Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0787-L/06
Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0787-L/06vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N. M., xy.L., vom 2. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. Mai
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (infolge Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung gehen ua
folgende von der Bw. beantragte Krankheitskosten hervor:
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Krankheitskosten für Behinderung 80% mit
Gehbehinderung" (laut beiliegenden Rechnungen)
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1.135,17
€
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"Aufwand für Pflege und Hilfe im Haushalt,
Holzheizung, laut Beilagen":
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2005
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Zahlung an Tochter J. für Fahrtkosten 2x/Wo S. - L.
für Pflege und Erledigungen z.H. 43 km x 104= 4472 km x 0,356
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1.592,03
€
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Pflegelohn pro Woche 52 x 8 Stunden = 416 Stunden
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720,93 €
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2005
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Zahlung an Sohn R. für Fahrtkosten W. - L. für
Pflege u. Erledigungen z.H. 12 x 538 km= 6456 x 0,356
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2.298,33
€
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Für Pflegezeit 12 x 8 Stunden = 96 Stunden
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200,00 €
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Summe Pflegeaufwand
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4.811,29 €
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Abzüglich Pflegegeld 01-12/2005
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- 1.735,20 €
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Gesamtaufwand
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4.211,26 €
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Versicherungen
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2.226,42 €
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Außergewöhnliche Belastung ohne Behinderung:
Brille
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720,00 €
"Geltendmachung der tatsächlichen Kosten: Statt der
pauschalen Freibeträge können die tatsächlichen Kosten geltend
gemacht werden. Allfällige pflegebedingte Geldleistungen sind
abzuziehen.
Da bei Bezug von Pflegegeld während des ganzen Jahres
der pauschale Freibetrag für 80% mit Gehbehinderung nicht zusteht, sind die
Kosten für Heilbehelfe und nicht regelmäßige Aufwendungen mit
1.135,17 € beantragt worden. Zusätzlich wurde die Differenz für
die Aufwendungen der Pflegeleistungen mit 3.076,09 € beantragt. Das
erhaltene Pflegegeld mit 1.735,20 € wurde abgezogen und somit mit 4.211,26
€ als außergewöhnliche Belastung mit Behinderung beantragt".
Aus den vorgelegten Bestätigungen ist folgendes zu
entnehmen:
1)
Bestätigung des
Herrn
R. N.
: "..............Durch
die schwere Erkrankung und die darauf folgenden Operationen meiner Mutter
N. M., habe ich diese im Jahr 2005 so
gut als möglich unterstützt und war an
vielen
Wochenenden und im
Urlaub
für sie da, um jene Hilfe zu
geben, die meine Schwester im Hause nicht machen
konnte.
Hierfür haben sich
meine Schwester und ich während des Jahres abgesprochen und
abgewechselt.
Im Jahr 2005 bin
ich 6.456 km mit meinem PKW von W. nach
L. gefahren und diese wurden mir von
Frau N. (Bw.) ersetzt. Es waren noch
zusätzliche Fahrten, welche aber in den Privatbereich gefallen
sind
und nicht berechnet wurden. Für
meinem Fahrtkostenaufwand mit meinem PKW, habe ich als Anerkennung von
N. M. den Betrag von insgesamt 2.298,33
€ erhalten.
Die
Unterstützung und Pflege durch die Familienmitglieder war die einzige
finanzierbare Möglichkeit, da nur eine Unterstützung durch
Pflegegeldstufe 1 von 1.735,20 € gewährt wurde. Hievon habe ich 200
€ als Anerkennung für meinen
Zeitaufwand
bzw. für kleinere Ausgaben
für sie (gemeint von ihr) erhalten. Pflegeaufenthalte in
Pflegestationen
wurden für begrenzte Zeiten von
der Krankenkasse
gewährt, die restliche Zeit des
Jahres musste sie zu hause gepflegt und unterstützt
werden.
Der Pflegebedarf mit
Stufe 1 (50-90) Stunden wurde von der PVA festgestellt........
Fremdvergleich
für Pflege und Haushaltsführung durch das Hilfswerk oder andere
Pflegedienste:
ca 16
Stunden/Woche nur für Haushaltshilfe, leichte Pflegeleistungen, Bett
machen, Essen ohne Einkäufe und
Medikamente.
Stundensätze
Mo-Sa 13:00 ca 29 €, ab Sa 13:00 ca 42,00 €; So. und Feiertage ca.
54,00 €
Zusätzlich
Fahrtkosten pro Anfahrt 26 min. plus km Geld Aufwand von ca 60-70 Stunden mtl. x
12 Mo = ca. 800 Std x ca 29 € wären Kosten von 23.200 €
zuzüglich km-Geld nach L.
...."
2) Bestätigung der
Frau J.K.:
"......Durch die schwere
Erkrankung und die darauf folgenden Operationen meiner Mutter
N. M., habe ich diese im Jahr 2005 so
gut als möglich unterstützt und war im Durchschnitt 2x/Woche ca 8
Stunden für sie
da.
Hiefür haben sich mein
Bruder und ich während des Jahres 2005 abgesprochen und
abgewechselt.
Im Jahr 2005 bin
ich 4160 km mit meinem PKW von S. nach
L. gefahren und diese wurden mir von
Frau N. ersetzt. Es waren noch
zusätzliche Fahrten, welche aber in den Privatbereich gefallen sind und
nicht berechnet wurden. Für meinen Fahrtkostenaufwand mit meinem PKW, habe
ich als Anerkennung von N. M. den
Betrag von insgesamt 1.592,03 €
erhalten.
Die Unterstützung
und Pflege durch die Familienmitglieder war die einzige finanzierbare
Möglichkeit, da nur eine Unterstützung durch Pflegegeldstufe 1 (50-90)
von 1.735,20 € gewährt wurde. Hievon habe ich 720,93 € als
Anerkennung für meinem Zeitaufwand bzw. für kleinere Ausgaben für
Sie (gemeint von Ihr) erhalten. Pflegeaufenthalte in Pflegestationen wurden
für begrenzte Zeiten von der Krankenkasse gewährt, die restliche Zeit
des Jahres musste sie zu Hause gepflegt werden ......."
Vom Finanzamt wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 am 23.
Mai 2005 erlassen, wobei die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in
Höhe von 1.502,55 € ergab. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht
berücksichtigt worden seien, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
2.190,04 € nicht überstiegen hätten. Die beantragten Aufwendungen
für die Pflege durch die Angehörigen würden keine
abzugsfähigen außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG 1988 darstellen.
Dagegen brachte die Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung ein mit folgender Begründung:
"Infolge meiner schweren Operationen wurde mir (= Bw.) der
Behindertenpass mit 80% und Zusatzeintrag Gehbehinderung sowie der
Parkerlaubnisausweis ausgestellt. Im Bescheid wurden die beantragten
Aufwendungen, die sich hauptsächlich durch Anfahrtskosten zur Pflege durch
meinen Sohn und meine Tochter zusammensetzen mit der Begründung abgelehnt,
dass die Pflege durch die Angehörigen keine absetzbaren
außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Da es sich hierbei um
Aufwandersätze für entstandenen Fahrtkosten von insgesamt 2.298,33
€ und um einen Anerkennungsbetrag von 200 € für R. sowie für
J. ein Fahrtkostenersatz von 1.592,03 € und 720,93 € für den
Zeitaufwand und kleinerer Ausgaben handelte,die sie öfter getätigt hat, ohne
Belegehiefür abzurechnen, bitte
ich diese zu berücksichtigen. Das erhaltene Pflegegeld wurde von den
Aufwendungen abgezogen und nur der verbleibende Aufwand beantragt. Diese
Ausgaben haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, belasten mein laufendes Einkommen erheblich und
führten 2005 zu einer enstprechenden Vermögensminderung. Die
Außergewöhnlichkeit ist durch meine enorme Behinderung gegeben und
eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege durch Angehörige kann zwar
für normale Krankheiten und für einen gewissen Zeitraum gelten, nicht
aber für den erhöhten Pflegebedarf eines so schwer gehbehinderten
Menschen wie mich während des ganzen Jahres. Es kann sich bei mir um keine
im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung
handeln. Die ganztägige Beschäftigung einer Haushaltshilfe
infolge Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen ist auch
bei guter Einkommens- und Vermögenslage als außergewöhnlich zu
betrachten, sofern die durch die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
bedingte Betreuung über die einer "normalen"Haushaltshilfe
hinausgeht. Die Zwangsläufigkeit ist durch meine Behinderung und
durch die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit gegeben, da eine Pflege durch
öffentliche Institutionen schon im Antrag mit einem Fremdvergleich
angeführt wurde und diese Kosten mein laufendes Einkommen bei weitem
überstiegen hätten. Dadurch ist es mir möglich, zu Hause in
gewohnter Umgebung mein Leben zu verbringen, was auch aus psychischer Sicht
für meinen Gesundheitszustand sehr wichtig ist und auch durch das neue
Heimbetreuungsgesetz befürwortet wird. Die Kosten einer Pflegestation oder
die Aufenthaltskosten darin würden anstandslos anerkannt, ebenso die
Fahrtkosten einer Institution wie Hilfswerk, Lebenshilfe usw, welche aber ein
vielfaches von meinen beantragten Aufwendungen betragen würden. Es
war daher für mich die einzige leistbare Möglichkeit, meinen Kindern
wenigstens die Anfahrtskosten und einen Anerkennungsbetrag für den
Zeitaufwand und kleinere Ausgaben zu ersetzen. Es kommt bei der
Außergewöhnlichkeit auch darauf an, ob der Steuerpflichtige objektiv
glauben darf, eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu
können...."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2006 wurde die
Berufung abgewiesen. In der gesondert zu diesem Bescheid ergangenen
Begründung gab das Finanzamt an, dass es sich bei der von den Kindern
geleisteten Betreuung und Pflege der Mutter um eine nach § 137 Abs. 2 ABGB
abgeleitete Beistandspflicht handeln würde.
In der Folge beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat. Ergänzend brachte
sie vor, dass sie die Punkte außergewöhnlich, zwangsläufig,
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
monetäre Belastung und endgültiger Verzehr, keine Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Sonderausgaben erfülle durch die 80%ige Gehbehinderung,
gesetzliche Beistandspflicht der nicht haushaltszugehörigen Kinder,
besondere Situation durch die hohen Anreisekosten und den erhöhten
Pflegebedarf gegenüber der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, dauernde Pflege über Jahre gegenüber
einer kurzfristigen Krankheit, die wieder vergehen würde und die normale
Beistandspflicht bei weitem übersteige. Laut UFSW GZ RV/0951 würden
Anfahrtskosten zur Pflege sehr wohl anerkannt werden. Daher werde ersucht, die
Anerkennung der bezahlten Kilometergelder, Telefonate und kleineren Aufwendungen
ohne Rechnungund die geringen
Ersätze für die regelmäßig anfallenden Pflegeleistungen von
monatlich 90 Stunden unter Berücksichtigung der Situation nochmals zu
überprüfen und darüber zu entscheiden.
In Beantwortung des Vorhalts vom 4. Juli 2007 führte
die Bw. im Schreiben vom 14. Juli 2007 im wesentlichen folgendes aus:
Zu Punkt
1: "Bezüglich der von J. und R. getätigten Fahrten lege
ich detaillierte Aufstellungen bei.
J. : ist ganztägig berufstätig und wohnt
22 Kilometer entfernt von mir. Dadurch übernimmt sie den grossteil der
erforderlichen Tätigkeiten. Sie ist
alleinstehend, ohne Kinder und fährt meist nach der Arbeit oder an den
Wochenenden zu mir. Es wurden ihr von mir 104 Fahrten zur Pflege und
Hilfsverrichtungen ersetzt, obwohl sie vielmehr Fahrten zu mir tätigte. Die
Fahrten wurden aus ihren und meinen Aufzeichungen entnommen. Die Strecke ist
vorgegeben. Es wurde jedoch kein durchgehend geschriebenes Fahrtenbuch
geführt, teils aus Unwissenheit bzw. da der zusätzliche Aufwand
hierfür neben der enormen Belastung und dem großem Zeitaufwand
für Pflege und der vollen Berufstätigkeit zu groß war. J. hat im
Jahr 2005 416 Stunden geleistet und hierfür als Anerkennung den Betrag von
720,93 € erhalten, was einen Stundenlohn von 1,73 € ergibt.
R.: Es wurden insgesamt 25 Fahrten W. - L. - W.
getätigt, wovon ich ihm für 12 Fahrten zur Pflege und
Hilfsverrichtungen die Kosten ersetzt habe. Es wurde auch von ihm kein
durchgehend geschriebenes Fahrtenbuch geführt, teils aus Unwissenheit bzw.
voller Berufstätigkeit und der großen Entfernung sowie der enormen
regelmäßigen Belastung für Pflege und Hilfe zu groß war.
R. ist meist von W. am Abend angereist und hat bei mir genächtigt. Er hat
es beruflich so eingeteilt, dass er mindestens ein bis zwei Tage für mich
zur Pflege und Hilfsverrichtungen da sein konnte. Er hat auch an den
Besuchstagen Tätigkeiten für mich erledigt, obwohl ich ihm für
diese 13 Fahrten keinen Ersatz bezahlt habe. R. erhielt als Anerkennung für
seinen Zeitaufwand 2005 den Betrag von 200 €. ......
Zu Punkt
2: Im Jahr 2005 waren keine Krankenhaus- und Kuraufenthalte, es
wurde mit dem Jahr 2004 verwechselt. Es waren lediglich ambulante Therapien im
Diakonissenheim X. nötig. Die Therapiezeiten wurden beim Antrag schon
eingereicht und sind auch aus dem beigelegten Kalender ersichtlich (gelb
markiert). Der ganzjährige Pflegebedarf wurde von der PVA mit
Pflegestufe 1 (50-90 Stunden monatlich) festgestellt. Dies entspricht
jährlich 600 bis 1000 Stunden und wird durch meine beiden Kindern
abgedeckt. Die erforderlichen Tätigkeiten sind im Pflegegesetz
angeführt und geregelt. J. und R. wechseln sich hierfür ab, um die
Belastungen aufzuteilen. Die anfallenden Stunden durch Pflegedienste abzudecken,
ist bei meinem Einkommen nicht leistbar, sodass ich für die unbedingt
notwendigen Leistungen auf die Hilfe meiner beiden Kinder angewiesen bin.
Für den Zeitaufwand erhält J. monatlich 60 € als kleine
Anerkennung.
Folgende Tätigkeiten wurden von J. und R. abwechselnd
durchgeführt: Betreuungsbedarf wegen körperlicher Behinderung
70% mit Gehbehinderung und Unzumutbarkeit Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel: Zur Fortbewegung benötige ich einen Stock, habe
dadurch eine Hand nicht frei zum Tragen und bin dadurch nicht mehr in der Lage,
die Tätigkeiten des täglichen Lebens alleine
auszuführen. Fußpflege, Mithilfe bei der Körperpflege,
Pflegebedarf, Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und
Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und der
persönlichen Gebrauchsgegenstände: Wäsche waschen, Betten
überziehen, Fenster, Boden und Teppiche reinigen, Vorhänge abnehmen
und aufhängen. Pflege der Leib und Bettwäsche, Beheizung des
Wohnraumes einschließlich der Beschaffung des Heizmaterials: In meiner
Wohnung gibt es nur eine Etagenheizung, die ganzjährig ausschließlich
nur mit Holz beheizt wird, da auch das Warmwasser damit aufbereitet werden muss.
Bei Anlieferung wird es von R. zerkleinert und gestapelt. Da ich den Holzvorrat
für zwei bis drei Tage nicht selbst tragen kann, wird dies von den Kindern
regelmäßig erledigt.
Mobilitätshilfe: Wenn ich große Schmerzen
verspüre oder mein Gesundheitszustand es nicht zulässt, werden die
Fahrten zu Ärzten und Therapien von den Kindern mit meinem PKW
durchgeführt, ebenso weitere Strecken für Besuche bei Bekannten oder
Ausflüge im Nahbereich.
Zu Punkt
4: Mein Auto lenke ich meist selbst, führe aber nur die
unbedingt notwendigen Fahrten selbst durch. Weitere Strecken fahren mich die
Kinder mit meinem Auto. Je nachdem wer gerade da ist. Auch an Tagen, wo ich mich
schlechter fühle, fahren mich die Kinder zu Therapien oder Ärzten."
Der Vorhaltsbeantwortung waren folgende Schreiben
beigelegt:
1) Aufstellung der Krankheitskosten 2005 2) Zwei
Bestätigungen des R. N. vom 31. Dezember 2005 (1 mal unterschrieben, 1 mal
nicht unterschrieben; in Kopie) 3) Aufstellung Fahrten L. - W. - L. 2005
von R. N. 4) Bestätigung von Frau J. K. vom 12. Juli 2007 5)
Aufstellung 2005 J. K. Fahrten S. - L. - S.
Auf das vom unabhängigen Finanzsenat erteilte
Auskunftsersuchen vom 30. August 2007 teilte Herr R. N. mit, dass er als
Lokführer bei der ÖBB im Außendienst tätig sei. Durch den
Turnusdienst und den vielen Nachtdiensten würde sich ergeben, dass auch
mehrere Tage hintereinander frei seien, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Er
lebe alleine, darum sei es möglich, dass er sehr viel Zeit für seine
pflegebedürftige Mutter aufbringen könne. Die Fahrten nach L.
würden mit seinem PKW getätigt, da es sich zeitmäßig mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausgehen würde. Außerdem
werde die zur Verfügung stehende Zeit für die notwendige Pflege und
Unterstützung der Mutter gebraucht. An den Pflegetagen sei er gleich nach
Dienstende mit dem Auto nach L. gefahren und er bemühte sich, zum
Dienstantritt wieder in W. zu sein. Diesbezüglich werde der Dienstplan
beigelegt. Den Betrag von 2.498,33 € habe er von seiner Mutter auf mehrere
Male aufgeteilt in Bar erhalten.
Das Auskunftsschreiben wurde der Bw. zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte
nicht.
Der gesamte Verfahrensstand wurde dem Finanzamt zwecks
Wahrung des Parteiengehörs zur Gegenäußerung übermittelt.
Abschließend wurde von der Bw. der Bescheid vom 9.
März 2004 der Pensionsversicherungs-anstalt, das Beiblatt zum Bescheid
über die 80 prozentige Behinderung sowie eine Pensionsbestätigung samt
Pflegegeldbezug in Höhe von 148,30 € datiert mit Jänner 2005 dem
UFS vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EstG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein.
Nach § 34
Abs. 2 EstG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG bedeutet
außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen eine höhere
Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen muss.
Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist
typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen
Leben übliche Erscheinung bzw "gewöhnliche" Belastung handeln
darf.
Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit
dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen
Lebensführung gelegener Belastungen von den
typischerweisewiederkehrenden Kosten
der Lebenshaltung. Liegt eine Ausgabe in
einer bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich der normalen
Lebensführung, liegt auch dann keine außergewöhnliche Belastung
vor, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser Einkommenskategorie
dieselben Ausgaben tätigt (Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, §
34 Abs 2 bis 5, Tz 2 sowie die dort zitierte Judikatur).
Laut § 34
Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt
§ 34 Abs. 6 EStG einen Abzug auch
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a.
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner oder bei
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag das Kind
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Begünstigungsfähig als
außergewöhnliche Belastung ist grundsätzlich nur der durch die
Behinderung bedingte Mehraufwand, somit
jener Aufwand, der über die Kosten
der typischen Lebensführung hinausgeht (VwGH 2.6.2004,
2003/13/0074).
Als notwendiger und angemessener Mehraufwand sind jene
Auslagen anzusehen, die nicht auf die typischen Kosten der allgemeinen
Lebensführung entfallen (VwGH 10.9.1998, . 93/15/0051).
Als außergewöhnliche Belastung kommen daher nur
allfällige Mehraufwendungen in nachgewiesener, tatsächlicher Höhe
in Betracht.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 6 letzter
Satz EStG 1988).
Nach § 3 Abs 1
- auf Grund der §§ 34 und 35 EStG ergangenen - VO BGBl. Nr. 303/1996
kann für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Fahrzeug
benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtung und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 € monatlich berücksichtigt
werden.
Gemäß
§ 4 dieser VO sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) und Kosten der Heilbehandlung
im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Hilfsmittel im Sinne obiger VO sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder
Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder
unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer
Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen.
Als Kosten der
Heilbehandlung gelten Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der
Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden
Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der
tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des
(familien-) eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar.
Wird der Freibetrag gemäß
§ 3 der
Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen von € 153 für ein eigenes KFZ in Anspruch
genommen, können für Fahrten
mit diesem keine zusätzlichen Fahrtkosten geltendgemacht werden.
Die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4
der VO sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage
oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG
1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 der VO).
Nicht als Kosten
der Heilbehandlung sind Aufwendungen
anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit
verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche,
Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld
abgegolten.
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung
begründeten Krankheit nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung
unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band II, § 35 Tz 9).
Nach Stoll, BAO Kommentar, Seite 1274f, kommt bei
antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen (zB Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen) dem Erfordernis des Nachweises bzw.
der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabepflichtigen
gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu.
Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach
Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund
(VwGH 291.2003, 99/13/0179, 24.11.1999, 94/13/0255;
26.3.2003,98/13/0072).
Da § 34 EstG eine Begünstigungsbestimmung ist,
obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem
Abgabepflichtigen. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen
der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die
Nachweisführung besonders strenge Anforderungen (VwGH 25.4.2002,
2000/15/0139, 15.9.1999,93/13/0057 ua).
Das Finanzamt anerkannte die Kosten für Therapien,
für Medikamente, sowie die Selbstbehalte und für Heilbehelfe in
Zusammenhang mit der 80%igen Behinderung der Bw. in der beantragten Höhe
vom 1.135,17 €.
Es ist aktenkundig, dass die Bw. im Besitz eines Ausweises
nach § 40 Bundes-behindertengesetz, ausgestellt vom Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen, ist, der sie als gehbehindert einstuft.
Der Freibetrag von € 153 monatlich für
Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug
benützen, wurde gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des BM
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl Nr.
303/1996 idgF vom Finanzamt anerkannt.
Im gegenständlichen Fall ist nunmehr strittig, ob die
beantragten Kosten in Höhe von 4.811,29 € für die Fahrten
der beiden Kinder von ihren jeweiligen Wohnorten - S. und W. - zum Wohnort der
Bw. und zurück, sowie die "Anerkennungsbeträge" für die Beiden
einerseits das Merkmal der Außergewöhnlichkeit erfüllen und
andererseits es sich um einen Mehraufwand gem § 34 Abs. 6 EStG handelt.
Es handelt sich um Fahrtkosten, 2x pro Woche S. - L. und
retour, für Pflege und Erledigungen z.H. in Höhe von 1.592,03 €
und den "Anerkennungskosten",
Pflegezeit 416 Stunden jährlich, pro Woche 8 Stunden, in Höhe von
720,93 € für die Tochter und Fahrtkosten, 1x pro Monat W. - L. und
retour, für Pflege und Erledigungen z.H. in Höhe von 2.298,33 €
und den "Anerkennungskosten" Pflegezeit 96 Stunden jährlich, pro Monat 8
Stunden in Höhe von 200 € für den Sohn.
Es ist bekannt, dass die Bw. Pflegegeld der Pflegestufe 1
seit dem Jahr 2004 bezieht und ihr ab Jänner 2005 an Pflegegeld in
Höhe von 148,30 € monatlich überwiesen werden.
Hinsichtlich der von den beiden Kindern für die Bw.
auszuführenden Tätigkeiten gab die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
14. Juli 2007 an, dass sie zur Fortbewegung einen Stock benötige, dadurch
nur eine Hand frei zum Tragen habe und dadurch nicht mehr in der Lage sei, die
Tätigkeiten des täglichen Lebens alleine auszuführen wie
beispielsweise Fußpflege, Mithilfe bei der Körperpflege,
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des
täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und der persönlichen
Gebrauchsgegenstände, wie Wäsche waschen, Betten überziehen,
Fenster und Boden und Teppiche reinigen, Vorhänge abnehmen und
aufhängen, Pflege der Leib und Bettwäsche. Beheizung des Wohnraumes
einschließlich der Beschaffung des Heizmaterials. Denn in der Wohnung
würde es nur eine Etagenheizung geben, die ganzjährig
ausschließlich mit Holz beheizt werde. Auch das Warmwasser müsse
damit aufbereitet werden. Bei Anlieferung werde das Holz von R. zerkleinert und
gestapelt. Da sie den Holzvorrat für zwei bis drei Tage nicht selbst tragen
könne, werde dies von den Kindern regelmäßig erledigt.
Hinsichtlich der erbrachten Leistungen wurde von den beiden
Kindern nichts Gegenteiliges vorgebracht. Konkrete und detaillierte
Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.
Es ist unbestritten, dass es sich dabei - wie die Bw.
selbst ausführte - um Tätigkeiten
des täglichen Lebens handelt.
Es ist nicht verständlich, dass die Verwendung eines
Gehstocks die Einschränkung der gesamten Tätigkeit im täglichen
Leben bzw. im Haushalt indiziert. Dass die Bw. so eingeschränkt ist, dass
sie nicht einmal die Tätigkeiten der typischen Lebensführung selbst
erledigen bzw. bewältigen kann, ist aufgrund des vorliegenden Bescheides
der Pensionsversicherungsanstalt vom 09. März 2004 nicht nachvollziehbar,
zumal daraus dezidiert hervorgeht, dass "der
Gesundheitszustand nach medizinischer Erfahrung eine Besserung erwarten
lässt, die den Wegfall (die Herabsetzung) des Pflegegeldes wahrscheinlich
macht".
Auch dass die Bw. aufgrund ihrer (Geh)behinderung durch
fremde Personen betreut werden muss, wurde von der Bw. nicht vorgebracht und
nachgewiesen. Die Bw. ist offensichtlich nicht so pflege- und
hilfsbedürftig, als dass sie nicht in der Zeit zwischen den Besuchen der
Kinder mit ihrer persönlichen Pflege und ihrem Haushalt allein - dh auch
ohne geringfügiger Unterstützung sozialer Dienste - hätte fertig
werden können.
Die Bw. führt in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Juli
2007 selbst an...."mein Auto lenke ich meist
selbst, führe aber nur die unbedingt notwendigen Fahrten selbst
durch" und "die Fahrten zu Ärzten
und Therapien werden von den Kindern mit
meinem
PKW durchgeführt , ebenso weitere
Strecken für Besuche bei Bekannten oder Ausflüge im
Nahbereich".
Unstrittig ist, dass die Fahrten zu den Ärzten und
Therapien - also vom Wohnort der Bw. und retour - durch den vom Finanzamt
anerkannten monatlichen Freibetrag von 153 € abgegolten sind. Die
tatsächlichen Kosten wurden von der Bw. nicht geltendgemacht, sodass der
Freibetrag gemäß
§ 3 der Verordnung zu Recht angesetzt
wurde.
Grundsätzlich ist anzuführen, dass eine Belastung
nur dann außergewöhnlich ist, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer
Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen. Damit aber Aufwendungen steuerlich berücksichtigt
werden können, muß es sich dabei um atypische, außerhalb der
normalen Lebensführung gelegene Belastungen handeln.
Bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilende
Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf
an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich
ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlich
darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der
Lebensführung hinausgeht.
Fahrtkosten, die aufgrund der Besuche von Eltern zu Hause
entstehen, sind aber in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu
qualifizieren, da es sich dabei gerade um Kosten handelt, die im Rahmen der
normalen Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie
besuchen.
Mit der Frage der Berücksichtigung von Fahrtspesen hat
sich auch der VwGH ua im Erkenntnis vom
1.3.1989,85/13/0091
auseinandergesetzt.Aus den
Entscheidungsgründen ist im wesentlichen zu entnehmen, dass Hilfeleistungen
zwischen Kindern und Eltern nichts ungewöhnliches darstellen. Einer
Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, daß sie sich
um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen
ausgehen sowie für sie Besorgungen uä tätigen. Dies gilt im
besonderen auch für die Betreuung altersbedingt behinderter Personen.
Fahrtkosten die durch regelmäßige Besuche und verschiedene
Besorgungen mit diesem erwachsen, können nicht als
außergewöhnlich bezeichnet werden und solange eine derartige
Betreuung keine außergewöhnlichen
Kostenerforderlich macht, kann sie
nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung
finden."
Diese Auffassung wird auch von Lehre und Verwaltungspraxis
vertreten (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 34 Tz 38;
Hofstätter-Reichel, Kommentar, § 34 Einzelfälle Tz 1; Doralt,
EstG-Kommentar, § 4 Tz 78).
Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten oder Kosten der
Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen,
die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen
Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Unzulässig wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen,
die Krankheitskosten zu tragen haben oder behindert sind.
Nachweise, dass die beiden Kinder die Bw.
regelmäßig zu den Arzt-, Physiotherapie- oder zu den Therapieterminen
im Diakonissenkrankenhaus Salzburg gefahren haben bzw fahren mussten und ihr
somit die von ihr beantragten Aufwendungen in Zusammenhang mit den
(Besuchs)Anfahrten der Kinder entstanden sind, erfolgten nicht. Ein konkreter
Zusammenhang zwischen den beantragten Fahrten der Kinder und den durch die
Behinderung notwendigen Fahrten zu den genannten Terminen ist schon deshalb
nicht herstellbar, weil die beiden Geschwister - laut vorliegenden
Fahrtenaufstellungen - fast zur Gänze an diesen Tagen gar nicht anwesend
waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bw. mit ihren PKW - also
ohne Kinder - zu diesen Terminen gefahren ist.
Abgesehen davon sind diese von der Bw. beantragten Kosten
als außergewöhnliche Belastungen nicht zu berücksichtigen, zumal
kein Nachweis vorliegt, dass es sich um atypische außerhalb der normalen
Lebensführung gelegene Aufwendungen handelt. Anhand der von den Kindern
für die Bw. erbrachten Tätigkeiten wie Waschen, Putzen,
Körperpflege, Einkaufen etc handelt es sich um Tätigkeiten, die mit
der allgemeinen Lebensführung von Personen zusammenhängen, und nicht
um Tätigkeiten die außerhalb des Üblichen liegen. Ausgaben in
Zusammenhang mit Arbeiten des täglichen Lebens bzw. für den Bereich
der normalen Lebensführung lösen keine außergewöhnliche
Belastung aus, auch dann nicht, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser
Einkommenskategorie dieselben Ausgaben tätigt. Gelegentliche
Hilfeleistungen - wie im gegenständlichen Fall - bei Tätigkeiten des
täglichen Lebens fallen nicht darunter, da die Bw. auch selbst in der Lage
ist, Besorgungen mit ihrem PKW bzw. allgemein übliche Tätigkeiten der
allgemeinen Lebensführung - wenn ihre Kinder nicht anwesend sind - selbst
zu bewerkstelligen. Dass sie die übrige Zeit - also wenn die Kinder nicht
anwesend sind - auf grund ihres Gesundheitszustandes auf Hilfe, etwa durch
soziale Dienste angewiesen ist, wurde von ihr nicht nachgewiesen.
Dazu ist nebenbei noch anzumerken, dass die beiden Kinder
nicht einmal die 54 Stunden (laut Vorbringen Tochter 32 Stunden, Sohn 8 Stunden)
monatlich für die Betreuung der Bw. aufgewendet haben bzw. aufwenden
mussten, obwohl laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 9. März
2004 ein Pflegebedarf in diesem Ausmaß bestehen würde.
Wenn die Bw. vorbringt "die ganztägige
Beschäftigung einer Haushaltshilfe infolge Erkrankung und
Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen ist auch bei guter Einkommens-
und Vermögenslage als außergewöhnlich zu betrachten, sofern die
durch die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über
die einer "normalen" Haushaltshilfe hinausgeht so ist dem folgendes
entgegenzuhalten:
Nach Lehre (vgl. hiezu beispielsweise Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 34 Tz 38, mit Hinweisen auf die hg.
Judikatur) und Rechtsprechung (VwGH 20.11.1996, 94/15/0141) kann bei kranken
oder pflegebedürftigen Personen allerdings insoweit
eineaußergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine
normale Haushaltshilfe hinausgeht. Im Beschwerdefall (94/15/0141) ist die
belangte Behörde wegen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu gelangt, die
Außergewöhnlichkeit der für die Streitjahre geltend gemachten
Kosten für die täglich nur stundenweise beschäftigte
Hausgehilfin, deren Tätigkeitsbereich sich im wesentlichen auf die
Zubereitung von Mahlzeiten, Raumpflege, Waschen und Bügeln erstreckte, zu
verneinen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt es
sich bei den von beiden Kindern an die Bw. erbrachten Tätigkeiten um
solche, die nicht über das Maß einer normalen Haushaltshilfe
hinausgehen. Auch dass die Bw. wegen ihrer Behinderung einer ständigen
Betreuung bedarf, die über die Tätigkeit einer normalen Haushaltshilfe
hinausgeht, wurde von ihr im ganzen Verfahren nicht nachgewiesen. Eine
ständige Betreuung kann auch aufgrund der Ausführungen im Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt vom 9. März 2004 nicht abgeleitet werden.
Außerdem wurde von der Bw. in keinster Weise vorgebracht, dass aufgrund
ihrer Einkommens- bzw. Vermögenssituation eine Haushaltshilfe ohnedies
üblich ist.
Da Hilfeleistungen zwischen Eltern und Kindern nichts
ungewöhnliches und außergewöhnliches darstellen, sind die
gegenständlichen Fahrtkosten sowie die Anerkennungsbeträge durch die
Bw. nicht unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung
gemäß
§ 34 EStG zu subsumieren.
Damit erbringen die beiden Kinder augenscheinlich eben jene
Hilfsleistungen und Besorgungen, die von Lehre und Rechtsprechung unter den
Begriff der Besuchsfahrten subsumiert werden bzw. es sich um Aufwendungen
handelt, die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im
täglichen Leben üblich sind, und somit keine
außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Zweifellos hat der Sohn der Bw., um seine Mutter besuchen
zu können, eine relativ weite Fahrtstrecke (W. - L. und retour, ca 538km)
zurückzulegen. Solche übliche - nicht das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit erfüllende - Fahrten werden in der Regel
umso seltener erfolgen, je größer die zurückzulegende Entfernung
ist. Aber auch bei dieser Entfernung, erscheinen die 14 tägigen Fahrten des
Sohnes nicht außergewöhnlich. Es entspricht auch der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die weit von ihren
nächsten Angehörigen entfernt leben, solche Fahrten auf sich nehmen,
um sich um die Angehörigen kümmern zu können und auch, um mit
Ihnen bestimmte Feste im Jahreskreis zu feiern.
Dazu ist auch noch zu erwähnen, dass die Tochter der
Bw. relativ nahe wohnt (22 km entfernt) und auch keine Betreuungspflichten
(keine Kinder) - wie von der Bw. selbst ausgeführt - hat. Es entspricht
auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder die in der Nähe wohnen,
öfters die Eltern besuchen und nach Ihnen schauen als Kinder, die weiter
entfernt wohnen. Daher sind mehrmalige Fahrten in der Woche durch die Tochter
auch nichts ungewöhnliches.
Auch hinsichtlich der an die beiden Kinder geleisteteten
Anerkennungsbeiträge gab die Bw. selbst an , dass sie lediglich als
Anerkennung den Betrag von 720, 93 € und 200 € erhalten hätten,
was zB einen Stundenlohn von 1,73 € bei der Tochter ergeben würde.
Auch die beiden Kinder sprechen nur von einen Anerkennunsgsbeitrag "für
meinen Zeitaufwand bzw. für kleinere Ausgaben", daraus ist weder eine
Außergewöhnlichkeit noch ein Zwangsläufigkeit bzw. ein
Mehraufwand nach § 34 Abs 6 EStG abzuleiten. Aufzeichnungen über die
ausgeführten Tätigkeiten sowie für welche konkrete
Tätigkeiten überhaupt eine Bezahlung erfolgte, wurden nicht vorgelegt
(lt. Berufung....."ohne Belege hierfür abzurechnen"...bzw. lt.
Vorlageantrag:.."ohne Rechnung"...).
Auch dass die Beträge überhaupt geflossen sind,
wurde nicht nachgewiesen.
Wenn die Bw. auf eine Entscheidung mit der GZ RV/0951 des
UFS Außenstelle Wien verweist, so muss dem entgegengehalten werden, dass
es sich dabei offensichtlich um die Entscheidung mit der GZ RV/0591-W/04
handelt, deren Sachverhalt gänzlich anders gelagert ist. Dabei handelt es
sich um eine Enkelin, die ihre Großmutter, die Schlaganfälle erlitten
hatte, an den Wochenenden bevor sie in ein Altersheim übersiedelt ist,
betreut hatte, da die Tochter (bzw ihre Mutter), die eigentlich für die
Betreuung zuständig wäre, eine solche nicht übernehmen konnte, da
sie selbst auf Grund einer Krankheit auf Hilfe und Unterstützung angewiesen
ist.
Die Bw. hat somit durch nichts nachgewiesen, dass die
gesamten geltendgemachten Fahrtkosten sowie auch die "Anerkennungsbeiträge"
im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Geh)behinderung stehen und es sich um
Kosten außerhalb der normalen Lebensführung bzw es sich dabei um
einen Mehraufwand gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG handelt.
Weder die beantragten Fahrtkosten noch die beantragten
"Anerkennungsbeträge" für die Kinder erfüllen die Voraussetzung
der Außergewöhnlichkeit des § 34 EStG.
Da nach § 34 EStG die Belastung
außergewöhnlich, zwangsläufig entstanden sein und
zusätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen
muss, ist eine Anerkennung der Begünstigung bereits dann zu versagen, wenn
es an einer dieser Voraussetzungen mangelt und folgedessen ist eine
Überprüfung der anderen Voraussetzungen nicht mehr von
Nöten.
Aus den dargestellten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden und den geltend gemachten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit zur Gänze zu versagen.
Linz, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0787-L/06
- Stammnummer
- 35345
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF