…Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass eine vertretungsbefugte Person als Empfänger angeführt wird, was gerade in der streitgegenständlichen Ausfertigung vom 20. Jänner 2003 unterlassen wurde (vgl. VwGH vom 22.3.2000, 98/13/0168). Der angefochtene Feststellungsbescheid müsste, um rechtlich wirksam zu sein…
…sich nach der o.a. Rechtsprechung des VwGH aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (§ 188 BAO) die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden kann. Solche Nichtbescheide (absolut nichtige Verwaltungsakte) liegen daher beispielsweise dann vor…
…auch negativen Feststellungsbescheiden zu. Dies entspricht auch dem Inhalt des durch die Novelle BGBl 1996/201 eingefügten letzten Satz des § 190 Abs. 1 BAO. Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber…
…BAO³; § 188 Tz 20). Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (Wirkung des Bescheides gegen alle Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des VwGH die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann (Ritz, aaO, § 188 Tz…
…Tz 20 zu § 188). Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (Wirkung des Bescheides gegen alle Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann. Dies ist zB der…
…Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung - bzw. hier der einheitlichen Nichtfeststellung - (Wirkung des Bescheides gegenüber allen Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des VwGH die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann, so beispielsweise genannt…
…Zl 99/13/0014, mw.N.). Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (Wirkung des Bescheides gegen alle Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des VwGH die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann (s. Ritz…
…außerhalb der 3-Monatsfrist und damit verspätet. Darauf hat - entgegen der Behauptung im Vorlageantrag - auch der Zeitpunkt keinen Einfluss, an dem die Verständigung über die Abänderung, Aufhebung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides beim (Einkommensteuer-)Finanzamt einlangt. Bei der Bemessung der Dreimonatsfrist des § 303 Abs…
…ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann (vgl. VwGH v. 30.3.2006, 2004/15/0048, und die dort zitierte Judikatur). Auch Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung…
…auch negativen Feststellungsbescheiden zu. Dies entspricht auch dem Inhalt des durch die Novelle BGBl 1996/201 eingefügten letzten Satz des § 190 Abs. 1 BAO. Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber…
…aufgehoben worden ist. Masseverwalter war damals Dr. C aus D. Nach einer bei der Gemeinschuldnerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt am 10. August 2001 nach Wiederaufnahme des Verfahrens für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ua neue vorläufige Feststellungsbescheide nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO…
…dem Berufungssenat stattzufinden hatte. B) Bescheidzustellung Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 Abs 1 lit c BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des …
…die dieser Berufungsentscheidung zugrundeliegt (vgl unten), sind beide vorgenannten Schreiben nicht als Bescheide wirksam geworden, sodass hier auf eine allfällige Differenzierung zwischen (Un)Wirksamkeit einerseits des Bescheides vom 28. Februar 2008 und andererseits des Bescheides vom 3. März 2008 nicht weiter einzugehen ist. Im oben…
…Gewinnfeststellungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 13./19. Juni 2001 keine Folge gegeben worden war und er dagegen einen Vorlageantrag gestellt hatte, um Einhebungsaussetzung nach § 212a BAO wegen mittelbarer Abhängigkeit ihrer Höhe vom Ausgang des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens betreffend Feststellungsbescheid 1995. Auf Grund dieser Antragstellung war für die…
…des FU zu einem Vertreter konnte dieser auch keinen gewillkürten Vertreter (die Ö Steuerberatung GmbH) mit Wirkung für die ehemaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft bestellen. Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 20/2009) wirken Feststellungsbescheide im Sinne des…
…die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO sei nach dem Gesetzestext die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt liege jedoch nicht vor. Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid wegen dessen Unwirksamkeit sei der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht…
…Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlangt und nach außen erkennbar in Erscheinung tritt, insbesondere auch nicht früher, als dem Abgabepflichtigen verlässlich bekannt wird, dass das zuständige Finanzamt darauf nicht mit amtswegiger Erlassung eines abgeleiteten Bescheides reagiert. ad 2.) Verjährung Gem…
…auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO ist unstrittig, dass seit Ergehen des abgeleiteten Bescheides vom 24.04.1997 bis zur Einbringung dieses Antrages kein neuer Grundlagenbescheid rechtlich existent wurde. Der Bw. vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der Unwirksamkeit des abgeänderten Feststellungsbescheides vom 10…
…aufzuheben. Voraussetzung für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides ist somit die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid wegen dessen Unwirksamkeit ist der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gleichzuhalten. Die…
…aufzuheben. Voraussetzung für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides ist somit die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid wegen dessen Unwirksamkeit ist der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gleichzuhalten. Die…