Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0289-F/04
Keine vorsätzliche Hinterziehung bei Vertrauen auf die Steuerfreiheit einer Kapitalanlage mit Auslandsbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-F/04vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch Bischof-Fuchs,
Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, 6900 Bregenz, Mariahilfstraße
32, vom 5. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
8. September 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 2000 sowie gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend 2000
entschieden:
1) Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995 werden ersatzlos
aufgehoben.
2) Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 sowie der
Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2000 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt, da mit Anbringen vom
23.3.2007 die Berufungen zurückgenommen wurden. Damit treten die
angefochtenen Bescheide vom 8. September 2004 in formelle Rechtskraft und das
Berufungsverfahren ist beendet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin zog ihre
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 sowie gegen den
Wiederaufnahmebescheid für 2000 zurück. Betreffend die Jahre 1994 und
1995 brachte sie vor, die Bescheide seien zu einem Zeitpunkt ergangen, als
bereits Verjährung eingetreten war. Sie führte im Weiteren aus, ein
Vorsatz zur Abgabenhinterziehung sei nicht vorgelegen, sie sei vielmehr im
Vertrauen auf die Ausführungen im EACC-Platzierungsmemorandum von einer
Steuerfreiheit der Anlage ausgegangen.
Neben den in Streit stehenden
Kapitalerträgen bezog die Berufungswerberin ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine
bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer für 1994 und 1995
unter Einbeziehung eines Kapitalertrages in Höhe von 39.267 S bzw. 38.875 S
in die Bemessungsgrundlage erfolgte jeweils mit Erstbescheid vom 8. September
2004. Die Abgabenbehörde I. Instanz unterließ es hiebei,
Ausführungen hinsichtlich Überprüfung der
Verjährungsvorschriften bzw. hinsichtlich einer Annahme, dass
vorsätzliche Abgabenverkürzung vorliege, zu treffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (dies gilt für die
auf den Streitfall anzuwendende Fassung BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr.
681/1994 und idF BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie für die nach
dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§
209 Abs. 1 BAO (in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr.
194/1961, idF BGBl. Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I
2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass
die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von der
Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht
bei der Einkommensteuer gemäß
§
4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf
des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. 194/1961, idF BGBl. Nr. 681/1994 und idF
BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung
§ 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine
Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige
bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde. Einer
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Rechtfertigungs- und
Schuldausschließungsgründe im Sinne der
§§ 7, 9 und 10 FinStrG
schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit
die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.
Unter Zugrundelegung
obenstehender Bestimmungen ist die Festsetzungsverjährung gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO im Streitfall für 1994 am 31.12.1999, für 1995
am 31.12. 2000 eingetreten. Das Schreiben der Finanzstrafbehörde I. Instanz
vom 13. April 2001, das prinzipiell einen Unterbrechungstatbestand
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO darstellen würde, erging daher in
beiden Fällen nach bereits eingetretener Verjährung. Dasselbe gilt
naturgemäß für die am 8. September 2004 erlassenen
Erstbescheide.
Für die Annahme der
längeren, zehnjährigen Verjährungsfrist wegen Hinterziehung
besteht keine Handhabe. Die Berufungswerberin hat dargelegt, im Vertrauen auf
die Angabe im Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer
Erwirtschaftung im Ausland "zinssteuerfrei" sei, keine steuerliche
Erklärung vorgenommen zu haben. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, mit
ihrer Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung kann ihr daher nicht zum Vorwurf
gemacht werden, selbst ein bedingter Vorsatz ist auszuschließen.
Im Hinblick auf die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 ist daher
Verjährung eingetreten und waren sie gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
ersatzlos aufzuheben.
Feldkirch,
am 2. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-F/04
- Stammnummer
- 27642
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF