…vor BGBl. I Nr. 42/2000 lautete wie Folgt: "(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befindet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem…
…diesen Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe geschäftsführend tätig gewesen ist, festgestellt, dass damit eine Tätigkeit entfaltet wurde, die das Tatbestandsmerkmals des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt. Es lag damit nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine unter § 22 Z 2 EStG fallende Tätigkeit vor. Gemäß § 23 der Statuten der Rx.…
…ausschließlich, aber nach seinem Hauptzweck) die entgeltliche Überlassung von Gebäuden ist, oder die Verwaltung fremden Vermögens ist und das Vermieten von Gebäuden daher der Sicherung dieses Vermögens dient (insbesondere Banken und Versicherungen). Es stellt sich somit die Frage, was der Hauptzweck des Betriebes der Bwin…
…der Unternehmensgegenstand ... die Verwaltung fremden Vermögens ist und das Vermieten von Gebäuden daher der Sicherung dieses Vermögens dient (insbesondere Banken und Versicherungen)." Aufgrund dieser Rechtslage sei ab der Änderung des Einkommensteuergesetzes bei vermieteten Gebäuden von Banken der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden. Diese Vorgangsweise sei bei…
…dass zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) gehören. Einkünfte aus der Verwaltung fremden Vermögens würden auch die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft beziehen, die diese Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses ausüben. In…
…ua. dann zu, wenn der Unternehmensgegenstand die Verwaltung fremden Vermögens sei und die Vermietung daher der Sicherung dieses Vermögens diene (insbesondere Banken und Versicherungen). In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2004 wiederholte das Finanzamt seine bereits im Prüfungsbericht geäußerte Rechtsansicht und führte ergänzend aus…
…Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den Bezügen ihres Geschäftsführers um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 (Verwaltung fremden Vermögens) handle. Ein Dienstverhältnis zur Bw. sei nicht begründet worden. Gesellschaftsvertraglich bestehe keine Sperrminorität oder…
…vor BGBl. I Nr. 42/2000 lautete wie Folgt: "(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befindet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem…
…Arbeit auch Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, wobei im Gesetz beispielsweise Einkünfte für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied angeführt sind. In jedem Fall umfasst die sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 jedoch nur die Verwaltung fremden Vermögens (vgl…
…sind, wenn die Eltern das Sparguthaben wie fremdes Vermögen verwalten (Doralt aaO Tz 157; BFH 14.04.1990, BStBl. 1990 II, 539). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Nur dann, wenn der Bw. als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen die Eigentumswohnung wie fremdes Vermögen verwaltet…
…Amtspartei aus, aus den vorgelegten Urkunden könne nicht zwingend geschlossen werden, dass im ggstdl Fall eine Ausnahme von der Regel, dass Einkünfte eines Stiftungsvorstandes Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit infolge Verwaltung fremden Vermögens darstellten, vorliege. Ein diesbezüglicher Nachweis sei dem Bw nicht gelungen. Ein Dienstvertrag…
…zu klären nicht relevant wäre, da beide Tatbestände weder DB- noch DZ- pflichtig sind. Der guten Form halber soll die Gedankenkette jedoch zu Ende gebracht werden: Die selbständige handelsrechtliche Geschäftsführung für sich stellt sonstige selbständige Arbeit in Form der Verwaltung fremden Vermögens (§ 22 Z 2…
…vom Geschäftszweig der Genossenschaft - stets Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit seien, weil dieselben auf Grund der Verwaltung fremden Vermögens erzielt werden würden. Ein Verwalten fremden Vermögens stelle aber stets eine sonstige selbständige Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar. Abschließend begehrte der…
…dass eine Verwaltungspraxis, die vom VwGH als nicht gesetzeskonform beurteilt worden ist und in dessen Folge auch die Verwaltungspraxis geändert wurde, aufrechterhalten wird. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Obmann beim Raiffeisenlagerhaus sind daher auf Grund der Verwaltung von fremden Vermögens den Einkünften gemäß § 22…
…Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehe. In dem in der Folge ergangenen Bescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt sei, wenn der Pflichtige in seiner Funktion geschäftsführend für die Genossenschaft tätig sei…
…dauerhaft einer wirtschaftlichen Verwertung der Pfandrechte entgegengestanden wäre. Wie auch die Entwicklung in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gezeigt hat, war der Einbruch im Rindfleischmarkt von vorübergehender Dauer und führte nicht zu einer bleibenden Entwertung von für die Rindfleischerzeugung benötigtem Vermögen. …
…Verwaltung reicht - die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst strittig, ob die BW ihre Aufgaben an einen derartigen Vermögensverwalter iSd. § 80 Abs. 2 BAO übertragen hat und weiters ob sie dies von ihrer Haftung entbindet. Unter Verwaltern fremden Vermögens…
…lediglich als Tatsachengeständnisse aufzufassen. Die Verantwortung der beiden Beschuldigten habe zu finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen gegen K und G geführt. Auf Grund des unentwegten Verstoßes gegen die Interessen fremden Vermögens während der letzten 20 Jahre seien beim Zweitbeschuldigten spezialpräventive Erwägungen besonders zu berücksichtigen. Zu bedenken sei auch…
…Ankauf und Verkauf von Immobilien, die Verwaltung von fremden Immobilien. Aus derartigen Absichtserklärungen könne nicht nur kein subjektives Indiz für den behaupteten Beendigungswillen abgeleitet werden, sondern werde im Gegenteil die Kontinuität weiterhin einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Gewerbebetrieb führen zu wollen, erst recht offenkundig…
…nicht ursprünglich übergeleitet werden. Erst der tatsächliche Entschluss begründet entsprechend originäre Einkünfte aus - an sich inaktiven - Einkünften aus Rechtsverhältnissen. Die Qualifizierung eines Nutzungsrechtes an fremden Vermögen muss demgegenüber nachrangig sein und bleiben. Nicht die Unterscheidung zwischen dinglichem Fruchtgenuss und obligatorischen Nutzungsrechten, vorbehaltenen oder übertragenen Berechtigungen…