…Z 6 EStG 1988). Eine Unzumutbarkeit bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels kann wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung gegeben sein. Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung vor. Weiters kann Unzumutbarkeit wegen langer Wegdauer vorliegen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt demnach als nicht…
…Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.' Ausgehend von der Entscheidung des Gesetzgebers, das Pendlerpauschale als ein Instrument zur Förderung des öffentlichen Verkehrs auszugestalten, ist somit eine spürbar längere Wegzeit für die Fahrt zum/vom Dienstort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber…
…Pendlerpauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu, etwa, wenn trotz Unzumutbarkeit des Massenverkehrsmittels dennoch dieses benützt wird. § 16 Abs.1 Z 6 lit. c EStG ("gr. PP)" stellt darauf ab, ob dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen…
…ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Im gegenständlichen Fall hat die Bw selbst die Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels wegen langer Anfahrtszeit nicht behauptet. Diese Unzumutbarkeit konnte auch bei den behördlichen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der…
…ersuche um Berichtigung des Bescheides. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2012 richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an die Bw. Die Bw möge die Gründe für die im Lohnzahlungszeitraum überwiegende, zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke, vorliegende Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und…
…auch bei objektiver Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln diese benutzen (müssen), nicht gegenüber Steuerpflichtigen, die tatsächlich im Individualverkehr unterwegs sind, schlechter zu stellen. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, ob dem "Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…2008, 2006/15/0001). Im übrigen entspräche es dem mit der Staffelung des Pendlerpauschales auch nach dem verwendbaren Verkehrsmittel verbundenen Gedanken der Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den Gesetzgeber, jene Steuerpflichtigen, die auch bei objektiver Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln diese benutzen (müssen), nicht gegenüber…
…Minuten deutlich unter der Unzumutbarkeitsgrenze von 2,5 Stunden. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist daher zumutbar. Der Bw stützt sich auf eine Entscheidung des UFS Wien vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, nach der bei der Ermittlung der Unzumutbarkeit auf das Verhältnis…
…Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053). Bei…
…wann die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, hat sich in Anlehnung an Erläuterungen des BM für Finanzen folgende Verwaltungspraxis gebildet: Unzumutbarkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Wegzeit hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar wäre, aber auch, wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt, oder bei tatsächlicher Unmöglichkeit, insbesondere…
…die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales, weil für die Fahrten zwischen der Wohnung in X, A-Straße, und der Arbeitsstätte in Y, B-Straße, eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen tatsächlicher Unmöglichkeit vorliege. Von ihm wurde diesbezüglich eingewendet, dass er bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel…
…beispielsweise anhand einer Fahrtbewegung - dargestellt, die Gesamtwegzeit bei einer Wegstrecke von 57,4 zwischen rund 1,35 Stunden und knapp zwei Stunden, abhängig von der Wahl des Abfahrtszeitpunktes vom Bahnhof ort1, beträgt, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels aus den dargelegten Gründen zumutbar. Für den Bw…
…zumindest 2 km beträgt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (etwa während der Nacht) verkehrt. Eine lange Anfahrtszeit, eine körperlichen Behinderung oder eine Krankheit können die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ebenfalls unzumutbar machen…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden…
…die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt bei einer Wegstrecke ab 40 km als nicht zumutbar, wenn eine Wegzeit (einschließlich Wartezeiten bei Benutzung des…
…Lohnzahlungszeitraum ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung hatte. Bei Benutzung des Massenbeförderungsmittels beträgt die Anreise zur Arbeitsstätte 75 Minuten; mit dem PKW dauert die Anreise ca. 26 Minuten. Eine derartige Anfahrtsdauer ist nicht als unzumutbar anzusehen. Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis. Selbst nach der in der Literatur…
…Stunden. Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich lang, gilt die längere. Das große Pendlerpauschale steht bereits dann zu, wenn die Benutzung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich ist, zB. wenn ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur…
…berufliche Verwendung bei der Benutzung des Fahrzeuges auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist jedoch nur im Fall der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittel anzunehmen. Wie oben unter Pkt. 1 ausführlich begründet, war im betreffenden Zeitraum März 2000, in welchem der Bw. bei der Firma…
…zeitgerechte Anreise in seinen Arbeitsort (bei Dienstbeginn zwischen 7.00 und 9.00 Uhr) und eine zeitgerechte Rückreise in den Wohnort (bei Dienstende zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) ermöglicht hätten. Es liegt diesbezüglich somit eine Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln i.S. des …