…und R. abwechselnd durchgeführt: Betreuungsbedarf wegen körperlicher Behinderung 70% mit Gehbehinderung und Unzumutbarkeit Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Fortbewegung benötige ich einen Stock, habe dadurch eine Hand nicht frei zum Tragen und bin dadurch nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten des täglichen Lebens alleine auszuführen…
…90 Minuten beträgt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2007/15/0053 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Wie bereits oben dargelegt beträgt die einfache Wegstrecke unter Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 42 und 48 Minuten, jedenfalls aber keineswegs 90 Minuten. Auch auf der Basis…
…bzw. 40/45 Stunden/Woche (mit Erweiterungsmöglichkeiten bei erwachsenen Arbeitnehmern) auch unter Berücksichtigung der nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pausen als ständige tägliche Arbeitszeit nicht wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf vergleichbare Bestimmungen zur Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den Regelungen des …
…dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist gegeben bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn für die…
…ca. 30 Minuten vermindern würde. Für die weiteren Überlegungen sind diese zeitlichen Differenzen jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Wie der Berufungswerber richtig ausführt, definiert das Gesetz den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht…
…die "große" Pendlerpauschale. Nur durch einen pauschalen, typisierenden Tatbestandinhalt der Pendlerpauschale kann der Normzweck einer verwaltungsökonomischen Vollziehung dieser Massensachverhalte erreicht werden. Seitens der Bw wird in der Berufung die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich damit begründet, dass sie unterschiedliche Arbeitszeiten habe, weil sie ständig…
… UFS 19. 6. 2012, RV/1068-W/07). Die typisierende Betrachtungsweise bezieht sich auf die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge zu langer Wegzeit. Diese Umstände sind einer abstrakten Prüfung zugänglich. Wenn das "große" Pendlerpauschale (nach überwiegender Auffassung) zusteht, wenn kein Auto für den Arbeitsweg…
Zum schließlich noch strittigen Punkt einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist abschließend Folgendes zu sagen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A nach Pe nach…
…im vorliegenden Fall sowohl bei Heranziehung der Grundsätze der Verwaltungspraxis als auch der amtlichen Erläuterungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Unzumutbarkeit beigemessen werden, denn die Wegzeit bei kombinierter Benützung von PKW und Bahn erreicht für die einfache Strecke nicht einmal 90 Minuten und dauert auch…
…Da lediglich auf elf Kilometer des gesamten Arbeitsweges kein Massenverkehrsmittel verkehrt, ist eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht gegeben. Zu Punkt 2.: Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn im konkreten Fall bei der einfachen Wegstrecke im Ausmaß von mehr als 40…
…dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn für die Hin…
…2000 (Anmerkung der Berufungsbehörde: Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999) sei die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar. Die beantragten Kosten hätten daher keine Berücksichtigung finden können, da nur im Falle der Unzumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels Reparaturaufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden könnten. In der gegen den…
…dazu übereinstimmender Gesetzesauslegung richtlinienkonform zu entscheiden. Was nun die angesprochenen, von der Verwaltungspraxis entwickelten allgemeinen Grundsätze, welche Umstände überhaupt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen können, anlangt, so sieht die Berufungsbehörde schon mit Rücksicht auf eine einheitliche Spruchpraxis, auf das Gebot der Gleichmäßigkeit der…
berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeit gedient hätte, stellten die dabei angefallenen Studiengebühren abzugsfähige Fortbildungsaufwendungen dar. Das Finanzamt ist dieser Rechtsansicht durch Qualifizierung dieser Aufwendungen als Ausbildungskosten nicht gefolgt und hat deshalb mit nunmehr angefochtenem Bescheid einen Werbungskostenabzug für die geltend gemachten Studiengebühren versagt. Im Zuge des…
…dazu übereinstimmender Gesetzesauslegung richtlinienkonform zu entscheiden. Was nun die angesprochenen, von der Verwaltungspraxis entwickelten allgemeinen Grundsätze, welche Umstände überhaupt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen können, anlangt, so sieht die Berufungsbehörde schon mit Rücksicht auf eine einheitliche Spruchpraxis, auf das Gebot der Gleichmäßigkeit der…
…wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein [vgl. Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 184 und 240 ff; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff]. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist im Übrigen…
…anzuerkennen, zumal die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar gewesen sei. Mit Bedenkenvorhalt vom 27. April 200 wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert geeignete Beweismittel für sein Berufungsargument betreffend des Vorliegens der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf…
…Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Nach der Verwaltungspraxis, übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung, ist Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit gegeben, wenn für die…
…wurde Berufung fristgerecht mit folgender Begründung erhoben: Für den Bw. sei wegen seiner flexiblen und langen Arbeitszeiten die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich. Gleichzeitig wurde das Original-Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales , unterschrieben vom Abgabepflichtigen am 28.10.2003), vorgelegt.…
…Kfz. Die Lohnsteuerrichtlinien (LStRL 2002, Rz 255) gehen von einer Zeitstaffel aus. Danach ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr zumutbar, wenn bei einer Wegstrecke von über 40 Kilometer eine Wegzeit von zweieinhalb Stunden überschritten wird. Während ein Teil der Literatur dem zustimmt (vgl…