Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0886-L/05
keine Wiederaufnahme bei Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-L/05vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch FSP Fery,
Szerva & Partner Steuerberatung GmbH & Co KEG,
Steuerberatungskanzlei, 4910 Ried im Innkreis,
Wildfellnerstraße 28, gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding vom 29. März 2005 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1998 wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1996 bis 1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
426.184,00 S (1996), 484.327,00 S (1997), 529.488,00 S (1998) und
602.970,00 S (1999).
Die seit 1996 bezogenen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jährlich
42.000,00 S (Pachtvertrag vom 9. April 1996) fanden in den
Abgabenerklärungen keinen Eingang.
Das Finanzamt veranlagte daher
nur die erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Bescheide vom 8. Jänner 1999, 11. Jänner 1999,
13. November 2000, 14. Dezember 2000).
In weiterer Folge nahm das
Finanzamt das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
für die Jahre 1996 bis 1999 wieder auf und ermittelte nunmehr die
Einkommensteuer unter Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (Bescheide vom 29. März 2005).
Gegen diese Bescheide erhob die
Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
28. April 2005 Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide.
Begründend führte sie aus, für die Jahre
1996 bis 1999 sei zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme bereits Verjährung
eingetreten. Eine bewusste Abgabenhinterziehung, die eine längere
Verjährungsfrist auslöse, liege nicht vor. Die Bw. habe laufende
Ausgaben in Form von Instandhaltungen, Abgaben usw. gehabt, die mangels Belege
nicht mehr nachweisbar, aber aufgrund des Alters und Zustandes des
landwirtschaftlichen Anwesens plausibel seien. Sie habe daher die Verpachtung zu
Recht als Liebhaberei angesehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. August 2005 gab das Finanzamt der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 wegen
Verjährung statt; hingegen wies es die Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme
der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom
20. September 2005 (eingelangt beim Finanzamt am
21. September 2005) beantragte die Bw. durch ihre steuerliche
Vertreterin die Vorlage der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 an die Abgabenbehörde
II. Instanz und führte begründend aus:
Die Bw. habe von ihren Eltern einen landwirtschaftlichen
Betrieb übernommen. Sie habe die dazu gehörenden Flächen
verpachten können, nicht jedoch die landwirtschaftlichen Nebengebäude.
Alleine die gebäudeerhaltenden Maßnahmen in den Jahren 1999 und 2001
hätten rund 1,5 Mio. Schilling gekostet, was im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Dorferneuerungsprogrammes vom Land Oberösterreich
gefördert worden sei.
Nicht zu Unrecht habe sie aufgrund des Gesamtbildes den
landwirtschaftlichen Betrieb als Liebhaberei angesehen, weil die laufenden
Erhaltungs-, Finanzierungsaufwendungen und sonstigen Kosten aus dem Pachtzins
bei weitem nicht gedeckt seien.
Die Bw. habe sich vielleicht hinsichtlich der steuerlichen
Beurteilung geirrt, nicht jedoch vorsätzlich gehandelt: Sie habe es nicht
ernstlich für möglich gehalten, einen Sachverhalt zu verwirklichen,
der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auch sei der Übergang von land-
und forstwirtschaftlichen Einkünften auf solche aus Vermietung und
Verpachtung, was eine andere steuerliche Behandlung zur Folge habe, für
einen Laien nicht erkennbar bzw. verständlich. Angesichts der
Kostensituation stelle sich die gegenständliche Landwirtschaft eindeutig
als Liebhaberei dar. Ferner sei es der Bw. fremd gewesen, ein steuerliches
Vergehen zu begehen; auch habe sie es nicht in Kauf genommen, Abgaben zu
verkürzen.
Vorsatz, der eine zielgerichtete subjektive Einstellung des
Täters verlange, liege nicht vor. Mangels einer Abgabenhinterziehung trete
die Verjährung nach fünf Jahren ein.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207
Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt bei
Verbrauchssteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem
II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den
Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen
Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre (Abs. 2 1. und
2. Satz).
Gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen
des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer
Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß
§ 209
Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr,
wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um
ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden,
bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Gemäß
§ 4
Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere bei der
Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende
Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen
wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht (Abs. 2
lit. a Z 2).
Der Abgabenanspruch entsteht
grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit,
setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus (VwGH 17.9.1996,
92/14/0138; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; VwGH 24.2.2004, 98/14/0048, 0049; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 4
Tz 2).
Die
Bemessungs-(Festsetzungs-)Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe
festzusetzen (Ritz, a.a.O., § 207 Tz 1).
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren
von Amts wegen zu beachten (VwGH 18.10.1984, 83/15/0085; VwGH 18.10.1988,
87/14/0173; vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 207, S 2159; Ritz,
a.a.O., § 207 Tz 3).
Die Verjährungsfrist
beträgt grundsätzlich fünf Jahre; Ausnahmen bestehen ua. für
hinterzogene Abgaben. Hier beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre
(Ritz, a.a.O., § 207 Tz 11, 14).
Im gegenständlichen Fall
geht das Finanzamt davon aus, dass die Bw. eine Abgabenhinterziehung begangen
hat, indem sie die aus der Verpachtung einer Landwirtschaft bezogenen
Pachteinnahmen nicht erklärte und dadurch einer Versteuerung entzog.
Ob eine Abgabe gemäß
§ 33 bzw. § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG
hinterzogen wurde, ist eine Vorfrage (zB VwGH 28.1.1997, 96/14/0152, 0153; VwGH
9.11.2000, 99/16/0395; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0083, 0084; Ritz, a.a.O.,
§ 207 Tz 15), die in einem anderen Verfahren, nämlich im
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
"entschieden" wird. Liegt jedoch hierüber eine Entscheidung der
zuständigen Stelle nicht vor, kann und muss die Abgabenbehörde diese
Frage als Vorfrage (§ 116) der Hinterziehung in eigener Verantwortung
beurteilen, wenn dies der erhobene Sachverhalt zulässt (VwGH 5.11.1991,
91/14/0049), ohne dass es eines vorgeschalteten Strafverfahrens bedarf (VwGH
25.6.1970, 1669/68).
Nicht erforderlich ist daher ein rechtskräftiger
Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren (VwGH 23.4.1985, 84/14/0157; VwGH
29.9.1997, 96/17/0453; VwGH 31.8.2000, 99/16/0110) oder die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens (VwGH 26.4.1994, 90/14/0142; VwGH 20.12.1994, 89/14/0149;
VwGH 5.7.1999, 98/16/0391).
Die Beurteilung, ob Abgaben
hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung
voraus (VwGH 29.9.1997, 96/17/0453; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; VwGH
17.12.2003, 99/13/0036), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch
keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden
Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der
Abgabenbehörde nachzuweisen (VwGH 26.4.1994, 90/14/0142; VwGH 17.12.2003,
99/13/0036).
Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des
Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf
Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen
zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der
Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 23.9.1988, 85/17/0132; VwGH 29.9.1997,
96/17/0453).
Ob die (strafrechtlich bedeutsamen objektiven und
subjektiven) Tatbestandsmerkmale der Hinterziehung vorliegen, ist auch im
Verfahren zur Abgabenfestsetzung nach materiellem Finanzstrafrecht zu
beurteilen, wenngleich im Abgabenverfahren die Verfahrensvorschriften der BAO
(und nicht die des FinStrG oder der StPO) anzuwenden sind (Stoll, a.a.O.,
§ 207, S 2171, 2172).
Die Unschuldsvermutung (Art 6 MRK, § 6
Abs. 2 FinStrG) gilt auch für die Beurteilung der "hinterzogenen
Abgabe" (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0190; Stoll, a.a.O., § 207,
S 2172; Ritz, a.a.O., § 207 Tz 15), aber auch schon wegen
der die Abgabenbehörde treffende Beweislast der Hinterziehung der
Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) als verfahrenstechnische Richtschnur, wie
der Nachweis der Schuld herzustellen ist (Stoll, a.a.O., § 207,
S 2172).
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe
(vgl. §§ 7, 9 und 10 FinStrG) schließen die
Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung, und damit die Anwendung der
Siebenjahresfrist aus (Stoll, a.a.O., § 207, S 2172; Ritz,
a.a.O., § 207 Tz 16).
Im gegenständlichen Fall
liegt weder ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren vor
noch hat das Finanzamt ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Zu prüfen ist daher nunmehr
als Vorfrage, ob die Bw. eine Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
begangen hat:
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt,
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten (Abs. 2 lit. a).
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Ist das Zutreffen der subjektiven
und objektiven Hinterziehungstatbestandsmerkmale erwiesen, steht auch die
Schuldform des Vorsatzes fest (Stoll, a.a.O., § 207, S 2169,
2170).
Dass eine Abgabe verkürzt
wurde, dh. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht erklärt
und dadurch nicht der Einkommensteuer unterworfen wurden, steht fest. Der
objektive Tatbestand ist somit verwirklicht.
Damit der subjektive Tatbestand
verwirklicht ist, muss die Abgabenverkürzung vorsätzlich erfolgt sein.
Der Vorsatz muss seitens der Abgabenbehörde nachgewiesen werden.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach ständiger
Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004,
99/15/0250; Ritz, a.a.O., § 167 Tz 8).
Vorsätzlich handelt, wer
einen Straftatbestand verwirklichen will oder die Verwirklichung ernstlich
für möglich hält (dolus eventualis).
"Ernstlich für möglich
halten" ist dahingehend zu verstehen, dass der Täter die
Tatbestandsverwirklichung als naheliegend ansieht (Dorazil - Harbich, FinStrG,
Finanzstrafrecht, Manz, § 8, S 42).
"Wissen müssen" oder "damit
rechnen müssen" ist mit "wissen" nicht gleichzuhalten, ebenso nicht mit "in
Kauf nehmen"; die Feststellung des "Wissenmüssens" reicht für die
Annahme des bedingten Vorsatzes nicht aus (zB OGH 18.5.1971,
12 Os 60/71). Hingegen ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bei
demjenigen vorhanden, der den Erfolg (den Schaden), sei es zufolge Billigung
desselben, sei es auch nur aus Gleichgültigkeit gegenüber dem
geschützten Rechtsgut, in Kauf nimmt (OGH 10.11.1970,
9 Os 90/70).
Bedingt vorsätzlich handelt demnach, wer das mit dem
Handeln verbundene Risiko erkennt und so hoch veranschlagt, dass er die
Möglichkeit der Tatbildverwirklichung ernst nimmt, dh. als naheliegend
ansieht, aber dennoch handelt, weil er den nachteiligen Ereignisablauf
hinzunehmen gewillt ist; wer hingegen dieses Risiko nicht erkennt oder nicht
richtig einschätzt, sondern leichtfertig auf den Nichteintritt des Erfolges
vertraut, handelt bewusst fahrlässig (OGH 27.5.1975,
13 Os 153/74; OGH 14.5.1976, 11 Os 38/76).
Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die
Verwirklichung des Unrechts für möglich hält, dh. als naheliegend
ansieht und hinzunehmen willens ist (vgl. VwGH 19.10.1987, 86/15/0120; VwGH
8.2.1990, 89/16/0201). Bloße Unbedachtsamkeit oder Leichtsinn reichen
für die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht aus (OGH 20.11.1975,
13 Os 103/75). Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter den
Eintritt eines strafgesetzwidrigen Erfolgs bedacht und in Kauf genommen hat. Die
Annahme, der Täter hätte sich Gedanken machen können oder
müssen, reichen keineswegs zur Annahme eines (auch nur bedingten) Vorsatzes
aus (Dorazil - Harbich, a.a.O., § 8, S 42f).
Die Bw. hat 1996 die
Landwirtschaft ihrer Eltern übernommen; die dazugehörenden
Liegenschaften konnte sie verpachten (Pachtvertrag vom 9. April 1996),
nicht jedoch die landwirtschaftlichen Nebengebäude.
Ihre Verantwortung, die Ausgaben
für die landwirtschaftlichen Nebengebäude seien so hoch gewesen, dass
diese die Pachteinnahmen überschritten hätten, sind trotz des Fehlens
von Belegen nicht ganz von der Hand zu weisen. Ob sie nun durch die
Nichterklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter
diesem Aspekt eine Abgabenverkürzung für möglich gehalten hat und
hinzunehmen gewillt war, oder ob sie das Risiko nicht richtig eingeschätzt
und leichtfertig auf den Nichteintritt einer Abgabenverkürzung vertraut
hat, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich.
Sind jedoch zwei mögliche
Varianten mit etwa der gleichen Wahrscheinlichkeit denkbar, ist das Vorliegen
eines Sachverhaltes mit überragender Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit
nicht beweisbar.
Im Falle einer Abgabenhinterziehung trifft die Beweislast
die Abgabenbehörde. Kann nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einem vorsätzlichen Handeln, das die
Abgabenhinterziehung bewirkt hat, ausgegangen werden, greift der
Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo".
Da der Vorsatz der Bw. nicht
zweifelsfrei nachweisbar ist, liegen die Voraussetzungen für eine
siebenjährige Verjährungsfrist nicht vor. Es ist daher von der
grundsätzlichen Fünfjahresfrist auszugehen.
Die Verjährungsfrist
beträgt grundsätzlich fünf Jahre (Ritz, a.a.O., § 207
Tz 11) und wird durch nach außen erkennbare Amtshandlungen innerhalb
der Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert (§ 209
Abs. 1 BAO).
Unter nach außen
erkennbaren Amtshandlungen sind ua. auch erstinstanzliche Bescheide zu verstehen
(Ritz, a.a.O., § 209 Tz 10), was bedeutet, dass bei veranlagten
Abgaben als Folge des § 209 Abs. 1 BAO die
Verjährungsfrist mindestens sechs Jahre beträgt (Ritz, a.a.O.,
§ 209 Tz 1).
Die Verlängerung um ein Jahr (dem ersten Satz des
§ 209 Abs. 1 zufolge) erfolgt unabhängig davon, ob eine oder
mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in
welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die
Verlängerung gemäß
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz
jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach
dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine
Amtshandlung (iSd § 209 Abs. 1) erfolgt. Weitere
Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im
(weiteren) verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird
(Ritz, a.a.O., § 209 Tz 1).
Das Finanzamt hat mit Bescheiden
vom 29. März 2005 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998
bis 2002 wiederaufgenommen.
Die Verjährung beginnt
grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Dies bedeutet, dass die
Verjährungsfrist für das Jahr 1998 mit 31. Dezember 1998 zu
laufen begonnen und durch die automatische Verlängerung bei veranlagten
Abgaben um ein Jahr mit dem 31. Dezember 2004 geendet hat.
Da laut Aktenlage für die
Einkommensteuer 1998 nach Erlassung des Veranlagungsbescheides am
13. November 2000 innerhalb der Verjährungsfrist keine nach
außen erkennbaren Amtshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO)
von der Abgabenbehörde unternommen worden sind, ist eine weitere
Verlängerung der Verjährungsfrist nicht erfolgt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des
Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 1998 am
29. März 2005 war bereits Verjährung eingetreten.
Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme
der Einkommensteuer 1999 hat die Verjährungsfrist mit
31. Dezember 1999 zu laufen begonnen und entsprechend den obigen
Ausführungen über die automatische Verlängerung bei veranlagten
Abgaben um ein Jahr mit dem 31. Dezember 2005 geendet.
Im Zeitpunkt der Erlassung des
Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 1999 am
29. März 2005 war daher noch nicht Verjährung eingetreten.
Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.
Linz, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-L/05
- Stammnummer
- 38826
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF