Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0171-L/03
Anspruch auf großes Pendlerpauschale - Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; PKW-Schaden bei Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte: Werbungskosten bei nicht selbständigen Einkünften; Eigenschaft von Fach-Lexika als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-L/03vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2000 angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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211.489,00 S
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Einkommensteuer
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30.265,46 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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39.165,70 S
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8.900,24 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
646,79 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist technischer
Zeichner und wohnt in A., Erlenweg 4. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
beantragte er für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis
25. August 2000 das so genannte große Pendlerpauschale. In der
dieser Erklärungbeigelegten Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales merkte der Abgabepflichtige
an, dass er sich im genannten Zeitraum im Einsatz bei der Firma C.A.G. in K.
befunden habe. Unter Punkt 2. dieser Erklärung
"auszufüllen, wenn die Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte der Arbeitstage
auf der überwiegenden Strecke für sie nicht möglich oder nicht
zumutbar ist" gab der Bw. eine Straßenverbindung von 33 km
zwischen seiner Arbeitsstätte und der der Arbeitsstätte nächst
gelegener Wohnung an und führte zur Begründung des beantragten
Pendlerpauschales darüber hinaus aus, dass im näheren Umkreis keine
Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel bestanden hätte. In der
Rubrik Werbungskosten (Kennzahl 277) führte er u.a. aus:
"Verkehrsunfall" und in die dazugehörige Zahlenspalte setzte er ein
Fragezeichen.
In einem der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beigelegten
Schriftsatz vom 1. Mai 2001
führte der Bw. darüber hinaus u.a. aus:
Auf Grund eines Verkehrsunfalles am Arbeitsweg sei ihm an
seinem Fahrzeug ein Totalschaden entstanden. Dafür möchte er eine
Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung
beantragen. Die Anmeldung des Fahrzeuges sei am 11. August 1998
erfolgt, die Abmeldung am 23. März 2000. Die Entschädigung durch
die Versicherung habe 93.000,00 S betragen, der Verkaufserlös
25.000,00 S.
Aus einem ebenfalls der Steuererklärung für 2000
beigelegten Gutachten der Interunfall
Versicherungs AG vom 13. März 2000 geht u.a.
hervor: Das Gutachten betraf einen Pkw der Marke Fiat
Punto 6.0 Cult: Allgemeinzustand:
Fahrzeug gepflegt; Erstzulassung: 11. August 1998;
Tachostand: 25.830 km abgelesen. Als voraussichtliche
Wiederherstellungskosten werden in diesem Gutachten angeführt:
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Ersatzteile original
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35.222,00 S
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Arbeitslohn Klasse 1
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55.699,00 S
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Lackmaterial
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8.586,00 S
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Lackierarbeiten Lohnklasse 1
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20.174,00 S
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Klein- und Verbrauchsmaterial
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954,00 S
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Hohlraum-Unterbodenschutz
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300,00 S
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Summe, exklusive Mehrwertsteuer
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120.935,00 S
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plus 20 % Mehrwertsteuer
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24.187,00 S
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Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer
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145.122,00 S
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Neuwert (inklusive Sonderausstattung, inklusive 8 %
NoVA und inklusive Mehrwertsteuer)
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165.788,00 S
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Wiederbeschaffungswert (detaillierte Berechnung
umseitig)
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118.000,00 S
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Restwert inklusive Mehrwertsteuer
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25.000,00 S
Als Beilage zu diesem Gutachten befindet sich eine
Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkw, in dem ein
Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer von 118.000,00 S
festgestellt wird.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2000 vom 20. Februar 2003 wurden die beantragten
Werbungskosten betreffend den Kfz-Schaden nicht anerkannt und dies mit
zusätzlicher
Bescheidbegründung vom
24. Februar 2003 wie folgt begründet:
Der Schadensfall habe sich am 1. März 2000 am
Arbeitsweg zur Firma C.A.G. ereignet. Nach der Berufungsvorentscheidung vom
14. Oktober 2000 (Anmerkung der
Berufungsbehörde: Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1999) sei die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar. Die beantragten Kosten hätten daher keine
Berücksichtigung finden können, da nur im Falle der Unzumutbarkeit des
Massenbeförderungsmittels Reparaturaufwendungen als Werbungskosten
anerkannt werden könnten.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
eingebrachten Berufung
führte der Abgabepflichtige soweit es für dieses Berufungsverfahren
relevant ist im Wesentlichen aus:
Der Arbeitsweg bzw. der erforderliche Zeitaufwand sei im
Wesentlichen sehr detailliert ausgeführt worden und es treffe zu, dass die
Entfernung zwischen dem Bahnhof K. und der Firma C.A.G. wie von der
Berufungsbehörde angegeben 3 km betrage. Als gravierenden Fehler
empfinde er jedoch die Tatsache, dass er nach der von der Behörde
ermittelten Idealzeit von 1 Stunde 40 min. pünktlich um
07.00 Uhr (Arbeitsbeginn) im Unternehmen eintreffe; Dies sei nach den
Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel ziemlich unwahrscheinlich.
Ebenso sei unwahrscheinlich, dass er nach 9 Stunden Dienstzeit
(8 1/2 Stunden
+ 1/2 Stunde
Mittagspause) sofort mit einer Rückfahrmöglichkeit rechnen könne.
Leider besitze die ÖBB "die
Frechheit" ihren Fahrplan nicht nach seinem Gutdünken zu erstellen.
Dadurch ergebe sich, dass nach Dienstschluss und nach Erreichen des Bahnhofes
("luftringend, die Augen rot bzw. verschwollen
und von Niesen geplagt") mitunter allein über eine Stunde Wartezeit
erforderlich sei um die Heimfahrt antreten zu können. Wenn man dieses
Faktum der "Idealwegzeit" hinzu addiere, ergebe sich eine Wegzeit von nunmehr
2 Stunden 40 min. Unter diesem Gesichtspunkt sei seines Erachtens (und
folglich den Tatsachen entsprechend) die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar.
Somit stehe ihm das große Pendlerpauschale zu, und
die Bescheidbegründung, auf welche sich die Berufungsvorentscheidung
beziehe sei nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ersuche er, die beantragten Kosten
für die "Duden"-Nachschlagwerke zu überprüfen. Diese Bücher
seien keine Lexika im herkömmlichen, allgemein bildenden Sinn, sondern
Fach-Nachschlagwerke (im Kleinformat). Es handle sich hierbei um die Fächer
Mathematik und Physik, welche er zur beruflichen Weiterbildung bzw. für
seine Berufsausübung vorgesehen habe. Er verweise dazu auf seinen
ursprünglich geplanten Weiterbildungslehrgang an der
Fachhochschule/HTL-Wels im Herbst 2000.
Nach Vorlage der Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle
Linz, richtete dieser einen
Bedenkenvorhalt an den
Abgabepflichtigen, den er im Wesentlichen wie folgt
beantwortete (Eingabe vom 8. Oktober
2003):
Im strittigen Zeitraum 1. Jänner 2000 bis
25. August 2000 sei er für die Firma G.V. in K. tätig
gewesen.
Er sei bei der Firma B.K. in Linz als technischer Zeichner
angestellt. Als solcher erstelle er technische Zeichnungen beim Kunden. Bei der
Firma G.V. seien dies Zeichnungen zur Fertigung von Spritzguss- bzw.
Tiefziehwerkzeugen gewesen. Die täglichen Aufgaben seien beim Kunden zu
erledigen gewesen. Ansprechpersonen bei der Firma G.V. seien Herr Ing. S.
(Gruppenleiter) und Herr H. gewesen.
Grundsätzlich seien die Dienstzeiten bei der Firma
G.V. von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag; je
8 1/2 Stunden
+ ½ Stunde Mittagspause) bzw. von 07.00 Uhr bis 11.30 Uhr
(Freitag
4 1/2 Stunden)
gewesen. Auf Grund der Entfernung sei durch die Firma G.V. ein etwas
verzögerter Arbeitsbeginn (bis ca. 07.30 Uhr) geduldet worden, jedoch
nicht gerne gesehen gewesen. Dies habe sich jedoch auch auf das Arbeitsende
ausgewirkt. Die täglichen Arbeitszeiten von
8 1/2 Stunden
bzw.
4 1/2 Stunden
seien möglichst einzuhalten gewesen. Dies deshalb, weil sonst die Firma
B.K. Überstunden verrechnet habe, womit die Firma G.V. jedoch nicht
einverstanden gewesen sei. Es habe deshalb für ihn keine Gleitzeit im
herkömmlichen Sinn gegeben.
Der Bw. stellte folgende Berechnung der Werbungskosten aus
dem Titel der außergewöhnlichen technischen Abnutzung des Kfz auf
Grund des Unfallschadens vom 1. März 2000 an:
165.788,00 S (Neupreis): 10 Jahre =
16.578,80 S (jährliche AfA)
165.788,00 S minus 24.868,20 S (1,5 Jahre
Nutzung) = 140.919,80 S (rechnerischer Restwert)
140.919,80 S minus 118.000,00 S (Restwert lt.
Versicherung) = 22.919,80 S (Werbungskosten).
Aus den über den Zeitraum Jänner bis
August 2000 vorgelegten
Zeitaufzeichnungen des Bw. über die
von ihm bei der Firma G.V. geleisteten Arbeitszeiten geht im Wesentlichen
Folgendes hervor:
Die Sollzeit betrug von Montag bis Donnerstag jeweils
8,5 Stunden und am Freitag 4,5 Stunden. Die tatsächlichen
Beginnzeiten waren sehr unterschiedlich und bewegten sich zwischen
06.11 Uhr (am 19. Juni 2000) und 08.54 Uhr (am 03. April
2000). Die "Geh-Zeiten" (mit Ausnahme der Freitage, da an diesen nur eine
Sollzeit von 4 ½ Stunden bestand) variierten ebenfalls sehr
stark und zwar zwischen 12.46 Uhr (am 3. Jänner 2000) und
17.48 Uhr (am 27. Juni 2000).
Aus der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für OÖ. vom 14. Oktober 2002, GZ. RV1326/1-8/2001,
betreffend den Einkommensteuerbescheid des Bw. für das Jahr 1999, in
welcher ebenfalls die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für das
so genannte große Pendlerpauschale strittig war, wird in der
Sachverhaltsdarstellung Folgendes ausgeführt (der Arbeitsort des Bw. lag im
Jahr 1999 ebenfalls in K. bei der Firma G.V.):
Erhebungen der Abgabenbehörde hätten ergeben,
dass die Wegstrecke von seiner Wohnung bis zum Bahnhof in A. 2,5 km
betragen würde und die Wegstrecke vom Bahnhof K. bis zur Arbeitsstätte
3 km. Für die Zurücklegung der Strecke von A. nach K. bei
Benützung der ÖBB-Fahrtstrecke von 22 km, müssten
27 min. aufgewendet werden.
Aus dem für den maßgeblichen Zeitraum
gültigen Fahrplan der ÖBB
ergibt sich Folgendes: Morgens verkehrte von A. nach K. unter anderem ein
Zug mit Abfahrt 5.55 Uhr in A. und Ankunft in K. um 6.25 Uhr. Nachmittags
verkehrte unter anderem ein Zug von K. nach A. mit Abfahrt 17.07 Uhr und Ankunft
in A. um 17.30 Uhr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (so genanntes großes
Pendlerpauschale):
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG
1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag die in § 16 Abs. 1
Z 6 lit. b EStG 1988 angeführten Pauschbeträge
berücksichtigt; bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km
beträgt dieser Pauschbetrag 5.280,00 S jährlich (für das
Jahr 2000). Nach lit. c der genannten Gesetzesstelle sind an Stelle
der genannten Pauschbeträge höhere Pauschbeträge zu
berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist; dieser höhere
Pauschbetrag (so genanntes großes Pendlerpauschale) beträgt bei einer
einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 11.520,00 S
jährlich (für das Jahr 2000).
Im Berufungsfall ist strittig, ob der angeführte
höhere Pauschbetrag zur Anwendung kommen kann, es ist somit zu untersuchen,
ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels überwiegend
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit in zeitlicher Hinsicht ist dann gegeben,
wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt - gerechnet vom
Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zum Erreichen der Wohnung - bei einer einfachen
Wegstrecke zwischen 20 km und 40 km zwei Stunden überschritten
werden. Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich
lang, so gilt die längere. Unzumutbarkeit besteht weiters dann, wenn auf
der gesamten oder mehr als der halben Fahrtstrecke kein
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder wenn zu Beginn oder Ende der
Arbeitszeit kein Massenbeförderungsmittel verkehrt. Das gesetzliche
Erfordernis, dass die Unzumutbarkeit der Benutzung im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein muss bedeutet, dass diese an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum vorliegen muss (vgl.
Hofstätter-Reichel, die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 6).
Im Fall des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit oder
eines gewissen Gestaltungsspielraumes hinsichtlich des Arbeitsbeginnes und des
Arbeitsendes sind die Wegstrecken nach der optimal möglichen Anpassung vom
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten des
Verkehrsmittels zu berechnen.
Der Bw. geht in seiner Berufungsschrift davon aus, dass die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus zeitlichen Gründen
deswegen nicht zumutbar sei, weil nach den Fahrplänen der ÖBB die
exakte Ankunft an der Arbeitsstelle um 07.00 Uhr bzw. eine sofortige
Rückfahrmöglichkeit nach neun Stunden Dienstzeit nicht bestehe. Es
wäre mitunter über eine Stunde Wartezeit erforderlich um die Heimfahrt
antreten zu können. Daraus ergäbe sich eine "Idealwegzeit" von weit
mehr als zwei Stunden.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für OÖ. vom 14. Oktober 2002,
GZ. RV1326/1-8/2001, ausgeführt, benötigt der Bw. für die
Zurücklegung der Strecke von 2,5 km mit dem Bus von seiner Wohnung bis
zum Bahnhof A. rund 15 min., einschließlich allfälliger
Wartezeiten kann somit für diese Strecke eine Zeit von 25 min.
gerechnet werden.
Nach eigenen Angaben des Bw. betrug die Dienstzeit bei der
Firma G.V. grundsätzlich 07.00 bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag)
bzw. 07.00 bis 11.30 Uhr (Freitag). Es sei jedoch ein etwas
verzögerter Arbeitsbeginn auf Grund der Entfernung durch die Firma G.V. bis
ca. 07.30 Uhr geduldet worden. Auf Grund der vorgelegten Aufzeichnungen
über die tatsächlichen Zeiten des Arbeitsbeginnes und des Arbeitsendes
im Zeitraum Jänner 2000 bis August 2000 wird dies bestätigt:
Es ergeben sich daraus Arbeitsbeginnzeiten die teilweise wesentlich nach
07.30 Uhr liegen.
Nach dem angeführten Fahrplan der ÖBB verkehrte
am Morgen ab A. um 05.55 Uhr ein Zug, der in K. um 06.25 Uhr ankam. Da
ab dem Bahnhof K. kein öffentliches Verkehrsmittel zur Arbeitsstätte
fuhr kann für die Wegstrecke von drei km ein Fußweg von 45 min.
angenommen werden (siehe auch die oben erwähnte Berufungsentscheidung
für das Jahr 1999 vom 14. Oktober 2002). Bei einer optimal
möglichen Anpassung des Arbeitsbeginnes hätte der Bw. bei
Benützung des in A. um 05.55 Uhr abfahrenden Zuges folgende
Gesamtwegzeit gehabt: 25 min. für die Strecke von der Wohnung bis zum
Bahnhof A., also Weggang der Wohnung um 05.30 Uhr, Ankunft im Bahnhof K. um
06.25 Uhr, Ankunft in der Arbeitsstätte bei der Firma G.V. um
07.10 Uhr (Fußwegzeit von 45 min.). Dies ergibt also eine
Gesamtwegzeit von 1 Stunde 40 min.
Nach den oben angeführten, im Berufungszeitraum
geltenden Fahrplänen der ÖBB verkehrte von K. nach A. ein Zug, der um
17.07 Uhr in K. abfuhr und in A. um 17.30 Uhr ankam. Für den
Rückweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung ergibt sich somit folgende
Gesamtwegzeit:
Weggang von der Firma G.V. (von Montag bis Donnerstag, nach
einer Dienstzeit von neun Stunden) um 16.10 Uhr, Ankunft am Bahnhof K. um
16.55 Uhr, Abfahrt vom Bahnhof K. um 17.07 Uhr, Ankunft in A. um
17.30 Uhr, Wegzeit vom Bahnhof A. bis zur Wohnung 25 min., demnach
Ankunft in der Wohnung um 17.55 Uhr. Dies ergibt eine Gesamtwegzeit
für den Weg Arbeitsstätte-Wohnung von 1 Stunde und
45 min.
Demnach wären bei einer Anpassung von Arbeitsbeginn
und Arbeitsende an die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der öffentlichen
Verkehrsmittel die Wegzeiten zur und von der Arbeitsstätte jeweils unter
den erwähnten zwei Stunden Gesamtwegzeit gelegen.
Geht man außerdem von einer Gesamtfahrstrecke von
27,5 km aus (2,5 km von der Wohnung bis zum Bahnhof A.,
22 Bahnkilometer von A. bis K., 3 km vom Bahnhof K. bis zur Firma
G.V.: vgl. auch die schon zitierte Berufungsentscheidung vom 14.10.2002) so
konnte davon nach den eigenen Angaben des Bw. 24,5 km mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Somit ist auch das
Erfordernis, dass auf mindestens der halben Fahrtstrecke ein
Massenbeförderungsmittel verkehren muss, erfüllt.
Da aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt sind, steht
für den strittigen Zeitraum lediglich das kleine Pendlerpauschale in
Ausmaß von 440,00 S pro Monat (für den Zeitraum des
Arbeitseinsatzes bei der Firma G.V. vom 01.01.2000 bis zum 25.08.2000, somit
insgesamt 3.520,00 S) zu. Dieser Betrag wurde bereits im angefochtenen
Bescheid berücksichtigt (vgl. die Bescheidbegründung vom 24.02.2003,
Pkt. 5), sodass die Berufung hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen
war.
2. Werbungskosten in Zusammenhang mit dem
Unfallschaden an dem für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte verwendeten Pkw iHv. 22.919,80 S:
Der Bw. erlitt am 01. März 2000 (lt.
Gutachten der Interunfall AG vom 13. März 2000) bzw. am
09. März 2000 (lt. Berufung vom 15. März 2003) auf
Grund eines Verkehrsunfalles auf dem Arbeitsweg mit seinem Pkw Fiat Punto einen
Schaden, den er als Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert lt.
Versicherungsgutachten und dem rechnerischen Restwert mit 22.919,80 S
bezifferte. Strittig ist nunmehr, ob dieser Schaden als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt
werden kann.
Grundsätzlich können Schäden auf Grund
höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwendungen nach einem Unfall oder
Steinschlag) die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung eines Fahrzeuges
ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies insoweit, als der
Schaden nicht durch eine Versicherung (Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
bzw. eigene Kaskoversicherung) gedeckt ist. Eine berufliche Verwendung bei der
Benutzung des Fahrzeuges auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist
jedoch nur im Fall der Unzumutbarkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittel anzunehmen. Wie oben unter Pkt. 1
ausführlich begründet, war im betreffenden Zeitraum
März 2000, in welchem der Bw. bei der Firma G.V. in K. tätig war,
die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und zurück sehr wohl zumutbar. Deshalb
können die geltend gemachten Kosten schon dem Grund nach nicht als
Werbungskosten anerkannt werden, die Berufung war somit auch in diesem Punkt
abzuweisen.
3. Kosten für Fachliteratur (drei Lexika "Duden"
um insgesamt 536,00 S):
Nach den vorgelegten Belegen handelt es sich bei den
strittigen Lexika um den "Duden Mathematik I" inklusive Versandspesen, um
den "Duden Mathematik II" sowie um den "Duden Physik Grundwissen". Der Bw.
argumentiert, dass er diese Werke zur beruflichen Weiterbildung bzw. für
seine Berufsausbildung benötigt habe.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Fachliteratur
steuerlich dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen
Sphäre stehen bzw. der Steuerpflichtige diese Literatur zur Ausübung
seines Berufes benötigt. Ausgaben für Fachzeitschriften,
Fachkommentare und Gesetzestexte stellen in der Regel Werbungskosten dar.
Zweifellos handelt es sich bei den hier strittigen Lexika um spezifische Werke
(die Gebiete Physik und Mathematik betreffend) die in typisierender
Betrachtungsweise für eine Verwendung im privaten Lebensbereich kaum
geeignet erscheinen. Das Vorbringen des Bw., er habe diese Werke zur
Berufsausbildung benötigt erscheint daher glaubwürdig. Die Kosten
für diese Fachliteratur sind aus diesen Gründen als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, der
Berufung war somit in diesem Punkt stattzugeben.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die
Neuberechnung der Einkommensteuer ergibt sich aus dem beiliegenden
Berechnungsblatt, welches einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung
bildet.
Aus all den genannten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz, 6.
November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-L/03
- Stammnummer
- 7251
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF