Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1743-W/05
Aufwendungen iZm der Restitution enteigneten Vermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1743-W/05vom 23.09.2008Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Restituierung eines dem Vater des Steuerpflichtigen enteigneten Vermögens sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, da der allfällige Erwerb dieses Vermögens durch den Sohn nicht unter eine Einkunftsart des EStG 1988 fällt und lediglich die private Vermögenssphäre des Erben betroffen ist.
Eine räumliche Entfernung von 160 km - über einen weiteren Staat hinweg - spricht gegen das Vorliegen von - in jeweils anderen Staaten gelegenen - Betriebsstätten; hier sind - auch bei Eigentümeridentität - jeweils eigenständige Betriebe gegeben.
Die Hingabe eines Darlehens von rund 23 Mio S, dessen pfandrechtliche Sicherung fraglich ist, an einen Geschäftspartner, mit welchem etwa 5% - 10% der Gesamtumsätze getätigt werden, und der zwei Jahre nach der Darlehenszuzählung insolvenzgefährdet ist, ist bei einem Gutsbetrieb mit regelmäßigen jährlichen Umsätzen von rund 30 Mio S nicht fremdüblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrat Dr. Karl Zepitsch, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und Stadtrat Johann Gamper, im Beisein der Schriftführerinnen Sarah Jahns und Christina Klein, über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 7400 Oberwart, Wiener Straße 9-11, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Fachvorständin Oberrätin Mag. Edith Hanel-Schmidt und Fachexpertin Hofrätin Mag. Anna Holper, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 nach der am 9. September 2008 am Finanzamt in Eisenstadt durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.) sind unstrittigerweise die Einkünfte aus der Gutsverwaltung D zuzurechnen. Der Gewinn wird nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt.
Beim Bw. fand eine Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO unter anderem hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 statt.
In Tz. 5 des hierüber erstatteten Berichtes vom 24. Juni 2005 heißt es:
"Darlehen ALB AG
Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Gutsverwaltung D und der Fa. ALB für die unbedingte erforderliche Hingabe eines Darlehens ist in keiner Weise zu erkennen. Vielmehr handelt es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Darlehen, welches die Gesellschafter (Familie D) der ALB gewährt haben. Die Familie D hat mit 85% des Aktienbesitzes uneingeschränktes Entscheidungs- und Gestaltungsrecht bei der Fa. ALB AG.
Die Möglichkeit zur Abzinsung des Darlehens bzw. die Betriebsnotwendigkeit dieses Darlehens ist in keiner Weise unter Zugrundelegung steuerlicher Betrachtungsweise gegeben.
Das Darlehen wird daher nicht als betriebsnotwendig gewertet, mit allen daraus sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen.
Der Zinsaufwand, Spesenaufwand und Zinsertrag in Zusammenhang mit diesem Darlehen wird daher aus der Gewinnermittlung ausgeschieden. Weiters wird die Abzinsung der Forderung im Jahr 2002 in der Höhe von € 398.955,90 nicht zum Abzug zugelassen (siehe NS).
Das Detail des Sachverhaltes ist aus der übermittelten Stellungnahme zur Besprechung vom 24.3.2005 ersichtlich.
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
Euro
|
Einkommensteuer
|
-170.127,53
|
418.314,22
|
472.072,12"
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10. Juni 2005 ist Folgendes zur Gewinnermittlung zu entnehmen:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
"Privatanteil Gebäude
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
50% Wohnung Wien
|
872,00
|
872,00
|
872,00
|
Provision Grundstücksverkauf
|
|
|
6.030,50
|
Zinsaufwand K
|
54.133,47
|
90.322,98
|
73.085,93
|
Zinsertrag K
|
-66.533,65
|
-59.951,25
|
|
Spesen K
|
36,53
|
28,35
|
30,29
|
WB Forderungen
|
|
|
398.955,90
|
Summe Erfolgsänderungen
|
-10.491,65
|
32.272,08
|
479.974,62"
Die "Sachverhaltsdarstellung Abzinsung Forderung ALB - Besprechung vom 24.3.2005" (vom Prüfer am 5. April 2005 unterfertigt) wurde in weiterer Folge ergänzt und lautet gemäß Aktenvermerk vom 18. April 2005:
"Prüfungszeitraum der Gutsverwaltung Dr. D ist 2000-2002. Eigentümer der Gutsverwaltung sind Dr.K.D., Ing.N.D. (Sohn), Mag.M.H. (Tochter) und die T Stiftung. Allerdings hat Dr.K.D. das Fruchtgenussrecht in der Form, dass bis zu seinem Tod sämtliche Einnahmen bzw. Ausgaben, Dr.K.D. zu Lebzeiten zuzurechnen sind. Die diesbezügliche Berechnung findet im Einkommensteuerakt von Dr.K.D. St.Nr.: ZZZ/ZZZZ statt.
Weiters befinden sich im Eigentum der Familie D (wahrscheinlich zu überwiegenden Anteil im Besitz von Dr. D, Aufstellung des Steuerberaters fehlt noch immer), 85% in Form von Aktien an der Fa. ALB AG in K. Die restlichen 15% gehören dem Staat K
über einen Privatisierungsfonds (gesetzlich vorgesehen).
Seinerzeit wurde die Familie D in K enteignet. Die letzten Jahre wird darum gekämpft, diese Ländereien, die damals an den Staat gefallen sind, wieder zurück in den Familienbesitz zu bekommen. Es gab diesbezüglich bereits zahlreiche Gespräche und Verhandlungen, aber auf Grund der Bürokratie und Gesetzeslage des kr. Staates ist bis jetzt noch nicht viel erreicht worden.
Es geht dabei um ein sehr großes Vermögen. Eine Rückgabe gibt es allerdings nur, wenn durch die Rückgabe der Ländereien niemand zu Schaden kommt. Aus diesem Grund wurde vom Staat die Fa. ALB gekauft. Eigentümer sind zu 85% die Familie D, die restlichen 15% halten Kleinaktionäre und der Staat. Die Fa. ALB ist Eigentümer der Gebäude, Maschinen und der bewirtschafteten Tiere, ca. 1000 Rinder, und die Felder sind vom Staat gepachtet. Die Lage der Ländereien befinden sich ca. 2 Std. von G. Ein Schloss und ein Park wurden bereits an die Familie D zurückgegeben.
Aus dieser Darstellung geht hervor, dass Dr. D und seine Familie sehr großes persönliches Interesse haben, diese Ländereien in den Familienbesitz zurück zu bekommen.
Wie bereits oben angeführt, hat die Familie D 85% der Anteile an der Firma ALB.
Im Jahr 2000 kam es bei der kr. Firma ALB zu Liquiditätsengpässen bzw. Zahlungsschwierigkeiten. Um die Fa. ALB AG von der Familie D finanziell zu unterstützen, wurde eine steuerliche Konstruktion über die Gutsverwaltung Dr. D gewählt. Die Begründung und die Nachvollziehbarkeit warum nicht direkt die Familie D die Finanzierung übernommen hat, ist steuerlich nicht schlüssig dargestellt.
Die Konstruktion sieht folgendermaßen aus:
Die Gutsverwaltung D hat bei einheimischen Banken einen Kredit in der Höhe von S 23.000.000,00 aufgenommen (E Bank).
Gleichzeitig wurde dieses Geld als Darlehen an die kr.e Firma ALB weitergegeben. Grundlage war ein Darlehensvertrag vom 28.6.2000, Darlehensgeber Gutsverwaltung Dr. D, Darlehensnehmer ALB. Verzinsung 7%, Darlehenszweck: Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen von ALB gegenüber der B Banka in K.
Rückzahlungsfrist 5 Jahre, und Zinszahlung halbjährig.
Die Zinsen für die Jahre 2000 und 2001 wurden zwar bei der Gutsverwaltung dem Forderungskonto ALB zugebucht, es erfolgten aber keine Zahlungen.
Da es im Jahr 2002 bei der ALB abermals zu Liquiditätsengpässen kam, und eine Insolvenz im Raum stand, wurde im Jahr 2002 um eine Zurechnung der Zinsen auf dem Forderungskonto verzichtet. Gleichzeitig wurde die Forderung an die Fa. ALB mit 4,375% abgezinst, sodass ein zusätzlicher Aufwand von € 398.955,90 entstand.
Bezüglich der Einbringung der Forderungen wurden keine gerichtlichen Maßnahmen gesetzt, da dadurch die Existenz der Fa. ALB gefährdet gewesen wäre und der Anspruch auf Restitution der Grundstücke nicht mehr intakt gewesen wäre. (Angabe Dr. D).
Besicherung der Kredite: In Österreich ist die E Bank ins Grundbuch gegangen, in K Dr. D.
Andere Gläubiger, z.B. Gemeinden, haben gegenüber der ALB auf keine Forderungen verzichtet.
Dr. D hat immer wieder bekräftigt, das er gegenüber seiner Familie verpflichtet ist, alles zu unternehmen, um diese enteigneten Grundstücke wieder zu bekommen. Es geht immerhin um 600 ha Ackerfläche und 2000 ha Wald. Aus dieser Argumentation ist allerdings wieder zu erkennen, dass es sich in erster Linie um das Interesse seiner Familie handelt, und daher um ein privates Engagement in Verbindung mit familiären Interessen handelt.
Das Engagement erfolgte daher auf freiwilliger Entscheidung des Dr. D, was immer wieder von Dr. D betont wurde (bei einer Besprechung vom 24.3.2005).
Die Vorgangsweise hält nach Meinung der Betriebsprüfung keinem Fremdvergleich stand. Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Gutsverwaltung D und der Fa. ALB, für die unbedingte erforderliche Hingabe eines Darlehens ist in keiner Weise zu erkennen. Vielmehr handelt es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Darlehen, welches die Gesellschafter (Familie D) der ALB gewährt haben.
Die Familie D hat mit 85% des Aktienbesitzes uneingeschränktes Entscheidungs- und Gestaltungsrecht bei der Fa. ALB AG.
Genau genommen wäre eventuell die Darlehenshingabe als Darlehen der Gesellschafter an die Fa. ALB zu werten. Die Zinsen aus verdecktem Grund- und Stammkapital sind grundsätzlich als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren.
Da nicht geklagt wurde und keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden, ist dies alles als eindeutiges Indiz zu werten.
Die Möglichkeit zur Abzinsung des Darlehens, bzw. die Betriebsnotwendigkeit dieses Darlehens, ist in keiner Weise unter Zugrundelegung steuerlicher Betrachtungsweise gegeben. Das Darlehen wird daher als nicht betriebsnotwendig gewertet, mit allen daraus sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen. Es steht auch eine verdeckte Ausschüttung für die Gesellschafter im Raum (verdeckte Einlage)."
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart erließ mit Datum 6. bzw. 11. Juli 2005 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002, in welchen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt angesetzt wurden:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
Euro
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
-38.355
|
-566.069
|
4.950,38
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 wurde begründend auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen, hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 darauf, dass es infolge der Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen könne.
Mit Schreiben vom 9. August 2005 erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertretung - nach Stellung eines Fristverlängerungsansuchens - Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 vom 6. bzw. 11. Juli 2005:
"Es wird der Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gem. § 282 (1) Z 1 BAO und eine mündliche Verhandlung gem. § 284 (1) Z 1 BAO gestellt.
Berufungspunkt:
In oben angeführten Bescheiden hat die Behörde die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den Einkommensteuererklärungen gestützt auf Tz. 5 des Berichts vom 24.6.2005 über die Außenprüfung im Jahr 2000 um € 12.363,65 (ATS 170.127,53) reduziert, im Jahr 2001 um € 30.400,08 (ATS 418.314,22) erhöht und im Jahr 2002 um € 472.072,12 erhöht und dem entsprechend die Einkommensteuer, Anspruchszinsen und Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Dabei wurden von der Behörde abweichend von den Einkommensteuererklärungen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem unten noch näher bezeichneten Darlehen von Dr.K.D. an die ALB AG nicht anerkannt.
Gegen diesen Punkt der Bescheide wird Berufung erhoben.
Berufungsantrag:
Es wird Antrag gestellt, die Einkommensteuer, Anspruchszinsen und den Vorauszahlungsbescheid in den bekämpften Punkten der oben angeführten Bescheide erklärungsgemäß festzusetzen.
Begründung:
I) Darlehen ist notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von Dr.K.D.
1) a) Beteiligung des Dr. D an der ALB AG dient dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Dr.K.D.
Betriebswirtschaftliches Ziel der Gutsverwaltung Dr.K.D., ... G, war und ist es, für ihre Produkte nicht nur in Österreich, sondern auch in K und anderen Staaten im Osten einen Absatzmarkt aufzubauen.
Dieses Ziel wurde damit verfolgt, dass Dr.K.D. sukzessiv über die Jahre Anteile an der ALB AG vom Staat K erworben hat. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, dass in der Produktion und im Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten operativ tätig ist.
Festzuhalten ist, dass Dr.K.D. zivilrechtlicher Eigentümer einer Beteiligung an der ALB AG in K ist. Die ALB AG ist derzeit in folgenden Geschäftsbereichen aktiv tätig:
- Land- und forstwirtschaftliche Produktion,
- Rinderzucht,
- Führung des Betriebes eines großen Mischfutterwerkes,
- Erzeugung von diversen Obstsorten, Obstgärten,
- Saatgutaufbereitung-, sowie Saatgutvermehrungsanlagen,
- Klein- und Großhandel, vor allem mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten.
Die ALB AG stellt somit wirtschaftlich ein wichtiges Standbein in K dar. Durch die wirtschaftlichen Aktivitäten der ALB AG werden in K Kontakte zu diversen Vertragspartnern hergestellt. Mit einem zukünftigen Beitritt Ks zur Europäischen Union werden diese Kontakte von besonderer Bedeutung sein, Produkte aus der österreichischen Gutsverwaltung Dr.K.D. in K zu vertreiben. Dass die enge Zusammenarbeit zwischen der Gutsverwaltung Dr.K.D. und der ALB AG in K jedenfalls schon ab dem Jahr 2000 geplant war, ergibt sich aus Umsätzen in der ersten Hälfte des Jahres 2001, wo die Gutsverwaltung Dr.K.D. Futtermais an die ALB AG im Umfang von € 22.835,96 geliefert hat. Aufgrund der schlechten Marktlage in K mussten die Lieferungen von Produkten vorübergehend ausgesetzt werden. Ab dem Jahr 2005 wird es jedoch planmäßig wieder zu Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gutsverwaltung Dr.K.D. an die ALB AG kommen.
Festzuhalten ist somit, dass die Beteiligung des Dr.K.D. an der ALB AG notwendiges Betriebsvermögen für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der Gutsverwaltung in G, darstellt. Dies wurde auch von der Behörde niemals bestritten, sondern anerkannt.
Darlehen von Dr.K.D. an die ALB AG:
Zur Bereinigung von veralteten Strukturen wurde von Dr.K.D. der ALB AG ein Darlehen im Betrag von ATS 23.000.000,00 mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einer Verzinsung von 7% p.a. mit Darlehensvertrag vom 28.6.2000 gewährt. Dieses Darlehen wurde in K auf Liegenschaften der ALB AG grundbücherlich sichergestellt.
Da die ALB AG im Jahr 2002 - nicht zuletzt aufgrund der schlechten Marktlage in der Landwirtschaft - in Zahlungsschwierigkeiten geriet, musste Dr.K.D. auf die Rückzahlung und die Verzinsung des Darlehens für die Jahre 2002 bis 2007 verzichten.
Dass die Darlehensgewährung des Dr.K.D. an die ALB AG betrieblich veranlasst war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Gesellschaftsanteile der ALB AG im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in G des Dr.K.D. notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Wenn die Kapitalbeteiligung einer Gesellschaft notwendiges Betriebsvermögen darstellt, muss auch ein an die Gesellschaft gewährtes Darlehen, das für die betrieblichen Zwecke der Gesellschaft verwendet wird, notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Der wirtschaftliche Sinn und Zweck des Darlehens war der, die ALB AG mit finanziellen Mitteln auszustatten, um den Betrieb nach Restrukturierungsmaßnahmen wirtschaftlich führen zu können. Damit sichert sich Dr.K.D. für seinen Betrieb in Österreich sämtliche Geschäftskontakte in K. Ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern zum Absatz seiner österreichischen Produkte in K bei EU-Beitritt Ks bleibt damit erhalten.
Dass die Gewährung des Darlehens betriebswirtschaftlich Sinn ergibt, kann auch aus der beiliegenden Planungsrechnung abgeleitet werden.
Zu Punkt 1) a) wurden von der Behörde keine Erhebungen und Feststellungen getroffen, weshalb ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.
1) b) Zu den Feststellungen der Behörde, das Darlehen hätte den Zweck, die Restitution von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in K zu unterstützen:
Die Behörde stellt in einem Aktenvermerk vom 18.4.2005 (auf den in der Bescheidbegründung offenbar indirekt Bezug genommen wird) fest, dass sich 85% der Anteile an der ALB AG im Eigentum der Familie D befinden, 15% gehören dem Staat K
über einen Privatisierungsfonds.
Der Umstand, dass auch Familienmitglieder an der ALB AG beteiligt sind, wird nicht schlagend, weil das von Dr.K.D. gewährte Darlehen unter fremdüblichen Bedingungen im eigenen betrieblichen Interesse des Dr.K.D. gewährt wurde und für den Fall, dass es nicht mehr zurückgezahlt werden kann, auf Liegenschaften im Eigentum der ALB AG grundbücherlich sichergestellt ist. Es sind insbesondere sämtliche Kriterien eines Fremdvergleiches erfüllt.
Wörtlich wird weiters festgestellt:
"Seinerzeit wurde die Familie D in K enteignet. Die letzten Jahre wird darum gekämpft, diese Ländereien, die damals an den Staat gefallen sind, wieder zurück in den Familienbesitz zu bekommen. Es gab diesbezüglich bereits zahlreiche Gespräche und Verhandlungen, aber auf Grund der Bürokratie und Gesetzeslage des kr. Staates ist bis jetzt nicht viel erreicht worden. Es geht dabei um ein sehr großes Vermögen. Eine Rückgabe gibt es allerdings nur, wenn durch die Rückgabe der Ländereien niemand zu Schaden kommt. Aus diesem Grund wurde vom Staat die Firma ALB gekauft. [...] Die Lage der Ländereien befinden sich ca.2 Stunden von G. Ein Schloss und ein Park wurden bereits an die Familie D zurückgegeben."
Aus dieser Darstellung leitet die Behörde nun ab, dass Dr. D und seine Familie ein sehr großes persönliches Interesse daran haben, diese Ländereien in den Familienbesitz zurück zu bekommen. Es gehe dabei um 600 ha Ackerfläche und 2000 ha Wald. Bei der Darlehensgewährung von Dr. D gehe es in erster Linie um das Interesse seiner Familie und es handle sich um ein privates Engagement in Verbindung mit familiären Interessen.
Hierzu ist festzuhalten, dass ein privates Interesse nicht die betriebliche Veranlassung ausschließt. Das Motiv, Vermögen für die Familie zu bilden und ein persönliches Interesse daran, ist kein schädlicher Umstand für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut betriebsnotwendig ist oder nicht.
Einzuräumen ist, dass die erwähnten Flächen in K, für die ein Restitutionsantrag gestellt wurde, vor der Enteignung im Jahr 1947 Teil der Gutsverwaltung der Familie D in G war. Der Restitutionsantrag wurde jedoch nicht von der Familie D, sondern von Dr.K.D. gestellt, der im Falle der Restitution auch Eigentümer dieser Flächen wird.
Wenn man der Argumentation der Behörde folgt und davon ausgeht, dass das Darlehen von Dr.K.D. an die ALB AG den Sinn und Zweck hat, den Restitutionsantrag zu unterstützen, so würde folgender Sachverhalt vorliegen und folgende Feststellungen wären zu treffen gewesen:
Mit dem Darlehen von Dr.K.D. wird die ALB AG unterstützt, Restrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, um ihren Betrieb in K fortzuführen. Die ALB AG bewirtschaftet unter anderem auch landwirtschaftliche Flächen, die sich im Eigentum des Staates K befinden. Für diese Flächen hat Dr. D einen Restitutionsantrag gestellt. Mit der Bewirtschaftung dieser Flächen durch die ALB AG ist eine faktische Voraussetzung für den Antrag auf Restitution des Dr.K.D. von landwirtschaftlichen Flächen erfüllt, nämlich die, dass keinem kr. Landwirt ein Grundstück zur Bewirtschaftung entzogen wird. Kommt es zu einer Restitution, so erhält Dr. D Grundflächen, die er in seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gutsverwaltung in Österreich wieder einzugliedern beabsichtigt. Sobald Dr.K.D. Flächen in K erwirbt, beabsichtigt er diese dort zu bewirtschaften und den Markt in K mit in Österreich und K erzeugten Produkten verstärkt zu beliefern.
Die Darlehensgewährung stellt somit eine Maßnahme dar, das Eigentum an betrieblichen Grundflächen zu erwerben. Dass begründete Aussicht auf Restitution besteht, ergibt sich daraus, dass - wie die Behörde richtig festgestellt hat - der Staat K bereits Liegenschaften restituiert hat. nach Argumentation der Behörde stellt das der ALB AG gewährte Darlehen ein Vehikel dar, welches notwendig ist, damit Dr.K.D. das Eigentum an Acker- und Waldflächen vom Staat K erwerben kann. Diese Acker- und Waldflächen würden bei Dr.K.D. jedoch nicht Privat- sondern als Teil seiner Gutsverwaltung notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Wenn Dr.K.D. ein Darlehen für den Zweck des Erwerbs von Betriebsgrundstücken gewährt, dann ergibt sich daraus, dass das an die ALB AG gewährte Darlehen Betriebsvermögen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Dr.K.D. darstellen muss.
Festzuhalten ist somit, dass das von Dr.K.D. der ALB AG gewährte Darlehen notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von Dr.K.D. darstellt.
a) Dies deshalb, weil durch den Betrieb der ALB AG Absatzmöglichkeiten für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Österreich geschaffen werden.
b) Wird unterstellt, dass das Darlehen deshalb gewährt wird, damit der Betrieb der ALB den Restitutionsantrag von Dr.K.D. unterstützt, wäre dies eine Maßnahme, um Betriebsvermögen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Dr.K.D. zu erwerben. Für die Darlehensgewährung steht damit das betriebliche Interesse im Vordergrund (VwGH 13.12.1963, 865/61)
In beiden Fällen ist das Darlehen notwendiges Betriebsvermögen.
2) Abzinsung von unverzinslichen Forderungen:
Zur Zulässigkeit möchten wir die Rz. 2369 EStR zitieren:
Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen aus Darlehen oder Krediten
Eine Abzinsung ist bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorzunehmen (VwGH 14.12.1988, 84/13/0063).
Dadurch, dass die ALB AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, war es notwendig, auf die Zinsen für die Jahre 2002 bis 2007 zu verzichten. Damit ist die Forderung erklärungsgemäß im Jahr 2002 auf Grund der Judikatur des VwGH abzuzinsen.
3) Internationales Steuerrecht:
Zu bemerken ist, dass für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dr.K.D. in K noch keine Betriebsstätte begründet ist. Das Besteuerungsrecht steht daher jedenfalls Österreich zu. Somit ist auch die steuerliche Auswirkung durch die Abzinsung der Forderung im steuerlichen Einkommen von Dr.K.D. zu berücksichtigen.
Selbst wenn man eine Betriebsstätte, die vor Restitution der Flächen in K bloß aus dem gewährten Darlehen besteht, in K unterstellt, so würden aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 25.9.2001, GZ 99/14/0217, die in K entstehenden Verluste in Österreich verwertet werden (vgl. den dieses Erkenntnis umsetzenden § 2 (8) EStG 1988).
II) Anmerkung:
Abschließend möchten wir anmerken, dass selbst wenn das Darlehen von Dr.K.D. an die ALB AG nicht Betriebsvermögen darstellen würde, die Behörde die Zinsen und Spesen für die Verbindlichkeit gegenüber der E Bank (die als Refinanzierung für das Darlehen an die ALB AG dient) als Werbungskosten (siehe dazu Rz 6131 EStR) hätte behandeln müssen, was zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen würde.
Planungsrechnung 2005
|
Ausweitung des Absatzes
|
fm
|
Preis
|
Schlägerungs-
|
Transport-
|
DB
|
Rohgewinn
|
|
|
|
kosten
|
kosten
|
|
|
Rundholz
|
|
|
|
|
|
|
Eiche
|
300
|
67,00
|
18,00
|
12,00
|
37,00
|
11.100,00
|
Kiefer
|
200
|
44,00
|
16,00
|
12,00
|
16,00
|
3.200,00
|
Fichte
|
250
|
57,00
|
16,00
|
12,00
|
29,00
|
7.250,00
|
Schnittware
|
Eiche
|
150
|
110,00
|
56,00
|
10,00
|
44,00
|
6.600,00
|
Kiefer
|
160
|
120,00
|
50,00
|
11,00
|
59,00
|
9.440,00
|
|
|
|
|
|
landwirtschaftliche Produkte
|
t
|
Preis
|
Produktions-
|
|
|
|
|
kosten
|
|
|
|
|
500
|
110,00
|
88,88
|
|
21,12
|
10.560,00
|
|
|
|
|
|
|
|
zusätzlicher Deckungsbeitrag
|
48.150,00
Planungsrechnung 2006
|
Ausweitung des Absatzes
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fm
|
Preis
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Schlägerungs-
|
Transport-
|
DB
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Rohgewinn
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|
|
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kosten
|
kosten
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Rundholz
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Eiche
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300
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67,00
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18,00
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12,00
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37,00
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11.100,00
|
Kiefer
|
250
|
44,00
|
16,00
|
12,00
|
16,00
|
4.000,00
|
Fichte
|
250
|
57,00
|
16,00
|
12,00
|
29,00
|
7.250,00
|
Schnittware
|
Eiche
|
180
|
110,00
|
56,00
|
10,00
|
44,00
|
7.920,00
|
Kiefer
|
180
|
120,00
|
50,00
|
11,00
|
59,00
|
10.620,00
|
|
|
|
|
|
landwirtschaftliche Produkte
|
t
|
Preis
|
Produktions-
|
|
|
|
|
kosten
|
|
|
|
|
700
|
110,00
|
88,88
|
|
21,12
|
14.784,00
|
|
|
|
|
|
|
|
zusätzlicher Deckungsbeitrag
|
55.674,00
Planungsrechnung 2005-2010
|
Bezeichnung
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
Rundholz
|
|
|
|
|
|
|
Eiche
|
11.100,00
|
11.100,00
|
11.388,60
|
12.185,80
|
15.000,00
|
17.000,00
|
Kiefer
|
3.200,00
|
4.000,00
|
4.104,00
|
4.391,28
|
6.000,00
|
7.000,00
|
Fichte
|
7.250,00
|
7.250,00
|
7.438,50
|
7.959,20
|
10.200,00
|
11.000,00
|
Schnittware
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Eiche
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6.600,00
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7.920,00
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8.125,92
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8.694,73
|
15.000,00
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17.900,00
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Kiefer
|
9.440,00
|
10.620,00
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10.896,12
|
11.658,85
|
17.000,00
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18.000,00
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landwirtschaftliche Produkte
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10.560,00
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14.784,00
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15.168,38
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16.230,17
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16.900,00
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17.000,00
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zusätzlicher Deckungsbeitrag
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48.150,00
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55.674,00
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57.121,52
|
61.120,03
|
80.100,00
|
87.900,00
Aktenkundig ist unter anderem ein Bericht vom 24. Mai 2002 der steuerlichen Vertreterin der ALB, in welchem die wirtschaftliche Situation der ALB wie folgt dargestellt wird:
Übersetzung eines Schreibens von R vom 24.5.2002 an die Gutsverwaltung Dr.K.D. in G.
Die positiven Erwartungen bezüglich der Geschäftstätigkeit der Firma ALB d.d. L, die für 2001 geplant waren, haben sich nicht erfüllt. Vor allem ist die Firma stark betroffen durch die Krise in der Fleischindustrie - hervorgerufen durch den Rinderwahn (BSE), sodass alle Sanierungsschritte, die durchgeführt wurden, keinen Einfluss gehabt haben auf die Verbesserung des Geschäftsresultates.
Die Gesellschaft realisiert schon in der Folge von mehreren Jahren Verluste bei der Geschäftstätigkeit, wobei einer der Gründe auch die allgemeine Wirtschaftspolitik der Republik K gegenüber dem landwirtschaftlichen Produktionssektor ist, aber vor allem sollten die Gründe bei ALB selbst behoben werden - mit einer qualitativeren Organisation der Geschäftstätigkeit bezüglich der Rationalisierung von Zeit und den Einsparungen von Energie und Rohstoffen, und ebenfalls dem Aufsuchen jener Formen von Landwirtschaft und Viehproduktion, das Profit bringt.
Von 1999 bis 2001, wie auch dem Plan für 2002 sind folgende Resultate realisiert worden:
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in tausend K.
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1999
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2000
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2001
|
Einschätzung 2002
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Gesamteinnahmen
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21.644
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20.004
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14.980
|
19.725
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Materialkosten
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17.666
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15.412
|
11.124
|
14.352
|
Personalkosten
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2.447
|
2.727
|
2.434
|
2.523
|
Amortisation
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1.227
|
1.282
|
1.384
|
1.347
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Abschreibung v. Forderungen
|
725
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1.359
|
1.498
|
-
|
Übrigen Kosten
|
1.758
|
2.124
|
1.964
|
2.043
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Geschäftsresultate - Verlust
|
(2.179)
|
(2.900)
|
(3.424)
|
(540)
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Zinskosten minus den erhaltenen Zinsen
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(2.427)
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(1.491)
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(742)
|
(1.463)
|
Resultat des Geschäftsjahres - Verlust
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(4.606)
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(4.391)
|
(4.166)
|
(2.003)
Cashflow (Geldfluss), welcher ausgearbeitet wurde mit der indirekten Methode, d.h. auf Grundlage der Änderung der Bilanzabschnitte, und aus dem Fluss der Finanzaktivitäten ist ersichtlich der positive Fluss, was heißt, dass sich die Fremdquellen der Finanzierung dauernd vergrößern.
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in tausend K.
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Cashflow
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1999
|
2000
|
2001
|
Geschäftsaktivitäten
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(977)
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2.403
|
(6.491)
|
Investitionsaktivitäten
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(503)
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(2.104)
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(560)
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Finanzaktivitäten
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1.312
|
1.221
|
5.497
|
In Summe:
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(168)
|
1.520
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(1.554)
Die Sanierungsschritte, die vorher unternommen worden sind, wie auch der teilweise Verzicht auf die Zinszahlung seitens der Gutsverwaltung Dr.K.D. war nicht ausreichend genug zur Erfüllung einer positiven Geschäftstätigkeit.
Auf Grundlage solcher Wirtschaftseffekte droht ALB die Gefahr von Insolvenz und Konkurs. Wir weisen auf Artikel 39, Abs. 6 und 7 des Gesetzes über den Konkurs hin (NN RH 44/96, 22/99 und 129/00) gemäß dem die ermächtigte Person zur Vertretung des insolventen Schuldners verpflichtet ist, eine Anmeldung zu machen für ein Konkursverfahren innerhalb von 21 Tagen, wann die Insolvenz entstanden ist.
Im Sinne des Artikels 251 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften (NN RH 111/93, 34/99, 52/00), wenn festgestellt wird bei der Ausarbeitung des Jahresplanes und anderer finanziellen Berichte, dass bei der Gesellschaft ein Verlust vorliegt in der Höhe der Hälfte des Basiskapitals, muss die Verwaltung umgehend die Hauptversammlung der Gesellschaft einberufen und darüber Bericht halten (dies kann 2002 passieren oder 2003, inwieweit mit Verlust weiter gewirtschaftet wird).
Die Arbeiten sind nicht durchgeführt worden seitens der Verwaltung der Gesellschaft, aber es herrscht die Gefahr vor bezüglich der Ingangsetzung eines Konkurses seitens anderer ermächtigten Personen gemäß dem Konkursgesetz.
Mit der Analyse der Geschäftstätigkeit der vergangenen Jahre sind Verluste festgestellt worden bei den Produktionssektoren
- der Mast von Fremdvieh (Dienstleistungsmast)
- Hühnermast
- Obstproduktion
Aus diesen Gründen sollte man zu einer Reorganisation übergehen mit dem Auflassen solcher Geschäftsaktivitäten, die Verlust bringen, mit der gleichzeitigen Organisation neuer Geschäftsaktivitäten wie z.B.:
- Saatgutproduktion (in früheren Jahren war diese Tätigkeit profitabel),
- Produktion von Heilkräutern
- Eigene Produktion und durch Kooperation (es sind Aktivitäten unternommen worden bezüglich des Absatzes - Export nach S), vor 10 Jahren war diese Produktion organisiert und hat positive Effekte bei der Geschäftstätigkeit gebracht
- Mast von eigenem Vieh (bedarf nach liquiden Mitteln), welche seitens des Staates mitfinanziert wird mit Finanzförderungen von ca. 800 K./Stück mit besonderer Ausrichtung zur Schaffung von Biofarmen
- Einfuhr von Maschinen und Anschlussgeräten für den Verkauf der selbigen an lokale Landwirte
Die Effekte bei der landwirtschaftlichen Produktion sind ebenfalls niedrig, vor allem großteils aus der veralteten Mechanisierung (hohe Erhaltungskosten, geringer Nutzungsgrad der Zeit), aus diesen Gründen wird der Plan positiv bewertet der Einfuhr von Maschinen und Ausstattung in Zusammenarbeit mit der Gutsverwaltung Dr.K.D., G.
Die Dienstleistungsmast, an die sich ALB d.d. während 1999, 2000 und 2001 orientiert hat (hauptsächlich von liquiden Mitteln für die Organisation der Mast von Eigenvieh) hat in allen 3 Jahren Verluste verursacht. Zur Abwendung von Verlusten sind Aktivitäten geplant bei der Regelung einer qualitativen Unterbringung des Viehs (weniger Krankheiten, Kosten der Behandlung und Ausfälle) und durch das Vereinbaren besserer Dienstleistungsmastpreise. Ebenfalls ist geplant die Organisation einer besseren Ausnutzung der Zeit (Rationalisierung der Personalkosten) und Einsparungen bei den Kosten des Viehfutters (Maßnahme bei der organisierten Fütterung), um Futterstreuverluste zu vermeiden.
In diesem Teil ist es notwendig, ständig eine Kostenanalyse durchzuführen, sowie ständig Einsparungen vorzuschlagen durch Rationalisierung von Personal, funktionelle Arbeitsorganisation, Einführung von Belohnungen für erreichte positive Arbeitsresultate und Strafen für Ungehorsam und Faulheit.
Zwecks Transparenz des Gesagten, wie auch die Schaffung einer sichtbaren Kostenentstehung, solange man auf diese Einfluss nehmen kann, ist es notwendig, ein Controlling einzuführen und es ständig auszubauen und zu vervollkommnen. Wir erwarten, dass ausschließlich aus eigenen Interessen die Gutsverwaltung Dr.K.D. mit ihrem Wissen, Willen und Fähigkeiten Einfluss nehmen wird auf die Verwaltung von ALB d.d. L, dass ihre Vorschläge in die Tat umgesetzt werden, und vor allem die erlangte Erfahrung in der Wirtschaft in Österreich.
Weiters schlagen wir vor, dass zwecks einer eventuellen Sanierung der Gesellschaft eine teilweise Abschreibung der Forderungen vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, der Verkauf langfristigen materiellen Vermögens, welches nicht in Funktion steht bei der Verrichtung der Wirtschaftsaktivitäten oder die durch die wirtschaftlichen Aktivitäten Verlust hervor bringt. Es werden bestimmte staatliche Unterstützungen erwartet und bezüglich dessen sind einige Schritte gesetzt worden.
Wir schlagen vor, dass umgehend Aktivitäten unternommen werden bei der Re-Programmierung der Schulden mit Unterstützung der kr. Bank für Erneuerung und Entwicklung in Übereinstimmung mit den gültigen Programmen in der Republik K.
Ebenfalls schlagen wir vor, dass mit Hilfe der Gutsverwaltung Dr.K.D. Möglichkeiten des Exportes ausgekundschaftet werden von Saatgutproduktionen, wie auch der Exportmarkt untersucht wird (besonders Österreich). Für Produkte aus dem gewinnbringenden Programmen, die Möglichkeit hätten, auf Fremdmärkten aufzutreten.
Bezüglich der begonnenen Schritte im Prozess der Konsolidierung der Geschäftstätigkeit schlagen wir vor, dass die Gutsverwaltung Dr.K.D., G für die restliche Laufzeit der aushaftenden Kredite auf die Abrechnung und Bezahlung der Zinsen verzichtet, auf dass sie Anspruch hat auf Grundlage der offenen Verbindlichkeiten. Dies ist für ALB d.d. entscheidend, wie auf Grundlage der Verringerung der Ausgaben und der Verringerung des Geldabflusses so auch als Beispiel für die übrigen Gläubiger und dem Staat bezüglich der Fällung von Beschlüssen und den übrigen noch bedeutenderen Schritten als Sanierung der Geschäftstätigkeit von ALB d.d. L.
Hierauf reagierte der Bw. mit Schreiben vom 5. Juni 2002 an die ALB:
Sehr geehrter Herr Ingenieur!
Bezugnehmend auf das Schreiben ihrer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferfirma R in V vom 24.5.2002, teilen wir Ihnen mit, dass wir auch auf Grund unserer mehrfachen Kontakte in dieser unerfreulichen Angelegenheit uns bereit erklärt haben, für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre, unter Umständen bis zur endgültigen Fälligkeit der Kredite, auf die Anrechnung von Zinsen zu verzichten. Erst mit Beginn des Jahres 2007 werden neuerliche Gespräche hinsichtlich einer etwaigen Verzinsung für die Restlaufzeit geführt. Wir mussten uns leider überzeugen und auch rechtlich belehren lassen, dass dies die einzige Möglichkeit ist, um einen Konkurs der Firma zu vermeiden.
Entsprechend den Anordnungen unserer Vorfahren, sind wir verpflichtet, alles zu unternehmen, um die in K liegenden und entschädigungslos enteigneten Besitzungen des gräflich D´en Familienfideicomisses (das mit unserer Verwaltung in G eine rechtliche Einheit darstellt) zu rekuperieren. Unser Engagement in der Firma ALB, die derzeit einen Großteil des einen Teil der seinerzeit enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwaltet, dient also diesem Zweck und es nicht unser, aber auch nicht Ihr Verschulden, dass die Bürokratie in K die Angelegenheit so schleppend behandelt, dass wir bezüglich der angemeldeten Ansprüche und deren Restitution in Natura noch zu keinem Abschluss gekommen sind.
In diesem Sinne werden wir unsere vertrauensvolle Zusammenarbeit fortsetzen und hoffen auch, dass der inzwischen begonnene wirtschaftliche Aufschwung Ks unsere Chancen verbessern wird.
Dieses Schreiben können Sie als Unterlage beim Handelsgericht in V vorlegen.
In einem Memo vom 20. Jänner 2005 hat der Bw. zur Notwendigkeit des Kreditengagements in K festgehalten:
Die Notwendigkeit eines Kreditarrangements der Gutsverwaltung bei der Firma ALB ergab sich aus der gesetzlichen Situation betreffend Vermögensrestitution in K. Das zuständige Denationalisationsgesetz sieht eine Rückgabe in Natura aus Staatsbesitz nur dann vor, wenn durch eine solche Rückgabe nicht bestehende Rechte neuerdings verletzt werden (Bauern, die ein Feld bewirtschaften oder Mieter, die in einer Wohnung sind oder betriebliche Gebäude nützen). Durch die Ausstattung der Firma, sowohl mit einem entsprechenden Viehbestand (Milchkühe und Mastvieh), sowie Maschinen (zum Teil gebrauchte Maschinen der eigenen Gutsverwaltung) und Übernahme alter Kredite und dadurch einen Teil der Finanzierung der Firma, sind diese Außenstände entstanden. Die bürokratischen Hindernisse, die im Zuge der Verhandlungen über die Restitution noch bestehen, verzögern die Angelegenheit, sodass sich derzeit nicht überschauen lässt, wie das Endergebnis ausfallen wird.
Die Firma ALB bewirtschaftet einen Teil der seinerzeit meinem Vater entschädigungslos enteigneten Felder, aber auch Gebäude und Meierhofanlagen und sollte der Mittelpunkt einer künftigen Gutsverwaltung in K werden, wie sie seit Jahrhunderten bestanden hat.
Die juristische Verquickung zwischen dem Betrieb G und Bu ist durch die alten Fideikommisstestamente gegeben und bestehen auch intensive geschäftliche Beziehungen nicht nur mit der Gutsverwaltung, sondern auch mit der Firma E.G. und der Firma Sch.D..
Eine eigentliche Wertsteigerung dieser kr. Anlagen ist erst zu erwarten, wenn der Beitritt K zur EU bevorsteht, weil auch dann die damit verbundenen Förder- und Kreditmöglichkeiten sich eröffnen. In der Firma sind umfangreiche Rationalisierungs- und Personaleinsparungsmaßnahmen getroffen worden und auch die rechtliche Verfolgung von Außenständen, wobei sich leider bei den größeren Summen ergeben hat, dass Insolvenzverfahren eingeleitet wurden und wir per Saldo eigentlich nur die Rückerstattung der bezahlten Mehrwertsteuerbeträge erreichen konnten. Zum Teil sind diese Prozesse noch anhängig.
Mit Bericht vom 16. September 2005 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Am 24. April 2006 wurde am Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart in Oberwart die Sach- und Rechtslage erörtert (§ 279 Abs. 3 BAO).
Hierbei wurde ausgeführt, dass die 85%-ige Beteiligung an der ALB von Mitgliedern der Familie D gehalten wird. Formell Aktionär ist Dr.K.D., der teilweise treuhändig für die T Stiftung und die DG GmbH in K tätig ist.
Die Anteile an der DG GmbH in K hält ebenfalls Dr.K.D..
Das Stammkapital der ALB dürfte umgerechnet rund S 22 Mio. betragen haben.
Die regelmäßigen jährlichen Umsätze der Gutsverwaltung G betragen über S 30 Mio.
Die Umsätze mit der ALB in den Jahren 2000 bis 2002 betragen etwa zwischen 5 und 10% der Gesamtumsätze der Gutsverwaltung.
Neben der ALB gibt es weitere Geschäftspartner, mit denen die Gutsverwaltung in größerem Umfang Handel betreibt.
Die Zinsen, die die Gutsverwaltung selbst für das Darlehen bei der E Bank zahlen musste, wurden mit einem Gewinnaufschlag weiterverrechnet. Bei der E Bank waren 4,3% Zinsen zu zahlen, weiterverrechnet wurden 7%.
Die Forderungen an die ALB waren durch Hypotheken abgesichert.
Nach den damaligen Schätzungen von Banken sei, so Dr.K.D. und Ing.N.D., der Wert der Pfandgegenstände über der hingegebenen Darlehenssumme gelegen. Allerdings bestehe derzeit kein wirklicher Markt für Immobilien, sodass die Verwertung ein Problem darstelle.
Bei einer Insolvenz wäre 2002 nur ein weit unter dem Wert der Pfandgegenstände gelegener Versteigerungserlös erzielbar gewesen, sodass dieser Weg für die Gutsverwaltung nicht gangbar erschien.
Der Verzicht auf die Zinsen erfolgte auf Anraten der kr. Wirtschaftsprüfungsfirma, da ansonsten Insolvenz angemeldet werden hätte müssen.
Ing.N.D. verwies darauf, dass es ähnliche Finanzierungen, wenngleich im geringeren Umfang, bei dem von der Gutsverwaltung betrauten Frachtunternehmen sowie bei der Fernwärme G gegeben habe.
Der Kredit in K sei damals marktüblich verzinst gewesen.
Durch die Zusammenarbeit mit der ALB habe es auch eine Reihe von Synergien gegeben, etwa bei gemeinsamen Einkäufen, die sich allerdings schwer quantifizieren ließen.
Durch die BSE-Krise seien die Betriebsgebäude (Stallungen, Mischfutterwerk) in ihrem Wert massiv gefallen, da damals der Markt für Rindfleisch eingebrochen sei. Daher seien die als Sicherheit dienenden Grundstücke im Jahr 2002 entsprechend weniger wert gewesen.
Mittlerweile habe sich die Ertragslage am Rindersektor verbessert.
Der Großteil der Liegenschaften der ALB seien bebaute Grundstücke und daher bestehe ein Zusammenhang mit der Marktlage auf dem Rindfleischsektor und dem Wert der als Besicherung dienenden Betriebsgebäude und -anlagen.
Seinerzeit seien von der Gutsverwaltung auch in K Verhandlungen hinsichtlich des Verkaufes eines großen Baugrundstückes geführt worden, die sich dann letztlich infolge unterschiedlicher Preisvorstellungen zerschlagen haben.
Die zu restituierenden Grundstücke befänden sich im Wesentlichen nicht im Eigentum der ALB, sie seien von dieser aber gepachtet.
Vereinbart wurde, dass die seinerzeitigen Bewertungsgutachten in Übersetzung vorgelegt werden.
Von dem seinerzeitigen Gutachter wird auch ein ergänzendes Gutachten über den im Jahr 2002 eingetretenen Wertverlust beigebracht werden.
Geplant sei im Falle einer Restitution einen einheitlichen, von G aus geleiteten Betrieb zu etablieren, der in den beiden Staaten tätig ist.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 übermittelte die steuerliche Vertreterin des Bw. "das seinerzeit erstellte Bewertungsgutachten der Liegenschaften der Firma ALB", eine "gutachtliche Äußerung betreffend des Wertverfalls der Liegenschaften der Firma ALB" und ein Informationsschreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der ALB, aus welchem sich "der immense Preisverfall am Immobilienmarkt ersehen" lasse.
Das am 19. Juni 2000 über Auftrag der ALB d.d. (AG) erstellte "Elaborat über Liegenschaften-Wertschätzung Geschäftsgebäude und Grundstück" mit der Nr. X-X-2000 umfasst - abgesehen vom Titelblatt und der Entscheidung des Kreisgerichtes V vom 15. Juni 1998 betreffend Bestellung zum Gerichtsgutachter - laut den übermittelten Kopien im Original zwei Seiten mit folgendem (übersetztem) Text:
"Ich wurde als Gutachter für Bauwesen beauftragt, in dieser Sache mein Gutachten zu erstatten und meine Stellungnahme zu äußern. Im Juni 2000, in Anwesenheit des Vertreters des Auftraggebers habe ich die Bauobjekte, die Unterlagen für die Bauobjekte und die Baugründe geprüft und alle notwendigen Maßnahmen unternommen und Angaben gesammelt. Aufgrund der mir vorgelegten Unterlagen und des tatsächlichen Standes an Ort und Stelle habe ich nachstehendes Sachverständigengutachten erstattet.
1. SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Auf einigen Lokalitäten in L und in seiner Umgebung wurden Geschäftsgebäude errichtet. Der Gegenstand dieser Wertschätzung sind folgende Geschäftsgebäude:"
[Es folgt eine Aufzählung einzelner Gebäude mit Ortsangabe, Gebäudebezeichnung und Quadratmeteranzahl, ferner eine Aufzählung von Grundstücken mit Ortsangabe, Grundbuchszahl und Quadratmeteranzahl]
"Insgesamt 373,365.00 m
2
2. GUTACHTEN
Ich bin der Meinung. daß unter Anwendung der Methode von Globalsystemen, der gleichlaufenden Transaktionen und der Gewinnkapitalisierung, die Bauobjektelokalitäten in Betracht nehmend, und nach Abrechnung der Amortisation, der gesamte, jetzige Marktwert der gegenständlichen Bauobjekte und Grundstücke im Juni 2000
15,972,350.00 K.
beträgt.
Die angegebene Wertschätzung wurde in der Zeit ermittelt, als der mittlere Wechselkurs für DEM, den die kr.e Nationalbank veröffentlicht, 1.00 DEM 3.913400 K. war. Dementsprechend ist der jetzige Marktwert der beschriebenen Liegenschaften:
4,081,450.90 DEM
Das angegebene Gutachten und die angegebene Stellungnahme habe ich völlig selbständig nach meiner besten Fachkenntnis und Überzeugung gemacht. Ich schlage vor, das Gutachten solle als solches anerkannt werden."
Der Gutachter gab mit Schreiben vom 19. Mai 2006 nachstehende Äußerung zu seinem Gutachten ab:
Am 19. Juni 2000 habe ich das Gutachten und die Meinung Nr. X-X-2000 in der Sache der Wertschätzung der Liegenschaften des Auftraggebers ALB d.d. (AG) Ve.Bu, ..., erstattet bzw. gegeben. Am 15. Mai 2006 wurde ich als Gutachter zur Äußerung über die Verhältnisse über den Wert von denselben Liegenschaften am Ende des Jahres 2002 beauftragt. Hiermit erkläre ich folgendes:
* Im Jahre 2002 kam es wegen BSE und Maul- und Klauenseuche zu großen Störungen am Rindfleischmarkt und dessen totalem Zusammenbruch. Wegen drastischer Preisminderung und Unmöglichkeit, große Rindfleischmengen entweder zu verkaufen oder zu lagern, hatten sämtliche Produzenten in Kroatien ernsthafte Schwierigkeiten.
* Aufgrund dieser Krisensituation mußte die Mehrheit der Produzenten vom lebenden Vieh mit der Produktion aufhören oder in Konkurs gehen. Die zur Produktion bestimmten Liegenschaften, d.h. Mästerreien, Schlachthäuser und Fleischverarbeitungsanlagen hatten keinen Marktwert und konnten nicht verkauft werden. Diese Situation setzte sich in den nächsten ein paar Jahren fort.
* Gleichzeitig bereitet sich K für die Gespräche über den Zutritt in die EU. Die Vorschriften müssen geändert und an die EU-Normen angepaßt werden, was ab und zu den Handel mit den Liegenschaften blockiert bzw. ihren Marktwert mindert.
* Zusätzlich dazu hat die Stadt L im Jahre 2002 ihre eigenen landwirtschaftlichen Flächen in Baugrund umgewandelt und ihn am Markt zu sehr günstigen Preisen zu lnvestitionszwecken angeboten, was einen großen Fall von Preisen für Privatgrundstücke zu Folge hat.
Aufgrund meiner genauen Kenntnis über den Immobilienmarkt in K, und als ständiger Gerichtssachverständiger und Wertschätzer, bin ich der Meinung, daß der Marktwert der Liegenschaften, die zur Kalbsmast dienen und die Mehrheit der im Gutachten und in der Meinung Nummer X-X-2000 vom 19. Juni 2000 geschätzten Liegenschaften bilden, aus den o.a. Gründen um 30% bis 40% bzw. in einem absoluten Betrag von mindestens 500.000,00 EUR gemindert wurde.
Das angegebene Gutachten und die angegebene Meinung habe ich völlig selbständig nach meiner besten Fachkenntnis und Überzeugung gemacht bzw. gegeben. Ich schlage vor, das Gutachten solle als solches anerkannt werden."
Die ALB d. d. gab am 16. Mai 2006 folgende "Information über Baulandverkauf in L und die Geschäftsbeziehung mit der Firma TP V d.o.o."
"Im Jahr 2000 sind mit der Handelsgesellschaft TP V d.o.o. Gespräche geführt worden über den Verkauf von Baugrund, welcher im Eigentum von ALB d.d. gestanden ist. Der Baugrund befindet sich auf dem attraktiven Standort in der Geschäftszone von L neben der städtischen Hauptverkehrsader.
TP V d.o.o. ist ein privates Familienhandelsuntemehmen, welches im Jahr 2000 vorgehabt hat, den Markt in der Region V und L einzunehmen, und zwar bevor nach K ausländische Handelsketten kommen, wie z.B. Billa, Kaufland, Metro, Lidl, Mercator, Merkur und andere. Ebenfalls haben sie vorgehabt, den regionalen Markt einzunehmen vor der Expansion der heimischen Handelsketten, wie das sind Konsum, Plodine, CBA und andere.
Der Preis der Immobilie von der gleichen Kategorie lag zu dieser Zeit bei ca. DEM 45,-- /m2. Nach den Gesprächen war der Käufer TP V in der Lage, uns DEM 50,--/m2 anzubieten, während unsere Vorstellungen bei DEM 80,--/m2 lagen. Es handelte sich um eine Fläche von 3.000 m2 bzw. DEM 240.000,--.
In einem Übereinkommen haben wir uns letztlich bei einem Preis auf DEM 65,--/m2 oder in Summe auf DEM 200.000,-- geeinigt.
Zu dieser Zeit haben die Städte und Gemeinden die urbanen Pläne auf jene Weise geändert, dass sie landwirtschaftliche Gründe in Baugründe umgewandelt haben, und durch ein gesondertes Gesetz haben sie auch das Recht bekommen, über diese Gründe zu verfügen. Aus diesen Gründen hat die Stadt L im Jahr 2001 am Markt große Flächen an Baugrund im Gebiet der Stadt angeboten, und zwar mit einem Preis bis max. DEM 10,--/m2. Aus diesem Grund ist TP V aus der Vereinbarung mit uns ausgestiegen und hat von der Stadt L Baugrund gekauft, welcher 200 m von der Lokation sich befindet, worüber wir verhandelt haben. Auf dieser Fläche ist ein Warenhaus mit großem Parkplatz erbaut worden, und dieses ist heute unter der Bezeichnung "Ko." tätig.
Wegen solchen angebotenen Dumpingpreisen ist der Immobilienmarkt in L damals zusammengebrochen und kommt erst langsam auf das Niveau der Preise von 2000. ALB d.d. ist durch diese Maßnahmen seitens der Stadt L stark geschädigt worden da große Flächen im Eigentum der Firma plötzlich stark an Wert verloren haben. Diese Flächen dienen bis heute zur Absicherung eines Kredites von Dr.K.D. an ALB d. d.
Der derzeitige Preis, bei dem die Stadt L heute Baugrund verkauft, liegt bei EUR 15,--/m2, während bei privaten Verkäufern der Preis sich zwischen EUR 20,-- bis EUR 50,--/m2 bewegt. Seit 2000 konnte ALB d.d. trotz intensiver Bemühungen kein Bauland verkaufen da der Preis zu schlecht war.
Zum Unterschied von der unmittelbaren Umgebung (V, Cc., Ka.), ist in L kein Handelszentrum erbaut worden. Zum Vergleich bewegen sich die Preise in V derzeit für Baugründe bei EUR 100,-- bis EUR 150,--/m2."
Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 übermittelte der Referent dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart diese Unterlagen mit dem Ersuchen um schriftliche Äußerung und allfällige Beweismittelbekanntgabe.
Insbesondere möge dazu Stellung genommen werden, dass der Marktwert der Liegenschaften dem Gutachten vom 19. Juni 2000 zufolge mit 4,081.450,90 DEM über der Höhe des am 28. Juni 2000 gewährten Darlehens von 3,333.333,00 DEM gelegen ist und dem Gutachten vorn 19. Mai 2006 zufolge der Wert Ende des Jahres 2002 um "mindestens 500.000,00 EUR" aus näher ausgeführten Gründen gesunken sein soll.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 gab das Finanzamt hierzu folgende Äußerung ab:
"Der StPfl verweist in der Begründung der betrieblichen Veranlassung der Darlehenshingabe von der Forst- und Gutsverwaltung Dr.K.D. an die kr.e Firma ALB auf die einerseits umfänglich beachtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen und andererseits auf die Höhe der Zinsen und die erfolgte Besicherung der Darlehensansprüche durch die im übermittelten Gutachten aufgelisteten Bauwerke und Liegenschaften.
Die nähere Betrachtung des übermittelten Gutachtens vom 19. Juni 2000 (Übersetzung vom 23.05.2006) hinsichtlich Ermittlung des Verkehrswertes der im Gutachten aufgelisteten Geschäftsgebäude und Liegenschaften führt zu folgenden Verständnisschwierigkeiten:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 618 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
BetriebsausgabenVerträge zwischen einander NahestehendenVorweggenommene BetriebsausgabenVermögenserwerb durch Erbfolge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1743-W/05
- Stammnummer
- 36958
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF