Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0002-F/07
Überprüfung von Amts wegen dahingehend, ob eine Abgabe hinterzogen worden ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-F/07vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder
Dr. Gerhild Fellner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach im Beisein
der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen der Adr,
vertreten durch Mag. Christine Bischof-Fuchs u. Dr. Peter Bischof WTG OEG,
6900 Bregenz, Mariahilfstraße 32, vom 7. März 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 14. Februar 2001 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1995 nach in Feldkirch
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
1994 wird Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet (Berechnung in ATS).
2. Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
1995 wird als unbegründet
agbewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat gegen
die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates RV/0205-F/02 vom
23. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
1999 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser wies die
Beschwerde in der Sache ab, hob den angefochtenen Bescheid jedoch aus
verfahrensrechtlichen Gründen hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995
auf.
Er beanstandete, der
unabhängige Finanzsenat habe Feststellungen dahingehend unterlassen, ob die
Abgaben hinterzogen worden seien. Es handle sich hiebei um eine Vorfrage, die
von Amts wegen zu beachten sei. Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen
Abgaben habe in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung
gemäß
§ 207 Abs. 2, zweiter Satz BAO, zehn Jahre betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (dies gilt für die
auf den Streitfall anzuwendende Fassung BGBl. Nr. 194/1961, geändert durch
BGBl. Nr. 681/1994, gleichermaßen wie für die nach dem
Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§
209 Abs. 1 BAO (in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr.
194/1961, geändert durch BGBl. Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende
Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO)
bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von
der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht
bei der Einkommensteuer gemäß
§
4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf
des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. 194/1961, geändert durch BGBl. Nr.
681/1994, (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung § 323
Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage.
Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige
Feststellungen der Abgabenbehörde. Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Rechtfertigungs- und
Schuldausschließungsgründe im Sinne der
§§ 7, 9 und 10 FinStrG
schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit
die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.
1995:
Der Abgabenanspruch für
die zu veranlagende Einkommensteuer 1995 entstand mit Ablauf des Kalenderjahres
1995 (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO). Mit diesem Zeitpunkt begann die
fünfjährige Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2
BAO zu laufen. Grundsätzlich wäre die Verjährung daher am
31.12.2000 eingetreten. Am 25. Juni 1996 wurde jedoch ein
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1995 erlassen, in dessen
Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht enthalten
waren. Diese Bescheiderlassung stellt eine von der Abgabenbehörde
vorgenommene, nach außen erkennbare Amtshandlung dar, die gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung die
Verjährung unterbricht. Die Verjährungsfrist beginnt daher für
das Streitjahr 1995 am 31.12. 1996 (Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung
eingetreten ist) neu zu laufen und endet am 31.12.2001.
Der Wiederaufnahmebescheid
(nicht strittig) und der neue Einkommensteuerbescheid für 1995, in welchem
die Einkünfte aus Kapitalvermögen Berücksichtigung fanden,
stammen vom 14. Februar 2001. Sie wurden daher vor Ablauf der
Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO erlassen.
Klarstellend wird angemerkt,
dass generell die Unterbrechung auf den Abgabenanspruch ohne jede
Einschränkung und nicht nur in Ansehung jener Bemessungsgrundlage wirkt,
die der die Verjährung unterbrechende Verwaltungsakt erfasste oder auf die
er gerichtet war (Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, Orac Verlag, Wien 1994, §
209, S 2185).
Nach dem Ausgeführten war
die Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer 1995 zum Zeitpunkt
der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht eingetreten. Eine
Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Hinterziehung kann daher für 1995 entfallen.
1994:
Die Verjährungsfrist
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO begann für die zu veranlagende
Einkommensteuer 1994 mit Ablauf des Kalenderjahres 1994 zu laufen. Sie
hätte am 31.12.1999 geendet, wenn nicht mit Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 1994 vom 12. Mai 1995 ein Unterbrechungstatbestand
gesetzt worden wäre. Die fünfjährige Verjährungsfrist endet
daher für das Streitjahr 1994 am 31.12.2000. Wiederaufnahmebescheid und
neuer Sachbescheid vom 14. Februar 2001 sind demgemäß nach bereits
eingetretener Verjährung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO erlassen
worden.
Prüft man weitergehend das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Hinterziehung und davon abgeleitet für die
längere, zehnjährige Verjährungsfrist, so ist
festzustellen:
Wohl hat die Berufungswerberin
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihr ein vorsätzliches Handeln
nicht nachzuweisen. Sie hat sich in ihren Berufungen und schriftlichen Eingaben
dahingehend verantwortet, dass sie der Überzeugung gewesen sei, die
reinvestierten Beträge (nur diese sind in ihrem Fall Streitgegenstand),
lösten keine Steuerpflicht aus. Nach Beurteilung der Gesamtsach- und
Aktenlage geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass sich die
Berufungswerberin - gerade auch im Hinblick auf die Angabe im
Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer Erwirtschaftung im
Ausland "zinssteuerfrei" sei - nicht dessen bewusst war, mit ihrer Unterlassung
gegen die Rechtsordnung zu verstoßen und solches naturgemäß
auch nicht wollte. Selbst ein bedingter Vorsatz im Sinne des zweiten Satzes des
§ 8 Abs. 1 FinStrG kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Im Hinblick auf den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 14. 2. 2001 ist daher
Verjährung eingetreten und der Berufung war insoweit Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 21. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VerjährungsfristBemessungsverjährungFristenlaufUnterbrechung der VerjährungVerjährung bei Hinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0002-F/07
- Stammnummer
- 26843
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF