Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0417-S/04
Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO mangels Aufnahme des Vertreters iSd § 81 BAO in die Zustellverfügung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0417-S/04vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren
Mitglieder Mag. Eva Bernroider, Dr. Othmar Sommerauer und Dr. Walter Zisler
über die Berufung des Bw., vom 17. Februar 2003 gegen den an die X-KG
gerichteten Bescheid des Finanzamtes St. Johann (nunmehr Finanzamt
St. Johann Tamsweg Zell am See) vom 20. Jänner 2003 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
1997 nach der am 27. Mai 2009 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße
10, durchgeführten Berufungsverhandlung beschlossen:
Die
Berufung wird gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen. Der Vorlageantrag wird gem. § 276 Abs.
4 iVm § 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist ehemaliger Kommanditist der
X-KG. Als deren Gesellschafter im Jahr 1997 weist das Firmenbuch die X-GmbH als
persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) sowie den Bw.,
A, B, C und D als Kommanditisten aus. Der Bw. und A schieden im
berufungsgegenständlichen Jahr aus der Gesellschaft
aus.Auf Grund einer bei dieser
Kommanditgesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung wurde vom
Finanzamt u. a., nach Wiederaufnahme des Verfahrens, ein neuer
Gewinnfeststellungsbescheid für 1997 mit Datum 20. Jänner 2003
ausgefertigt. Dagegen erhob neben der Personengemeinschaft auch der Bw.
Berufung. In der einheitlichen Berufungserledigung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2004 wies das Finanzamt die
Berufung des Bw. ab, worauf er die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat beantragte.
Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid weist
in seinem Adressfeld als Empfängerin ausschließlich die X-KG aus. Ein
Hinweis auf einen anderen Empfänger fehlt. Dies gilt auch für die
maschinelle Ausfertigung der Berufungsvorentscheidung. Eine Ausfertigung der
zusätzlichen Bescheidbegründung, weist im Adressfeld als
Empfängerin die Kommanditgesellschaft, z. H. der damaligen steuerlichen
Vertreterin, die B-GmbH, mit deren Adresse aus und wurde nachweislich
zugestellt. Zwei weitere Ausfertigungen der Bescheidbegründung nennen in
der Zustellverfügung die beiden im Jahr 1997 ausgeschiedenen
Kommanditisten. Die Berufungsvorentscheidung wurde ihnen nachweislich
zugestellt.
Die B-GmbH war mittels Vollmacht vom 13. November 1998
ausgewiesene steuerliche Vertreterin der X-KG. In der Vollmachtsurkunde wurde
die Textpassage "Gleichzeitig erteile(n) ich
(wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der
Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem
Bevollmächtigten zuzustellen sind." durchgestrichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des
§ 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 101 Abs. 3 BAO sind
schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine
Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Damit gilt die Zustellung an alle
Gesellschafter als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird.
Wer für eine Kommanditgesellschaft zur Führung
der Geschäfte im Sinne des § 81 Abs. 1 BAO
bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag.
Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw. des ABGB
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 81 Rz 1). §
5 des vorliegenden Gesellschaftsvertrages vom 18. Dezember 1997 bestimmt, dass
die Geschäftsführung der Gesellschaft und deren Vertretung nach
außen alleine der X-GmbH als Komplementärin obliegt.
Im gegenständlichen Fall gilt somit die X-GmbH als
vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO. Daraus folgt,
dass der ausdrücklich an die Personengesellschaft gerichtete Bescheid
mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung nicht wirksam werden
konnte. Er konnte nicht als gegenüber der Personengesellschaft ergangen
angesehen werden, weil er, um die Wirkung im Sinne des § 191
Abs. 3 BAO zu erreichen, nicht nur an die Personengesellschaft zu
richten gewesen wäre, sondern an eine für die Personengesellschaft
vertretungsbefugte Person hätte zugestellt werden müssen (vgl. VwGH
vom 22.3.2000, 98/13/0168 und vom 20.3.1989, 88/15/0131).
Auch die Heilung eines Zustellmangels im Sinne des
§ 7 ZustellG, wonach die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt
gilt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen
Empfänger tatsächlich zugekommen ist, kommt nicht in Frage. Die
Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass eine
vertretungsbefugte Person als Empfänger angeführt wird, was gerade in
der streitgegenständlichen Ausfertigung vom 20. Jänner 2003
unterlassen wurde (vgl. VwGH vom 22.3.2000, 98/13/0168).
Der angefochtene Feststellungsbescheid müsste, um
rechtlich wirksam zu sein, aufgrund der ausdrücklichen Sondervorschrift des
§ 101 Abs. 3 BAO die Vertreterin im Sinne des
§ 81 BAO als Zustellempfängerin aufweisen. Dies war
eindeutig nicht der Fall. Die Zustellung erfolgte laut Zustellverfügung
ausschließlich an die X-KG. Da der angefochtene Bescheid nicht
rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, ist er rechtlich nicht
existent geworden.
Nach § 243 BAO sind Berufungen nur gegen Bescheide
zulässig, nicht jedoch gegen Erledigungen, die trotz ihrer Bezeichnung
keine rechtswirksamen Bescheide darstellen. Hiezu normiert § 273 Abs. lit.
a BAO die Pflicht der Abgabenbehörde, eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Somit war die
Berufung gegen die als Gewinnfeststellungsbescheid intendierte Erledigung des
Finanzamtes als unzulässig zurückzuweisen.
Auch die Berufungsvorentscheidung wurde nicht iSd §
101 Abs. 3 BAO einer vertretungsbefugten Person nach § 81 BAO zugestellt.
Zunächst führt die maschinelle Bescheidausfertigung wiederum
ausschließlich die Personengesellschaft als Empfängerin an. Die
zusätzliche Bescheidbegründung nennt in der Zustellverfügung die
damalige steuerliche Vertreterin der X-KG, die B-GmbH, wobei die vorliegende
Vollmacht allerdings eine Zustellvollmacht nicht umfasste. Damit wurde auch die
Berufungsvorentscheidung, trotz nachweislich gesonderter Zustellung an die
beiden ausgeschiedenen Gesellschafter, weder gegenüber der Gesellschaft
noch gegenüber den ausgeschiedenen Gesellschaftern wirksam und gilt
insgesamt als ebenfalls nicht ergangen.
§ 276 Abs. 4 BAO bestimmt die sinngemäße
Anwendung des § 273 Abs. 1 für verspätete oder unzulässige
Vorlageanträge. Da sich auch der Vorlageantrag des Bw. gegen eine nicht
wirksame Erledigung richtet, war auch dieser als unzulässig
zurückzuweisen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der
Berufungssenat auf Grund der Bestimmung des § 284 Abs. 3 BAO - ungeachtet
eines Antrages - von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die
Berufung zurückzuweisen ist. Von diesem Recht hat der Berufungssenat
Gebrauch gemacht.
Salzburg, am
27. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0417-S/04
- Stammnummer
- 41085
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF