Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0504-S/08
Kleines Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-S/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch E,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, XY-Platz, vom 8. Mai
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann im Pongau, vom
18. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
und 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in A wohnhafte Berufungswerber (Bw) beantragte in den
Erklärungen für die Arbeitnehmerveranlagungen 2006 und 2007 unter
anderem jeweils die Berücksichtigung des "großen" Pendlerpauschales
für Fahrten zwischen Wohnung (A) und Arbeitstätte (S).
Mit Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007,
jeweils vom 18.April 2008, wurde in der Folge für beide Jahre das "kleine"
Pendlerpauschale gewährt.
Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und
ausgeführt:
Das Finanzamt habe ohne jede Begründung lediglich das
kleine Pendlerpauschale ab 60 km berücksichtigt. Der Bw wohne in A und
arbeite in S. Der Dienst beginne täglich um 7.30 h und ende jeweils um15.30
h. Die einfache Wegstrecke betrage rund 63 km und sei mit dem Pkw
durchschnittlich in 45 bis 50 Minuten zu bewältigen.
Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
hingegen ergebe sich folgende Gesamtwegzeit:
|
Streckenabschnitt
|
Dauer in Minuten
|
Wegstrecke Wohnung - Bushaltestelle
|
6
|
Wartezeit auf den Bus
|
5
|
Busfahrt M - Bahnhof A
|
8
|
Wartezeit auf den Zug
|
10
|
Fahrtzeit A - Sl
|
72
|
Umsteigen Zug auf Stadtbus
|
6
|
Warten auf den Bus
|
5
|
Fahrtzeit Bhf Sl - S
|
25
|
Wegstrecke Bushaltestelle - Arbeitsplatz
|
10
|
Gesamtwegzeit
|
147
Minuten
Da der Bw seinen Dienst um 7.30 Uhr antreten müsse,
sei für ein rechtzeitiges Eintreffen am Dienstort eine Fahrt mit dem Bus
zum Bahnhof A nicht möglich, da der erste Bus erst um 7.30 Uhr von der
Haltestelle M abfahre. Der Weg Wohnung - Bahnhof A müsse daher mit dem Pkw
zurückgelegt werden. Dadurch verkürze sich die Wegzeit von 147 Minuten
um 9 Minuten auf 138 Minuten. Die Zeitdifferenz zwischen Pkw/ öffentlichem
Verkehrsmittel zur reinen Pkw-Variante betrage mindestens 88 Minuten bzw. dauere
die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel rund drei mal so lange wie
die Fahrt mit dem Pkw.
Gemäß UFS Wien vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, sei
bei der Unzumutbarkeit nicht auf die gesamten 2,5 Stunden Wegzeit abzustellen,
sondern auf das Verhältnis Wegzeit öffentlicher Verkehr zu Wegzeit mit
dem Pkw. Bei einer dreimal so langen Wegzeit für die einfache Strecke mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel spricht sich der UFS gegen die Zumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus und gewährt das
große Pendlerpauschale.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.7.2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehe einem
Arbeitnehmer das große Pendlerpauschale zu, wenn im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf der
Strecke zwischen Wohn- und Dienstort nicht zumutbar ist, weil die Wegzeit
überschritten werde. Nicht zumutbar seien Wegzeiten bei Wegstrecken ab 40
Kilometern von mehr als 2,5 Stunden. Den vorliegenden Fahrplanauskünften zu
Folge sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, da
die oben genannte Wegzeit keinesfalls überschritten werde.
Fristgemäß wurde dagegen am 28.7.2008 ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Des Weiteren wurde eine mündliche Erörterung
beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 12.9.2008 legte das Finanzamt
St.Johann Tamsweg Zell am See die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Sachverhaltserhellend führte das Finanzamt in diesem
Zusammenhang Folgendes aus:
"Der Bw ist seit 1.9.2006
dienstzugeteilt in S . Ab diesem
Zeitpunkt wurde bereits bei der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber für
die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung das große
Pendlerpauschale nach § 16 Abs.1 Z 6 lit.c EStG 1988 für eine
Fahrtstrecke von über 60 km berücksichtigt.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2006 und 2007 wurden durch das Finanzamt die Beträge
abgeändert und nur mehr das kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1
Z. 6 lit. b EStG 1988 für eine Fahrstrecke über 60 km
berücksichtigt, da die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar ist. Darüber hinaus wurde für die Monate, an denen die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht überwiegend
zurückgelegt wurde (Kurszeiten in
W im Dezember 2006, in
N im März 2007 und in
Z im Mai 2007), kein Pendlerpauschale
berücksichtigt. Im Kalenderjahr 2006 wurde daher das kleine
Pendlerpauschale für 3 Monate und im Kalenderjahr 2007 für 10 Monate
berücksichtigt.
Strittig ist, ob die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder
nicht.
Bei der
Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels wurde vom Finanzamt folgende Berechnung zugrunde gelegt (die
Fahrzeiten wurden dem Fahrplan der Salzburger Verkehrsverbund GesmbH
entnommen):
|
Wegstrecke
|
Minuten
|
Wohnung -Bahnhof
A (3 km mit eigenem Pkw)
|
10
|
Umsteigevorgang Pkw -
Zug
|
5
|
Bahnhof
A -
Sl Hauptbahnhof, REX 150 (5.48 -6.45
h)
|
57
|
Umsteigevorgang Zug -
Obus
|
6
|
Sl Hbf -
S, Obus Linie 2
(6.51-7.15h)
|
24
|
Bushaltestelle -
Arbeitsplatz (Fußmarsch)
|
10
|
Gesamtzeit
|
112
(1h 52m)
Wann die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16 Abs.1 Z. 6 EStG
1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation
zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen
langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel
geprüft, wobei nachstehende Zeiten für die Zurücklegung der
einfachen Wegstrecke durchschnittlich als zumutbar angesehen
werden:
- unter 20 km 1,5
Stunden
- ab 20 km 2
Stunden
- ab 40 km 2,5
Stunden.
Die Wegzeit umfasst nach
herrschender Lehre (Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Tz 53 zu § 16; Doralt, EStG, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die
Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist eine optimale
Kombination von Massenbeförderung- und Individualbeförderungsmittel
(z.B. Park and Ride) zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn dadurch die
Fahrtstrecke länger wird.
Die oben ermittelte
Wegzeit für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels liegt
mit 1 Stunde 52 Minuten deutlich unter der Unzumutbarkeitsgrenze von 2,5
Stunden. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist daher
zumutbar.
Der Bw stützt sich
auf eine Entscheidung des UFS Wien vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, nach der bei der
Ermittlung der Unzumutbarkeit auf das Verhältnis Wegzeit öffentliches
Verkehrsmittel zu Wegzeit mit dem Pkw abzustellen sei. Bei einer dreimal so
langen Wegzeit des öffentlichen Verkehrsmittels sieht der UFS Wien in
dieser Entscheidung die Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels als
gegeben an.
Dem ist zu entgegnen,
dass gegen diese Entscheidung durch das zuständige Finanzamt eine
Amtsbeschwerde beim VwGH zur Zahl 2006/15/0319 eingebracht wurde, welche bis
dato noch nicht entschieden ist.
Die Fahrzeit für die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit dem Pkw beträgt lt.Angaben des Bw
45 bis 50 Minuten. Der Routenplaner bei Falk.de hat eine Fahrzeit von 44 Minuten
errechnet. Stellt man dieser Fahrzeit die oben errechnete Fahrzeit des
öffentlichen Verkehrsmittels gegenüber, so ist ersichtlich, dass die
Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels weniger als dreimal so lang ist
als die Fahrzeit mit dem Pkw. Auch für den Fall, dass die angeführte
Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung des UFS abgewiesen würde, lässt
sich aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts
gewinnen.
Der UFS übermittelte dem Bw diesen Vorlagebericht des
Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See mit dem Ersuchen um
Stellungnahme.
Eine Beantwortung dieses Vorhaltes bzw. eine
Gegenäußerung zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 9.9.2008
erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt
grundsätzlich (leg. a leg.cit.), dass diese Ausgaben bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (das ist
gemäß
§ 77 Abs.1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch
wenn - etwa bei Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Woche
gearbeitet wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km, und ist die
Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16
Abs. 1 Z 6 lit.b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge ( so
genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
|
bis
30.6.2007
|
ab
1.7.2007
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20 bis 40 km
|
€ 495,--
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€ 546,--
|
40 bis 60 km
|
€ 981,--
|
€ 1.080,--
|
über 60 km
|
€ 1.467,--
|
€ 1.614,--
Ist dem Arbeitgeber im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 Abs.1 Z lit c EStG 1988
anstelle der vorstehend angeführten Pauschbeträge das "große
Pendlerpauschale berücksichtigt.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind
gemäß
§ 16 Abs.1 Z 6 EStG alle Ausgaben führ Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Die für das Pendlerpauschale maßgebende
Fahrtstrecke bemisst sich nach den Tarifkilometern des
Massenbeförderungsmittels unter Einschluss von Anfahrts- oder Gehwegen zu
den jeweiligen Ein -und Ausstiegsstellen. Ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht das "kleine" Pendlerpauschale
auch dann zu, wenn mit dem Pkw eine wesentlich kürzere Strecke gefahren
wird (kein großes Pendlerpauschale).
Wie bereits ausgeführt, steht das große
Pendlerpauschale zu, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Fahrtstrecke mindestens 2 km
beträgt.
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn ein Massenverkehrsmittel
zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur
erforderlichen Zeit (etwa während der Nacht) verkehrt. Eine lange
Anfahrtszeit, eine körperliche Behinderung oder eine Krankheit können
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ebenfalls unzumutbar
machen.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
ist nach der Verwaltungspraxis sowie der Lehre jedenfalls nicht mehr zumutbar,
wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
- Wegstrecke unter 20 km: eineinhalb Stunden,
- Wegstrecke ab 20 km: zwei Stunden,
- Wegstrecke ab 40 km: zweieinhalb Stunden.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen.
Darüber hinaus ist von einer optimalen Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel auszugehen
(vgl.Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 16 Anm.81).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.10.2008,
2006/15/0319, mit welchem im Übrigen die in der Berufung zitierte UFS
Entscheidung RV/2256-E/05 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aus dem
Rechtsbestand beseitigt wurde, zu Recht ausführte, ergibt sich aus §
16 Abs.1 Z 6 lit.a und b EStG 1988, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht
den Individualverkehr und die Benützung eins Kfz, sondern die
Benützung eines Massenverkehrsmittels steuerlich berücksichtigt wissen
will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge
nach § 16 Abs.1 lit c EStG Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht
werden. Die zitierte Gesetzesbestimmung fordert zudem, dass die Benützung
eines Massenverkehrsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Zug) auf dem
überwiegenden Teil der Fahrtstrecke möglich. Die Benützung
privater Verkehrsmittel auf dem ersten Teil der Fahrtstrecke führt dazu,
dass die Gesamtfahrtzeit zur Erreichung der Arbeitstätte nach Aktenlage
unbestrittenen knapp unter zwei Stunden liegt. Nach der in der Judikatur und
Lehre vertretenen Ansicht ist die hier zur Beurteilung anstehende Anfahrtszeit
von ca. 112 Minuten bei optimaler Kombination von Massenbeförderungsmittel
und Kfz für eine einfache Fahrstrecke von über 60 km als zumutbar zu
erachten.
Gemäß
§ 270 Abs.3
BAOkann der Referent die Parteien zur
Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits
laden. Ein Rechtsanspruch des Bw auf Abhaltung einer mündlichen
Erörterung besteht nach dieser Gesetzesbestimmung nicht.
Dem Bw wurde bereits die Möglichkeit eingeräumt,
auf dem Schriftweg zu den ausführlichen Sachverhalts- und
Rechtsausführungen des Finanzamtes vom 9.9.2008, übermittelt im Weg
des UFS mit Schriftsatz vom 18.11.2008, Stellung zu nehmen. Nach erfolglosem
Fristablauf wurde nach telefonischer Urgenz des UFS beim steuerlichen Vertreter
am 12.1.2009 telefonisch Fristverlängerung zur Einbringung einer
Gegenäußerung erteilt, welche Frist jedoch wiederum ungenützt
verstrich.
Es ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bw keine
Einwendungen gegen die umfangreichen Sachverhalts- und Rechtsausführungen
des Finanzamtes bestehen, denen sich im Übrigen auch der UFS vollinhaltlich
anschließt, weshalb eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage
entbehrlich erscheint.
Die Berufung war daher nach Aktenlage als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-S/08
- Stammnummer
- 39994
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF