltungsbehörden zu verstehen sind (vgl. VwGH 21.1.1987, 85/13/0113;
VwGH 26.7.1995, 92/15/0104). Die Vergleichssummenbesteuerung ist in der Regel
vergangenheitsbezogen. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine
Vergleichssumme neben laufenden Bezügen bezahlt wird. Diese Bestimmung hat
den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen
Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber
nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind (VwGH
12.9.1989, 89/14/0077)."
Mit Schriftsatz vom 9. April 2004 brachte die Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidung einen Vorlageantrag beim unabhängigen Finanzsenat
ein und führte nach teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens aus,
dass ihr mit Gerichtsurteil ein Betrag in Höhe von € 2.940,17
exklusive Zinsen zugesprochen worden sei, sie aber ledglich eine
Überweisung in Höhe von € 2.456,59 erhalten
habe.
Die Abrechnung der Firma S.. entspreche u.a. deswegen nicht
dem Gerichtsurteil, da die Bw. im Juni 2005 bei der Firma S.. nicht angemeldet
gewesen sei, der Auszahlungsbetrag vom gerichtlich festgelegten Betrag abweiche
und weiters Verzugszinsen bei der Lohnberechnung berücksichtigt worden
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die der
Bw. gerichtlich zugesprochene Kündigungsentschädigung betreffend
März bis Juni 2003, die im Jahr 2005 zugeflossen ist, den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2005 zuzuordnen ist und daher vom
Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten war (Ansicht des Finanzamtes) oder im Jahr
2005 keine Lohnsteuer einzubehalten war, da sich die
Kündigungsentschädigung sich auf den Zeitraum März bis Juni 2003
bezieht und die Bw. im Jahre 2005 beim ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr
beschäftigt war (Ansicht der Bw.). Weiters ist die Einkünftezuordnung
der ebenfalls gerichtlich zugesprochenen Verzugszinsen strittig.
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. wurden mit rechtskräftigem Urteil des
Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. April 2005 - in der
Folge auszugsweise zitiert - ausstehende Bezüge aus ihrem mit 23.
April 2003 vom Arbeitgeber gekündigten Dienstverhältnis
zugesprochen:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin
...
1) den Betrag von € 2.940,17 brutto samt 10,2 % Zinsen
seit 23.4.2003 zu bezahlen ...
... Demgemäß errechneten sich die Ansprüche
der Klägerin wie folgt:
Kündigungsentschädigung vom 23.4. bis 30.6.2003
€ 2.301,45 brutto,
Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung
€ 383,57 brutto.
Der aliquote Urlaubsanspruch der Klägerin für den
Zeitraum vom 19.3. bis 30.6.2003 errechnete sich mit 7,15 Arbeitstagen. Die der
Klägerin für diesen Zeitraum zustehende Urlaubsersatzleistung betrug
inkluse Sonderzahlungen € 384,99 brutto, auf welchen Betrag von der
beklagten Partei insgesamt € 129,84 brutto bezahlt wurde. Dementsprechend
haftete an Urlaubsersatzleistung inklusive Sonderzahlungen nur noch ein Betrag
von € 255,15 brutto aus. ..."
Der ehemalige Arbeitgeber der Bw. erfasste die Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung (Juni
2005) und unterzog diese Bezüge, in dem er nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei belassen hat, der Besteuerung (Lohnsteuer).
Die Bw. begehrte die Rückzahlung der einbehaltenen
Lohnsteuer in Höhe von € 601,89 im Wesentlichen mit den
Begründungen, sie sei im Juni 2005 bei der Firma S.. nicht mehr
beschäftigt beziehungsweise angemeldet gewesen, die Auszahlung der
Kündigungsentschädigung entspreche nicht dem Gerichtsurteil und seien
weiters die zugesprochenen Verzugszinsen nicht bei der Lohnabrechnung zu
erfassen.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu würdigen:
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 lautet - auszugsweise
zitiert - wie folgt:
"(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ..."
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 lautet - auszugweise
zitiert - wie folgt:
"(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis. ..."
§ 67 Abs. 8 lit. b lautet wie folgt:
"(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen
Bezüge gilt Folgendes:
... b) Kündigungsentschädigungen sowie andere
Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige
Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der
Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge
im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu
belassen."
"Kündigungsentschädigungen sind Zahlungen des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aufgrund einer verfehlten Kündigung: Wird
mit zu kurzer Frist oder frühem Termin gekündigt, so gebührt dem
Arbeitnehmer für jenen Zeitraum das Entgelt, der bis zur
ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch frist-
bzw. termingerechte Kündigung hätte verstreichen müssen"
(Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht
I4, 372 zitiert nach
Doralt/Knörzer10,
§ 67 Tz 85).
Es werden in Kündigungsentschädigungen enthaltene
Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub nicht nach § 67 Abs. 8
lit. d, sondern nach § 67 Abs. 8 lit. b besteuert
(vgl. Doralt/Knörzer10,
§ 67 Tz 90). Sie stellen dann keine laufenden, sondern zur Gänze
sonstige Bezüge dar.
Die Vorschrift des § 67 Abs. 8 EStG 1988 hat den
Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen
Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber
nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten (vgl. VwGH vom
25.1.1995, 94/13/0030).
Wenn wie im gegenständlichen Fall die Zahlung nicht im
Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt und ein gesonderter Lohnzettel für diesen
Kalendermonat ausgestellt wird (Beginn erster Tag des Kalendermonats der
Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats), wird damit den oben
angeführten gesetzlichen Regelungen entsprochen und konnte damit dem
dagegen erstatten Berufungsvorbringen, die Bw. sei im Juni 2005 bei der Firma S.
weder eingestellt noch angemeldet gewesen, kein Erfolg zukommen.
Verzugszinsen
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass es
sich bei den strittigen Verzugszinsen um Vorteile aus dem in Rede stehenden
Dienstverhältnis handelt. Dieser der Bw. zugesprochene
urteilsmäßige Mehrbetrag steht in einem derart engen Zusammenhang mit
den einzelnen der Bw. zustehenden Bezugsteilen, dass er steuerlich deren
Schicksal teilt. Der unabhängige Finanzsenat verweist in diesem
Zusammenhang auf das zur Beurteilung eines Mehrbetrages einer Abfertigung auf
Grund einer Wertsicherungsvereinbarung ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1983, 83/13/0083. Daraus folgt, dass
die Verzugszinsen die im Zusammenhang mit den begünstigt als
Kündigungsentschädigungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit b EStG
1988 zu besteuernden Bezugsteilen (Kündigungsentschädigung und
Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung)
stehen, in derselben Weise wie diese Kündigungsentschädigungen zu
besteuern sind (vgl. VwGH 25.1.1995, 94/13/0030).
In der Literatur wird diese Rechtsmeinung mit folgender
Begründung geteilt: "Auch Verzugszinsen gehören zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit und teilen steuerliche das Schicksal des
Arbeitsentgelts. Das entspricht dem Nominalwertprinzip, wonach auch solche
Einkünfte steuerpflichtig iSd EStG sind, die sich ausschließlich auf
geänderte Geldverhältnisse zurückführen lassen" (siehe
Knörzer, "Verzugszinsen auf nachgezahlten Arbeitslohn", RdW 2001,
314).
Wenn die Bw. in der Berufung darauf verweist, die
vorliegende Nachzahlung vom Juni 2005, von der nach Ansicht der Bw. ungerecht
Lohnsteuer abgezogen worden sei, sei als sonstiges Einkommen zu verstehen und zu
behandeln, welches als solches erst im Jahr 2006 bei der Arbeitnehmerveranlagung
vom Finanzamt berücksichtigt werden dürfe, sind diese
Ausführungen vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes und der
angeführten klaren gesetzlichen Regelungen nicht
nachvollziehbar.
Der weiteren Ausführung der Bw. in ihrer Berufung, der
vom ehemaligen Arbeitgeber der Bw. unter dem Titel Lohnsteuer einbehaltene
Betrag könne keine Lohnsteuer sein, ist entgegenzuhalten, dass der
ehemalige Arbeitgeber der Bw. gesetzlich verpflichtet war, über die
Lohnzahlung im Juni 2005 einen Lohnzettel auszustellen und die angeführte
Lohnsteuer einzubehalten.
Wenn die Bw. weiters ausführt, die Abrechnung der
Firma S.. entspreche u.a. deswegen nicht dem Gerichtsurteil, da die Bw. im Juni
2005 bei der Firma S.. nicht angemeldet gewesen sei, der Auszahlungsbetrag vom
gerichtlich festgelegten Betrag abweiche und weiters Verzugszinsen bei der
Lohnberechnung berücksichtigt worden wären, ist dem Folgendes
entgegenzuhalten:
Der ehemalige Arbeitgeber hat aufgrund der oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen über Lohnzahlungen eine
Abrechnung zu erstellen und die berechnete Lohnsteuer einzubehalten. Dies
unabhängig davon, ob die Bw. im Juni 2005 bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber
gemeldet oder beschäftigt war. Der ehemalige Arbeitgeber hatte den der Bw.
mit Gerichtsurteil zuerkannten Betrag daher nur in der um die Abzüge
verminderten Höhe auszuzahlen. Es entspricht auch - wie oben
ausgeführt - der ständigen höchstgerichtlichen
Rechtssprechung, dass aufgrund des engen Zusammenhangs mit den einzelnen dem
Beschwerdeführer zustehenden Bezugsteilen, die Verzugszinsen steuerlich
deren Schicksal teilen.
Auch kann der Hinweis der Bw. darauf, dass sie im Juni 2005
bei einem anderen Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt gewesen sei und daher die
Abrechnung für diesen Monat für sie eindeutig nachteilig sei, die
Berufung deshalb nicht zum Erfolg führen, da für die Ermittlung der
Steuer alle Bezüge, die einer steuerpflichtigen Person in einem
Kalenderjahr zugeflossen sind, heranzuziehen sind. Dass eine Nachzahlung
für einen vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum in dem Jahr des Zuflusses zu
einer Progressionserhöhung führt, steht einer Besteuerung nach dem
Zuflussprinzip nicht entgegen.
Die Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag, die im Juni
2005 von der Firma S.. durchgeführte Abrechnung und Überweisung
beträfen keine Lohn- oder Kündigungsentschädigungsauszahlung und
sei daher keine Lohnsteuer einzubehalten gewesen, finden im vorliegenden
Sachverhalt keine Deckung und können daher auch der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GerichtsurteilZuflussLohnsteuerabzugKündigungsentschädigungUrlaubsersatzleistungVerzugszinsensonstige Bezüge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0725-W/06
- Stammnummer
- 26189
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF