Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3145-W/07
Bezug von Vergütungen vom Insolvenzausgleichsfonds - Besteuerungsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3145-W/07vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom
20. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
27. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) erstellte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 (OZ 1 ff./2005) am 17. Juli 2007
und gab eine bezugsauszahlende Stelle bekannt. Als Sonderausgaben machte die Bw.
geltend: Versicherungsprämien und -beiträge für freiwillige
Personenversicherungen in Höhe von € 550,72 und Beiträge sowie
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden in Höhe von € 2.801,72.
Als außergewöhnliche Belastungen erklärte die Bw.
Krankheitskosten in Höhe von € 379,28.
B)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (OZ 5 ff./2005) wurde am 27.
Juli 2007 erstellt. Darin wird ein Gesamtbetrag der Einkünfte von €
15.021,18 ermittelt, der sich aus folgenden steuerpflichtigen Bezügen (KZ
245) zusammensetzt: IAF-Service Ges. mbH.: € 11.374,45; A:: €
144,64; B..: € 3.634,09; Summe: € 15.153,18 abzüglich
Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00.
Nach Abzug der
Sonderausgaben in Höhe von € 730,00 errechnete sich ein Einkommen von
€ 14.291,18, auf das der Durchschnittsteuersatz von 26,10% angewendet
wurde. Die Einkommensteuer ergab sich so mit € 3.730,00, davon wurde die
anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 2.308,18 abgezogen. Die
festgesetzte Einkommensteuer, in diesem Fall gleich der Abgabennachforderung,
betrug € 1.421,82.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt:
Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da
sie den Selbstbehalt in Höhe von € 1.493,26 nicht
überstiegen. Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
sei von den Einkünften der Bw. aus nichtselbstständiger Arbeit ein
Betrag von € 3.778,73 durch 66 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert worden. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit
€ 31.409,97 ermittelt worden. Darauf sei der Einkommensteuertarif
angewendet und ein Durchschnittsteuersatz von 26,10% ermittelt worden. Dieser
Durchschnittsteuersatz sei dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert -
auf die Einkünfte der Bw. angewendet worden.
C)
Mit Schreiben vom 20. August 2007 (OZ 10 f./2005) erhob die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B)
Berufung und führte Folgendes
aus:
Sie beantrage,
bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Ermittlung des
Durchschnittsteuersatzes einen Rückersatz an das AMS Baden in Höhe von
€ 2.516,06 zu berücksichtigen. Die Berufung sei notwendig geworden, da
bei der Ermittlung des Einkommens ein Rückersatz an das AMS in Höhe
von € 2.516,06 nicht berücksichtigt worden sei. Sie lege eine Kopie
des entsprechenden Schreibens der IAF Ges. mbH. vom 17. Jänner 2005
bei. Dadurch verringere sich einerseits das Einkommen und andererseits der
Durchschnittsteuersatz.
Diesem
Berufungsschreiben ist eine Kopie der Zahlungsansprüche der Bw. von der
IAF-Service Ges. mbH. beigelegt. Darin werden aufgelistet:
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Anspruch
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von
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bis
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Betrag
(in €)
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Kündigungsentschädigung
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22.05.2004
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21.07.2004
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5.059,00
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Kündigungsentschädigung
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22.07.2004
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31.07.2004
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759,00
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Kündigungsentschädigung
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01.08.2004
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31.08.2004
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420,00
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Kündigungsentschädigung
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01.09.2004
|
30.09.2004
|
420,00
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Urlaubsersatzleistung
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60
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Werktage
|
5.837,00
|
Summe:
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12.495,00
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Zinsen
netto
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17,00
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bezahlte
Ansprüche
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12.512,00
Die Auszahlung
dieser Beträge sei antragsgemäß erfolgt: € 9.978,94 auf ein
genau benanntes Konto der Bw. und € 2.516,06 als Rückersatz an das AMS
Baden (Summe: € 12.495,00).
D)
Am 6. September 2007 wurde die abweisende Berufungsvorentscheidung (OZ 14/2005)
erstellt und begründend ausgeführt:
Die im
Kalenderjahr 2004 durch den Insolvenzfond ausbezahlten Beträge 2004 von
€ 12.495,00 seien zur Gänze als Einkünfte im Auszahlungsjahr
2005 anzusetzen. Die Rückzahlung 2005 an das AMS für im Jahr 2004
erhaltenen Vorschuss Kündigungsentgelt führe zu keiner Kürzung
der Einkünfte, sondern stelle nur Einkommensverwendung dar, welche nicht
steuerrelevant sei. Da bei der Veranlagung 2004 die vom AMS ausbezahlten
Beträge von € 2.516,06 nicht angesetzt worden seien und auch bei
keiner Hochrechnung Berücksichtigung gefunden hätten, sei die
Rückzahlung auch im Jahr 2004 steuerlich nicht zu berücksichtigen
gewesen.
E)
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 stellte die Bw. den Vorlageantrag (OZ 15/2005)
und führte aus:
Zunächst
wird der Berufungsantrag wiederholt. Weiters wird ausgeführt, dass das AMS
ihre Ansprüche im Jahr 2004 mit € 2.516,06 bevorschusste. Die
Bevorschussung sei seitens der IAF-Service Ges. mbH. bei der Auszahlung 2005
abgezogen worden. Dadurch verringere sich einerseits das Einkommen und
andererseits der Durchschnittsteuersatz, weil das Finanzamt nur den
übermittelten Lohnzettel berücksichtigt habe, in dem diese
Bevorschussung nicht berücksichtigt worden sei. Auch im Jahre 2004 sei
diese Bevorschussung bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen
worden. Normalerweise würden bei Nichtselbstständigen Einkünfte,
die in einem Jahr effektiv bezahlt worden wären, versteuert. Da sie im Jahr
2005 um € 2.516,06 weniger Bezüge erhalten habe, könne ihres
Erachtens das Finanzamt diesen Betrag nicht noch einmal versteuern.
F)
Auf eine diesbezügliche Anfrage vom 21. November 2007 teilte die
IAF-Service Ges. mbH. mit, dass es keine Veranlassung gebe, die an das Finanzamt
übermittelten Lohnzetteldaten abzuändern. Hinsichtlich des an das
Arbeitsmarktservice überwiesenen Betrages von € 2.516,06 werde
auf die Legalzession des § 16 Abs. 2 und 4 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005.
I)
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass die Bw. im Jahr 2004 vom
AMS € 341,10 und € 2.174,96 (Summe: € 2.516,06) an
Vorschüssen für Kündigungsentschädigungen erhielt (OZ
13/2005). Die bescheidmäßige Abrechnung und Ausbezahlung des der Bw.
zustehenden Insolvenz-Ausfallgeldes auf Grund der Eröffnung des Konkurses
der C.. in Adr.1 erfolgte mit Bescheid vom 17. Jänner 2005. In Zusammenhang
mit diesem Bescheid wurde ein Teilbetrag von € 9.978,94 auf ein Konto
der Bw. überwiesen und der Rückersatz von € 2.516,06 auf ein
Konto des AMS Baden.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.
§ 19 Abs.1
erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ordnet
an, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit. a EStG 1988 normiert, dass Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind. Voraussetzung für die
Einordnung von Einkünften unter die zitierte Bestimmung ist, dass der Bezug
oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er
gekleidet ist, dem Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt.
§ 25 Abs. 1 Z 1 erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur mittelbar
im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie nur ihre Wurzel im
Dienstverhältnis haben (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar,
Tz 3 zu § 25).
§ 67 Abs.
8 lit. b. EStG 1988 in der Fassung Art. 7 Z 21 Bugdetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I 2000/142 ab 2001 bestimmt, dass Kündigungsentschädigungen
sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind.
Wenn die Bw. in
ihrer Berufung vermeint, dass bei der Ermittlung des Einkommens der
Rückersatz an das AMS Baden nicht berücksichtigt worden sei, so ist
dem zu erwidern, dass dieser Rückersatz seitens der IAF-Service Ges. mbH.
in dem für das Jahr 2005 erstellten Lohnzettel sehr wohl
berücksichtigt worden ist, denn die Bw. hat im Jahr 2004 den Betrag von
€ 2.516,06 als steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen (siehe oben
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988). Bei der im Jahr 2004 erfolgten
Leistung des AMS, deren Art im darüber ausgestellten Lohnzettel des AMS mit
"Vorschuss Kündigungsentschädigung" angegeben ist, handelt es sich
nämlich nicht um eine Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld, sondern um eine
solche von Arbeitslosengeld.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während
des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist
der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird
Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird
das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß
§ 16 Abs. 2
AlVG als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird
der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht
der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige
Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund
zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld
gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von
Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der
Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf
gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer.
Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz BGBl. Nr.
324/1977 für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das
Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers.
Der Arbeitslose
bekommt sohin auch dann, wenn er Insolvenz-Ausfallgeld für die
Kündigungsentschädigung beantragt, Arbeitslosengeld, nur geht der
Anspruch auf die Kündigungsentschädigung in der Höhe des
ausbezahlten Arbeitslosengeldes im Wege der Legalzession vom Arbeitslosen auf
die Arbeitslosenversicherung über. Die IAF-Service Ges. mbH. hat einen
Teil der Kündigungsentschädigung in Höhe des bevorschussten
Arbeitslosengeldes an die Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen (vgl. OGH
12. April 2001, 8 ObS 244/00s). Das AMS hat sohin im Jahr 2004 Arbeitslosengeld
in Form eines Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung bezahlt. Der
Umstand, dass ein Teil des von der IAF-Service Ges. mbH. der Bw. im Jahr 2005
zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf Grund der erwähnten Legalzession
für die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes zu verwenden war,
ändert an dieser Qualifikation ebenso wenig, wie an dem mit der Auszahlung
an das AMS eingetretenen Zufluss an die Bw. Bei Zessionen ist nämlich der
Zeitpunkt des Zufließens mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Schuldners an
den Gläubiger des Steuerpflichtigen anzunehmen (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Tz 3 zu § 19).
Schließlich
ist darauf zu verweisen, dass die Bw. im Vorlageantrag vom 8. Oktober 2007
selbst ausführte, dass das AMS im Jahr 2004 die von ihr angeführten
Ansprüche (einkommensteuerfrei) bevorschusst habe. Es ist daher einsichtig,
dass die IAF-Service Ges. mbH. diesen Betrag bei der Überweisung des
Insolvenz-Ausfallgeldes an die Bw. im Jahr 2005 in Abzug brachte, andernfalls
hätte die Bw. den Betrag von € 2.516,06 zweifach erhalten.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 28. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3145-W/07
- Stammnummer
- 31700
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF