…Schreiben beigefügt. Auf Grund der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der ersten Aussage im September 2006 und der zweiten Aussage im November 2006 geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die zweite Aussage getroffen wurde, um die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach B. zu untermauern…
…dass die Verlegung des Wohnsitzes und der Nachzug der Gattin und der noch minderjährigen Kinder in den Streitjahren zwar nicht rechtlich unmöglich aber durch die damalige Rechtslage jedenfalls erschwert war. Auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Gerichtshofes zur Bedeutung der Erträge aus den Kleinstlandwirtschaften…
…verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann…
…Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes in Eisenerz bewogen hätten, nennt die Bw nur ihre Absicht, im Jahr 2002 in Pension zu gehen, und seit 2000 Hilfestellungen für ihre in Eisenerz lebende Mutter. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind beide Gründe nicht geeignet, die Verlegung des Familienwohnsitzes…
…jedoch nicht berücksichtigt worden seien, da seine Lebensgefährtin über keine Einkünfte verfüge. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sei eine Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar. Ungeachtet der Tatsache, dass seine Lebenspartnerin nicht berufstätig…
…geblieben. Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates hätte der Bw bereits in den Vorjahren (d.h. von 2004 bis 2008) genügend Zeit gehabt, seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, zumal hier doch bereits ein "Zweitwohnsitz" vorhanden gewesen ist. Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher…
…Beibehaltung des Wohnsitzes in Brno ist privat veranlasst. Es besteht bei volljährigen Kindern keine zwangsläufige Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils. Die Mutter gehört laut Ihren Angaben nicht dem gemeinsamen Haushalt an (und ist das bloße Alter grundsätzlich kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung eines Wohnsitzes…
…der Wohnsitz von (unverheirateten) Lebenspartnern zu verstehen. Diese berufliche Bedingtheit einer (dauernden) doppelten Haushaltsführung im Jahr 2008 wegen der Berufstätigkeit bzw. der Einkünfte der Gattin hat der BW mit dem Verweis auf das Verfahren betreffend das Jahr 2005 behauptet. Deswegen sei eine Verlegung des Haushaltes…
…wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124), so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor; diesfalls sind die Kosten der Fahrten vom auswärtigen Wohnsitz zum Familienwohnsitz…
…Steuerpflichtiger, der trotz jahrelanger Berufstätigkeit keine Vorkehrungen für die Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes treffe, erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten, wenn keine beruflichen Gründe für die Beibehaltung (im Fall des Bw "Begründung") des Familienwohnsitzes sprächen…
…Finanzamt allgemeine rechtliche Ausführungen insbesondere zur Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort und stellte fest, dass der Bw. alleinstehend sei, nur auf Baustellen in Wien arbeite und dort auch eine Wohnung habe. Da somit die Beibehaltung des Wohnsitzes im Burgenland privat veranlasst sei…
…Oder mit anderen Worten: In der Phase des Studierens gibt es noch so viele Unwägbarkeiten, dass entgegen der Auffassung des Finanzamtes in der Regel eine Verlegung des Wohnsitzes an den Studienort nicht zumutbar ist. Dies wird umso verständlicher, wenn man den weiteren Lebenslauf des Bw…
…Familienheimfahrten sowie die doppelte Haushaltsführung: Da die Gattin des Bw. an Multipler Sklerose leidet und die erforderlichen Behandlungen nur in Wien effektiv durchgeführt werden können, ist eine Aufgabe des Wiener Wohnsitzes bzw. eine Verlegung an den Dienstort nicht zielführend. Beigelegt wurde ein Schreiben des Bw.…
…einen Wohnsitz in Polen innehat. Mit Vorhalt vom 5. Mai 2008 ersuchte das Finanzamt den Bw. die geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung mittels einer detaillierten Aufstellung belegmäßig nachzuweisen. Der Bw. wurde zudem um Angabe der Gründe gebeten, die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes…
…in Pension gehen zu können, ist ihm eine Wohnsitzverlegung innerhalb von fünf Jahren vor der angestrebten Pensionierung nicht mehr zumutbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufgabe des ausländischen Familienwohnsitzes und die Verlegung an den inländischen Beschäftigungsort dem Bw. auch nach dem EU-Beitritt…
…39 EG: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) verstößt. Zwar kann auch die bloße Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Herkunftsland die Anwendung der EG-Grundfreiheiten (so etwa des Art. 39 EG) auslösen (siehe dazu Loukota, EG-Grundfreiheiten…
…vom Finanzamt ersucht die Gründe darzulegen, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar machten, da "sowohl der Beschäftigungsort (seit Jahren Bezüge vom selben Arbeitgeber) als auch der Wohnsitz in Österreich gelegen" sei, während der Familienwohnsitz in Serbien beibehalten worden sei. Auch…
…2002 ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort etwa unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum…
…Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der…
…verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann…