Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2279-W/07
Zeitliche Erfassung von Bezügen der IAF Service GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2279-W/07vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beendigungsansprüche entstehen mit (arbeitsrechtlichem) Ende des Dienstverhältnisses. Kündigungsentschädigungen sind daher, sofern es sich um Nachzahlungen im Insolvenzverfahren handelt und der Konkurs nach dem 31.12.2005 eröffnet wurde, dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das Dienstverhältnis geendet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2007 zu
entnehmen, die insofern einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)wurde vom Finanzamt für das
Jahr 2005 ursprünglich erklärungsgemäß veranlagt; das
Finanzamt hat hierbei einen Lohnzettel der Fa. K. berücksichtigt, aus dem
ersichtlich ist, dass das Beschäftigungsverhältnis der Bw. bis
5.12.2005 gedauert hat.
Aufgrund eines von der IAF Service GmbH übermittelten
weiteren Lohnzettels hat das Finanzamt das Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und im neuen Sachbescheid nunmehr beide Lohnzettel
der Besteuerung zugrunde gelegt. In der gegen den Sachbescheid gerichteten
Berufung brachte die Bw. vor, sie habe am 19.10.2006 ihre
Kündigungsentschädigung in Höhe von € 4.776,19 erhalten, der
Rest von € 3.940,81 sei an das AMS rückerstattet worden. Die
Auszahlungen beträfen vorwiegend das Jahr 2006, im geringen Maße das
Jahr 2005.
Im Zuge einer Berufungsergänzung übermittelte die
Bw. die Kopie des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld, aus dem ersichtlich ist,
dass die Ansprüche der Bw. zum weitaus überwiegenden Teil aus einer
Kündigungsentschädigung, die für den Zeitraum 6.12.2005 bis
31.3.2006 gewährt wurde, sowie aus einer Urlaubsersatzleistung bestehen.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung
in einem hier nicht mehr interessierenden Punkt statt, wies aber die Berufung im
Übrigen als unbegründet ab; das Finanzamt führte hierzu aus, laut
Versicherungsdatenauszug sei das Dienstverhältnis mit der Fa. K. mit
5.12.2005 beendet worden. Die Kündigungsentschädigung und die
Urlaubsersatzleistung habe zwar arbeitsrechtlich dieses Dienstverhältnis
bis in das Jahr 2006 verlängert. Steuerrechtlich gehörten diese
Ansprüche aber aufgrund des Zuflussprinzips gem. § 19 EStG in das Jahr
2005.
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren würden in dem
Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch bestehe (§
19 Abs. 1, 3. Satz EStG). Dies bedeute, dass diejenigen Verhältnisse
herzustellen seien, die unter Außerachtlassung der Insolvenz
bestünden. Ein nicht illiquider Arbeitgeber müsste die strittigen
Ansprüche steuerrechtlich im Jahr 2005 berücksichtigen, da die
Auszahlung mit dem Ende des Dienstverhältnisses zeitlich zusammenfallen
würde.
Dieser logisch-systematischen Interpretation sei der
Insolvenzausfall-Fonds gefolgt, indem er sämtliche angemeldete Bezüge
in den Lohnzettel 2005 aufgenommen habe.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. vor, das Zuflussprinzip
sei sehr einseitig und ausschließlich zu ihren Ungunsten interpretiert
worden. Sie sei bis Dezember 2005 bei der Fa. K. beschäftigt gewesen und am
5. Dezember 2005 überraschend gekündigt worden. In der
anschließenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung wäre ihr eine
Lohnfortzahlung für weitere vier Monate und aliquote Sonderzahlungen
zugesprochen worden. Da die Fa. K. im Juni 2006 während der
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung Konkurs angemeldet habe, seien die ihr
zustehenden Forderungen vom Insolvenzausfall-Fonds ausbezahlt worden.
Die Bw. finde es als ein sehr eigenartiges Verständnis
von Steuergerechtigkeit, wenn sie einen Betrag, der ihr erst in den Monaten
Jänner bis April 2006 zugestanden sei und sie erst im Oktober 2006
über "gerichtlichen Bescheid" ausbezahlt bekommen habe, bereits 2005 als
zusätzliches Einkommen versteuern müsse.
Da ihr bei korrekter Kündigung im Dezember 2005 eine
Lohnfortzahlung bis April 2006 zugestanden sei, wären die Ansprüche
für die Monatsbeträge von 2006 auch nach § 19 Abs. 1 dritter Satz
EStG erst 2006 entstanden. Aus den von ihr übermittelten Belegen gebe es
eine exakte Aufteilung und Zuordnung für die Jahre 2005 und 2006 bzw. der
einzelnen Monate, jedoch keine pauschale Zuordnung zu 2005. Weiters sei zur
Gänze außer Acht gelassen worden, dass Nachzahlungen in einem
Insolvenzverfahren mit einem fixen Steuersatz von 15% zu versteuern sind.
Die Bw. zitierte schließlich die Rz 1100, 1104 und
1104a LStR und führte abschließend aus, durch die Interpretation des
"Zuflussprinzips" und der konsequenten Ignoranz von für sie
günstigeren Bestimmungen im Einkommensteuergesetz werde sie massiv
schlechter gestellt, als wenn sie ihr Arbeitgeber rechtlich korrekt
gekündigt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
§ 19 Abs.
1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung
(Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005) lautet:
"Einnahmen sind in
jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der
Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt."
Nach § 124b Z 130 Satz 1 EStG ist § 19 Abs. 1
EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erstmals für
Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden.
1.2
§ 67 Abs.
8 lit. g EStG lautet:
"Nachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu
versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit
einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu
versteuern."
Bei den in dieser Bestimmung angeführten Bezügen
nach § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e und f EStG handelt es sich um
Abfertigungszahlungen (Abs. 3 und 6), Pensionsabfindungen (Abs. 8 lit. e) sowie
um Bezüge bei oder nach Beendigung von Dienstverhältnissen im Rahmen
von Sozialplänen (Abs. 8 lit. f).
1.3
§ 67 Abs.
8 lit. b EStG lautet:
"Kündigungsentschädigungen
sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen."
1.4
§ 29
Angestelltengesetz (AngG) lautet:
"(1) Wenn der
Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt
oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten
trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine
vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum,
der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den
Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was
er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt
hat.
(2) Soweit der im
Abs. 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Angestellte
das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den
Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen (§ 15) Zeit fordern. Der Anspruch
auf die dem Angestellten gebührende Abfertigung (§§ 23 und 23a)
bleibt unberührt."
2.
Sachverhalt
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist in
den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig; die Bw. hat im Jahr 2006 eine
Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG ausbezahlt bekommen, da
ihr Dienstgeber sie offensichtlich ohne wichtigen Grund im Dezember 2005
vorzeitig entlassen hat. Über den seinerzeitigen Arbeitgeber wurde im Jahr
2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach § 124b Z 130 Satz 1 EStG
ist somit § 19 Abs. 1 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
161/2005 anzuwenden.
3. Rechtliche
Würdigung
Fest steht, dass die Auszahlung der in Rede stehenden
Beträge durch die IAF Service GmbH erfolgt ist. Demnach handelt es sich um
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren. Fraglich ist aber
wann
die Kündigungsentschädigung bzw. die Urlaubsersatzleistung zugeflossen
ist bzw. als zugeflossen gilt; damit ist die Frage verbunden,
ob
die Beendigungsansprüche schon 2005 entstanden ist sowie
ob
sich der Zuflusszeitpunkt nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG
(Kündigungsentschädigungen) richtet.
3.1 Zuflusszeitpunkt von
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren
Dieser richtet sich nach der bereits vom Finanzamt
angeführten Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG. Maßgeblich ist bei
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren somit, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch
entstanden ist.
Die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG
ist ein Schadenersatzanspruch, durch den der Angestellte unbeschadet der
gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, wie
er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gestellt gewesen wäre (OGH 22.2.2007, 8 ObS 4/07g). Der Anspruch auf
Kündigungsentschädigung entsteht erst durch die Art der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (sh. OGH 15.11.1989, 3 Ob 86/89). Generell gilt,
dass Beendigungsansprüche mit arbeitsrechtlichem Ende des
Dienstverhältnisses entstehen.
Die erläuternden Bemerkungen zu §§ 19
Abs. 1 und 124b Z 130 EStG idF BGBl. I Nr. 161/2005 führen zur
Verlagerung des Zuflusszeitpunktes in das Jahr des Entstehens des Anspruches
Folgendes aus:
"Die Zahlung von
Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr,
in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist. Dies
führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen
Nachzahlungen, wenn die Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber
beschäftigt sind und neben den laufenden Bezügen auch die
Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im
Insolvenzjahr nur geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren sollen daher - wie bereits bisher
Pensionsnachzahlungen - dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch
entstanden ist."
Der Gesetzgeber wollte somit durch diese Novelle
Härten ausräumen, die dann eintreten könnten, wenn der
Arbeitnehmer im Jahr der Auszahlung bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt
ist. Es sei der Bw. zugestanden, dass diese Gesetzesänderung in ihrem Fall,
da sie 2006 keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, nachteilig
wäre, sofern tatsächlich eine Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. g
EStG zu erfolgen hat.
Es war somit nur noch zu überprüfen, ob die
Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG vorrangig ist, derzufolge eine
Erfassung im Jahr 2006 zu erfolgen hätte.
3.2
Kündigungsentschädigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG
Wie oben ausgeführt, führt § 67 Abs. 8 lit.
g EStG bestimmte Bezüge - wiewohl dennoch Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren vorliegen - einer gesonderten Besteuerung zu. Hierunter
fallen ausschließlich Bezüge nach § 67 Abs. 3, 6 sowie Abs. 8
lit. e und f EStG. Kündigungsentschädigungen nach § 67 Abs. 8
lit. b EStG sind dabei nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich ganz
offensichtlich die Ansicht des Gesetzgebers, derartige Bezüge nicht aus der
grundsätzlichen steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren auszunehmen.
3.3 Lohnsteuerabzug von
15%
Die Bw. bringt schließlich vor, Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren seien nur mit einem fixen Steuersatz von 15% zu besteuern.
Sie übersieht dabei allerdings, dass es sich hierbei gem. § 67 Abs. 8
lit. g dritter Satz EStG nur um einen
vorläufigen Lohnsteuerabzug handelt
und derartige Nachzahlungen überdies nach § 41 Abs. 1 Z 3 iVm §
69 Abs. 6 EStG eine Pflichtveranlagung bedingen.
3.4 Hieraus folgt,
dass das Finanzamt die Bezüge der IAF Service GmbH bei der Festsetzung der
Einkommensteuer zu Recht bereits für das Jahr 2005 erfasst hat. Der
Berufung konnte somit nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung stattgegeben
werden.
Wien, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 130 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2279-W/07
- Stammnummer
- 35579
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF