Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1242-W/04
Verjährung eines im Jahr 1994 verwirklichten Erwerbsvorganges (Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht), vom dem das Finanzamt erst 2003 Kenntnis erlangte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1242-W/04vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ZM, Adr, vertreten durch Dr. Alfons
Adam, 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. März 2004 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr. xxx
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2003 erlangte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien von einer zwischen den beiden Brüdern AM und ZM
(dem nunmehrige Berufungswerber kurz Bw.) im Jahr 1994 (offenbar nur
mündlich ) getroffenen Vereinbarung Kenntnis.
Im Jahr 1994 wurde dem Finanzamt bloß ein Kaufvertrag
des Herrn AM mit Herrn DO vom 23. Juni 1994 über den Erwerb von 82/810stel
Anteilen an der Liegenschaft EZ-X angezeigt, der keinerlei Hinweise auf mit dem
Bw getroffene Vereinbarungen enthält.
Erst im Jänner 2003 wurde dem Finanzamt eine
Vereinbarung der beiden Brüder vom 20. Dezember 2002 angezeigt, die
auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Einvernehmlich
wird festgehalten, dass die Vertragspartner dieser gegenständlichen
Vereinbarung A und
ZM, die leibliche Brüder sind, den
in Punkt I. näher bezeichneten Liegenschaftsanteil in wirtschaftlicher
Hinsicht gemeinsam gekauft haben. Das ob diesen Liegenschaftsanteilen für
X-Bank einverleibte
Höchstbetragspfandrecht im Betrag von ATS 1.430.000,00 beruht auf einer
Darlehensverpflichtung, die die beiden Vertragspartner gemeinsam eingegangen
sind, wie sich aus dem Schuldschein vom 15. November 1994
ergibt.
Dieser Tatsache
Rechnung tragend vereinbaren A und
ZM hinsichtlich des
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteiles und im Hinblick auf die
vorgesehen Begründung von Wohnungseigentum eine
Eigentümerpartnerschaft im Sinn des § 13 Wohnungseigentumsgesetz 2002.
AM
überträgt
demgemäß den Hälfteanteil an den vertragsgegenständlichen
82/810 Anteilen an der Liegenschaft
EZ-X an
ZM und
ZM
übernimmt diesen
Hälfteanteil in sein Eigentum."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2004
(ein zuvor erlassener Bescheid vom 24. Februar 2003 mit dem Betreff
"Vereinbarung vom 20. Dezember 2002" ist vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2004 unter Hinweis auf die Bestimmung
des § 1 Abs. 4 GrEStG aufgehoben worden) setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. ausdrücklich
für die Vereinbarung im Jahr 1994 mit Herrn AM anläßlich der
Ankaufes der Liegenschaftsanteile der EZ-X Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 1.727,71 (3,5 % von € 49.363,02) fest. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass hinsichtlich 41/810tel Anteile der
Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht worden sei.
In der gegen den Bescheid vom 18. März 2004
eingebrachten Berufung wurde vom Bw. bestritten, dass im Jahr 1994 ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang zwischen den Brüdern
verwirklicht worden sei. Im Jahr 1994 sei als einzig
grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang der Eigentumserwerb durch AM zu
nennen. Dafür sei aber Grunderwerbsteuer vom vollen Kaufvertrag bezahlt
worden. Die Vereinbarung vom 20. Dezember 2002 verwirkliche nicht den Tatbestand
des § 1 Abs. 2 GrEStG, sondern sei allenfalls nach § 1 Abs. 1 Z. 2
GrEStG zu bewerten. Hierfür sei keine (eigene) Gegenleistung vorhanden und
daher die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 iVm § 6
Abs. 1 lit. b GrEStG vom dreifache Einheitswert des übertragenen Anteiles,
sohin € 2.659,38, zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits vom Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 ausdrücklich festgehalten, ist
der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vereinbarung des Bw. aus dem Jahr
1994 mit seinem Bruder AM ergangen und ist daher nur die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung dieses Rechtsgeschäftes Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens. Es ist daher in diesem Verfahren nicht über die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung der Vereinbarung vom 20. Dezember 2002
abzusprechen.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten. § 1 Abs. 2 GrEStG hat einen selbständigen und -
gegenüber den Tatbeständen im § 1 Abs. 1 GrEStG -
subsidiären (Ersatz-)Tatbestand zum Inhalt. Diese Norm unterwirft
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf
Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen,
ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der
Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise im
Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs. 1 GrEStG zu (Fellner,
Grunderwerbsteuer, Kommentar, Rz 246 zu § 1, samt angeführter
Rechtsprechung).
Da der Treuhänder grundbücherliches Eigentum
erwerben soll, ist das Erwerbsgeschäft, das der Treuhänder mit dem
Dritten abschließt, ein Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung der Liegenschaft begründet und somit nach § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Rechtsverhältnis zwischen
dem Treuhänder und dem Treugeber ist ein schuldrechtliches. Sofern der
Treugeber dadurch, dass der Treuhänder die Liegenschaft zum
grundbücherlichen Eigentum erwirbt, die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Grundstück erhält, ist diese
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ebenfalls ein steuerbarer
Vorgang, weil nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
wirtschaftlich oder rechtlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer
unterliegen. Überträgt in der Folge der Treuhänder das
Grundstück an den Treugeber in dessen bücherliches Eigentum, dann
liegt in dem betreffenden Verpflichtungsgeschäft wieder ein nach § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG steuerbarer Vorgang. Wenn diesem aber eine Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht vorangegangen und besteuert worden ist,
dann ist nach § 1 Abs. 4 GrEStG von dem späteren Erwerbsvorgang eine
Steuer nur insoweit einzuheben, als bei diesem späteren Erwerbsvorgang eine
Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Nach dieser
gesetzlichen Vorschrift wird also sowohl die Übertragung von dem Dritten an
den Treuhänder als auch die vom Treuhänder an den Treugeber
selbständig besteuert. Die Begründung und Abwicklung des
Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treuhänder wird jedoch in
einem solchen Fall im Ergebnis nur einmal besteuert (vgl. VwGH 20.2.2003,
2001/16/0519 unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 287 zu
§ 1).
Der Treugeber erwirbt mit dem Erwerb des Grundstückes
durch den Treuhänder - dabei kommt es auf den Beweggrund des
Erwerbsvorganges nicht an - zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über das betreffende Grundstück im Sinne des § 1 Abs 2 GrEStG
1987 (Hinweis E 15. Jänner 1958, 1776/57; E 22. Oktober 1976, 1995/75; E
25. Juni 1992, 91/16/0049, 0050). Die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4
GrEStG 1987 kommt beim Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber nicht
zur Anwendung, weil Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
ein mehrmaliger Erwerb zwischen denselben Personen ist (vgl. VwGH 9.8.2001,
98/16/0377).
Durch den Kaufvertrag mit Herrn DO vom 23. Juni 1994 erwarb
nur Herr AM den Anspruch auf Übereignung von Liegenschaftsanteilen, weshalb
der dadurch verwirklichte Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG keinen
Einfluss auf zwischen Herrn AM und dem Bw. verwirklichte grunderwerbsteuerbare
Vorgänge haben kann.
Gerade das "wirtschaftliche" gemeinsame Kaufen einer
Eigentumswohnung durch zwei Personen, wobei nur eine Person gegenüber dem
Verkäufer als Käufer auftritt, ist ein typischer Anwendungsbereich
für die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 1 Abs. 2 GrEStG
(siehe dazu ua. die bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
zitierten Erkenntnisse des VwGH 22.11.1972, 2023/71, VwGH 21.5.1981, 3881/80,
VwGH 29.6.1966, 670/66). In der Berufung wurde vom Bw. ausdrücklich
bestätigt, dass Herr AM beim Erwerb des Liegenschaftsanteiles im Jahr 1994
zur Hälfte für seinen Bruder aufgetreten ist. Damit wurde im
Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis zwischen den beiden
Brüdern begründet und ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen,
dass im Jahr 1994 ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand iSd § 1 Abs. 2
GrEStG hinsichtlich der halben Eigentumswohnung verwirklicht worden
ist.
Da die Berufungsbehörde aber gemäß
§
289 Abs. 2, 2. Satz BAO berechtigt ist sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und sich die Grenzen der Abänderungsbefugnis nicht
aus den Berufungspunkten ergibt, war amtswegig zu überprüfen, ob das
Recht, für den 1994 verwirklichten Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer
festzusetzen, bereits verjährt ist.
Gemäß der geltenden Fassung des § 207 Abs.
2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der
Grunderwerbsteuer in der Regel fünf Jahre, bloß bei Hinterziehung der
Grunderwerbsteuer beträgt sie 7 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO
beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im
§ 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß
der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes
zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von
Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung
frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb
oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt."
Durch das AbgÄG 2003 wurde § 208 Abs. 2 BAO
grundlegend geändert. Was den hier zur Beurteilung vorliegenden Fall
betrifft, ist es besonders bedeutsam, dass die Grunderwerbsteuer aus der
Sonderregelung entfernt wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr
lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO
abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer
bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
unabhängig davon, ob die Behörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt
hat oder nicht.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK
34/2003).
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1994 entstanden, weshalb die Verjährungsfrist - unabhängig
von der Kenntniserlangung durch das Finanzamt - mit Ablauf des Jahres 1994
zu laufen begann. Die Behörde hat mangels Kenntnis vom Erwerbsvorgang
während der fünfjährigen Verjährungsfrist keine
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, sodass die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1999 eingetreten ist.
Selbst währen der siebenjährigen Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgaben erfolgten keine Unterbrechungshandlungen iSd § 209
Abs. 1 BAO.
Die durch das Finanzamt im Jahr 2003 gesetzten
Maßnahmen sind - auf Grund der seit 20. Dezember 2003 geltenden
Rechtslage - bereits nach dem Eintritt der Verjährung erfolgt und
können daher die Verjährungsfrist weder unterbrechen, noch
verlängern.
Es war daher der Berufung aus verfahrensrechtlichen
Gründen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Wien, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1242-W/04
- Stammnummer
- 23803
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF