Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0442-S/03
Bescheidadressat bei Nichtfeststellungsbescheiden
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0442-S/03vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Nichtfeststellungsbescheid hat alle behaupteten Beteiligten namentlich anzuführen und an jede dieser Personen ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Da eine Personengemeinschaft nicht bestanden hat, ist auch die in § 101 Abs. 3 BAO normierte Zustellfiktion nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Beteiligten an der nach außen
hin auftretenden K-Ges.m.b.H. & atypisch stille Gesellschaft und zwar:
1.) K -Ges.m.b.H., inX , und 2.) B , inY, beide vertreten durch
Wechselberger - Mayrlechner & Partner Steuerberatungsges.m.b.H.,
Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Hüttenbergstr. 2/2, vom
6. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
1. Dezember 2003 betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr B sen. (in der Folge kurz: B) ist seit 1994
Alleingesellschafter der K -Ges.m.b.H. (in der Folge kurz: GmbH).
Geschäftsführer der GmbH ist der im Jahre 1994
als Gesellschafter ausgeschiedene Sohn des Alleingesellschafters.
Im Juni 2000 reichte die GmbH die Abgabenerklärungen
für das Jahr 1998 beim Finanzamt ein. In der beiliegenden Bilanz zum
31.12.1998 scheint (erstmalig) eine Einlage stiller Gesellschafter in Höhe
von S 2,000.000 auf. Da das Finanzamt von dieser "atypisch stille
Gesellschaft" noch keine Kenntnis hatte, führte es eine die Jahre
1997 bis 1999 umfassende abgabenbehördliche Prüfung bei der GmbH
durch.
Im Zuge der Prüfung wurde ein "VERTRAG ÜBER
DIE ERRICHTUNG EINER ATYPISCHEN STILLEN GESELLSCHAFT" abgeschlossen
zwischen der GmbH (im Vertrag "Geschäftsinhaberin" genannt) und
dem Alleingesellschafter (im Vertrag "stiller Gesellschafter"
genannt) vorgelegt (Vertragsdatum:
"30. Juni 1997").
Unterzeichnet ist die (nichtbeglaubigte) Vereinbarung vom
Geschäftsführer der GmbH sowie vom Alleingesellschafter und hat
- auszugsweise - folgenden Wortlaut: "
I.
Gegenstand
der Beteiligung
1. Die
Geschäftsinhaberin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN
........
a
eingetragen. Sitz der Geschäftsinhaberin
ist 5... H. Das Stammkapital der
Gesellschaft beträgt S 500.000,-- und ist zur Gänze eingezahlt.
An dieser Gesellschaft ist Herr B
beteiligt.
2.
Unternehmensgegenstand der Geschäftsherrin ist:
der
Groß- und Einzelhandel mit Waren alle Art, sowohl im eigenen als auch im
fremden Namen,
die
gewerbsmäßige Vermittlung von Handelsgeschäften,
die
Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen,
die
Übernahme der Geschäftsführung für solche
Unternehmen.
Die
Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmungen gleicher oder
ähnlicher Art zu beteiligen.
3. Herr B
beteiligt sich am Unternehmen der
Geschäftsinhaberin als atypisch stiller Gesellschafter und die
Geschäftsführerin nimmt ihn als stillen Gesellschafter
auf.
II.
Bareinlage
1. Der stille
Gesellschafter leistet eine Einlage in Höhe von S 2,000.000
(.....).
2. Den stillen
Gesellschafter trifft keine Nachschusspflicht. Solange seine Einlage aber durch
Verluste gemindert ist, wird der jährliche Gewinn zur Deckung dieser
Verluste verwendet.
III.
Konten
des stillen Gesellschafters
1. Die Gewinn-
und Verlustanteile sowie die Entnahmen des stillen Gesellschafters werden
über ein variables Verrechnungskonto abgerechnet. Dieses Konto hat keinen
Einfluss auf das Beteiligungsverhältnis und ist ebenfalls
unverzinslich.
2.
Allfällige Sonderbetriebsausgaben hat der stille Gesellschafter
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden
Geschäftsjahres der Geschäftsinhaberin schriftlich
mitzuteilen.
IV.
Erfolgsbeteiligung
Der stille
Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust in Höhe von 80 %
beteiligt.
V.
Vermögensbeteiligung
1. Der stille
Gesellschafter ist am Vermögen mit 80 % beteiligt.
2. Die
Beteiligung umfasst auch den aliquoten Teil der stillen Reserven inkl. eines
allfälligen Firmenwertes, der nach dem Beginn dieses
Gesellschaftsverhältnisses entstanden ist. Nach der steuerrechtlichen
Terminologie liegt demnach eine Mitunternehmerschaft in Form einer atypischen
stillen Gesellschaft vor.
.............................
"
Der Prüfer traf zur atypisch stillen Gesellschaft
nachstehende Feststellungen (Schlussbesprechung am
17. Dezember 2001):
" Der
Alleingesellschafter B beteiligt sich
an der GmbH als atypisch stiller
Gesellschafter. Herr B tätigt
bereits seit mehreren Jahren hohe Einlagen aus seinem Privatvermögen in die
Gesellschaft. Im Jahr 1998 werden 2,000.000,00 von diesen Einlagen, die bisher
auf dem Verrechnungskonto bzw. als sonstige Verbindlichkeiten gebucht wurden,
auf ein Konto Einlage atypischer stiller Gesellschafter umgebucht. Vertraglich
vereinbart wurde, dass Herrn B für
seine Beteiligung ein Anteil am Gewinn und Verlust in Höhe von 80% zusteht.
Überdies ist er am Vermögen der Gesellschaft mit ebenfalls 80%
beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wurde steuerlich bisher nicht
erfasst!
Nach Ansicht der
BP ist die steuerliche Anerkennung der atypisch stillen Gesellschaft aus
folgenden Gründen zu versagen:
Vermag der
Alleingesellschafter keinen Grund darzustellen, der - vom abgabensparenden
Effekt abgesehen - verständlich machen könnte, warum er als
Alleingesellschafter einer GmbH mit dieser eine atypisch stille Beteiligung
eingeht, ist die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs begründet (VwGH
89/14/0140 v. 10.12.1990).
Unter Anwendung
von wirtschaftlichen Kriterien ist es unvorstellbar, dass eine Person, die in
keinem Naheverhältnis zu Gesellschaft steht, als stiller Gesellschafter
einem Betrieb mit laufend negativer Gebarung beitritt und vertraglich die
Tragung von 80% der Verluste übernimmt (VwGH 97/13/0199 v.
02.02.2000).
Das
Zustandekommen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen einer GmbH und
ihrem Alleingesellschafter ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Einlagen
der stillen Gesellschaft objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg haben,
Eigenkapital der GmbH zu ersetzen (VwGH 95/13/0171 v.
27.05.1998).
Die Einlagen
haben sich folgendermaßen entwickelt:
1997
|
Konto
|
Bezeichnung
|
01.01.
|
31.12.
|
9050
|
Einlage
B (lfd. Jahr)
|
1,924.268,40
|
0,00
|
9700
|
Einlagen
Stiller Gesellschafter (nur EB)
|
4,982.809,01
|
0,00
|
|
beide
Umbuchung auf
|
|
|
3650
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
(B)
|
0,00
|
6,907.077,41
1998
|
Konto
|
Bezeichnung
|
01.01.
|
31.12.
|
3650
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
(B)
|
6,907.077,41
|
0,00
|
|
beide
Umbuchung auf
|
|
|
9700
|
Einlagen
Stiller Gesellschafter
|
0,00
|
2,000.000,00
|
9730
|
Verrechnung
Atypischer Stiller Gesellschafter
|
3,116.180,10
|
8,023.257,51
|
9750
|
Verlustanteile
Atypische Stille Gesellschafter
|
0,00
|
1,293.557,46
1999
|
Konto
|
Bezeichnung
|
01.01.
|
31.12.
|
9700
|
Einlagen
Stiller Gesellschafter
|
2,000.000
|
2,000.000,00
|
9730
|
Verrechnung
Atypischer Stiller Gesellschafter
|
8,023.257,51
|
9,057.993,02
|
9750
|
Verlustanteile
Atypische Stille Gesellschafter
|
1,293.557,46
|
2,595.880,31
...................... "
Am 20. Dezember 2001 reichte der steuerliche
Vertreter für die ,K -Ges.m.b.H. & atypisch stille
Gesellschaft' Erklärungen der Einkünfte von
Personengemeinschaften (Gemeinschaften) für 1998 und 1999 ein. Darin wurden
die Einkünfte wie folgt erklärt (Schilling-Beträge):
|
|
1998
|
1999
|
Anteil der GmbH, 20%
|
- 323.389,00
|
- 325.581,00
|
Anteil B 80%
|
- 1,293.558,00
|
- 1,302.323,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
- 1,616.947,00
|
- 1,627.904,00
I.) Erledigungen vom
21. Februar 2002:
Das Finanzamt erließ -
erklärungsgemäß - an die
" K -Ges.m.b.H. &
atypisch stille Gesellschaft
Straße 164
5... N "
gerichtete Bescheide iSd § 188 BAO, mit
welchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1998 und 1999 festgestellt
wurden.
Am 24. Mai 2002 wurde die Erklärung der
Einkünfte von Personengemeinschaften für 2000 eingereicht
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -S 4,157.176,00).
II.) Erledigungen vom
3. Februar 2003:
In der Folge erließ das Finanzamt in einer
Ausfertigung einen "Aufhebungsbescheid" gemäß
§ 299 BAO, mit dem die Erledigungen vom
21. Februar 2002 (siehe oben I.) aufgehoben wurden, und einen
"Nichtfeststellungsbescheid", in dem es zum Ausdruck brachte, dass
eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 zu
unterbleiben habe. Mit gleichem Ausfertigungsdatum erging ein
"Nichtfeststellungsbescheid" betreffend 2000. Adressiert waren die
Erledigungen an die
" K -Ges.m.b.H. &
atypisch stille Gesellschaft
z.Hd.
(Wirtschaftstreuhandgesellschaft) "
Innerhalb offener Frist wurde dagegen Berufung
erhoben.
III.) "Berufungsvorentscheidung" vom
22. Mai 2003:
Mit der an die " K -Ges.m.b.H. & atypisch stille
Gesellschaft z.Hd. (Wirtschaftstreuhandgesellschaft) " gerichteten
Erledigung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
IV.) Mit Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. Oktober 2003, GZ. RV/0279-S/03, wurden die
"Berufungen" als unzulässig zurückgewiesen. Begründet
wurde dies damit, dass der Berufungsvorentscheidung der Hinweis auf
§ 101 Abs. 3 BAO fehle, weshalb die Erledigung nicht
wirksam ergangen sei. Die Berufung vom 30. April 2003 sei daher nach
wie vor unerledigt. Der Vorlageantrag sei zu früh gestellt und daher
zurückzuweisen.
Am 14. Oktober 2003 wurde die Erklärung der
Einkünfte von Personengemeinschaften für 2001 eingereicht
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -S 2,086.724,00).
V.) Erledigung vom 1. Dezember 2003:
Mit dem nunmehr angefochtenem
"Nichtfeststellungsbescheid" stellte das Finanzamt fest, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001 zu unterbleiben habe.
Die Erledigung enthielt neben der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf
§ 101 Abs. 3 BAO und war an die
" K -Ges.m.b.H. &
atypisch stille Gesellschaft
z.Hd.
(Wirtschaftstreuhandgesellschaft) "
gerichtet. In der Begründung wurde in
verfahrensrechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass im gegenständlichen
Verfahren bisher noch kein rechtswirksamer Bescheid ergangen sei. Der
Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 (siehe oben III.) sowie den
Bescheiden vom 3. Februar 2003 (siehe oben II.) fehle der Hinweis auf
§ 101 Abs. 3 BAO, weshalb diese nicht rechtswirksam
ergangen seien. Die Feststellungsbescheide vom 21. Februar 2002
für 1998 und 1999 (siehe oben I.) würden zwar den Hinweis auf
§ 101 Abs. 3 BAO enthalten, seien jedoch nicht an eine
nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person ergangen und daher
ebenfalls nicht rechtswirksam. In der Sache schloss sich das Finanzamt der
Rechtsansicht des Prüfers an und wiederholte dessen Ausführungen.
Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass die Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften mit 20. Dezember 2001
eingereicht und eine steuerliche Erfassung der atypisch stillen Gesellschaft
erst im Jahre 2002 erfolgt sei.
Die Steuerberatungsgesellschaft erhob mit Schriftsatz vom
6. Dezember 2003 und dem Betreff "St.Nr. 028/1274 Referat 18 K
GmbH & atypisch stille Gesellschaft" Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO und die
Nichtfeststellungsbescheide über die einheitlich und gesonderte
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998, 1999 und 2000.
VI.) Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
"Aufhebungsbescheid" als unzulässig zurück und
begründete dies damit, dass der Aufhebungsbescheid vom 03.02.2003 nicht
rechtswirksam ergangen sei.
Mit gleichem Datum wurde die Berufung gegen den
"Nichtfeststellungsbescheid" betreffend 1998, 1999 und 2000 und der
erstinstanzliche Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die
er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) ist die Personenumschreibung notwendiger
Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne
gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem
auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird
(vgl. etwa VwGH 02.08.2000, 99/13/0014; 31.07.2002, 97/13/0127; 17.10.2001,
96/13/0058; 16.02.2006, 2006/14/0011).
Besteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen
für eine Feststellung im Sinne des § 188 BAO - im Hinblick auf die in
von dieser Bestimmung geforderten gemeinschaftlichen Einkünfte - gegeben
sind, so hat die Abgabenbehörde, wenn sie dies verneint,
bescheidmäßig auszusprechen, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung unterbleibt (sog. negative Feststellungsbescheide oder
Nichtfeststellungsbescheide).
Ein nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO
ergangener Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein
Grundlagenbescheid im Sinn des § 188 BAO (vgl. VwGH 17.10.2001,
96/13/0058; unter Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 27.01.1998, 97/14/0158,
und vom 24.02.2000, 97/15/0129).
Dieser wirkt gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO
gegen alle, "denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen". Es trifft
zwar zu, dass den Gesellschaftern (Mitgliedern) keine Einkünfte
zufließen, wenn gemeinschaftlich erzielte Einkünfte nicht vorliegen;
ob allerdings solche gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gegeben sind oder
nicht, wird mit dem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO entschieden.
Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Einkünfte erzielt worden
sind, ist gemäß
§ 188 BAO im Feststellungsbescheid auch
über die Verteilung der Einkünfte auf die Teilhaber abzusprechen. Das
sind die in § 191 Abs. 1 BAO erwähnten und auch von § 191 Abs. 3
BAO gemeinten Gesellschafter (Mitglieder). Gelangt die Behörde zu dem
Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind
diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs. 1 und 3
BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft/Gemeinschaft gerierende Gebilde
Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen
wären (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/15/0051; 27.01.1998, 97/14/0158;
30.03.2006, 2004/15/0048).
Die Wirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte
einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt sohin auch negativen
Feststellungsbescheiden zu. Dies entspricht auch dem Inhalt des durch die
Novelle BGBl 1996/201 eingefügten letzten Satz des § 190 Abs. 1 BAO.
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich
die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188
BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann. Auch
negative Feststellungsbescheide müssen die Gesamtheit der Rechtssubjekte
erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Mangelt es dem
Bescheid an dieser Einheitlichkeit, kommt ihm keine Bescheidqualität zu
(vgl. etwa VwGH 30.03.2006, 2004/15/0048, unter Hinweis auf das hg Erkenntnis
vom 02.08.2000, 99/13/0014, und den hg Beschluss vom 21. 09.2005,
2005/13/0117).
Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige
Personenvereinigung (GesBR, atypische stille Gesellschaft) Trägerin von
Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im Falle der
Unternehmereigenschaft und/oder Eigenschaft als Mitunternehmerschaft, bei
atypischer stiller Gesellschaft im Falle der Eigenschaft als
Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein im Sinne des Abgabenrechtes
rechtsfähiges (parteifähiges) Gebilde vor. Im umgekehrten Fall - die
GesBR oder stille Gesellschaft ist nicht Trägerin von abgabenrechtlichen
Rechten und Pflichten, etwa bei Verneinung der Einkunftsquelleneigenschaft durch
das Finanzamt ab Beginn der stillen Gesellschaft (vgl. VwGH 21.10.1999,
99/15/0121) - geht ein an "Geschäftsherr und Mitgesellschafter" gerichteter
(vermeintlicher) Bescheid mangels eines rechtsfähigen Gebildes als
Bescheidadressat ins Leere und kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden
(VwGH 2.8.2000, 99/13/0014). Es sind daher im
"Einkünftenichtfeststellungsbescheid" alle behaupteten Beteiligten
namentlich anzuführen, an jede dieser Personen ist auch eine Ausfertigung
des Bescheides zuzustellen (vgl. zB die Bescheide des Unabhängigen
Finanzsenates vom 24.11.2004, GZ RV/2375-W/02, und vom 03.10.2005, GZ
RV/0976-W/05, unter Hinweis auf
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 229; gleicher Ansicht
Stoll, Personengesellschaften -
Negative Feststellungsbescheide, GesRZ 1998, 118ff).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage
ergibt sich nun folgendes:
Die angefochtene Erledigung des Finanzamtes vom
1. Dezember 2003 erging an die "K-Ges.m.b.H. & atypisch
stille Gesellschaft".
Bei diesem Adressaten handelte es sich um kein
zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde und eine steuerliche Anerkennung als
Mitunternehmerschaft ist in der angefochtenen Erledigung bezeichneten
Personenmehrheit gegenüber nicht erfolgt.
Die angefochtene Erledigung ist damit an einen im
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO genannten Adressaten nicht ergangen.
Einen solchen gab es nicht.
Wie bereits oben ausgeführt, unterliegen
Nichtfeststellungsbescheide dem Diktat der Einheitlichkeit. Auch ein solcher
Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber
das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden
Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos. Es
entfaltet damit die Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz auch der
GmbH gegenüber - ungeachtet der Anführung ihrer
firmenmäßigen Bezeichnung - keine Wirksamkeit.
Ein "negativer Feststellungsbescheid" hat alle
behaupteten Beteiligten namentlich anzuführen (Bescheidadressaten iSd
§ 93 Abs. 2 BAO des einheitlichen Bescheides) und an
jede dieser Personen ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Da eine
Personengemeinschaft nicht bestanden hat, ist auch die in
§ 101 Abs.3 BAO normierte Zustellfiktion nicht anwendbar
(vgl. VwGH 17.10.2001, 96/13/0058; 16.02.2006, 2006/14/0011; 30.03.2006,
2004/15/0048).
Die angefochtene Erledigung hat aus den oben genannten
Gründen keine Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb die dagegen gerichtete
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen war.
Ein derartiger verfahrensrechtlicher Bescheid ist
individuell an alle jene Rechtssubjekte zu richten, denen die Berufung
zuzurechnen war. Da die "K -Ges.m.b.H. & atypisch stille
Gesellschaft" kein Steuerrechtssubjekt ist, war die Berufung den
Beteiligten zuzurechnen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus den
angeführten Gründen noch keine rechtswirksame Erledigung erlassen
wurde (siehe oben die unter I. bis VI. angeführten
Erledigungen).
Salzburg, am
7. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0442-S/03
- Stammnummer
- 23962
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF