Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4250-W/02
Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 b BAO, Was ist ein Nebenerwerb/eine Nebentätigkeit in der Landwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4250-W/02vom 20.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1998, 1999 und 2000 gemeinsam mit seiner Gattin eine Landwirtschaft und war in
den streitgegenständlichen Jahren 1998, 1999 und 2000 als Obmann des
Raiffeisenlagerhauses B , als Aufsichtsratsvorsitzender der C , als
Versicherungsvertreter sowie als Ortsvorsteher tätig.
Für die Jahre 1998 und 1999 reichte er am 15.9.2000
die Einkommensteuererklärungen samt Beilagen sowie am selben Tag, den
15.9.2000, Anträge auf Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages
für die Jahre 1998 und 1999 ein. Vom Finanzamt wurden am 18.9.2000
Bescheide zur Rückerstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die
Jahre 1998 und 1999 erlassen. Weitere Bescheide ergingen zu diesem Zeitpunkt
nicht.
In den am 15.9.2000 eingereichten
Einkommensteuererklärungen ermittelte der Bw. die Höhe der einzelnen
Einkünfte und rechnete sie den einzelnen Einkunftsarten zu.
Bezüglich der Land- und Forstwirtschaft ermittelte er
einerseits die Einkünfte aus der gemeinsam mit der Gattin betriebenen
Landwirtschaft pauschal gemäß der LuF Pausch VO 1997 und rechnete
anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seine Einnahmen, die er als Obmann des
RaiffeisenlagerhausesB erzielte, als Nebentätigkeit zu den
landwirtschaftlichen Einkünften hinzu und bezog diese Einnahmen in die
Gewinnermittlung des gemeinsam mit seiner Gattin bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Betriebes mit ein.
Seine Einkünfte als Versicherungsvertreter
erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, seine Einkünfte als
Aufsichtsratsvorsitzender der C und die Einkünfte als Ortsvorsteher als
sonstige Einkünfte.
Mit Bescheid vom 17.8.2001 berichtigte das Finanzamt die
Bescheide vom 18.9.2000 zur Rückerstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 1998 und 1999 gemäß
§ 293 b BAO. In diesen Bescheiden vom 17.8.2001 qualifizierte das
FA die Einkünfte aus der gemeinsamen Bewirtschaftung der Landwirtschaft des
Bw. mit seiner Gatttin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
abweichend von den eingereichten Erklärungen die Einkünfte als Obmann
des RaiffeisenlagerhausesB sowie die Einkünfte als
Aufsichtsratsvorsitzender der C als Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit gemäß
§ 22 EStG 1988, die
Einkünfte als Versicherungsvertreter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und die Einkünfte als Ortsvorsteher als sonstige Einkünfte.
Für das Jahr 2000 reichte der Bw. die
Einkommensteuererklärungen samt Beilagen am 11.10.2001 ein und
erklärte darin neben den gemeinschaftlichen Einkünften aus der
Bewirtschaftung der Landwirtschaft mit seiner Gattin die Einnahmen aus der
Obmanntätigkeit und die Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit bei
der C als Besondere Vergütungen aus der Landwirtschaft und rechnete diese
Einnahmen - im Gegensatz zu den Vorjahren - ihm alleine zu. Der Bw.
erklärte diese besonderen Vegütungen als Einnahmen aus der Land und
Forstwirtschaft ohne sie in die Gewinnermittlung des landwirtschaftlichen
Betriebes miteinzubeziehen. Die Einnahmen als Versicherungsvertreter
erklärte er als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In seiner Einkommensteuerklärung gab der Bw. die
Einkünfte in ATS wie folgt bekannt:
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
132.539,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
3.805,00
|
Sonstige Einkünfte
|
9.901,00
Das Finanzamt anerkannte die Zuordnung der Einnahmen aus
der Obmanntätigkeit und als Aufsichtsratvorsitzender als besondere
Vergütungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht und
rechnete diese Einnahmen den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG zu.
Die Einkünfte aus der Versicherungstätigkeit
rechnete das Finanzamt den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzu, wobei es
einen Betrag in Höhe von ATS 356,00 mit der Begründung ausschied, dass
es sich dabei um Bewirtungsspesen gemäß
§ 20 EStG handle.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 in ATS lautete in den
Punkten der Einkünftezurechnung daher wie folgt:
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
0,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
132.895,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
4.291,00
|
Sonstige Einkünfte
|
9.901,00
Dieser Sachverhalt wird von den Parteien des Verfahrens
nicht bestritten. Hingegen werden aus diesem Sachverhalt unterschiedliche
rechtliche Schlussfolgerungen gezogen.
Strittig sind folgende Punkte des Verfahrens:
Für die Jahre 1998 und 1999:
1. Verfahrensrechtlich
ist strittig, ob für die Jahre 1998 und 1999 die Voraussetzungen für
eine Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO vorlagen.
2. Inhaltlich,
welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Obmanntätigkeit und der
Aufsichtsratstätigkeit zuzurechen sind.
3. Inhaltlich
weiters, ob eine Tätigkeit, die von einer Person allein ausgeübt wird
und auch nur von einer allein ausgeübt werden kann, eine
landwirtschaftliche Nebentätigkeit zu einer landwirtschaftlichen
Mitunternehmerschaft sein kann.
Für das Jahr 2000:
1. Verfahrensrechtlich,
in wieweit der Bw. durch den Bescheid beschwert ist.
2. Inhaltlich,
welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Obmanntätigkeit und der
Aufsichtsratstätigkeit zuzurechen sind
Zu den Jahren
1998 und 1999:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn er mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist, von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und der Ehegatte bei
mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens ATS 60.000,00
erhält.
Die Bescheide vom 18.9.2000 zur Rückerstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sind auf Grund des Einkommensteuergesetzes
ergangen. Sie sind folglich Einkommensteuerbescheide und können als
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 293 b BAO berichtigt
werden.
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde einen Bescheid von amtswegen dann berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Der Bw. reichte die Anträge zur Rückerstattung
des Alleinverdienerabsetzbetrages und die Einkommensteuererklärungen
gemeinsam ein.
Über beide Erklärungen wird in einem
Einkommensteuerbescheid abgesprochen.
Wird in einem Bescheid über die Festsetzung bzw.
Nichtfestsetzung einer Einkommensteuer abgesprochen, wird in einem auch
über den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag
abgesprochen.
Wird hingegen über die Einkommensteuer nicht
abgesprochen, wird lediglich über die Gewährung oder
Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages abgesprochen.
Beide Bescheide sind Einkommensteuerbescheide. Die
Einreichung mehrerer Anträge und Beilagen, die vom Finanzamt aus
organisatorischen Gründen an verschiedene Abteilungen des Finanzamtes
weitergeleitet werden, ändert nichts an der Tatsache, dass der Bw.
Abgabenerklärungen und Anträge samt den jweiligen Beilagen im Sinne
des Einkommensteuergesetzes zum gleichen Zeitpunkt abgegeben hat, in dessen
Folge Bescheide des Einkommensteuergesetzes erlassen wurden.
Die Voraussetzung, dass ein bereits erlassener
Einkommensteuerbescheid - die Rückerstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages - berichtigt werden muss, wenn auch über die
Einkommensteuer abgesprochen werden soll, ist daher gegeben, da in einem
über die Höhe der Einkommensteuer und über die Gewährung des
Alleinverdienrabsetzbetrages abgesprochen werden muss.
Folglich ist zu prüfen, ob die Berichtigung zu recht
erfolgt ist.
Voraussetzung für eine zulässige Berichtigung
ist, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO
vorlag.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nach herrschender
Meinung in Judikatur und Literatur dann vor, wenn die Auffassung des Bw. auf
einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte (siehe dazu Ritz, BAO Kommentar
§ 293 b Rz 2ff).
Der Bw. vertrat die Rechtsansicht, dass die
Obmanntätigkeit in einem Raiffeisenlagerhaus sowie die
Aufsichtsratstätigkeit in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft
Nebentätigkeiten zu seiner gemeinsam mit seiner Gattin betriebenen
Landwirtschaft sind.
Diese Rechtsansicht ist in zwei Rechtsfragen zu
untergliedern:
1. Kann eine
Obmanntätigkeit sowie die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender
überhaupt eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit sein,
2. Wenn die
Obmanntätigkeit und die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender
Nebentätigkeiten einer Landwirtschaft sein können, kann dies auch bei
nicht vorhandener Personenidentität (die Landwirtschaft wird als
Mitunternehmerschaft geführt, als Obmann und als Aufsichtsratsvorsitzender
war der Bw. alleine tätig) eine Nebentätigkeit zur Landwirtschaft sein
?
Zum ersten Punkt wird in der österreichischen
Judikatur erst in jüngster Zeit Stellung genommen und die Auffassung
vertreten, dass in diesen Fällen keine Nebentätigkeit gegeben sei, da
die wirtschaftliche Unterordnung fehle (siehe in diesem Sinne die Entscheidungen
des UFS RV/0259-G/03 sowie RV/0041-I/04).
In der österreichischen Literatur wurde dieses Thema
nur von wenigen, und insbesondere, wie vom Bw. treffend ausgeführt, von
Jilch (siehe oben) im Anschluss an Tischendorf (siehe oben) behandelt. Jilch
vertritt die Auffassung, dass "Nur in seltenen Fällen die freiberufliche
Tätigkeit in einem wirtschaftlich engen Zusammenhang mit der Land- und
Forstwirtschaft steht, sodass die Einkünfte hieraus der Land- und
Forstwirtschaft zuzurechen sind. In Betracht kommen Einkünfte eines Land-
und Forstwirtes aus einer Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied,
Funktionär uä einer landwirtschaftlichen Gesellschaft oder
Genossenschaft (Molkerei, Käserei und dgl) auch wegen ihrer oft geringen
Höhe. Kann die Tätigkeit auch von Berufsfremden ausgeübt werden,
fehlt es in jedem Fall an einem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft."
Diese Auffassung übernimmt nahezu wortwörtlich die Ausführungen
von Tischendorf (siehe oben).
Diese Auffassung teilt die in der Literatur und Judikatur
entwickelte Definition einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, die als
Merkmal einer landwirtschafltichen Nebentätigkeit die enge wirtschaftliche
Verflechtung mit dem Hauptbetrieb und die wirtschaftliche Unterordnung sieht,
ohne dass die Nebentätigkeit einen eigenständigen Zweck
annimmt.
Diese Definition eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes
fand ihren Niederschlag in § 6 Abs 2 LuF PauschVO 1997: Als
landwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum landwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Die wirtschaftliche Unterordnung wird bei Jilch und
Tischendorf mit der oft geringen Höhe der Einnahmen aus der Obmann- bzw.
Aufsichtsratstätigkeit begründet. Die geringe Höhe ist hier auf
Grund der vom Bw. selbst angeführten Beträge eindeutig nicht gegeben.
In der Literatur und Judikatur wurden diese Grundsätze der geringen
Höhe vertreten (wie dies die Entscheidungen des UFS RV/0259-G/03 sowie
RV/0041-I/04 mit der Grenze von ATS 10.000,00 in Anlehnung an VwGH
26.3.1985, 84/14/0151annehmen), bevor es eine Regelung bezüglich der
Höhe der Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im Hinblick auf die
wirtschaftliche Unterordnung gab .
In der Verordnung des Bundesmininsters für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwiirtschaft, BGBl II 1997/430 (LuF
PauschVO 1997) wird in § 6 Abs 4 für einen
landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Ausmaß an Grundflächen mehr als
5 ha beträgt, die Grenze für den Nebenerwerb mit ATS 330.000,00
(inkusive Umsatzsteuer) festgelegt. Dies ist auch im gegenständlichen Fall
die maßgebende Grenze.
Da der Bw. in den Streitjahren diese Grenze nicht
überschreitet, ist dieser Aspekt der landwirtschaftlichen
Nebentätigkeit, die wirtschaftliche Unterordnung, gegeben.
Notwendig ist aber weiters - wie auch in
§ 6 Abs 2 LuF PauschVO 1997 für die Einordnung als
landwirtschaftliche Nebentätigkeit gefordert -, der enge wirtschaftliche
Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit. Der enge
wirtschaftliche Zusammenhang wird in der wirtschaftlichen Zweckbestimmung
gesehen. Dies heißt, dass die landwirtschaftliche Nebentätigkeit
gleichsam nach der Verkehrsauffassung in dieser aufgeht.
Zum landwirtschaftlichen Nebenerwerb werden in Literatur
und Judikatur beispielsweise folgende Tätigkeiten gezählt:
Dienstleistungen der Bauern- und Holzakkordanten,
Fuhrwerksleistungen, Kulturpflege im ländlichen Raum, Dienstleistungen
für den Winterdienst , Lohndrusch, etc.
Signifikant für den engen wirtschaftlichen
Zusammenhang ist, dass diese Dienstleistungen mit den eigenen
landwirtschaftlichen Betriebsmittel ausgeübt werden. Die auf Grund des
landwirtschaftlichen Betriebes vorhandenen Betriebsmittel, werden
zusätzlich zum Einsatz in der Landwirtschaft auch für
nichtlandwirtschaftliche Zwecke verwendet. Der enge Konnex besteht in der
Verwendung der gleichen Betriebsmittel, die auch weiterhin der Landwirtschaft
zugehörig sind, da die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nicht der
Hauptverwendungszweck dieser Betriebsmittel ist. Die nichtlandwirtschaftliche
Nutzung in untergeordnetem Ausmaß dient der besseren Auslastung der
Maschinen und somit der besseren Ertragsfähigkeit der Landwirtschaft. So
wird durch die Schneeräumung im Winter der Traktor zusätzlich
eingesetzt und werden dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt. Die Vorteile
aus dieser Nebentätigkeit zieht der landwirtschaftliche Betrieb nur, wenn
die landwirtschaftichen Betriebsmittel auch für nichtlandwirtschaftliche
Zweck zusätzlich eingesetzt werden.
Dies ist bei einer Tätigkeit, wie sie die
Obmanntätigkeit oder die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender ist,
nicht der Fall. Bei diesen Tätigkeiten vermitteln nicht Betriebsmittel, die
in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden können, einen Bezug zur
Landwirtschaft, sondern es geht um die handelnden Personen.
Mitglieder von landwirtschaftlichen Genossenschaften und
Lagerhäusern können in der Regel nur solche (physichen oder
natürlichen) Personen sein, die einen landwirtschaftlichen Betrieb
führen. Die Vorteile aus der Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen
Verbänden hat der Betriebsinhaber einer Landwirtschaft unabhängig vom
weiteren persönlichen Einsatz für die Genossenschaft oder für das
Lagerhaus.
Der Bezug zur Landwirtschaft ist wie bei jeder
berufsrechtlichen Genossenschaft durch den Betrieb gegeben. Das bedeutet aber
nicht, dass die Stellung als Obmann oder als Aufsichtsratsvorsitzender solcher
Verbände der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechen ist.
Werden Entschädigungen dafür bezahlt, so werden
sie auch ohne Nachweis für entgangene Einnahmen ausbezahlt. Es ist auch
unabhängig vom Einsatz des jeweiligen Obmannes oder Aufsichtsrates, in
welcher Höhe die Entschädigungen ausbezahlt werden. Dadurch
unterscheiden sich diese Tätigkeiten sehr wohl auch z.B. vom Lohndrusch,
bei welchem der Landwirt nur bei tatsächlichem Drusch sein Entgelt
erhält.
Ausschlaggebend ist weiters nicht, dass nur ein Mitglied
Obmann oder Aufsichtsrat sein kann, da dies bei berufsrechtlichen
Genossenschaften die Regel ist. Denn die Aufgaben kann der Obmann im Rahmen der
genossenschaftlichen Satzung durchaus weiterdelegieren (siehe Punkt
§ 12 Abs 5 der Satzung des Raiffeisenlagerhauses, "Der Vorstand
kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die
Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen"). Seine
Entschädigung für diese Tätigkeit erhält der Obmann auch
weiterhin.
Es fehlt dem Verwalten einer landwirtschaftlichen
Genossenschaft der enge Bezug zur eigenen Landwirtschaft auch dadurch, als die
persönliche Tätigkeit und der persönliche Einsatz des Landwirtes
als Obmann bzw. Aufsichtsrat nicht direkt dem landwirtschaftlichen Betrieb
zugute kommt, sondern nur über den Umweg, dass der landwirtschaftliche
Betrieb die Vorteile aus der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft auch nutzt.
Seine Entschädigung enthält der Obmann für seine
Obmanntätigkeit oder Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender dennoch.
Im Gegensatz dazu erhält ein Landwirt z.B. bei den
Nebentätigkeiten der Schneeräumung oder des Lohndrusch nur dann ein
Entgelt, wenn er die Tätigkeiten mit den Betriebsmitteln der Landwirtschaft
auch durchführt. Die Höhe der Einnahmen ist daher abhängig davon,
wie weit er Betriebsmittel der Landwirtschaft für nichtlandwirtschaftliche
Zwecke einsetzt und dies ihm nur dann möglich ist, wenn die Betriebsmittel
nicht in der Landwirtschaft benötigt werden.
Die Vorteile aus der Mitgliedschaft bei einer
landwirtschaftlichen Genossenschaft hat der landwirtschaftliche Betrieb immer,
selbst dann wenn der Betriebsinhaber nicht Obmann oder Aufsichtsratsvorsitzender
solcher landwirtschaftlichen Genossenschaften ist, sondern diese
Tätigkeiten von anderen Personen ausgeübt werden. Es erwachsen dem
Betriebsinhaber der Landwirtschaft auch keine zusätzliche Kosten, wenn
andere Personen die Obmanntätigkeit bzw. Aufsichtsratstätigkeit
ausüben. Hingegen entsteht bei der Tätigkeit z.B. des Lohndrusches
für fremde Mithilfe dem landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl ein
Kostenaufwand, sodass weiterhin eine enge wirtschaftliche Verflechtung gegeben
ist, da der Ertrag geringer ist. Aus diesem Grund entsteht ein
eigenständiger Hauptzweck hinsichtlich des Lohndrusches sehr viel seltener
und entwickelt sich dieser regelmäßig erst bei großem Einsatz
in materieller und persönlicher Hinsicht.
Aus den genannten Gründen fehlt es an der
wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Obmanntätigkeit und der Tätigkeit
als Aufsichtsratsvorsitzender für die Landwirtschaft und sind diese
Tätigkeiten daher keine landwirtschaftliche Nebentätigkeiten.
Nun ist aber für die Jahre 1998 und 1999 zu
prüfen, ob der Bw. mit seiner gegenteiligen Rechtsauffassung eine
Rechtsansicht vertreten hat, die einer Berichtigung gemäß
§
293 b BAO entgegensteht.
In der österreichischen Literatur wird von Jilch und
Tischendorf die Rechtsauffassung vertreten, dass die Tätigkeit als Obmann
und Aufsichtsrat landwirtschaftlicher Verbände zu den landwirtschaftlichen
Tätigkeiten zu zählen sind (Ihre Begründung auf Grund der
geringen Höhe der Einnahmen sei die wirtschaftliche Unterordnung gegeben,
wird nun durch § 6 Abs 2 LuF Pausch VO 1997 insofern
bestätigt, als die Höhe der Einnahmen im Punkt der wirtschaftlichen
Unterordnung viel höher angesetzt und geregelt sind.)
Auch in der deutschen Literatur wird auf Grund der
berufsrechtlichen Anspekte die Meinung vertreten, dass diese Tätigkeiten
als Ehrenämter zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten, den
Nebentätigkeiten zu zählen sind, und die Entschädigungen den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind (siehe
Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Verlag C.H. Beck,
§ 13 Rz 4; Korn, Einkommensteuergesetz Kommentar, Verlag
Stollfuß, § 13a Rz 50; Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschatsteuergesetz, Kommentar,
§ 13 Anm 12; Felsmann, Einkommenbesteuerung der Land- und
Forstwirte, Band 1, 3. Auflage Rz 808;).
Diese Rechtsauffassungen sind vertretbare Ansichten im
Sinne des § 293 b BAO. Die Begründung mit sachlichen Argumenten - wie
zB., dass die Aufwandsentschädigungen dazu bestimmt sind, die durch das Amt
entstehenden Nachteile auszugleichen, sind - auch wenn dies im
gegenständlichen Fall nicht der Auffassung der zuständigen Referentin
entspricht, aus der Sache heraus entwickelte denkbare Argumente und damit im
Sinne der Auslegung zu § 293 b BAO vertretbare
Rechtsansichten.
Da der Bw. in dem Punkt, dass die Obmanntätigkeit und
die Tätigkeit als Aufsichtsrat Nebentätigkeiten zu einer Land- und
Fortswirtschaft sein können eine vertretbare Rechtsansicht vertreten hat,
ist eine Berichtigung aus der gegenteiligen Ansicht gemäß
§ 293 b BAO nicht zulässig.
Es ist jedoch weiters zu prüfen, ob eine
Tätigkeit, wie die Tätigkeit als Obmann oder als Aufsichtsrat, die nur
alleine ausgeübt werden kann, eine Nebentätigkeit zu einer
Mitunternehmerschaft, der von mehreren Personen geführten Landwirtschaft,
sein kann.
Generell wird dazu in der Literatur und Judikatur nichts
geäußert. Ansatzweise hat der VwGH (VwGH vom
18. März 1992, 92/14/0019) diese Frage in einer Entscheidung
thematisiert, sie jedoch nicht endgültig beantwortet.
In seiner Entscheidung vom 18. März 1992,
92/14/0019 führt der VwGH aus "Die
Ausführungen des Beschwerdeführers über die traditionelle
Arbeitsteilung auf einem Bauernhof wären nur dann zielführend , wenn
es sich um eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit handelte, was die
belangte Behörde aus anderen Gründen zu Recht verneint
hat."
Prinzipiell geht die Referentin davon aus, dass die
Obmanntätigkeit und die Aufsichtsratstätigkeit keine
Nebentätigkeiten der Landwirtschaft sind. Folgt man der Ansicht der
Entscheidung des VwGH vom 18. März 1992, 92/14/0019, dass die
traditionelle Arbeitsteilung in der Landwirtschaft dann Auswirkungen auf die
Zurechnung von Einnahmen hat, wenn eine Nebentätigkeit ausgeübt wird,
dann ist nach Rechtsauffassung der Referentin, die in der Obmanntätigkeit
und der Tätigkeit als Aufsichtsrat keine Nebentätigkeit zu
Landwirtschaft sieht, keine Miteinbeziehung in die landwirtschaftliche
Gewinnermittlug möglich.
Da aber der Bw. von einer vertretbaren Rechtsansicht (siehe
oben) ausgegangen ist, dass seine Tätigkeiten Nebentätigkeiten der
Landwirtschaft sind, ist die Schlussfolgerung der traditionellen Arbeitsteilung
in der Landwirtschaft - wie sie der VwGH führt - zielführend. Da beide
Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb führten, hätte jeder von
ihnen Obmann bzw. Obfrau oder Aufsichtsrat werden können. Da dies
naturbedingt nur eine natürliche Person ausüben kann, ist die
traditionelle Arbeitsteilung in der Landwirtschaft oft ausschlaggebend für
die Annahme solcher Funktionen.
Auf Grund des Zusammenhanges der vertretbaren
Rechtsaufassung des Bw. in Bezug auf die Obmanntätigkeit und die
Aufsichtsratstätigkeit als Nebentätigkeit zur Landwirtschaft sowie der
Auffassung des VwGH, dass die traditionelle Arbeitsteilung in der Landwirtschaft
eine Zurechnung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit an die
Mitunternehmerschaft ermöglicht, ist der Bw. insgesamt von einer
vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen.
Aus diesen Gründen war eine Berichtigung der Bescheide
vom 18.9.2000 gemäß
§ 293 b BAO nicht
zulässig und der Berufung für die Jahre 1998 und 1999 daher
stattzugeben.
Zu dem Jahr
2000:
Verfahrensrechtlich wurde für das Jahr 2000 ein
Erstbescheid erlassen, in dem das FA die Zuordnung der Einkünfte wie im
oben festgestellten Sachverhalt vornahm.
In seinem Berufungsbegehren beantragte der Bw. als
Hauptpunkt eine andere Zuordnung der Einkünfte als sie dem
Einkommensteuerbescheid zugrunde lag. Die Höhe der Einkünfte und die
Nichtanerkennung der Hälfte der Bewirtungsspesen im Einkommensteuerbescheid
akzeptierte der Bw. bis auf die Höhe der Gewerbeeinkünfte, dessen
Betrag der Bw. richtigerweise um 100,00 ATS herabzusetzten begehrte.
Es ist daher zu prüfen, ob der Bw. mit seinem
Berufungsbegehren eine Änderung des Spruches des Bescheides bewirken
möchte.
Gemäß
§ 250 Abs 1 BAO muss eine Berufung
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet,
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird,
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden,
d) eine Begründung enthalten.
Der Bw. beantragt in seiner Berufung statt einer Zuordnung
der Einkünfte aus seiner Obmanntätigkeit und
Aufsichtsratstätigkeit zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
eine Zurechnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sowie
geringfügig niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Höhe der
Einkünfte aus der Obmanntätigkeit und seiner
Aufsichtsratstätigkeit werden vom Bw. anerkannt.
Gemäß
§ 250 Abs 1 lit b BAO kann aber nur
der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig sein.
Anfechtungsgegenstand im Sinne des § 250 Abs 1 lit b BAO kann daher nur der
Spruch eines Bescheides (VwGH vom 18. März 1992, 92/14/0019,
siehe Ritz BAO-Kommentar § 250 Rz 7ff) sein.
Der Einkommensteuerbescheid ist ein Abgabenbescheid im
Sinne des § 198 Abs 1 BAO. Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Höhe der
Abgabe ist die Angabe des Ausmaßes des Abgabenanspruches (siehe Ritz
BAO-Kommentar § 198 Rz 11). Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der
Abgabenfestsestzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben
unmittelbar abgeleitet werden (siehe Ritz BAO-Kommentar § 198 Rz 15).
Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten Einkommensteuer das Einkommen
(siehe Ritz BAO-Kommentar § 198 Rz 16). Kein Spruchbestandteil des
Einkommensteuerbescheides ist hingegen die Qualifikation als bestimmte
Einkunftsart (siehe Ritz BAO-Kommentar § 198 Rz 16). Diese
Qualifikation erfolgt in der Begründung des Bescheides (siehe Ritz
BAO-Kommentar § 198 Rz 16).
Im Hinblick darauf, dass - wie oben ausgeführt - nur
der Spruch eines Bescheides Anfechtungsgegenstand einer Berufung sein kann, ist
die beantragte Änderung der Qualifikation der Einkünfte - die der
Hauptpunkt der Berufung ist - kein ausreichendes Berufungsbegehren im Sinne des
§ 250 Abs 1 lit b BAO um den Einkommensteuerbescheid anzufechten.
Treffend hat der Bw. jedoch ausgeführt, dass bei der
Berechnung der Höhe der Einkünfte auf Grund der anerkannten
Bewirtungsspesen ein minimaler Rechenfehler unterlaufen ist.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen richtig ATS
4.191,00 und nicht wie im Erstbescheid angeführt ATS 4.291,00.
Obwohl die Differenz nur ATS 100,00 beträgt, hat dies
zur Folge, dass sich die Abgabenschuld minimal verringert und somit der Spruch
des Bescheides anders hätte lauten müssen.
Es ist daher in der Sache zu entscheiden:
Inhaltlich wird die oben angeführte Rechtsauffassung,
dass die Obmanneinkünfte und die Einkünfte aus der
Aufsichtsratstätigkeit keine Nebentätigkeiten zur Landwirtschaft sind
weiterhin aufrechterhalten.
Zur endgültigen Qualifikation der Einkünfte aus
der Obmanntätigkeit und der Tätigkeit als Aufsichtsrat gilt - im
Hinblick auf die Ausführungen des Bw. - folgendes:
In der für das Jahr 2000 geltenden Fassung des EStG
1988 zählen zu den Einkünften gemäß
§ 22 EStG
folgende:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
§ 22 Z 2 EStG 1988: Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit,
-Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden
Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als
Aufsichtsratsmitglied).
Gemäß
§ 29 EStG 1988 sind sonstige
Einkünfte nur,
§ 29 Z 1 Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht
zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 6
gehören
§ 29 Z 4 Funktionsgebühren der Funktionäre
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
§ 29 Z 1 EstG 1988 ist subsidiär zu den
Einkünften des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 und somit zu § 22
EStG.
Aufsichtsratsmitglieder zählen zu den
selbständigen Tätigkeiten, da sie bereits in
§ 22 Z 2 EStG ausdrücklich genannt werden. Unter der
Tätigkeit als Aufsichtsmitglied im Sinne des § 22 Z 2
EStG ist auch die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender einer
landwirtschaftlichen Genossenschaft zu verstehen. Aufsichtsratsmitglieder sind
die nach dem Genossenschaftsgesetz bestellten Aufsichtsräte. Ihre Aufgabe
ist es, die Geschäftsführung zu überwachen (vgl Doralt EstG,
Kommentar § 22 Tz 116; vgl in diesem Sinne auch , Jilch, Die Besteuerung
pauschalierter Land- und Forstwirte, 1. Auflage Seite 164).
Unter einer vermögensverwaltenden Tätigkeit im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 versteht man die Verwaltung fremden
Vermögens. In diesem Sinne wird auch die im Gesetz ausdrücklich
genannte Tätigkeit des Hausverwalters verstanden. Doch ist die
Aufzählung im § 22 EStG nicht abschließend (vgl die
Formulierung zB). Daher sind auch andere Tätigektien, die sich mit der
Verwaltung fremden Vermögens beschäftigen unter
§ 22 Z 2 zu subsumieren.
Die Funktionärstätigkeit zählt zu den
selbständigen Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (vgl Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 1.
Auflage aus 1999, Seite 164). Die Obmanntätigkeit im Raiffeisenlagerhaus
ist eine Funktionärstätigkeit in einer landwirtschaftlichen
Genossenschaft. Sie ist laut den vorgelegten Statuten einer
Geschäftsführertätigkeit gleichzustellen (§ 12 der Statuten
besagt, das dem Vorstand, dessen Mitglied der Obmann ist, die
Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft
obliegen).
Im vom Bw. angeführten Erkenntnis des VwGH vom
21.10.1964, Zl 1858/63 wird nicht über die Zuordnung der Einkünfte
eines Obmannes einer Genossenschaft zu den selbständigen Einkünfte
oder zu den sonstigen Einkünfte abgesprochen, sondern lediglich
festgestellt, dass nicht jede Tätigkeit bei der ein Unternehmerwagnis
ausgeschlossen wird, eine nichtselbständige Tätigkeit ist.
Der Verfassungsgerichtshof, VfGH vom 19.12.1974, B 81/74,
entschied zu § 22 Z 3 EStG 1953 (Einkünfte aus Leistungen), dass
Einkünfte aus der Funktion von juristischen Personen des privaten Rechts
keine Funktionsgebühren der Funktionäre öffentlicher
Körperschaften sind. Er ordnete die Einkünfte aus Funktionen von
juristischen Personen im EStG 1953 dem § 22 Z 3 EStG 1953,
den Einkünften aus Leistungen zu, ohne dies näher zu
erläutern.
§ 22 Z 3 EstG 1953 ist mit § 29 Z 3 EStG1988
vergleichbar. In der Kommentierung zu
§ 29 Z 1 und 3 EStG 1988 wird im
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988 von Quantschnigg/Schuch (Auflage aus dem Jahr
1993) die Einkünfte von Funktionären von juristischen Personen des
privaten Rechts sowohl den sonstigen Einkünften gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 den wiederkehrenden Bezügen (in
Anlehnung an VwGH vom 21.10.1964, Zl 1858/63 sowie Abschn 83 Abs 2 EStR,
Quantschnigg/Schuch § 29 Tz 6,) zugeordnet und weiters den Bezügen aus
Leistungen (in Anlehnung an VfGH vom 19.12.1974, B 81/74), Quantschnigg/Schuch
§ 29 Tz 20 letzter Satz. Nähere
Ausführungen dazu gibt es nicht.
Abschnitt 83 Abs 2 der EStR 1984 (vom Bw. vorgebracht)
führt aus, dass Bezüge der Organe von juristischen Personen des
privaten Rechts (z.B. Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften
oder Sparkassen) im Sinn des § 29 Z 1 EStG 1988 wiederkehrende Bezüge
darstellen, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
zufließen.
In Abschnitt 77 Abs 9 EStR 1984 wird ausgeführt, dass
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit durchwegs
Tätigkeiten umfassen, die in irgendeiner Weise mit der Verwaltung fremden
Vermögens zu tun haben.
Schon nach den Statuten verwaltet der Obmann des
Raiffeisenlagerhauses fremdes Vermögen. Gemäß
§ 12 der
Statuten des Raiffeisenlagerhauses, Aufgaben des Vorstandes, obliegen dem
Vorstand gemäß Abs 1 die Geschäftsführung und die
Vertretung der Genossenschaft, die unstreitig nicht im Eigentum des Bw. steht.
Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der
Obmann oder der Obmann-Stellvertreter sein muss. In § 12 Abs 5 der Statuten
des Raiffeisenlagerhauses wird festgelegt, dass der Vorstand einem
Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die Durchführung
geschäftlicher Obliegenheiten übertragen kann. Die
Geschäftsführung ist der typische Ausfluß des Verwaltens fremden
Vermögens, unabhängig ob es genossenschaftliches Vermögen oder
Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist.
Nun ist § 29 Z 1 und Z 3 EStG 1988 subsidiär zu
§ 22 EStG 1988 (§ 29 Z 1 EStG 1988 "....soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 gehören..." bzw.
§ 29 Z 3 EStG 1988 "...soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 gehören"). Einkünfte
gemäß
§ 22 EStG 1988 sind eine Einkunftsart im Sinne des §
2 Abs 3 Z 2 EStG 1988.
Der Gesetzeswortlaut in § 22 Z 2 erster Teilstrich
EStG 1988 ist eindeutig: "Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden
Tätigkeit (zB. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als
Aufsichtsratsmitglied), die nur beispielsweise genannt werden".
Diese eindeutige Regelung geht daher § 29 Z 1 und 3
EStG 1988 vor. Der Gesetzestext spricht eindeutig von der Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied und ist diese Tätigkeit daher eindeutig den
Einkünften gemäß
§ 22 EStG 1988 zuzurechnen und geht jeder
anderen Ansicht eines Erlasses vor.
Der Bw. hat auch hinsichtlich der Einkünfte aus seiner
Obmanntätigkeit keinen Anspruch darauf sich für das Veranlagungsjahr
2000 auf die EStR 1984 mit dem Argument des Treu und Glaubens auf die
Verwaltungspraxis zu berufen, da die EStR 1984 am 8. November 2000 von
den EStR 2000 abgelöst wurden. Da die EStR 2000 Rz 6604 in Reaktion auf das
VwGH Erkenntnis vom 30.1.2001, 95/14/0043 geändert wurden, in denen die
Einkünfte aus der Obmanntätigkeit den sonstigen Einkünften
gemäß
§ 22 Z 2 zugeordnet wurden, wurde auch keinesfalls ein
Treu und Glauben des Bw. verletzt und ist daher auf diesen Punkt nicht weiter
einzugehen. Der Bw. konnte die Einkommensteuererklärung 2000 erst mit
1.1.2001 einreichen und reichte er die Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 auch nach der Entscheidung des VwGH vom 30.1.2001, Zl 95/14/0043
am 11.10.2001 ein. Der Bw. hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine
Verwaltungspraxis, die vom VwGH als nicht gesetzeskonform beurteilt worden ist
und in dessen Folge auch die Verwaltungspraxis geändert wurde,
aufrechterhalten wird.
Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Obmann beim
Raiffeisenlagerhaus sind daher auf Grund der Verwaltung von fremden
Vermögens den Einkünften gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988
zuzuordnen.
Hingewiesen wird auch darauf, dass die EStR Erlassmeinungen
des Bundesministeriums für Finanzen sind, aber keine rechtsverbindlichen
Normen. Der unabhängige Finanzsenat ist an solche Erlassmeinungen nicht
gebunden, da Grundlage für Entscheidungen nur generelle Normen sein
können (vgl in diesem Sinne auch VfGH vom 2.12.2004, G 95/04 sowie
VwGH vom 9.3.2005 Zl 2001/13/0062).
Die Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid
ist daher richtig.
Der Berufung ist nur hinsichtlich einer geringfügigen
Änderung in der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
stattzugeben.
Der Berufung für das Jahr 2000 ist daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in
ATS
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in
Euro
Wien, am 20.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 4 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4250-W/02
- Stammnummer
- 16024
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF