…bewirken und weiters über die notwendigen abgabenrechtlichen Kenntnisse verfügt, dass ihm in der Verletzung der Verpflichtung, einerseits selbst zu berechnende Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten oder abzuführen, andererseits Abgabenerklärungen unter Einhaltung der abgabenrechtlich normierten Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (fristgerecht) bei der…
…die angeführten Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuer iHv. insgesamt 2.996,80 € verkürzt wurde und andererseits, ohne dass dadurch der Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt worden wäre, durch die Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. …
…unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer (ESt) für 1997 bis 2000 iHv. 1.920,09 € (1997: 121,94 €, 1998: 509,91 €, 1999: 614,09 € und 2000: 674,55 €) dadurch bewirkt habe, dass…
…obliegt ebenso wie eine Beurteilung des Umstandes, ob und inwieweit die bisher festgestellte Vorgangsweise den Verdacht einer (vorsätzlichen) Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begründet, nunmehr der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wobei allerdings in ersterem Zusammenhang auch zu berücksichtigen…
…möglich gewesen sei, seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen. Darüber hinaus setze die Haftung insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Wenn, wie in diesem Fall (zu einem viel späteren Zeitpunkt, infolge von Abgabenfestsetzungen) der Behörde bereits bekannt gewesen sei…
…Umständen ja noch gar nicht bekannten Gewinnanteiles auszuweisen. Aus diesem Grund wäre daher selbst bei Offenlegung aller (seinerzeit bekannten) Umstände eine korrekte bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer 2010 dem Finanzamt gar nicht möglich gewesen, sodass eine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 51 Abs…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der…
…die Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bzw. in Bezug auf die gesamte Tathandlung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des sich aus dem Zusammenhalt des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides (vom 7. November 2005) und dem…
…weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 und unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 (Erklärung von Privataufwand als Betriebsausgaben laut Tz. 1, 2 und 4 des BP…
…einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG steht zum Verkürzungsdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG im Verhältnis der Subsidiarität (vgl…
…wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den…
…vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende…
…abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001 in Höhe von S 169.282,00 (€ 12.302,20) und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 9.692,00 verkürzt werden; und weiters b) unter Verletzung der…
…weil der Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, Einnahmen aus dem Verkauf von Schrott iHv. 8.681,87 € (2003), 4.624,17 € (2004) und 407,50 €…
…und Täterverhalten abzuleitenden subjektiven Verdacht gegen den Bf. iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 8 Abs. 1 FinStrG (vgl. zB. VwGH vom 15. März 1978, 607, 747, 748, 749/77) ist sowohl was die vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch das Wissen und…
…Verhandlung - auf Basis der Ergebnisse einer am 23. November 2007 begonnenen Betriebsprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG - schuldig gesprochen worden, er habe als verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtbekanntgabe seiner…
…weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1.) durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/1998 von € 523,24 sowie Einkommensteuer für…
…Körperschaftsteuererklärungen bewirkten Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den Bw. Da aufgrund dieser Pflichtverletzung die haftungsgegenständliche Körperschaftsteuer 1998 und 1999 nicht rechtzeitig bzw. nicht zu einer Zeit entrichtet wurden, zu der bei der GmbH dafür noch Geldmittel vorhanden waren, erfolgte nach der Rechtsprechung des…
…zufließenden Einkünfte in Höhe von 13.000,00 € nicht bekannt gegeben und so unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht diese Einnahmen nicht in ihr Rechenwerk bzw. in die Einkommensteuererklärung aufgenommen und dadurch eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2005 in Höhe von…
…wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den…