Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0405-G/05
Tätigkeit eines pauschalierten Landwirtes als stellvertretender Obmann einer Genossenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-G/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Illmayer
KEG, 8600 Bruck/Mur, Oberdorfer Straße 3, vom 30. Dezember
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 26. November
2004 betreffend Einkommensteuer 2002 im Beisein der Schriftführerin
Dagmar Brus nach der am 20. Oktober 2005 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ein
nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt, der auch eine
Privatzimmervermietung (zehn Fremdenbetten) betreibt, hat im Jahr 2002 eine
Aufwandsentschädigung der in der Rechtsform einer Genossenschaft
beschränkter Haftung geführten XY in seiner Funktion als
(stellvertretender) Obmann bezogen. In einer Beilage zu seiner
Einkommensteuererklärung berechnete er seine Einkünfte aus dieser
Tätigkeit als Obmann Stellvertreter mit € 8.185,68 und
erklärte diese als Einkünfte aus seiner land- und
forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit. Dies mit der Begründung, dass
diese Funktion nur von einem Land- und Forstwirt ausgeübt werden könne
und in einem wirtschaftlich engen Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehe.
In dem in der Folge ergangenen Bescheid für das
Streitjahr erfasste das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung, wonach das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden
Vermögens erfüllt sei, wenn der Pflichtige in seiner Funktion
geschäftsführend für die Genossenschaft tätig sei, diese
Leistungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Dagegen wandte sich der Bw. mit Berufung, in der er unter
Hinweis auf die Literatur (Jilch, Landwirtebesteuerung², S 200)
ausführte, dass die Einkünfte eines Land- und Forstwirtes aus einer
Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, Funktionär uä. einer
landwirtschaftlichen Gesellschaft oder Genossenschaft (Molkerei, Käserei
und dgl.) auch wegen ihrer oft geringen Höhe der Land- und Forstwirtschaft
zuzurechnen seien. Unter Bezugnahme auf die Umsatzsteuerrichtlinien brachte der
Bw. weiters vor, dass die Übernahme von Funktionen im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes zu den land- und forstwirtschaftlichen
Nebentätigkeiten gehört, wenn diese im Verhältnis zur
landwirtschaftlichen Betätigung auch nach dem absoluten Gewicht (Umsatz)
von nur untergeordneter Bedeutung seien.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt das Begehren des Bw. ab und führte dazu unter Hinweis
auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 1985, 84/14/0151
aus, dass die Tätigkeit des Bw, gegenüber seiner land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit keine untergeordnete Bedeutung habe, da sie
betragsmäßig die Grenze für die Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte überschreite.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 20. Oktober 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wiederholten beide Parteien ihr Vorbringen, wobei der
Vertreter der Amtspartei auf die nach Ansicht des Finanzamtes vorliegende
untergeordnete Bedeutung hinwies und die steuerliche Vertreterin des Bw.
nochmals den engen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit betonte sowie auf die vorgelegte Bestätigung der XY vom
28. Dezember 2004 verwies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall erzielt der Bw. Einkünfte auf
Grund seiner Tätigkeit als Obmann der XY.
Strittig ist die Frage, ob diese Einkünfte als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 21 EStG 1988 zu
besteuern sind oder Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach
§ 22 Z 2 Satz 2 erster Teilstrich leg.cit. (Einkünfte aus einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit) darstellen:
Nach herrschender Rechtsprechung ist eine land- und
forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit
der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber
dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam
aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land-
und forstwirtschaftliche anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss
sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die
Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck
annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch
hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen
(VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).
Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit gehören Einkünfte aus der Verwaltung von fremden Vermögen,
wobei im Gesetz als Beispiel nur die Tätigkeit als Hausverwalter oder als
Aufsichtsratsmitglied aufgezählt sind.
Da die Aufzählung der Aufsichtsräte im Gesetz nur
beispielhaft erfolgt, werden funktionsgleiche Tätigkeiten oder
ähnliche Tätigkeiten ebenfalls zu den sonstigen selbständigen
Arbeiten gezählt; darunter fallen ua. die neben einem Aufsichtsrat
bestellten Beiräte oder Stiftungsvorstände, ebenso Funktionäre
anderer juristischer Personen des Privatrechts, wie zB Mitglieder des Vorstandes
von Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen, wenn ihre Tätigkeit nicht
im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (Doralt,
EStG8, § 22,Tz
119).
Im Erkenntnis vom 30. 01. 2001, 95/14/0043
hat der VwGH ausgesprochen, dass ein Abgabepflichtiger der als Obmann eines
Unterstützungsvereines geschäftsführend für den Verein und
dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, die
das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt.
Nichts anderes kann für den Bw. gelten.
Der vom Bw. vertretenen Auffassung, seine Einkünfte
als Funktionär seien den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zuzurechnen, weil diese Funktion nur
von einem Land- und Forstwirt ausgeübt werden könne, wird
entgegnet:
Gemäß
§ 3 der vorgelegten Satzung
können Personen, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft einen
land- und forstwirtschaftlichen Besitz haben Mitglieder der Genossenschaft
werden. Diesen Absatz gibt auch die vom Bw. vorgelegte Bestätigung wieder.
Im zweiten Absatz wird aber der Personenkreis weiter ausgedehnt, indem geregelt
wird, dass auch andere physische Personen Mitglieder der Genossenschaft werden
können, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist. Daraus
ergibt sich jedoch, dass die Innehabung dieser Funktion nicht
ausschließlich Land- und Forstwirten vorbehalten ist.
Nach § 11 dieser Satzung besteht der Vorstand aus
dem Obmann, mindestens einem Obmannstellvertreter und weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder beträgt
mindestens fünf. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und
die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und
satzungsmäßigen Bestimmungen, sowie die firmenmäßige
Zeichnung (§ 12). Die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit hat
folglich einen genau konkretisierten
eigenständigen Tätigkeitszweck. Dadurch entfaltet der Bw. nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Tätigkeit, die das
Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt und
-auch im Hinblick auf die nicht unbeachtliche Höhe der
Entschädigung, aber unabhängig vom Überschreiten der
Veranlagungsgrenze des § 41 EStG 1988 - als Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit zu erfassen ist.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 28.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-G/05
- Stammnummer
- 19155
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF