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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1743-W/05

Aufwendungen iZm der Restitution enteigneten Vermögens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1743-W/05vom 23.09.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Beweismittel stehen hierfür nur das wenig brauchbare Gutachten aus 2000 sowie der Umstand, dass nach Angaben von Ing.N.D. im Jahr 1998 beim Erwerb der Anteile der ALB deren Bonität von der Bank geprüft worden sei, zur Verfügung. Auch wenn die ALB im Jahr 2000 noch nicht insolvenzgefährdet war, bedeutet dies nicht, dass das hingegebene Darlehen ausreichend besichert gewesen ist. Auch wenn man dem Vorbringen des Bw. folgte, dass im Jahr 2000 eine geeignete pfandrechtliche Sicherstellung bestand hat, wäre freilich das Fehlen einer solchen im Jahr 2002 nicht nachgewiesen. Die jeweils bloß sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in den vorgelegten Unterlagen zu einem behaupteten Wertverfall der Pfandsachen zwischen der Darlehenshingabe im Jahr 2000 und dem Jahr 2002 vermögen den konkreten Wertverfall nicht zu belegen. Bereits im Frühjahr 1996 war bekannt, dass im Vereinigten Königreich 10 Personen an einer neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit gestorben seien und ein Zusammenhang zwischen dieser neuen Krankheit und der Bovinen Spongiformen Enzephalophathie (BSE) nicht ausgeschlossen werden könne. Wenngleich die bei den europäischen Verbrauchern dadurch hervorgerufene massive Vertrauenskrise in Bezug auf Rindfleisch und Rindererzeugnisse nicht gleichmäßig verlaufen ist, war die BSE-Problematik schon im Jahr 2000 durchaus ein Thema und fehlen konkrete Angaben darüber, wann und warum nach dem Jahr 2000 in K der Rindfleischmarkt derart gegenüber dem Jahr 2000 eingebrochen sein soll, dass die verpfändeten Grundstücke mit darauf befindlichen Gebäuden so sehr im Wert gefallen wären. Ein bestimmter Wertverfall der zur Besicherung herangezogenen Sachen ist durchaus möglich, da es in der Natur der Sache liegt, dass der Wert von Liegenschaften Schwankungen unterworfen ist. Es kann auch sein, dass die so genannte BSE-Krise für eine vorübergehende Wertminderung mitverantwortlich war. Nicht nachzuvollziehen ist jedoch, dass es sich um einen derartig anhaltenden Wertverfall gehandelt haben soll, der dauerhaft einer wirtschaftlichen Verwertung der Pfandrechte entgegengestanden wäre. Wie auch die Entwicklung in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gezeigt hat, war der Einbruch im Rindfleischmarkt von vorübergehender Dauer und führte nicht zu einer bleibenden Entwertung von für die Rindfleischerzeugung benötigtem Vermögen. Darüber hinaus hatte die so genannte BSE-Krise zwar Einfluss auf den Rindfleischmarkt, nicht aber auf die anderen Produktionszweige der ALB, wie die Milchkuhhaltung, die Hühnermast oder Obstproduktion sowie den Betrieb eines großen Mischfutterwerks, den Ackerbau sowie den Klein- und Großhandel, vor allem mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten. Daher kann selbst ein vorübergehender Wertverlust der für die Schlachtviehrinderhaltung genutzten Wirtschaftsgüter nicht zu einem Wertverlust der gesamten Pfandsachen der ALB im angegebenen Umfang von 30% bis 40% geführt haben. In welchem Umfang die zur Besicherung dienenden Liegenschaften verwertbares Bauland darstellen, lässt sich weder dem Gutachten für 2000 noch der Stellungnahme des Gutachters für 2002 entnehmen. Daher ist auch ein allfälliger Einfluss der Entwicklung der Baulandpreise durch Verkäufe der Stadt L auf den Wert der zur Besicherung dienenden Liegenschaften nicht nachvollziehbar, zumal der Gutachter selbst darlegt, dass die Mehrheit der gegenständlichen Liegenschaften landwirtschaftlich genutzt wird. Schließlich wäre von einem Gutachten zu erwarten, dass bei der Bewertung vorhersehbare Umstände, wie die durch die BSE-Krise in Europa (schon vor 2000) mögliche vorübergehend beeinträchtigte Entwicklung des Rindfleischmarkts, der beabsichtigte Beitritt von K zur Europäischen Union oder die mögliche Entwicklung von Preisen für Bauland angemessen berücksichtigt werden. Wenn in der mündlichen Berufungsverhandlung ins Treffen geführt wurde, dass ein Schätzwert nicht dem tatsächlich erzielbaren Wert entsprechen müsse, so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, ein für Zwecke der Sicherstellung von Pfandrechten erstelltes Gutachten entspricht jedoch nur dann den Anforderungen an ein solches Gutachten, wenn die bei einer Verwertung voraussichtlich erzielbaren Realisationswerte festgestellt werden. Ein sorgfältiger Kaufmann würde kein Darlehen in der streitgegenständlichen Größenordnung hingeben, wenn der tatsächlich bei einer Versilberung (unter Berücksichtigung möglicher vorhersehbarer Wertänderungen und der örtlichen Rechtslage) zu erwartende Wert der Pfandsachen nicht wenigstens seinen Forderungen an den Darlehensschuldner entspräche. Wie schon mehrfach gesagt: Entweder war die ursprüngliche Bewertung unzutreffend oder der behauptete Wertverfall ist nicht in dieser Form eingetreten. Bei den Informationen der ALB ist zu würdigen, dass es sich dabei um jenes Unternehmen handelt, dem das Darlehen gegeben wurde und dessen Aktien mehrheitlich vom Bw. gehalten werden. Aber auch die ALB bestätigt, dass der Immobilienmarkt nach einem Einbruch wieder das seinerzeitige Niveau erreicht hat. Wenn zu dem vom Gutachter im Jahr 2006 für das Jahr 2002 ermittelten Werten behauptet wird, diese trügen dem Wertverlust durch die BSE-Krise nicht angemessen Rechnung, wird vom Bw. selbst die Qualifikation des Gutachters in Frage gestellt. Was die Ausführungen des Handelsdelegierten anlangt, so ist nicht ersichtlich, dass die von ihm genannten Umstände, die eine Verwertung von Liegenschaften erschweren, erst nach der Darlehenshingabe eingetreten wären. Entweder wurden diese Umstände bei der seinerzeitigen Bewertung berücksichtigt, dann können diese keine Entwertung zwei Jahre später bewirken, oder bereits die seinerzeitige Bewertung war unzutreffend. Das Gutachten aus 2000 ist ebenso wenig wie die Erläuterung des Gutachters aus 2006 für 2002 nachvollziehbar. Aus der bloßen Angabe von Liegenschaften mit ihrer Größe ist es nicht möglich, den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter im Jahr 2000 sowie allfällige Wertänderungen konkret nachzuvollziehen. Daher bleiben die Hinweise auf die BSE-Krise sowie auf Preisveränderungen im Bauland in Bezug auf eine konkrete Veränderung des Versilberungswertes jedes einzelnen Pfandgegenstandes bloße Vermutungen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass - wenn der ursprünglich im Jahr 2000 angenommene Wert zutreffend gewesen sein sollte - eine dauernde Wertminderung der Pfandsachen in einem Umfang, dass die Darlehenssumme und die aufgelaufenen Zinsen nicht gedeckt gewesen wären, nicht eingetreten ist. Wie oben ausgeführt, wäre in einem Fremdvergleich zu erwarten gewesen, dass dem Darlehensschuldner zwar vorübergehende Zahlungserleichterungen gewährt werden und bei einem Wertverfall der Pfandgegenstände diese nicht sofort verwertet worden wären, aber mit einem endgültigen Verzicht entsprechend zugewartet wird. Der Verzicht ist nur daraus erklärbar, dass die zur Restitution notwendige ALB in ihrer Existenz nicht - durch ein allfälliges Insolvenzverfahren - gefährdet werden hätte sollen. Die Motivation dafür lag jedoch nicht in fremdüblichen betrieblichen Überlegungen der Gutsverwaltung G, sondern im Restitutionsverfahren. Einkünfte aus Kapitalvermögen Das streitgegenständliche Darlehen wurde jedoch nicht nur nicht aus - im Zusammenhang mit dem österreichischen Gutsbetrieb - betrieblichen Gründen gegeben, sondern es diente auch nicht der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Bw. Auch für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen - Differenz zwischen den vom Bw. selbst an die E Bank gezahlten Zinsen und den dem Bw. ursprünglich von der ALB zugestandenen Zinsen - wäre eine fremdübliche Gestaltung zur steuerlichen Anerkennung erforderlich. Hier entspricht die Vorgangsweise, einerseits selbst Finanzierungszinsen zahlen zu müssen, andererseits aber keine Schritte zur Durchsetzung des Zinsenanspruchs zu setzen, sondern auf diesen zumindest teilweise zu verzichten, (siehe oben) nicht jener, die zwischen einander nicht nahe stehenden Partnern gepflogen worden wäre, abgesehen davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht gesagt werden kann, dass das Darlehen auch einem fremden Dritten gewährt worden wäre. Verdecktes Grund- oder Stammkapital Da im Jahr 2000 vorhandene Verbindlichkeiten der ALB zur Reduzierung der Zinsenbelastung umgeschuldet bzw. Mittel zur Restrukturierung der ALB zugeführt wurden, jedoch im Jahr 2000 eine Insolvenzgefahr der ALB nicht im Raum stand, kann die Darlehenshingabe an die ALB im Jahr 2000 nicht als verdecktes Grund- oder Stammkapital angesehen werden. Auch wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung bekräftigt, dass eine Kapitalerhöhung durch den Bw. nicht beabsichtigt war. Erfolgte der Verzicht auf die Zinsenforderung im Jahr 2002 durch den Bw., der die Mehrheitsanteile an der ALB hält, causa societatis, führt dies zur Übertragung des Buchwertes (Teilwertes) auf die Beteiligung an der Gesellschaft (vgl. Zorn, Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf nicht voll werthaltige Forderungen, SWK 33/2005, S 913, m.w.N.; König, Einlagen in Körperschaften nach dem BBG 2007, taxlex 2007, 366). Bei einer - wie hier nach der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats - im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung ist der Wertverlust grundsätzlich steuerlich unbeachtlich (vgl. Kirchmayr, Forderungsverzicht eines Gesellschafters; Neue Akzente durch den BFH, ÖStZ 1-2/1998, 3). Eigentlicher Darlehenszweck Der Bw. stellt selbst mehrfach zutreffend dar, dass das Engagement bei der ALB nicht primär für den Gutsbetrieb in G als solchen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern letztlich dem Zweck dient, Ansprüche Dritter von den zu restituierenden Liegenschaften fern zu halten und damit eine Restitution - und die spätere Entfaltung einer eigenen unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit in K - erst zu ermöglichen. Der Bw. hat deswegen das Darlehen hingegeben, um der ALB eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit als bisher zu bieten, damit die ALB weiterhin die ihr primär zugedachte Funktion, die zu restituierenden Grundstücke für eine spätere Rückgabe durch den Staat K freizuhalten, ausüben kann. Dabei ging es ihm nicht um den Ausbau der geschäftlichen Beziehungen des Gutsbetriebs G mit der ALB oder um die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern erfolgte die Darlehenshingabe als Mehrheitsgesellschafter der ALB. Der Bw. hat später auf die Zinsforderung verzichtet, um eine Insolvenz der ALB zu vermeiden, da in diesem Fall ihre Funktion für das Restituierungsverfahren verloren ginge. Der Bw. musste aus seiner Sicht alles unternehmen, um die ALB wirtschaftlich am Leben zu erhalten und ging diese Überlegung der Sicherung der Zinsforderung - wie dies gegenüber einem fremden Unternehmen der Fall gewesen wäre - voran. Vorweggenommene Betriebsausgaben Allgemeines Ist die Eröffnung eines Betriebes ernsthaft beabsichtigt, können Betriebsausgaben bereits vor Betriebseröffnung anfallen (vorweggenommene oder vorbereitende Betriebsausgaben), selbst wenn es tatsächlich nicht zur Eröffnung des Betriebes kommt (vergebliche Betriebsausgaben). Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Es genügt, Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel zu machen. Die bloße Möglichkeit der späteren Verwendung eines Wirtschaftsgutes auch für betriebliche Zwecke reicht noch nicht aus. Die Vorbereitungshandlungen müssen für die Außenwelt erkennbar sein. Vorweggenommene Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 57 m.w.N.). Der Unabhängige Finanzsenat teilt, wie oben dargestellt, die Ansicht des Finanzamtes, das Engagement des Bw. in K - und bei der ALB - diene der Rückgabe enteigneter Güter an den Bw. Allerdings muss diese Motivation - und hierin folgt der Unabhängige Finanzsenat nicht dem Finanzamt - einer steuerlichen Beachtlichkeit von Aufwendungen nicht grundsätzlich entgegenstehen: Auch wenn sich der Bw. sittlich verpflichtet fühlt, den Familienbesitz wieder zusammenzuführen, stünde dies ertragsteuerlich nicht einem Betriebsausgabenabzug entgegen, wenn die Ausgaben zielgerichtet auf die Schaffung einer weiteren Einkunftsquelle gerichtet sind und kein Abzugsverbot entgegensteht. Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Universalsukzession Da es sich um die Erlangung des dem Vater des Bw. enteigneten Vermögens handelt, ist allerdings zunächst zu prüfen, ob ertragsteuerlich unbeachtliche (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.10.2006], § 20 Anm. 96 "Erbanfall" m.w.N., Jakom/Baldauf, EStG, 1. Auflage, § 90 Rz. 95 "Erbanfall" m.w.N.; Doralt/Kofler, EStG, 11. Auflage, § 20 Tz. 163 "Erbschaft") Aufwendungen in Zusammenhang mit einem nicht einkommensteuerbaren Erbanfall vorliegen. So hat in seinem noch zur Rechtslage des Einkommensteuergesetzes 1972 ergangenen (auf Grund inhaltsgleicher Regelung auch auf das EStG 1988 anwendbaren) Erkenntnis vom 19.9.1990, 89/13/0021, der Verwaltungsgerichtshof dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb von Nachlassvermögen durch den Erben keine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstelle, weil dieser Zufluss nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG falle. Auch im Erkenntnis vom 3.7.1991, 91/14/0108, wurde vom VwGH ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit einem Erbanfall entstandene Kosten (aus Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen, Zahlungen von Pflichtteilen oder aus einer Aufnahme von Krediten zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen) lediglich die private Vermögenssphäre des Erben betreffen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Tz 36, Stichwort "Pflichtteil" und § 20, Tz. 5 unter "Erbanfall"). Vermögensvermehrungen durch Erbschaften finden in der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben statt, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Aufwendungen des Erben, die mit dem Erwerb von Nachlassvermögen in Zusammenhang stehen, sind daher grundsätzlich weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten (i. d. S. auch UFS [Wien], Senat 5, 25.10.2005, RV/0993-W/04). Die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Restitution betreffen nicht dem Bw. selbst enteignetes Vermögen oder den entgeltlichen Erwerb fremden Vermögens für Zwecke der Einkünfteerzielung, sondern es handelt sich um die Erlangung des dem Vater des Bw. enteigneten Vermögens, sodass eine allfällige Restituierung an den Bw. einem Erbanfall vergleichbar wäre und daher damit verbundene Aufwendungen nach der dargestellten Lehre und Rechtsprechung ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind (siehe die zu einem vergleichbaren Fall ergangene Berufungsentscheidung UFS [Graz], Senat 2, 8.1.2008, RV/0016-G/05). Aber selbst wenn nicht von einem (möglichen) unentgeltlichen Erwerb im Wege der Universialsukzession als Erbe, sondern von einem (möglichen) Anschaffungsvorgang ausgegangen wird, liegen keine vorweggenommenen Betriebsausgaben vor: Kein Zusammenhang mit dem bestehenden Betrieb Grundsätzlich sind Aufwendungen bei dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch tatsächlich leistet. Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb gesondert, es sei denn mehrere Betriebe sind als einheitlicher Betrieb anzusehen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 60). Zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Betätigungen können einen einzigen einheitlichen Betrieb oder auch getrennte Betriebe darstellen (vgl VwGH 10. 9. 1975, 1300/73). Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die sich aus der Summe aller Wirtschaftsgüter bzw. sachlicher Produktionsmittel und Tätigkeiten bzw. menschlicher Arbeitskraft zusammensetzt, die in einer organisatorisch zusammengefassten Form einem bestimmten erwerbswirtschaftlichen totalgewinnfähigen Zweck im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Arbeit oder im gewerblichen Bereich dienen. Der Betrieb kann aus verschiedenen relativ selbständigen Untereinheiten (Teilbetrieben) zusammengesetzt sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 2). Für einen einheitlichen Betrieb (mit Teilbetriebsbereichen) sprechen nach Rz. 411 EStR 2000 insbesondere folgende Umstände: - Wirtschaftliche Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben (z.B. Herstellungs- und Handelsbetrieb sind weitgehend miteinander verflochten), - Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, - Einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung, - Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals, - Einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats kann nicht von einem einheitlichen Gutsbetrieb G und den (später zurückzuerhaltenen) Gütern in K ausgegangen werden. Der Bw. schreibt selbst etwa in seinem Memo vom 20. Jänner 2005, dass in K eine "künftige Gutsverwaltung", "wie sie seit Jahrhunderten bestanden hat", etabliert werden soll, geht aber andererseits - etwa in seinem Schreiben an die ALB vom 5. Juni 2002, aber auch in diesem Memo - von einer "rechtlichen Einheit" mit der Verwaltung in G aus. Aus Punkt I des Fideikomissgründungsdokuments betreffend die Herrschaft G ergibt sich, dass die im früheren ungarischen Comitat V. gelegene g.er Herrschaft dem nach § 627 ABGB a. F. zwingend zu errichten gewesenen Inventar ausschließlich Liegenschaften im heutigen Bundesland Burgenland umfasste. Eine rechtliche Einheit der Herrschaft G mit dem Gut Bu im Sinne eines einheitlichen Betriebes im heutigen steuerlichen Sinn dürfte niemals bestanden haben, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die geborene Gräfin Ba in ihrem Testament beide Einheiten gesondert ansprach. Dass dem Testament zufolge hinsichtlich der Herrschaft G mit dem Gut Bu ein einziger Familienfideikommiss durch die geborene Gräfin Ba gestiftet wurde, führt nicht dazu, dass zwischen den beiden Einheiten eine "rechtliche Einheit" bestand. Ein Fideikommiss (Familien-Fideikommiss) war eine Anordnung, "kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird" (§ 618 ABGB a. F.) mit der Besonderheit, dass das Eigentum des Fideikommissvermögens zwischen allen Anwärtern und dem jeweiligen Fideikommiss-Inhaber geteilt war, wobei letzterem das "Obereigentum" und das "Nutzungseigentum" zukam (§ 629 ABGB a. F.). Gegenstand eines Fideikommisses konnten daher durchaus auch mehrere Betriebe im heutigen steuerlichen Sinn sein. Ein (historischer) Zusammenhang der Gutsverwaltung in K mit der Gutsverwaltung in Österreich in der Weise, dass es sich hierbei um eine einzige organisatorische Einheit gehandelt hätte, ist - abgesehen von dem damals gegebenen Umstand, dass Eigentümer beider Güter der Vater des Bw. war - nicht ersichtlich. Wenn für das Gut Bu ein weiterer Fideikommiss durch Graf P. D zu T gegründet worden sein sollte, spräche dies für die bereits im Testament von 1881 zum Ausdruck kommende Trennung der beiden Einheiten unter einem einzigen (Nutzungs)Eigentümer. Von einem (späteren) einheitlichen Betrieb im heutigen steuerlichen Sinn mit Betriebsstätten in G und in Bu kann schon auf Grund der fehlenden räumlichen Nahebeziehung - Entfernung (über S) mehr als 160 km - zwischen G und Bu nicht ausgegangen werden. Auch innerhalb Österreichs spräche eine derartige Entfernung gegen einen einheitlichen Betrieb; selbst wenn Österreich, S und K der EU angehören werden und Handels- und Zollschranken weggefallen sind, läge kein einheitlicher Betrieb vor. Bu wäre daher nicht Betriebsstätte von G, sondern ein eigenständiger Betrieb im steuerlichen Sinn, wenn auch beide Betriebe im Familieneigentum stünden. Daher sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Restituierung nicht dem österreichischen Betrieb in G zuzurechnen. Gründung eines neuen Betriebs Wie oben ausgeführt, können Betriebsausgaben, die bereits vor Betriebseröffnung anfallen, abgezogen werden, wenn die Eröffnung eines Betriebes ernsthaft beabsichtigt ist, selbst wenn es tatsächlich nicht zur Eröffnung des Betriebes kommt. Der Bw. hat zwar glaubhaft dargestellt, dass die zurückzustellenden Güter im Wesentlichen nicht der Lebensführung der Familie des Bw. in K dienen, sondern zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden sollen, allerdings ist völlig offen, wie dieser Betrieb konkret ausgestaltet sein soll. Es ist derzeit nicht absehbar, ob restitutiert wird und in welchem Umfang und von wem das restituierte Vermögen zur Einkünfteerzielung verwendet werden wird. Es steht daher etwa auch nicht fest, in welcher Rechtsform dieser Betrieb geführt werden soll, und wer letztlich Eigentümer oder Gesellschafter sein wird. Auch die weitere Konzeption des Betriebes ist sehr unkonkret. Der Zusammenhang mit einer möglichen zukünftigen Einkunftsquelle des Bw. wäre daher auch - einen Anschaffungsvorgang unterstellt - somit zu ungewiss, um von vorweggenommenen Betriebsausgaben sprechen zu können. Daher könnten die Aufwendungen auch im Fall der Annahme eines Anschaffungsvorganges ertragsteuerlich keine Berücksichtigung finden. Zusammenfassung Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 konnte daher nicht Folge gegeben werden, da die Darlehensgewährung an die ALB durch die Gutsverwaltung G sowie der Verzicht auf die Verzinsung des (von der Gutsverwaltung G selbst mit Fremdmitteln finanzierten und Zinsaufwendungen verursachenden) Darlehens nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte und Aufwendungen für die Restitution eines dem Vater des Bw. enteigneten Vermögens als in Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb im Wege der Universalsukzession stehend ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind. Wien, am 23. September 2008

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenVerträge zwischen einander NahestehendenVorweggenommene BetriebsausgabenVermögenserwerb durch Erbfolge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1743-W/05
Stammnummer
36958
Gültig
23.09.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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