Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0065-W/04
Verjährung bei Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1972
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-W/04vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exinger GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Haftung für Abzugssteuer gemäß
§ 99 EStG 1972
für die Jahre 1979 bis 1983 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der anlässlich einer bei der
Rechtsvorgängerin der Bw., der A.AG, durchgeführten
Betriebsprüfung (BP) getroffenen folgenden Feststellung wurde der Bescheid
(Sammelbescheid) vom 3. Dezember 1990 betreffend Haftung für Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG 1972 (und 1988) für die Jahre 1979 bis 1989
in Höhe von insgesamt S 10,582.155,00 (€ 769.035,20)
erlassen:
Die A.AG sei Lizenznehmerin der I.AG mit Sitz in der
Schweiz.
Gemäß
§ 99 EStG bestehe für
Einkünfte aus der Überlassung von Patenten und Lizenzen
beschränkte Steuerpflicht, wobei der Steuerabzug vom Schuldner der
Lizenzzahlungen vorzunehmen sei.
Gemäß
§ 101 Abs. 1 EStG 1972 (und §
100 Abs. 2 EStG 1988) hafte der zum Steuerabzug Verpflichtete für die
Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG
1972 (und 1988).
Die A.AG habe es unterlassen, für den Zeitraum 1979
bis 1989 den Steuerabzug betreffend die Lizenzzahlungen an die I.AG vorzunehmen.
Bei anderen Lizenzgebern der A.AG (X, Tokyo und Dr. Y., Zug in der Schweiz) sei
im gleichen Zeitraum der Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG 1972 (und
1988) vorgenommen worden.
Daher seien im Sinne einer gleichmäßigen
Besteuerung aller Abgabepflichtigen die bisher nicht erfassten
Steuerabzugsbeträge aus den Lizenzzahlungen an die I.AG bei der
abzugspflichtigen A.AG zu erheben und dem Steuersatz von 20 % zu unterwerfen.
Die Höhe der vorgeschriebenen Abzugsteuer beträgt
für die das gegenständliche Verfahren betreffenden Jahre: 1979: S
751.625,00 (€ 54.622,72), 1980: S 793.196,00 (€ 57.643,80), 1981: S
914.635,00 (€ 66.469,12), 1982: S 1,039.233,00 (€ 75.524,01), 1983: S
840.590,00 (€ 61.088,06).
Die gegen den Bescheid erhobene Berufung, in welcher die
Bw. unter anderem das Vorliegen einer teilweisen Einhebungsverjährung
vorbrachte, wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Dezember 1997 als
unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2003, 99/13/0036, in seinem Abspruch
über die Haftung der Bw. für Abzugssteuer nach § 99 EStG 1972
für die Jahre 1979 bis 1983 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen, somit in der Bekämpfung
des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Haftung der Bw.
für Abzugsteuer nach § 99 EStG 1972 (und 1988) für die Jahre 1984
bis 1989, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die Aufhebung der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
über den Bescheid betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1972 für die Jahre 1979 bis 1983 wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof
maßgebliche Entscheidungsgrund war die auf einer unschlüssigen
Beweiswürdigung beruhende Heranziehung der zehnjährigen
Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine
Einhebungsmaßnahme und als solche daher nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
zulässig.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die
Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Das Recht der Abgabenbehörde, die A.AG mit der auf
§ 101 Abs. 1 EStG 1972. BGBl.Nr. 440/1972, gestützten
Einhebungsmaßnahme zur Haftung heranzuziehen, konnte gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO nicht früher verjähren als das in § 101
Abs. 2 EStG 1972 der Abgabenbehörde eingeräumte Recht auf Festsetzung
der Abgabe gegenüber der Steuerschuldnerin I.AG.
Aus § 207 Abs. 2 BAO ist zu entnehmen, dass die
Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Abgabe im Falle der
Abzugssteuer fünf Jahre beträgt. Bei hinterzogenen Abgaben
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Daher hätte eine Beurteilung der nicht
abgeführten Abzugssteuern als hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207
Abs. 2 BAO auf die Berechtigung zur Erlassung des Haftungsbescheides
gegenüber der Bw. im Grunde des § 238 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO
für länger zurückliegende Zeiträume entscheidenden Einfluss
gehabt.
Im gegenständlichen Fall gibt es keine
finanzstrafbehördliche oder gerichtliche Entscheidung über die Frage,
ob hinsichtlich der betreffenden Abzugssteuerbeträge der Tatbestand der
Abgabenhinterziehung verwirklicht wurde, so dass die Beurteilung dieser Frage
Gegenstand des Abgabenverfahrens war.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt
eindeutige und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen
über die Abgabenhinterziehung voraus, wobei die maßgebenden
Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde nachzuweisen
sind.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine
Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung
vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst
als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch
der Vorsatz feststeht.
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen
nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in
Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich
die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien
Beweiswürdigung erweisen (z.B. VwGH 23.6.1992, 92/14/0036).
Im gegenständlichen Fall wurde vom
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Bw. darin beizupflichten sei, dass
die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
für ihre Sachverhaltsbeurteilung, die für den Steuerabzug und die
Steuerabfuhr von den Lizenzzahlungen der A.AG an die I.AG zuständigen
Organe der A.AG hätten in der Unterlassung von Steuerabzug und
-abfuhr die Bewirkung einer Abgabenverkürzung ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden (§ 8 Abs. 1 FinStrG), keine
tragfähige Begründung geben habe können, weil die von ihr hiezu
angestellten Überlegungen für eine solche Annahme dem
Prüfungsmaßstab ihrer Übereinstimmung mit der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht standgehalten hätten.
Dass von einem "rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten"
der Organe der A.AG auszugehen sei, wie in der Berufungsentscheidung
ausgeführt, sei eine Formulierung, welcher in dieser Form von vornherein
die Eignung fehle, den geforderten Vorsatz zu erweisen, weil die
Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der A.AG ohnehin feststehe und
Fahrlässigkeit der handelnden Organe nicht dazu ausreichen würde, die
rechtliche Beurteilung des Vorliegens hinterzogener Abgaben im Sinne des §
207 Abs. 2 BAO zu tragen.
In diesem Sinne würden auch solche Ausführungen
der Bescheidbegründung, die sich dahin verstehen ließen, dass die
Organe der A.AG die Rechtslage doch hätten erkennen müssen, zur
Begründung der Vorsatzbeurteilung keinen Beitrag leisten, weil es nicht
darauf ankomme, ob diese Organe das Entstehen der Abzugs- und Abfuhrpflicht der
Steuer mit dem Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit der
Schweiz für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1975 hätten erkennen
müssen, sondern allein darauf, ob ausreichende Sachverhaltselemente den
Schluss darauf zuließen, das das Entstehen der Abzugs- und Abfuhrpflicht
tatsächlich erkannt oder zumindest ernstlich für möglich gehalten
worden sei.
Die von der Bw. getätigte Einwendung, dass die
korrekte Handhabung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Japan (X., Tokyo) durch
die A.AG nicht geeignet wäre, den Vorwurf vorsätzlichen Vorgehens bei
der verfehlten Handhabung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz im
Falle der I.AG zu rechtfertigen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof als zutreffend
erachtet.
Weiters wurde das Argument der Bw., die Langjährigkeit
der Geschäftsbeziehungen mit der Schweiz spreche im Zusammenhang mit der
Änderung der Rechtslage durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen nicht
für vorsätzliches Handeln, sondern für ein Übersehen der
rechtlichen Auswirkungen des neuen Abkommens, als einleuchtend angesehen.
Zum Verweis der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland darauf, dass die Abkommensänderung
Gegenstand einschlägiger Befassung im Schrifttum gewesen sei, könne
ihr die Erwiderung nicht erspart bleiben, dass jenes Berufungsvorbringen der Bw.
unwidersprochen geblieben sei, mit welchem sie vorgetragen habe, dass auch die
abgabenbehördlichen Prüfer zweier nach dem Inkrafttreten des neuen
Abkommens - auch hinsichtlich der Abzugssteuern vorgenommener -
abgabenbehördlicher Prüfungen der A.AG das Unterbleiben von
Steuerabzug und Steuerabfuhr aus den Lizenzzahlungen an die I.AG übersehen
hätten.
Dass die korrekte Handhabung des
Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz im Falle des Lohnsteuerabzuges
für den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden (Dr. Y., Zug in der Schweiz)
durch die A.AG erst recht kein tauglicher Grund für die Vorsatzannahme
gewesen sei, habe die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland in der Berufungsentscheidung selbst eingeräumt wie den
Umstand, dass auch eine Qualifizierbarkeit der I.AG als Domizilgesellschaft kein
geeignetes Indiz dafür sein können habe, dass Abzug und Abfuhr von
Steuern aus den an diese Gesellschaft gezahlten Lizenzgebühren mit dem
Vorsatz der Bewirkung einer Abgabenverkürzung unterblieben
wären.
Abschließend wurde vom Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass der von der Bw. des Weiteren ins Treffen geführte und in
der Berufungsentscheidung auch nicht in Abrede gestellte Umstand, dass die A.AG
die Rechtmäßigkeit ihrer Lizenzzahlungen an die I.AG auch zum
Gegenstand von Auskunftsersuchen gemacht habe, das Bild mit dem Ergebnis eines
solchen Sachverhaltes noch weiter abrunde, der einen Schluss auf das Vorliegen
eines Hinterziehungsvorsatzes im Unterlassen von Abzug und Abfuhr der
Abzugssteuern nicht erlaube.
Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
geht eindeutig hervor, dass eine schlüssige Beweiswürdigung nur zum
Ergebnis führen kann, dass die Unterlassung von Abzug und Abfuhr der
Abzugssteuern nicht auf ein vorsätzliches Handeln der Organe der A. AG
zurückgeführt werden kann.
Die Betrachtung der Sachverhaltselemente in ihrem
Zusammenhang führt vielmehr zur Überzeugung, dass ein als
Fahrlässigkeit zu beurteilendes Verhalten die Ursache dafür war.
Daher wurde betreffend die Erlassung des Haftungsbescheides
für Abzugssteuer aus Lizenzzahlungen der A.AG an die I.AG für die
Jahre 1979 bis 1983 eine Einhebungsmaßnahme für Abgaben gesetzt, die
nach § 238 Abs. 1 BAO angesichts der Unterbrechung der
Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO erst durch im Jahre
1989 gesetzte Maßnahmen der Einhebungsverjährung verfallen waren,
weil das Recht zur Abgabenfestsetzung nach § 207 Abs. 1 BAO mangels des
Vorliegens hinterzogener Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres des Entstehens des Abgabenanspruches
verjährte, so dass diesfalls die Einhebungsverjährung im Sinne des
§ 238 Abs. 1 BAO mit der Festsetzungsverjährung des § 207 Abs. 1
BAO zusammenfiel.
Aus diesem Grunde ist die Heranziehung der A.AG zur Haftung
für Abzugssteuer gemäß
§ 99 EStG 1972 in Höhe von S
751.625,00 (€ 54.622,72) für das Jahr 1979, S 793.196,00 (€
57.643,80) für das Jahr 1980, S 914.635,00 (€ 66.469,12) für das
Jahr 1981, S 1,039.233,00 (€ 75.524,01) für das Jahr 1982 und S
840.590,00 (€ 61.088,06) für das Jahr 1983 nicht zu Recht erfolgt.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
6. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 101 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-W/04
- Stammnummer
- 11651
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF