…Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschalbeträge Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (VwGH 25.04.2014, 2012/15/0149; 16.07.1996, 96/14/0002, 0003). Der Begriff der "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…und R. abwechselnd durchgeführt: Betreuungsbedarf wegen körperlicher Behinderung 70% mit Gehbehinderung und Unzumutbarkeit Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Fortbewegung benötige ich einen Stock, habe dadurch eine Hand nicht frei zum Tragen und bin dadurch nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten des täglichen Lebens alleine auszuführen…
…BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen." Da der Bf…
…als Arbeitsende 17:10 als Zeitangaben angegeben wurden. Das Ergebnis des Pendlerrechners weist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und das Zustehen der großen Pendlerpauschale aus. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 08.05.2014 ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, lesbare Unterlagen und weiters eine "Aufstellung…
…90 Minuten beträgt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2007/15/0053 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Wie bereits oben dargelegt beträgt die einfache Wegstrecke unter Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 42 und 48 Minuten, jedenfalls aber keineswegs 90 Minuten. Auch auf der Basis…
…bzw. 40/45 Stunden/Woche (mit Erweiterungsmöglichkeiten bei erwachsenen Arbeitnehmern) auch unter Berücksichtigung der nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pausen als ständige tägliche Arbeitszeit nicht wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf vergleichbare Bestimmungen zur Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den Regelungen des …
…dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist gegeben bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn für die…
…ca. 30 Minuten vermindern würde. Für die weiteren Überlegungen sind diese zeitlichen Differenzen jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Wie der Berufungswerber richtig ausführt, definiert das Gesetz den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht…
…den Transport der Geräte. Im Vorlageantrag vom 16.2.2016 wird nunmehr - in Ergänzung zur Beschwerde - vorgebracht, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (für die Fahrten zur Ordination nach B) sich laut Pendlerrechner ergeben würde. Diesem Vorlageantrag war ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner angeschlossen…
…des BFG 21.10.2014, RV/1100516/2013) wurde diese Rechtsfrage im vorliegenden Erkenntnis dahingehend gelöst, dass das Benötigen des privaten PKW während der Arbeitszeit keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG…
…die "große" Pendlerpauschale. Nur durch einen pauschalen, typisierenden Tatbestandinhalt der Pendlerpauschale kann der Normzweck einer verwaltungsökonomischen Vollziehung dieser Massensachverhalte erreicht werden. Seitens der Bw wird in der Berufung die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich damit begründet, dass sie unterschiedliche Arbeitszeiten habe, weil sie ständig…
…Kilometergeld iHv 177,54 €) geltend. Darüber hinaus begehrte er den Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) und den pauschalen Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (hinfort: § 3 Abs 1 VO)…
… UFS 19. 6. 2012, RV/1068-W/07). Die typisierende Betrachtungsweise bezieht sich auf die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge zu langer Wegzeit. Diese Umstände sind einer abstrakten Prüfung zugänglich. Wenn das "große" Pendlerpauschale (nach überwiegender Auffassung) zusteht, wenn kein Auto für den Arbeitsweg…
…verkehrt. 5.4.2.2 Unzumutbarkeit wegen Behinderung (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und c Pendlerverordnung) Rz 254: Das große Pendlerpauschale steht ferner zu bei: Vorliegen eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass wegen dauernder…
Zum schließlich noch strittigen Punkt einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist abschließend Folgendes zu sagen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A nach Pe nach…
…kleine Pendlerpauschale – so wie in der Berufungsvorentscheidung vom 9.6.2013 unverändert mit € 696 für 20 - 40 km - zu berücksichtigen. Nach den durchgeführten Internetabfragen über die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sei die Benützung der Massenverkehrsmittel jedenfalls zumutbar. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln sei gegeben…
…im vorliegenden Fall sowohl bei Heranziehung der Grundsätze der Verwaltungspraxis als auch der amtlichen Erläuterungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Unzumutbarkeit beigemessen werden, denn die Wegzeit bei kombinierter Benützung von PKW und Bahn erreicht für die einfache Strecke nicht einmal 90 Minuten und dauert auch…
…dem öffentlichen Verkehrsmittel würde 108 Minuten, die Rückfahrt 104 Minuten betragen. Die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sei größer als 90 Minuten und mehr als 3x so lang, als die Fahrzeit mit dem eigenen Pkw. Gemäß BMF (Unzumutbarkeit der Benützung…
…2014 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, für die Jahre 2010 bis 2013 eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Dienstzeiten vorzulegen, sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand von Beweismittel wie Fahrpläne darzulegen. Mit dem am 2. Oktober 2014 bei der belangten Behörde eingelangten…
…Eine konkret in Aussicht gestellte Vorgangsweise, die bei – nach Einschätzung der Eltern – bestehender Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wohl völlig unverständlich wäre. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für den größten Teil des Schulweges eine unentgeltliche Beförderung bzw „SchülerInnenfreifahrt“ in Anspruch nehmen…