…der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Prüft man im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterziehung und davon abgeleitet für die längere, zehnjährige Verjährungsfrist…
…bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 304 BAO bestimmt: Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des…
… aM Ellinger ua, BAO3, § 101 Anm 15, wonach bei Fehlen des Hinweises die Erledigung gegenüber der Personenvereinigung wirksam wird) . Ein Wiederaufnahmebescheid in Bezug auf ein Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO ist, verglichen mit dem Feststellungsbescheid, der contrarius actus und unterliegt…
…12.2000. Wiederaufnahmebescheid und neuer Sachbescheid vom 14. Februar 2001 sind demgemäß nach bereits eingetretener Verjährung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO erlassen worden. Prüft man weitergehend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterziehung und davon abgeleitet für die längere, zehnjährige Verjährungsfrist, so ist…
…zufolge sei "man im Glauben gewesen", dass die Grundstücksentschädigungen beim Berufungswerber bereits "ordnungsgemäß versteuert wären". Ansonsten (bei Hinterziehungsabsicht) hätte er wohl "der allgemeinen Lebenserfahrung" entsprechend spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens vom 22. November 1999 eine Selbstanzeige erstattet. (Beim Berufungswerber habe zu diesem Zeitpunkt…
…Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Abs. 3). In die Verjährungsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist (Abs. 4 lit. b). Verjährung…
…Wenn die Verjährung einmal eingetreten sei, könne das Recht eine Abgabe festzusetzen nicht mehr wieder aufleben, auch nicht durch nach außen erkennbare Amtshandlungen. Es werde auch bestritten, dass die Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben anzuwenden wären. Bis 2006 könne nicht nachgewiesen werden, dass Hinterziehungen stattgefunden hätten…
…der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht erklärt habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz führte in der Folge aus, dass der Bw bei seiner Vernehmung am 30. Juni 2005 bekannt gegeben habe, dass er sich in der "Sache Briketts" schon immer steuerlich erkundigen wollte. Er sei dann…
…ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, wobei die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde nachzuweisen sind. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung…
…Dezember 2008 - und damit längst vor der erstmaligen Vorschreibung mittels Bescheid vom 12. Jänner 2010 - eingetreten ist. Lediglich bei Hinterziehung der Grunderwerbsteuer wäre die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, ist als Vorfrage von der Behörde zu beurteilen…
…unterliegt die Festsetzung der Einkommensteuer ebenso wie der Umsatzsteuer der Verjährung, wobei nach der gesetzlichen Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO in der für den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung die Verjährungsfrist für diese Abgaben 5 Jahre bzw. bei Hinterziehung dieser Abgaben 10 Jahre beträgt. Unter Berücksichtigung…
…a. ins Treffen: Das einzige große Thema sei die Frage gewesen, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung und ob nicht Verjährung bei speziellen Steuern (hier die Normverbrauchsabgabe im speziellen) vorgelegen sei. Der materiell richtigen Würdigung der Umbauten sei auch vom steuerlichen Vertreter in einer Vorbesprechung beigepflichtet worden…
…geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer in der Regel fünf Jahre, bloß bei Hinterziehung der Grunderwerbsteuer beträgt sie 7 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs…
…Fahrzeugbrief des F. W. F. vor. Dem Gesagten hielt der Amtsvertreter entgegen, dass keine Verjährung bei der Umsatzsteuer 2000 eingetreten sei, würdigte das Fehlen eines Buchnachweises weiterhin als schädlich, und erklärte, die Entscheidung über diese Frage dem Unabhängigen Finanzsenat zu überlassen. Rechtliche Begründung Gemäß § 303…
…Einwand des Bw., für die Rückzahlung des im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschusses sei bereits Verjährung eingetreten, sind folgende Bestimmungen entgegenzuhalten: Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - fünf Jahre (bei Hinterziehung sieben Jahre) und beginnt gemäß § 208 Abs…
…31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Zunächst ist dem Berufungseinwurf, zu den Vorfällen aus den Jahren 2005 und 2006 wäre bereits Verjährung eingetreten, zu…
…sodass ein negativer Erfolg und keine Hinterziehung, also keine Verkürzung von Umsatzsteuer erfolgte. Die einseitige Betrachtung des Abgabenpflichtigen L bezüglich des Vorsteuerabzuges könne deswegen nicht greifen, da es sich - wie die Prüferin E ausgeführt habe - bei dem Unternehmen des L und der L-KG um…
…Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO in der ab 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 beträgt die Verjährungsfrist (mit Ausnahme der Verbrauchsteuern und festen Stempelgebühren) fünf Jahre und verlängert sich bei Hinterziehung auf sieben Jahre. Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung…
… 209 Abs. 1 BAO darstellen würde, erging daher in beiden Fällen nach bereits eingetretener Verjährung. Dasselbe gilt naturgemäß für die am 8. September 2004 erlassenen Erstbescheide. Für die Annahme der längeren, zehnjährigen Verjährungsfrist wegen Hinterziehung besteht keine Handhabe. Die Berufungswerberin hat dargelegt, im Vertrauen auf…
…wiederaufgenommen. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für das Jahr 1998 mit 31. Dezember 1998 zu laufen begonnen und durch die automatische Verlängerung bei veranlagten…